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Vertrag von Fleix (26. Dezember 1580)

Vertrag von Fleix (26. Dezember 1580)

1Fridens Articul,
2Angebracht, Bewilligt
3und beschlossen in der Versamlung unnd
4Thädigung zu bey der Statt /
5zwischen dem Durchleuchtigen Fürsten und Herren,
6, eintzigem Brudern, als in krafft
7von habenden Gewalts, unnd auch dem /
8sampt beystand der Deputirten von der fürgegebenen Reformirten Re-
9ligion. Im kurtzhin verschinenen Monat Decembri / zu hinlegung
10und befridigung deren in ein zeyt lang hero
11werender Unruhen und Kriegßlastes
12angesehen unnd publi-
13ciret.

14Auß dem Frantzösischen Exemplar treu-
15lich
Teütsch gegeben.
16Gedruckt zu / bey
17.
18M. D. LXXXI.

19Königliche Patent / uber
20die zu / in der daselbst gepflogener Fri-
21deshandlung unnd Conferentz / bewilligte und ent-
22schlossene
Fridensarticul, welche sich mehrtheyls auff
23das Fridens Edict, so Anno etc. 77. Pu-
24blicirt worden, ziehen.

25Wir, , von Gottes genaden /
26König inn und , Entbie-
27ten allen und jeden, beides Gegenwertigen
28unnd Nachkönfftigen, unsern Gnädigen
29Gruß zuvor / etc.

30Wiewol seyt der Bewilligung und Pu-
31blicationa unsers Fridens Edicts im 1577.
32Jar / wir allen möglichen Ernst für und angewendt, dasselbig
33bey allen unseren Underthanen zu kräfften und wirckung zu-
34bringen
/ unnd in stetem wesen zu unterhalten, Dermassen,
35das wir auch hierauff inn solchem vorhaben unserer Ehrenden
36lieben , dise müh zugemutet und an-
37befohlen, inn alle fürnemmste Provintzen und Landtschafften
38unsers sich zuverfügen / und daselbst / nach ihrem
39gewonten hohem verstand / allen beschwörungen und hinder-
40nussen
, die unsere Underthanen des heylsamen Edicirten Fri-
41dens beraubten, abzuhelffen oder fürzukommen. Darauß
42dann die Articul der Conferentz und Underredung zu
43sind erfolgt, welche sich zwischen Hochgedachter unser
44 / mit beystand etlicher fürnemer Fürsten des Kö-
45nigklichen Geblüts und unserer Geheimer Rhät / zu einem,
46und dann unserm Getreuen lieben Oheym, Schwager und
47Bruder, dem , mit beystand der Deputirten
48unserer Underthanen, so sich zu der fürgegebenen Reformir-
49ten
Religion bekennen, zum andern theyl, zugetragen unnd
50verloffen. Jedoch nicht dest weniger, nach dem uns leyder
51unmüglich gewesen, zuverhüten, das die Unruhen inn unse-
52rem
nicht widerumb erneuert und erweckt wer-
53den, haben wir gleichwol darbey das unser gethan / unnd alle
54die besten, dienstlichsten und tauglichsten Mittel, so uns inn
55gutem Rhat zuersinnen müglich gewesen, und gedachte Er-
56regung auffzuheben / unnd unsere Underthanen vor Kriegß-
57unrhat
zuverwaren und abzuledigen rahtsam angesehen, für-
58gesucht
und anzuwenten unterstanden. Deßhalben wir auch
59auff diß end hin / unsere Gewaltbrieff unserem Geliebten eini-
60gen Bruder, dem , decernirt und erkant,
61das er inn krafft derselbigen unser Pacification Edict / sampt
62den Articuln, inn der Conferentz zu fürgebracht, in
63wirckung ziehen und exequiren solle. Wie er dann nachge-
64hends, solcher unserer meinung nachzusetzen, in unser Land
65und Hertzogthumb / ist gereiset /
66und daselbst uber gedachten beschwerden und Puncten weit-
67leuffig mit unserem Hochgedachten Geliebten Brudern, -
68, und den Deputirten unserer Underthanen
69der mehrberürten Reformirten Religion, so damals zusam-
70men
beruffen und versamlet gewesen, gehandelt und unter-
71redt
. Allda dann die Artickel, hernach unter dem Gegensigel
72unserer Cancelei angehengt, seind vorgetragen unnd beyder-
73seits
angebracht worden. Welche, nach dem sie uns unser
74Hochgedachter sind zugeschickt / und sie von uns ge-
75nugsam
gesichtigt, bedacht und erwogen worden, haben wir
76auß sonderer begird und neigung, die wir insonderheyt tragen
77zu abhelffung alles Gottloses verruchtes wesens, aller Extor-
78sion
und Schatzung / und aller anderer ungeschickligkeyt, die
79ermelte Kriegßempörungen mit sich zubringen pflegen, auch
80umb ergetzung unnd erstattung der Ehren und diensten Got-
81tes, fortsetzung der Gerechtigkeyt unnd leichterung des armen
82Volcks beschwerden, auß unserer eygener bewegnuß, König-
83klicher
Vollmacht unnd Authoritet / die gedachten Artickel
84gewilligt, gebillicht, gut gesprochen, bestättigt, Ratificiert
85unnd Approbirt, willigen, billichen, bestättigen, ratificiren
86unnd approbirenb sie auch hiemit wircklich durch gegenwerti-
87ges, so mit unserer Hand und Underschreiben und signirt ist.
88Wöllen gebieten und ordenen, denselbigen unhinderlich und
89unabbrüchlich nachzukommen, ihren zugeleben, sie gehor-
90samlich
zuhalten / unnd gentzlich zu volstrecken und zu volzie-
91hen, inn allem ihrem Inhalt, formm unnd wesen, aller dings
92gleich wie unser hievor außgangen gedacht Pacification
93Edict.

94Thun deßhalben befelch unsern lieben getreuen Personen
95des Parlements, der Rent unnd Hülffkammer, Bailiffen,
96Seneschalcken, Prevosten, Richtern, Vögten, Landpfle-
97gern, Amptleuten unnd anderen unseren Justicirern und Of-
98ficirern, denen es zustendig gezimmet, oder ihren Lieutenan-
99ten, das sie dise nachfolgende Artickel, so hie / wie gedacht /
100angeschlagen, verschaffen gelesen, publicirt, einregistrirt,
101verwart, vollzogen / und unverbrüchlich durch allen iren In-
102halt
/ aller massen und kräfften / wie das obangeregt Fridens
103Edict / unnd die Artickel, inn obberürter Underredung zu
104 bewilligt unnd eingangen, vermögen, gehalten zuwer-
105den, Ja darob und daran seyen, das seines Inhalts / alle die
106jenigen eygentlich, auffrichtig und rhuhiglich geniessen / und
107sich deren zufreuen unnd zugebrauchen haben mögen, die es
108berüren und antreffen mag unnd thut; auch gentzlich dahin
109bedacht und geflissen seyen, allen Unruhen und hindernussen,
110die erklärter meinung zu wider lauffen möchten, vorzukom-
111men
und abzuschaffen, ja verschaffen, vorkommen und abge-
112schafft
zu werden. Dann diß ist unser will, und gefalt uns diser
113und keiner anders dermassen.

114Unnd damit es bestendig, unveränderlich unnd stetwe-
115rend
sey, so haben wir solchs gegenwertige mit unserm Insi-
116gel
hiemit verwaren lassen.
117Geben zu im Monat December, im Jar der Gena-
118den 1580, Und unserer Regierung im Sibenden.
119Also signirt, .
120Und auff der Seiten Visa
121Und baß unden:
122Par le Roy: .
123Und versigelt mit dem grossen Sigill / inn grün Wachß,
124mit Rot und grünen seiten Schnüren durchzogen.

125Folgen die Fridens Artickel.

126Fridens Artickel, in Versamblung und Underre-
127dung
zu / bey der Statt / zwischen dem
128Durchleuchtigen Fürsten und Herren,
129, des eintzigen Brudern, in krafft von irer
130Kön:[iglichen] May:[estät] habenden Gewalts / und dem Durchleuch-
131tigsten
Fürsten und Herrn, , mit beystand der De-
132putirten der außgegebenen Reformirten Religion, so alle die Under-
133thanen
, so zur gedachten reformirten Religion sich erkennen, gut zuspre-
134chen
sich dargestelt, das sie seiner Mayestat sollen presentirt / und durch
135dieselbig, wo es iren gefällig, gebillicht und bewilligt, Und dardurch al-
136so
den unordnungen und unruhen, so seyt dem letzten, im Monat Sep-
137tembri
/ des 1577.c Jars publicirten Fridens Edict / und der zu
138den letzten Februarii des 1579. Jars beschehener Underredung in di-
139sem
sich haben erregt, endlich abgeholffen / und den Under-
140thanen
zu guter einigkeyt unter seiner May:[estät] gehorsam geholffen / unnd
141dann ferrner durch eine heylsame und förderliche Vollziehung und Exe-
142cution
dahin gearbeytet werde, damit nun fortan zwischen inen keiner-
143ley sachen vor und zugehen möchten, dardurch die berürte Pacification
144köndt einigen abbruch oder nachtheyl leiden oder nemen.

145I.

146Das erstlich das letzt Fridens Edict / unnd die geheymen Secret-
147artickel und Particular puncten, so demselbigen nachgegeben und bewil-
148ligt worden, Sampt den Articuln inn der Underredung zu für-
149geschlagen
, mit der that wircklich in allen und yeden ihren Puncten sol-
150len
gehalten und vollzogen werden, Auch nicht allein zu den sachen und
151händelen, so in vorgehenden werenden Unruhen fürgangen, Son-
152dern auch für die, so seyt der gedachten Nerachischen Conferentz / biß auff
153gegenwertige zeit sich begeben, gelten, platz haben unnd seinen fortgang
154gewinnen solle. Ja, das alle des Underthanen, beydes einer
155und der andern Religion, des Gnedigen Vortheils dern in den benan-
156ten Artickeln, Edict unnd underredung begriffenen Declarationen, be-
157dencken, Befelch unnd Abschaffungen mögen und sollen der gestalt ge-
158niessen
, das alles das jenig, was ihn nun letzlich werenden Unruhen /
159und auß Verleytung derselbigen ist geschehen, fürgangen, ein und auff-
160genommen
worden, eben diß ansehen haben und so vil gelten solle, als wer
161es umb der hievor erregten ursachen willen, darumb die vor vier Jaren
162verloffene unrhu in unserm entstanden, vorgangen. Doch außge-
163nommen diß, was außtrucklich durch gegenwertige Artickel denselbi-
164gen
bewilligten sachen / wird abgebrochen oder derogiret.

165II.

166Die Artickel gedachtes Edicts, lautend von wider einraumung
167und Einstattung der Catholischen, Apostolischen unnd Römischen Re-
168ligion / und die ubung ihres Gottesdienstes / an orthen und enden, da sie
169ein zeitlang her underlassen worden, sampt den freyen geniesung unnd
170einziehung der zehenden und Geystlicher güter unnd einkommen, sollen
171gentzlich unhinderlich gehalten und vollzogen / und die, so darwider han-
172delen, ernstlich gestrafft werden.

173III.

174Den Ersten, Anderen unnd Eylfften Artickel gedachtes in Anno
17577. Publicirten Edicts in wirckligkeyt zusetzen unnd zuexequiren, soll
176den General Procuratorn deß unnd ihren Substituten in den
177Baylliffthummen, Amptmanschafften, Landpflegen und andern Kö-
178niglichen
Jurisdiction befohlen werden, sich ihres Ampts zu informi-
179ren
/ unnd in Namen des wider alle die jenigen, so offentlich er-
180gerliche und Auffrhürische reden / oder anders dergleichen treiben / oder
181auff und in andere weiß unnd weg, wie es sich auch schicken möchte, den
182obangezognen Edicten, Artickeln und vergleichungen zuwider hande-
183len, die darinn gesetzte straffen fürzunemen und außzufüren.

184Und im fall sie säumig hierinn erfunden werden, sollen die gemelten
185Procuratores und Substituten für ire besondere eigene Personen umb
186solche Fridbrüchliche Mißhandlungen zu red stehen / unnd irer Empter
187entsetzt werden, Also, das sie ir lebtag zu solchen nimmermehr kommen
188noch rehabilitirt werden mögen.

189Auch sollen die Bischoff und andere Geystliche Prelaten und Perso-
190nen
erinnert und ermant sein, iren Predigern, die sie auff stellen, einzu-
191dingen, das sie sich aller dings dem Inhalt offt bestimpter Fridens Ar-
192tickel gemäß verhalten. Wie dann auch ire zu gleichem fall
193allen anderen Personen, so in gemeinen versamlungen etwas fürtragen
194oder zu reden haben, hiemit außtrucklich einbinden unnd gebieten, im
195wenigsten nicht wider die Edicirte Artickel etwas anzuregend, bey straff
196im Edict begriffen.

197IIII.

198Belangend den Vierten, Neunten und Treizehenden Artickel ge-
199dachtes Fridens Edicts, sollen nochmals alle die der angegebenen Re-
200formirten
Religion verwante und bekante, was Stands, Würdens und
201Wesens die seyen, in allen Stätten und Orten dises / ohn
202alle gefahr / sicher bleiben, wonen und verharren: also, das sie von wegen
203ihrer Religions sach in keinigen weg, unter was schein es auch gesche-
204he
, möge angefochten, ersucht, verferet noch verunruigt werden, Jedoch
205das sie sich auch in uberigen Puncten, vermög in obgesetzten und folgen-
206den Artickeln vorgeschriben, gehorsam verhalten.

207Sie sollen auch nicht gezwungen sein, auff den Festtagen, an de-
208nen die Gassen und Häuser zuschmucken unnd zu zieren breuchlich, für
209iren Häusern etwas auffzuhencken / noch zuzurüsten, Sondern allein
210gedulten, das sie durch Befehl des Officirers derselbigen End behenckt
211und zugerüst werden.

212Ferrner sollen sie nicht verbunden sein / zu dem Baukosten, die
213Kirchen im Bau zuhalten und zu bessern, etwas zugeben oder zu contri-
214buieren, Noch, wann sie kranck sein / oder dem Tod nahen, es geschehe
215nun gleich durch Gerichtliche verurtheylung / oder natürlicher weiß, ei-
216nige ermanung von jemands anderst / dann irer Religion zugethanen /
217anzunemen.

218V.

219Der erste Artickel der Underredung oder Conferentz zu /
220soll nicht dest minder platz haben unnd gehalten werden, ob wol der Ge-
221neral Procurator Part ist / wider die der hohen Obrigkeyt, welche da-
222mals, als das Pacification Edict publicirt worden, in wesenlichem be-
223sitz
der gedachten Gerechtigkeyt gewesen.

224VI.

225Den achten Artickel ermeltes Edicts / in würcklichkeyt zubrin-
226gen
, da sollen die Religions verwandten dem vier oder fünff ort
227in eim jeden Bailliffthumb, Pfleg oder Ampt, welches dermassen, wie
228im Edickt specificiert, geschaffen, ernennen: Auff das, so man derselbigen
229gelegenheyt oder ungelegenheit halben bericht eingenommen, ire May:[estät]
230eines darunder erwölen möge, allda die ubung ihrer Religion könd an-
231gestelt
werden, Oder im fall sich kein gelegen ort darzu finden solte,
232inen doch innerhalb einem Monat / nach gedachter beschehener bene-
233mung / von irer May:[estät] mit einem anderen ort, welchs, so vil möglich, inen
234zum gelegenesten unnd bekommlichsten / und vermög des mehr geregten
235Edicts geschaffen, vorsehung gethan werde.

236VII.

237Und betreffend die Begräbnussen der Religions verwanten / sollen
238die Amptleut und Officierer jedes orts schuldig sein, innerhalb fünffze-
239hen
Tagen, nach dem sie darunder ersucht und angesprochen worden, sie
240mit einem gelegenen Ort / zu gedachter Begräbnuß / ohn einigen Auff-
241zug und hindersich bringen zuversehen, Bey straff, fünff hundert Kro-
242nen, wo sie daran saumig weren, in irem eigenen Namen zuerlegen.

243VIII.

244An die Parlaments kammern sollen Patentbrieff abgefertigt unnd
245expediert werden, darinnen inen gebotten unnd aufferlegt werde, die
246Particular unnd Secret Artikul, so sampt gedachtem Edict bewilligt
247worden, einzuregistriren / und darob zuhalten.

248Berürend dann die Ehesachen / unnd die Spän, so darauß erwach-
249sen
, sollen die Geystlichen unnd Königklichen Richter / zusampt den ge-
250dachten Kammern / vermög mehr berürter Articul / Respectivé, nach
251dem die Person einer oder der andern Religion zugethan, auch Kläger
252oder Beklagter ist, erkennen und sprechen.

253IX.

254Die Tax unnd Geltlagen, auff den Religion verwanten stehend,
255soll vermög Inhalts des dritten Artickels der gedachten Conferentz /
256Executorial sein, ungeacht was für Oppositiones oder Appelatio-
257nes darwider eingewendt werden.

258X.

259Ist auch den der vorgenendten reformirten Religion bekanten ihrer
260Religion ubung zugelassen / in allen den Stätten unnd Orten, da sie
261den 17. Septembris / Anno 1577. ist gewesen, Und diß in laut des Si-
262benden Artickels / des offtgedachten Pacifications Edicts, dasselbig jar
263außgangen.

264XI.

265Der wirdt in das Land unnd Hertzogthumb eine
266Gerichtskammer verschaffen und senden, welche von zwen Presiden-
267ten
, vierzehen Beysitzern, einem Königklichen Advocaten unnd Pro-
268curator
, so Auffrechte, Redliche, Fridsame / und hierzu taugliche Perso-
269nen
seyen, besetzt und bedient werden. Die sollen von auß
270den Parlementen dises von dem grossen Hoffrat gezogen
271und gewehlet: Unnd dem der Fürschlag darvon
272mitgetheylt werden, auff das, so etliche derselbigen Verdächtig unnd
273argwönisch weren, ihme zugelassen sey, derselbigen halben zu
274erinneren, damit dieselb andere an ire Statt erwöhlen möge.

275Dise Presidenten, Raht unnd Beysitzer aber, auff geschribene weiß
276geordnet, sollen uber alle die sachen, Proceß, streit und spän / unnd was
277dem Edict der Pacification widerlauffet, zuerkennen und zu urtheylen
278haben, Wie dann solche Jurisdiction und Erkantnuß / durch das ge-
279dacht Edict der Kammer, von hiezu angesehen, ist zubeeyge-
280net worden, und sollen dise Räht zwey gantzer Jar in
281beysitzen und dienen / und durch die Ampteien und pflegen desselbigen / je
282zu sechs Monaten von Orten und Sitzen zu dem anderen abwechsselen,
283Durch solchen weg also die Provintzen zureinigen / unnd auff der stätte
284einem jeden Gerechtigkeyt widerfaren zulassen.

285Gleichwol ist auch diß verglichen, das durch Auffrichtung speci-
286ficierter
Kammer / die der Pretendirten Reformirten Religion in an-
287gezogenem ihrer Privilegien und Beneficien, so ihnen durch das
288ergangen Fridens Edict gegonnet worden, belangend die stifftung der
289vom Edict geordneten Treifachen Kammer, nicht sollen entsetzt noch
290beraubt sein. Von welcher wegen die Presidenten vnde Räht der Reli-
291gions verwanten / vermög ihrer Erection / dem Parlement zu
292 sollen vereint und einverleibt werden, daselbst zudienen, Und von
293dem tag an, das sie angenommen worden, ihren Sitz unnd platz halten.
294Ja sollen auch aller Würden, Ehren, Authoriteten, Vorzug, Preemi-
295nentzen, Gerechtigkeyten, Nutzbarkeyten und Prerogativen / gleich wie
296die andern Presidenten, Räht unnd Beisitzerf gedachter Kammer fähig
297und theylhafftig sein.

298Und belangend die Provintzen und Landschafften / und
299 / sollen die Gerichtskammern, so ihnen durch das ermeldt
300Edict zugeordnet worden, widerumm ersetzt, restabilirt, erstreckt und Con-
301tinuirt werden / aller massen, wie dasselbig Edict und die Articul der Con-
302ferentz zu außweisen. Und soll die nächst Gerichtsbesitzung
303in sein in der Statt N.1 Und die im
304besetzt werden / laut der Ordenung hievor angeregt.

305XII.

306Dise Presidenten, Beysitzer Und Officierer oder Beamptete / in ge-
307dachter angestellter Kammer / sollen verbunden sein, auffs aller ehest
308sich zuverfügen an die geordnete stätt, daselbst das Gericht zubesitzen /
309und ire Befelch zuverrichten, bey straff ihrer Empter entsetzt zuwerden,
310Auch in der that selber in gedachten Kammern zudienen unnd zusitzen,
311nicht das sie außblieben oder abschieden, ehe sie zuvor einregistrirte Er-
312laubnuß von gedachten Kammern bekommen hetten, Welche Er-
313laubnuß in der Versamlung uber den Ordonantz sachen soll entschey-
314den
werden. Auch sollen hiebey die Catholischen Presidenten, Rhät
315und Beamptete so lang continuieren und in iren befehlen fort fahren,
316so lang es thunlich sein wird, unnd in massen es der König zu seinem
317dienst und gemeinen Nutz wird notwendig ansehen. Auch wann man
318einen oder mehr urlauben wird, sollen auch noch vor irem abscheiden /
319andere an die stell geordenet werden.

320XIII.

321Ferner soll allen Obern Hoffgerichten, Parlementen und andern
322Gerichten dises verbotten und Inhibirt werden, uber kei-
323nerley Burgerliche noch peinliche Rechtfertigungs sachen, die Refor-
324mirter
Religion verwandte belangend, nicht ehe noch darnach zu erken-
325nen, zuurtheylen noch zusprechen, dann die gedachte Gerichtskamme-
326ren seyen seßhafft, bey straff der Nullitet unnd unkräfftigkeyt, auch ko-
327stens
, schadens / und Interesse der partheien, Es sey dann, das mit irer
328Einwilligung sie in gedachten Kammern procediren, nach deutlichem
329Inhalt des 26. Artikuls gemeltes Edicts / und des Sechsten und Si-
330benden der mehr geregten Articul, zu beschlossen.

331XIIII.

332Wirdt vom mit einer genugsamen Assignation fürsehung
333gethan werden, durch welche solche Gerichtskammern in ubung ihrer
334Gerechtigkeyt mögen erhalten werden, Jedoch vorbehalten diß Gelt,
335das man von der verlustigen Parthey Gütern pflegt zufordern und zu-
336erheben.

337XV.

338Wirdt auch ferrner durch den König / auff das förderlichst, so zu-
339thun möglich, zwischen angeregten Parlementen und gedachten Kam-
340meren / vermög des offtberürten Fridens Edicts / und des fünfften Arti-
341culs mehr gemelter Underredung / eine Zugleichung und Regulierung
342angestelt unnd getroffen werdeng, Nach dem man etliche Presidenten,
343Beysitzer und Rhät gedachter Parlement und Kammern wirdt darüber
344gehört haben. Welche Zugleichung als dann, nach dem sie einmal be-
345willigt worden, darnach alle zeyt soll bey kräfften erhalten bleiben, aller
346voriger unangesehen.

347XVI.

348Auch werden die andere allte Parlement, die seyen nunh der Ober-
349sten
oder mittelmäsigen, sich der jenigen und solcher sachen erkantnuß
350underziehen, die entweders nunmals an bestimpten Neuen Kammern
351allbereyt Rechthängig worden / oder zukünfftigklich werden möchten, und
352darüber inen / innhalts gedachten Fridens Edicts / die Erkantnuß zu-
353stendig
bewilligt worden, Und diß bey straff der Nullitet des Processes.

354XVII.

355In den Gerichlichen Kammeren, da beyder Religion Richter sitzen
356werden, wird die Proportz der Richter unnd Gericht / nach gestalt ihrer
357Stifftung / gehalten werden, es sey dann sach, das die Partheien das
358widerspil eingehn und bewilligen wolten.

359XVIII.

360Die Recusationes, so unter den Presidenten, Beysitzern unnd Rhä-
361ten
gemelter Kammern in , und propo-
362nirt würden, mögen in der Zal von Sechssen geurtheylt werden. Auff
363welche Zal die Partheien sollen verbunden sein, sich zu restringiren und
364einzuziehen. Oder man wird sonst fort fahren / unnd auff angedeitete
365Recusationes kein auffsehen noch achtung haben.

366XIX.

367Die Presidenten und Beysitzende Rhät gedachter Kammern / wer-
368den ausserhalb / oder ohne ire andere zugethane / und beygehörige / gantz
369und gar keine Particular Rahts versamlungen / noch besondere Gericht
370nicht halten. Sondern vil mehr als dann, wann sie bey einander ver-
371sammelt
, sollen dieselbigen fürträg, Propositionen, Deliberationen,
372Rhatschläg / und Resolutiones ergehen, welche zu fortsetzung gemeiner
373rhu, zu besonderen wolstand unnd anstellung der Policei der jenigen
374Stätt, da dieselben Kammeren sein werden, mögen dienlich unnd vor-
375stendig
fürfallen.

376XX.

377Alle Richter, an welche die Execution / der von gedachten Kam-
378mern her reichenden Urtheylen oder anderer Commissionen / wirdt ge-
379langen, deßgleichen auch die Gerichts botten und Serganten, so darun-
380der befelch bekommen würden, sollen schuldig und verpflicht sein, diesel-
381bigen
unsäumlich ins Werck zubringen und würcklich zuvolziehen. Auch
382sollen die ehegemelte Gerichtsdiener / alle ihnen zustendige unnd auffer-
383legte Gerichtliche verrichtung und Actus, durch das gantz
384unhinderlich vollbringen, Also, das sie weder Placet noch Visa, noch
385Ne pareatis sollen zubegeren noch zuerforderen haben, Bey straff ires
386Ampts und diensts in Suspenso entsetzt zuwerden / und allen unkosten,
387schaden und Interesse, so den Partheien darauß nachtheiligklich erfol-
388gen mag, nachzutragen, Darüber dann den gedachten Kammeren zu-
389erkennen soll zustehen.

390XXI.

391Keynerley Evocationes der Sachen, deren Erkantnuß mehr-
392gemelten
Neuen Gerichtskammern ist untergeben worden, mögen ein-
393gangen noch bewilligt werden, es sey dann in Ordonantz sachen, deren
394hindersich schickung an die nächst Kammer, so vermög offt berürtes
395Edicts angestelt soll werden, in solchem fall als dann geschehen solle.
396Belangend dann die Revocationes der Evocationen und Abforderun-
397gen
, auch die Cassirungen der Proceß, so darüber vorgangen, soll deß-
398halben auff Suppliciren unnd Ansuchen besonderer Personen und der
399Parten durch den König gute fürsehung geschehen. Die Theylungen
400aber der Proceß und Rechtfertigungen gedachter Kammern / sollen in
401nächster Kammer Gerichtlich entscheiden werden; Doch das man die
402Proportion und Form gemelter Kammern, daher die Rechtfertigung
403und Proceß gelangen, jederzeit observire und halte.

404XXII.

405Die under Officirer in den Ländern , und
406, welche sonst die Parlementskammern auffzunemmen macht hat-
407ten, wenn sie gedachter Reformirten Religion sein, mögen Examinirt /
408und in die Edictgemäse Kammer auffgenommen werden, Also, das nie-
409mand denselbigen sich mag widersetzen / oder gegen ire Receptionen ein-
410lassen
und zu Parthen machen / dann allein die Königklichen Procura-
411tores
/ und die mit gedachten Emptern versehen sein. Und gleichwol
412soll der gemein Eyd von inen geleistet werden in den angeregten Par-
413lementskammern, welche von gemelter Auffnemung oder Reception
414keine Erkantnuß fellen mögen. Unnd im fall, das es die gedachten
415Parlement abschlügen, nit dest weniger sollen die Officierer inn mehr-
416bestimpten
neugestifften Kammern doch den gedachten Eyd leysten.

417XXIII.

418Die Religions verwanten, welche auß forcht der erregten Unrhu-
419hen
seid dem 24. Augusti des 1572. Jar // ihre Ständ und Empter ha-
420ben auffgekündt, ubergeben und Resignirt, und inen deßhalben und da-
421rinn etwas Versprechens und zusagens ist beschehen, dieselbigen, wann
422sie ein solches warmachen und erweisen, sollen durch die Vorgesetzten
423der Justicii, wie recht und billich, versehen werden.

424XXIIII.

425Der sechs und viertzigst Artickel gedachtes Pacification Edicts / soll
426gentzlich zu kräfften kommen und Exequirt werden, unnd auch, so vil die
427abledigung belangt der Außstehenden schuldigen Anlagen, Pensionen
428und Contributionen / unnd alles anderen Gelts, so seid der wärenden
429Unrhuhen aufferlegt worden, gelten und platz haben.

430XXV.

431Alle bedencken und Rhatschläg, so in anderen Parlementen vorgan-
432gen
unnd getroffen worden, sampt allen den Brieffen, Außschreiben,
433Vnderrichten, Befehlen und anderen sachen, so dem vilgemelten Edict
434der Pacification / unnd der obgedachten Underredung zu wider lauten
435und entgegen stehen, sollen auß den Registern gäntzlich abgethan unnd
436Rasirt werden.

437XXVI.

438Die sachen mit den umbschweiffenden Unhaußhäblichen Leuten
439belangend, sollen die von den Presidial Richteren, der Marschalcken,
440Profosen / unnd Statthaltern der Seneschalcken / nach inhalt des 25.
441Artickels berürtes Edicts / und des achten gedachter Underredungi / ge-
442richtet und Rechtlich entschieden werden.

443Unnd in ansehung der Haußhäbigen Einwohner in den Land-
444schafften
, und , da sollen die Substitu-
445ten
der General Procuratorn des Königs in gedachten Kammern / auff
446begeren und ansuchen derselbigen Haußhäblichen Personen / die emp-
447fangene Befehl und Bericht, die Erkündigungen und Informationes,
448so wider dieselbigen eingenommen, in den Kammern fürbringen, darü-
449ber
zuerkennen und zurichten, ob die fäll Profoßlich oder nicht seyen, da-
450mit hernach dieselbige Kammer nach gestaltsamkeyt der ubelthat / solche
451fortanhin verweise / unnd schicks als dann ferrner / nach ordnung dieselb
452entweders Ordinariè oder Profoßlich, nach dem mans zu recht thun-
453lich sein befindet, dermassen zurichten und zu urtheylen, das darmit der
454Inhalt gedachter Edict und Conferentz Articul unabbrüchlich gehalten
455werde.

456Auch werden die berürte Presidial Richter, die Profosen der Mare-
457schalcken
und die Viceseneschalcken verpflicht sein, Respectivè, in anse-
458hung
eines unnd des andern erheischung, den befehlen, so inen von den
459gedachten Mittelkammeren zukommen, zugehorsamen, nach zukommen
460und genug zuthun, gleich wie sie auch gegen den obgedachten Parlemen-
461ten zuthun pflegen, Und diß bey straff der Entsetzung irer Empter und
462Würden.

463XXVII.

464Alle Stätt, so in werenden Kriegs unruhen / seind geschleifft, zerstört /
465oder durchs Geschütz verderbt unnd entblößt worden, die mögen durch
466Königkliche gestattung und zulassung von den Einwonern unnd Bur-
467gern derselbigen / auff iren kosten / widerumb erbauet, ergetzet und auff-
468gerichtet werden, Und diß in krafft des fünffzigsten Articuls des vor
469vier Jaren außgeschribenen Fridens Edicts.

470XXVIII.

471Es sollen ferrner / in betrachtung der von beiden theilen seid der offt-
472gemelten Nerachischen underredung biß auff gegenwertige zeyt vorgan-
473gener
und zugetragener Händel ebenmäsige Abschaffungen, leichterun-
474gen und hinlegungen eingangen und bewilligt werden, gleich wie die je-
475nigen geschaffen, welchen in nun vil gemeltem Edict / im 5. und 50. Ar-
476ticul stehen begriffen. Und dasselb der gestalt, das solchen Accordirten
477und bewilligten Puncten / keinerley Proceß, Spruch, Urtheyl / noch al-
478les anders, so darumb unnd darauß erfolgt, einige hindernuß schaffen
479noch geben möge, Sondern solches, so darwider dienen möchte, für
480Nichtswürdig, Unkräfftig / unnd als ob es nie geschehen were, erkant
481und erklärt werden. Wie wir dann auch in ansehung dessen hiemit dem
48225. Articul der gedachten Conferentz und Fridthädigung derogirt ha-
483ben wollen unnd derogiren, Welcher nicht dest weniger zukünfftigklich
484bey seinen Würden und kräfften bestehen solle.

485Und in disen anbestimpten Abschaffungen oder Abolitionen sollen
486auch begriffen sein / die Gwaltsame Eroberungen unnd Einnamen der
487Stätt und Festungen und , deren die erst in wärender
488Feindlicher Kriegßhandlung im 1576. Jar unnd die ander nach der
489mehrmals angezogenen Fridshandlung zu Nerach ist vorgangen, sampt
490allem dem jenigen, so darauß ferrner ist entstanden, Ungeacht allerley
491Urtheyl, Sprüch und Erkanntnussen, so hievor darwider mögen unter-
492geloffen
und ergangen sein.

493XXIX.

494Nach beschehener Publication deß Edicts / an dem ort, da unser Gnä-
495digster
Fürst und Herr, der , Königklicher Bruder,
496sein wird, sollen als bald darauff alle Kriegshauffen zu einem und dem
497anderen theyl sich sönderen, verlauffen / unnd widerumb ab und hinzie-
498hen. Und nach dem sie abgezogen (nemlich das Frantzösischj Volck geur-
499laubt / und die Frembden ausser der Landschafft geruckt / also,
500das sie sich auff die Straß thun, heimzuziehen) da soll dann der Hochge-
501dacht / sampt denen der Reformirten Religion / und
502den anderen, so ihrer Parthei und ihnen behülfflich gewesen, nach dem
503Hochgemeltem die hernach benandte Stätt einge-
504raumpt worden, schuldig und verbunden sein, dem nun Hochermelten
505Fürsten die Stätt , , , / und
506 zuübergeben und einzuraumen, Unter welchen der Statt
507, als bald sie ins Hochgedachten Fürsten gewalt kommen, ire
508Mauren und Festungenk sollen nidergerissen und geschleifft werden.

509XXX.

510Gleichsfalls alßbald darauff, nach dem der benanten Stätt uberge-
511bung
geschehen, soll Hochermelter dem Hochgedachten
512 die Häuser, Stätt / unnd Schlösser, so ihm gehörig, widerumb
513einraumen und zuhanden stellen. Gleichwol wird er dieselbige in disem
514Wäsen verlassen, wie das vor längst Publicirt Edict unnd die Artickel
515der Nerachischen Fridesberedung ordinirt und beschlossen hat.

516XXXI.

517Auch wirdt zu gleicher zeyt der dem Hochgedachten -
518, ihrer May:[estät] Brudern, auff gebürliche Gegenversprechung unnd
519Versicherung / die Statt unnd das Schloß in gewalt-
520sam
behändigen, Welches dann folgends zuver-
521waren
wirdt eingeben dem Herrn , Welcher da-
522rumb eine solche zusag, Obligation, Treu und Verschreibung von und
523uber sich wirdt geben, wie sie dem zum besten zu
524seiner Sicherung wirdt gefallen, Auff das dieselbe
525Statt wider eingeraumpt werde / im fall, wo innerhalb zwen Monaten
526nach Publicirung diser und voriger Fridens Artickel / die Stätt in
527, so in krafft der Nerachischen Fridsthädigung eingeraumet wor-
528den
, durch die Religions verwanten nicht in den stand und diß wesen,
529wie sie vermög der ehegedachten Conferentz Artickel sein sollen, wide-
530rumb ubergeben und eingestelt werden.

531Hierüber ist auch diß zumercken, das in ansehung der Stätt, wel-
532che von denen der Religion noch zur zeyt eingehalten / unnd ihnen nach
533außweiß der vermeldten Thädigung gelassen werden, der Hochgedacht
534 / und die Religion verwandten / dem gleichsfals Hoch-
535gedachten (welcher deßhalben bey
536dem sein Glauben Interponiren wird) zusagen und versprechen
537sollen, sie der Garnisonen und Besatzungen ledig zu machen / und in den-
538selbigen
l stand und solch wesen zubringen und ein zustellen, wie es durch
539offtgeregt Edict und Conferentz bedinget und abgeredt worden: Nemlich
540die Stätt im Land innerhalb den angesetzten zwen Monaten /
541nach Publicierung gegenwertiger Artickel an dem ort, da ihre Fürstli-
542chen
Gnaden, des , sein wird, unnd die Stätt in
543 innerhalb Trey Monaten, nach dem gedachte Publicierung durch
544den Gubernator oder General Lieutenant in der Provintz wirdt voll-
545bracht sein, Und solchs ohn einigen Verzug, Auffschub, Verweisung,
546Widerung oder Beschwernuß, unter was schein oder fürwendung diß
547auch geschehen möchte.

548Anlangend dann berürter Stätt Freyheiten unnd Verwarung, da
549werden sie darbey disem, so inen durch die angemelte Artickel der offtge-
550regten Fridens beredung befohlen und eingedingt worden, treulich wissen
551nach zukommen, Sollen auch gleicher gestalt mit disen Stätten fahren,
552die ihnen durch mehr genant Edict, dieselbigen zu irer sicherheyt einzu-
553halten und zuverwaren, eingegeben worden. Hierumb auch solche Per-
554sonen
, die aller dings, wie das längst publicirt Edict vermag, qualifi-
555cirt, gesittet und geschaffen seyen, ernennen und vorschla-
556gen
, welche denselbigen Stätten und Vestungen sollen vorgesetzt wer-
557den;

558Ferrners auch schuldig und verpflicht sein, dieselbigen Stätt zu ver-
559lassen
/ und in vorigs wesen unnd stand, wie es im Edict vorgeschriben,
560zusetzen, gleich so bald die zeyt, so am Termin noch außstendig / und inen
561im gedachten Edict bewilligt worden, wird verflossen sein, Aller massen
562und weiß, auch bey straff, wie solchs im Edict begriffen.

563XXXII.

564Sonst alle andere Stätt, Vestungen, Schlösser unnd Häuser, so
565dem und den Geystlichen, den Herrn, Graven, Edeln und ande-
566ren / seiner Kön:[iglichen] May:[estät] Underthanen / von einer und der anderen Reli-
567gion behörig und zustendig sind, Sampt den Urkunden, Gerechtigkey-
568ten, Brieffen und Documenten / und sonst anderen sachen, sollen in sol-
569chen
Stand wider gebracht und erstattet werden, in massen diß im vilbe-
570rürten
Edict und den Nerachischen Bereduncks artickeln deütlich wirdt
571versehen; Auch dieselbigen den Eygenthumsherrn alßbald nach Publi-
572cierung gegenwertiger Artickel zugestelt werden, inen hie durch eben gleich-
573mäsige
freye geniesung und Besitz derselbigen zugonnen und zugestatten,
574gleich wie sie solche vor der zeit, ehe sie deren entsetzt worden, gehabt haben,
575Und diß bey straff in gemeltem Edict und den Artickeln begriffen, Auch
576ungeacht und ungehindert, ob schon das Eigenthums Recht und Besitz
577in strittiger Rechtfertigung wer gestanden oder noch hängig. Und umb
578mehr würcklichkeyt dessen / sollen sie gedachte Stätt, Vestungen unnd
579Schlössern der Garnisonen ledigen und entheben; Auch auff diß end hin /
580die Artickel des Edicts und der underredung, betreffend die Gubernato-
581res und Garnisonen der Vestungen und Citadellen in den Landschafften,
582Stätten unnd Schlösseren, aller dings vollzogen und exequirt werden,
583gleich wie die angeregten Fridens Artickel auff sich tragen / und deutlich
584in irem inhalt mit sich bringen.

585XXXIII.

586Zu vollziehung dessen / hat der Hochgedacht gut-
587willig
angebotten und verheissen, die gedacht zeit der zwen Monaten in
588dem Land zuverharren, damit er dest ernstlicher daran sein und
589darob halten könne, das das gedacht Edict sampt den Anhangenden
590Nerachischen Artickeln vollzogen werde, und auch selbst vollziehe, Und
591diß in krafft des von empfangenen gewalts. Wie dann auch
592 zu disem end hin Underthenig soll angesucht werden, das sie
593einen Rhat / auß täuglichen und genugsamen Personen / umb unnd
594beym sich zuhaben geruhe.

595XXXIIII.

596Der 28. Artickel gemeltes Edicts, belangend die Freyheit der Hän-
597del
und Gewerb / und das Abgehen der Neuen Zöll und steuren, so durch
598andere / dann Mittel und Authoritet angericht unnd
599aufferlegt worden, soll seine würckung und folg haben, Von wegen deß
600mißbrauchs und vilfaltigen verbrechens, so wider das gemeldt Pacifica-
601tion Edict / seid der Publicirung desselbigen ist vorgangen. Berürend
602den Handel mit dem Saltz zu , da soll jeder männigklich, weß
603stands oder wäsens die seyen, verbotten werden, das Saltz holen von
604 Directè oder Indirectè, auff endwederen schleinigen oder un-
605schleinigen
weg zuhinderen / noch einige Zöll und Steuren nit auffzule-
606gen, zuforderen / noch zuerheben, weder auff den Seen / noch dem Fluß
607 / noch anderswo, es geschehe nun auff welcherley weiß / oder an
608welchen orten es wölle, Es ergang dann durch außgetruckte Gnädigste
609zulassung , Und diß bey Lebens straffe.

610XXXV.

611Alle stuck Geschützes, zustendig, welche beydes bey gegen-
612wertigen und vorgangenen unruhen seind genommen worden, sollen alß-
613bald widerumb zugestelt werden, Und diß in folg des Trey und Vier-
614tzigsten
Geheymen oder Secret Artickels.

615XXXVI.

616Der neün und dreissigst Artickel gedachtes Edicts, belangend die Ge-
617fangenen und Rantzonen, soll gleichsfals gefolgt und gehalten werden,
618unnd solchs in bedenckung der jenigen, die seid der Verneuerung des
619Kriegs gefängklich einkommen / und noch nicht geledigt seind worden.

620XXXVII.

621Der / und der / sollen irer Gu-
622bernirungen gentzlich und würcklich häbig und mächtig sein, Und diß in
623krafft des jenigen Inhalts, welches das gedacht Edict und in die geheim
624bewilligte Secret Artickel außweisen.

625XXXVIII.

626Das auffbringen der sechs Hundert tausent Pfund, so durch gedach-
627te Artickel versprochen und bewilligt worden, soll fortan getriben unnd
628continuirt werden, Und diß in folg der Commissionen, die seyther auß
629krafft derselbigen Artickel seind expedirt gewesen. Auch soll an
630fernerr underthänigst Supplicirt werden, das sie noch fünff und viertzig
631Tausent Pfund, welche der dargeliehen und fürge-
632streckt
, Gnädigst hinzu thun wölle.

633XXXIX.

634Der zwey, Trey und vier und zweintzigst Artickel von Secreten, so zu
635 accordirt, betreffend die Eyd und versprechen, welche der -
636, die , , irer
637May:[estät] Bruder, der / und der thun
638sollen, sollen widerholt und würcklich vollbracht werden.

639XL.

640Die Fürsten des Geblüts, die Beamptete diser Kron ,
641die Gubernatores und General Lieutenant, Bailliff, Seneschalcken in
642den Provintzen / und alle fürnemste Oberkeiten und Magistrat -
643 / sollen verpflicht unnd verbunden sein, zuversprechen unnd zu
644schweren, offt gedachtes Edict und gegenwertige Artickel stet und fest zu-
645halten / und zuhalten verschaffen; auch das ein jeder, so vil an im ist, da-
646hin sich befleissigen und bemühen wölle, die verprechern und disen Auß-
647geschribenen
Puncten widerspänstige zustraffen und zu züchtigen.

648XLI.

649Gleichsfalls werden die Parlament samptlich ebenmässigen Eyd zu lei-
650sten
schuldig sein, auch denselbigen zu jedem Neuen eingang widerholen
651und Iteriren, Welcher Eingang alle Jar auff das Fest S.[ankt] Martini be-
652schehen
/ und alßdann auch jedes mal das gedacht Edict / widerumm gelesen
653und Republicirt soll werden.

654XLII.

655Die Seneschalcken und ire Unterbeamptete und die Presidialsitz /
656sollen auch gleichmässigen leiblichen Eyd thun / unnd denselbigen jedes
657mal alßdann widerholen, wann sie (wie wir dann hiemit solchs fortan
658zuhalten ordenen) alle Jar auff den ersten Gerichtstag nach der Trey
659König tag / das offt bestimpte Pacification Edict werden lesen, erneu-
660ren
und widerumb publiciren lassen.

661XLIII.

662Die Prevosten, Maier, Geschworene, Burgermeister, Hauptleüt
663und Schöffen in den Stätten / sollen gleichsfals auff iren Rhatshäusern
664eben solche Eyd leisten / und darzu die fürnembsten Burger und Einwo-
665ner von einer unnd der anderen Religion beruffen; Auch folgends das-
666selb
zu jeder Neuen erwehlung gedachter Empter widerholen.

667XLIIII.

668Dise nun gedachte / und alle andere dises Underthanen,
669weß stands oder wesens die seyen, sollen von allen Bündnussen, Verglei-
670chungen, Gesellschafften, Verbrüderung unnd Verstand / so wol inner
671als ausserhalb des Reichs abtretten / und dieselbigen auffkünden, Auch
672schwören, solche forthin nicht mehr einzugehen / noch denselbigen anzu-
673hangen / und weder Directè noch Indirectè wider das gedachte Edict
674noch die Artickel der Nerachischen vergleichung zuhandelen, und diß bey
675straff im Edict außtrücklich begriffen.

676XLV.

677Alle Königkliche Officierer und Amptleüt, auch andere Maier, Ju-
678raten, Häupter, Burgermeister und Schöffen / werden für ir eigen Per-
679son
darfür stehen müssen, wann etwas wider gemelt Edict brüchlich gehan-
680delt wird / und sie solche Verbrecher nit entweders Burgerlich oder pein-
681lich, nach dem es der fall erfordert, in straff und züchtigung nemen.

682XLVI.

683Unnd zum uberfluß / soll alles diß, so durch gedacht Edict, Underre-
684dung
, vergleichung und geheimnuß Artickel begriffen und ordinirt wird,
685von Puncten zu Puncten / in allem seinem Inhalt, formm und wesen ge-
686halten, vollstreckt und Exequirt werden.

687Actum zu bey , den sechs und zwantzigsten tag No-
688vembris
, Im Jar 1580.

689Also Signirt mit Eigener Hand vom Hochgedachten Fürsten, deß
690Königs Bruder, , Und mit eigener Hand deß Königs
691von Navarr, .

692Nach dem die Artickel zu Signirt gewesen, ist der ein Punct
693geendert / und zwischen deß Königs / unnd dem -
694 / sampt seiner Religion anhengigen / für die bewilligte Statt unnd
695Schloß , die Stätt in , und in
696 dem unnd den Religions verwandten
697für ihr sicherheyt gelassen worden,

698Das sie die biß zu Außlauff der uberigen vorstendigen zeyt / dern in
699Fridens Edict bewilligten sechs Jahr in verwarung gehalten: auff eben
700die geding, wie andere Stätt inen gelassen worden. Auch soll der -
701 zur sicherheyt benandter Stätt / dem / uber die
702Anzahl der andern in den Secret Artickeln bewilligten Garnisonen /
703noch zwo Rotten Fußvolcks, jede fünfftzig Mann starck, underhalten;
704Auch zu irer Unterhaltung genugsame Assignation geben,

705Unnd dann folgends die Statt in eben der derglei-
706chen stand / wie die andern Stätt, so nicht in Verwarung geben seind,
707gesetzt werden, Und solchs alles mit des Königs guten willen und wol-
708gefallen. Geben zu , den 16. Decemb.[er] 1580. Also signirt durch
709des Königs Bruder, , Unnd den König von Navarr,
710.

711Nach dem der obgesetzte Artickel, so in der Versammlung zu
712und / umm leichterung willen der vollziehung deß letzten Fridens
713Edicts eingangen worden, wol erwogen, hat solche approbirt,
714bestättigt und Ratificirt; Will auch und ist sein meinung, das sie in allem
715irm Inhalt gehalten und vollzogen / unnd hierumb auffs aller ehest die
716darzu erheischte Provisiones beschehen undo verfertigt werden. Besche-
717hen
zu , den 26. Decemb.[er] 1580.

718Signirt, .
719Und baß unden, .
720Und gegen Sigillirt auff grün Seiden Schnüren in grün Wachß.
721Ende.
722In Forchten Gohts Mittel.


723

Textapparat

a Korrigiert aus: Pulication.
b Korrigiert nach Druck 2 aus: aporobiren.
c Korrigiert nach dem französischen Text aus: 1579 (da sonst auch in der deutschen Übersetzung das Edikt von Poitiers korrekt dem Jahr 1577 zugeordnet wird, stellt die an dieser Stelle in beiden deutschsprachigen Drucken belegte Lesart wohl einen Schreibfehler dar).
d Korrigiert nach Druck 2 aus: auzuregen.
e Korrigiert nach Druck 2 aus: vod.
f Korrigiert nach Druck 2 aus: Besitzer.
g Korrigiert nach Druck 2 aus: werven.
h Korrigiert nach Druck 2 aus: nnn.
i Korrigiert nach Druck 2 aus: Uuderredung.
j Korrigiert nach Druck 2 aus: Frantzösich.
k Korrigiert nach Druck 2 aus: Feestungen.
l Korrigiert aus: denselibgen.
m Korrigiert aus: bey bey.
n Korrigiert nach Druck 2 aus: versprecher.
o Korrigiert nach Druck 2 aus: uud.

Sachliche Anmerkungen

1 Im französischen Original befindet sich an dieser Stelle eine Lücke (vgl. Anm. 52 im französischen Text des Vertrags von Fleix), offenbar zur Einsetzung einer noch zu bestimmenden Stadt.