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Warschauer Konföderation (28. Januar 1573) - Einleitung

Einleitung

Warschauer Konföderation (28. Januar 1573) - Einleitung
Bearbeitet von Martin-Paul Buchholz

Historischer Kontext

Innere Verfassung und konfessionelle Situation in bis 1572/73

Seit der Union von 1569 waren das und das in einer sog. Realunion vereint. Die Union war der Gründungsakt der (Republik der polnischen Krone und des ), wie von nun an bezeichnet wurde. Doch bereits vorher waren das Königreich und das Großfürstentum miteinander verbunden gewesen. 1386 kam es zu einer Personalunion zwischen dem und dem . Durch diese Personalunion trug der König von zumeist zugleich den Titel des Großfürsten von .

Die Stellung des Adels, bestehend aus Szlachta (dem Landadel), und den Magnaten (dem Hochadel),2 stellte eine Besonderheit in beiden Herrschaftsgebilden dar, welche später auch in Bezug auf die Konfessionspolitik relevant wurde. Die Voraussetzungen im für das Entstehen eines einheitlichen Adelsstandes schufen 1346/47 die Statuten von und (Piotrków). Eine Mitwirkung des Adels an den Regierungsfragen hatte sich damit bereits im 14. Jahrhundert herausgebildet.3 1493 wurde vom polnischen König der erste Sejm zusammengerufen. Der Sejm war das Parlament, eine Zweikammerversammlung, die neben dem König aus dem Senat und der Landbotenkammer (Izba Poselska) bestand, in welcher die gewählten Vertreter des Adels saßen. Alle zwei Jahre trat der Sejm für ca. sechs Wochen zusammen, hinzu kamen Sondersitzungen. Neben dem König war er das Machtzentrum der . Der Sejm gab sich 1505 in selbst die Nihil-Novi-Verfassung, die mit der Losung »Nic o nas bez nas« (nichts über uns ohne uns), die wichtigste Satzung der polnischen Adelsrepublik darstellte. In dieser wurde der Landbotenkammer vom polnischen König das Recht auf Gesetzgebung zuerkannt; sie stellte die einzelnen Adeligen rechtlich gleich – unabhängig vom Vermögen – und legte fest, dass von nun an die Staatsbeamten in freien Wahlen zu bestimmen seien.4 Der Adel wählte den König, der als vornehmster Amtsträger der Adelsrepublik galt.5 Der Adel im hatte ebenfalls eine besondere Stellung, war jedoch weniger privilegiert als der polnische Adel, da der litauische Adel seine Machtposition nicht so konsequent ausgebaut hatte. Im Jahre 1447 wurde in das Wahlrecht des Adels eingeführt. Parallel dazu wurden die Privilegien des Adels der beiden Herrschaftsgebilde angeglichen und vermehrt.6

Die eingangs erwähnte Union von 1569 war bereits nach Wahl von zum König vom Adel forciert worden.7 Angesichts der außenpolitischen Bedrohung durch den russischen Zaren und dem vorauszusehenden Ende der bisher herrschenden Jagiellonen-Dynastie gelang es dem Adel mittels dieser Union, die Forderungen nach gemeinsamen Institutionen und einer gemeinsamen Außenpolitik durchzusetzen. Das Königreich und das Großfürstentum behielten ihre eigenen Gesetze und ihre Verwaltung, wurden aber von nun an gemeinsam durch einen gewählten König und durch einen gemeinsamen Sejm regiert.8

Seit den 1520er Jahren verbreitete sich reformatorisches Gedankengut auch im . Dem entstehenden Protestantismus in seinem Land trat der polnische König jedoch entschieden entgegen. Einfuhr und Besitz von Schriften, die evangelische Lehren verbreiteten, wurden verboten, Zuwiderhandlungen mit Landesverweis oder Todesstrafe geahndet.9 Am 26. Juli 1526 wurde mit der Statuta Sigismundi der Abfall vom katholischen Glauben unter Todesstrafe gestellt. Doch von den 1540er Jahren an konnte dich die Reformation unter stärker etablieren. war – obwohl er evangelische Strömungen in keiner Weise förderte – der Hoffnungsträger des reformatorisch gesinnten Teils der Szlachta.10 Er stand mit und in Kontakt, garantierte in einzelnen Städten die Religionsausübung reformatorischer Prägung und lehnte religiöse Verfolgung aus politischen Gründen ab.11

War der Wittenberger Einfluss seit den 1520er Jahren vor allem in der deutschsprachigen Bevölkerung in den Städten des königlichen Preußen aufgenommen worden,12 so neigte ein Teil des polnischen und litauischen Adels eher zur Zürcher und Genfer Reformation, welche seit den 1540er Jahren nach drang.13 Es gab jedoch noch weitere Strömungen. Ab den 1560er Jahren traten die Polnischen Brüder in Erscheinung, eine sozianische Bewegung.14 Böhmische Brüder, Täufer und Mennoniten aus den Niederlanden fanden ebenso Zuflucht in wie sog. Schwenckfelder aus Schlesien. Für den Adel verband sich die Hinwendung zur Reformation mit der Behauptung ihrer ständischen Selbstständigkeit.15

Die alte Kirche setzte im Kampf gegen die Reformation im auf die geistliche Gerichtsbarkeit d.h. auf die Verurteilung protestantischer Strömungen als Ketzer. Der weltlichen Verwaltung oblag es, deren Urteile zu exekutieren. Dies führte innerhalb des Adels zu Protesten und auf dem Reichstag von 1552 setzten die Vertreter der Landbotenkammer (inzwischen mehrheitlich reformatorisch geprägter Kleinadel) durch, dass der Vollzug der Ketzergerichtsbarkeit und damit die Verfolgung reformatorischer Strömungen vorläufig ausgesetzt wurde.16 1555 gelang es den Adelsvertretern zudem, eine Interimsregelung durchzusetzen, die bis zur Lösung der Religionsfrage auf einem Nationalkonzil dem Adel Glaubensfreiheit sicherte und erlaiubte, reformatorische Prediger für ihre Hausgottesdienste zu berufen.17 1565 setzte der Adel auf dem Sejm zudem eine Konstitution durch, die die weltlichen Instanzen davon entband, die Urteile der geistlichen Gerichtsbarkeit auszuführen.18 Die Bischöfe reagierten, in dem sie 1565 den Jesuitenorden einluden und weiterhin förderten.19 Die katholische Kirche stellte kurzfristig eine Minderheitenposition in der politischen Elite dar.20

Die religiöse Lage entwickelte sich im ähnlich. Mit einem Privileg , welches auf dem Sejm in Wilna 1563 Rechtskraft erlangte, wurden in Angehörige der Reformation und der griechischen Orthodoxe zu den höchsten politischen Ämtern zugelassen.21 Das Privileg wurde 1568 in vom litauischen Sejm bestätigt und erweitert.22 Unter den Angehörigen der Reformation wurden religiöse Konflikte auf kirchlicher Ebene durch den Konsenz von Sandomir eingedämmt.23

Die religiösen Konflikte eindämmend wirkte im Vorfeld der Warschauer Konföderation auf kirchlicher Ebene der Konsenz von Sandomir (im lat. Original Consensus Sendomiriensis, poln. bezeichnet als Zgoda sandomierska). Im dem Dokument vom 9. April 1570 erkannten sich Anhänger der Confessio Augustana, des Helvetischen Bekenntnisses und der als Waldenser bezeichneten Böhmischen Brüder in gegenseitig an.24 In dieser brüderlichen Vereinigung (fraterna coniunctio), in welcher die Beteiligten wechselseitig ihr Bekenntnis anerkannten, blieben die Antitrinitarier ausgeschlossen.25

Das Interregnum 1572/ 1573

Am 7. Juli 1572 verstarb König . Mit seinem Tod endete die Dynastie der Jagiellonen, welche seit 1386 die Könige in und die Großfürsten von gestellt hatten. Vorkehrungen für die Wahl eines Nachfolgers waren zwar nicht getroffen worden - lediglich mögliche Kandidaten waren in den vorausgegangenen Jahren vom Adel in Betracht gezogen worden26 - aber im Senatorenkreis hatte man kurz vor dem Ableben des Königs Vorkehrungen für das Interregnum getroffen.27 Nach anfänglichen Unstimmigkeiten des Interrex (Primas von ), des Erzbischofs von , mit einigen Senatoren, konnte eine Senatorenversammlung in einberufen werden, auf welcher man sich auf ein Verfahren zur Beendigung des Interregnums einigte.28 Der offizielle Ablauf bis zur Beendigung des Interregnums sah demnach drei Versammlungen vor, von denen der Konvokationssejm (sejm konwokacyjny) der erste war. Dort sollten die Wahlmodalitäten geregelt werden. Als nächste Versammlungen waren ein Wahlsejm (sejm elekcyjny) und ein Krönungssejm (sejm koronacyjny) vorgesehen. Im Januar 1573 wurde der Konvokationssejm erstmals vom Interrex einberufen. An diesem nahmen alle Senatoren teil; jeder Landtag war aufgefordert worden lediglich zwei Abgeordnete zu entsenden. Die Woiwodschaften schickten hingegen drei Abgeordnete, um ein Gegengewicht zum Senat herzustellen.29 Auf dem Konvokationssejm, auf welchem die Pacta conventa d.h. ein Verfassungsdokument, dass die Regierungsbedingungen für den König enthielt, vorbereitet werden sollten, musste zudem festgelegt werden, wann und wo die bevorstehende Wahl abgehalten werden sollte. Der Adel nutzte allerdings gleichzeitig die Gelegenheit, um das politische System zu erneuern und die Verfassung zu reformieren. Die Debatten um die Reformen wurden zusätzlich dadurch vorangetrieben, dass für die anstehenden Königswahlen nur Bewerber aus anderen großen europäischen Dynastien infrage kamen.30 Die ständigen Konflikte zwischen Szlachta und Magnaten versperrten den Weg für einen polnischen Kandidaten ebenso, wie das ständige Bestreben, die Macht des Königs einzuschränken.31 Die Bewerber um die polnische Königswürde waren: ,32 Zar bzw. der Zar für seinen ,33 und , der spätere König Heinrich III. von Frankreich.34 Der einzige diskutierte polnische Kandidat war der Kastellan . Vor dem Hintergrund der Bartholomäusnacht, dem Massaker an den französischen Protestanten vom 24. August 1572,35 hegten vor allem evangelische Adelige Bedenken gegen die Kandidatur von , dem Bruder des französischen Königs Daher bemühten sich gerade Anhänger der französischen Kandidatur, unter ihnen vor allem der polnische Magnat , diese Bedenken zu zerstreuen, indem sie eine Gesetzesinitiative einbrachten, welche religiöse Freiheiten sichern sollte.36 Der französische Hof entsandte eigens Bischof als Botschafter nach Polen, um die Vorbehalte gegenüber zu zerstreuen. Zugleich stellte den protestantischen Adeligen in Polen in Aussicht, ihren Glaubensbrüdern in Frankreich durch die Wahl insofern beistehen zu können, als sie den französischen König zu Zugeständnissen in der Religionsfrage bewegen könnten.37 setzte zusammen mit neun „Polnische Postulate“ auf, in welchen Forderungen zugunsten der Protestanten an die französische Krone gestellt wurden.38 Die französische Delegation sagte das Einverständnis König für die meisten zu und konnte damit die Polemik gegen eindämmen.39

Die Warschauer Konföderation und die Wahlkapitulation

Auf dem Konvokationssejm von 1573, der seine Beratungen am 6. Januar begann und am 28. Januar beendete, tagten Senatoren und Abgeordnete zusammen und nicht wie bisher auf den Versammlungen des Sejm getrennt.40 Der Adel verabschiedete die Warschauer Konföderation, auch Generalföderation genannt,41 am 28. Januar 1573. Es handelt sich um eine Friedensverpflichtung welche zugleich eine Einigung der Stände in einer staatsrechtlichen Position gegenüber einem erstmals gewählten König darstellte.42 Mit einem Passus über die Dissidentes de Religione (die in der Religion uneinigen) sicherte sich der Adel zu, sich aus Gründen der Religion nicht mit Krieg zu überziehen.

Mit der Unterschrift unter die Konföderation verpflichteten sich die Adligen, die Punkte der Konföderation zu beachten und gemeinsam gegen Nichtachtung derselben vorzugehen. Protest gegen die Konföderation kam vor allem von Würdenträgern der alten Kirche und der Geistlichkeit. So waren insbesondere die geistlichen Senatoren gegen die Annahme des Vertrages. Der Primas selbst unterschrieb die Konföderation nicht; nur ein altgläubiger Würdenträger unterzeichnete sie.

Die Warschauer Konföderation weist 98 Namen auf und weist 206 Siegel auf; das Zweikammerparlament der Adelsrepublik hatte insgesamt mehr Mitglieder. Die obere Kammer, der Senat, in welchem Bischöfe, Wojewoden, Kastellane und Minister saßen, umfasste im Zeitraum von 1569-1610 alleine 140 Personen.43 Die untere Kammer, die Landbotenkammer, hatte jeweils 140 bis 170 von der Szlachta für den Sejm ausgewählte Abgeordnete, darunter 48 aus dem .44 Die auf dem Konvokationssejm Versammelten, Angehörige der Szlachta und die Magnaten, einigten sich darauf, dass man im April wieder in Warschau über die Königswahlen entscheiden wolle. Für jeden Adeligen sollte gewährleistet sein, dass er dabei teilnehmen könne. Das wurde als wichtigstes Recht eines Adeligen angesehen (prawo kardinalne).45 Der neue König von und Großfürst von wurde schließlich auf dem Wahlsejm, welcher im April 1573 stattfand, gewählt. Die Wahl der polnischen Adeligen fiel auf .46

Alte Rechte mussten vom neuen König bei der Wahl bestätigt und gegebenenfalls neue Privilegien gewährt werden.47 Um dies zu gewährleisten wurden vor der Königswahl zwei Wahlkapitulationen verabschiedet, die Articuli Henrici (poln. Artykuły henrykowskie, dt. Heinrichs Artikel)48, benannt nach , und die Pacta conventa49 Um die Inhalte der Warschauer Konföderation vom König bestätigen zu lassen, wurde der Text der Konföderation in die Articuli Henrici eingebunden. Der König musste sich dadurch auch verpflichten, künftig religiöse Konflikte zu vermeiden.50 Nachdem in Paris die Articuli Henrici und die Pacta conventa bestätigt hatte, wurde er auf dem Krönungssejm zum neuen König von Polen-Litauen gewählt. Dabei verweigerte er die nochmalige Bestätigung der Wahlkapitulation

Der Krönungssejm (21. Februar 1574) fand als letzter Akt der freien Wahlen in Krakau statt. Durch den Interrex wurde die Krönung vorgenommen. war aber nur kurze Zeit Polen-Litaunens König. Schon im Folgejahr verließ er , um nach dem Tode seines Bruders die französische Krone als anzunehmen, und löste damit ein erneutes Interregnum aus.51

Bedeutung und Rezeption

Einige Abschnitte der Warschauer Konföderation wurden in die Articuli Henrici aufgenommen, um sie vom König bestätigen zu lassen. Darunter war auch der Abschnitt über Gewaltverzicht in religiösen Dingen bzw. religiöser Uneinigkeit.52 Durch diese Aufnahme waren die Passagen der Warschauer Konföderation formal bis zur Teilung 1795 gültig. Im wurde die Warschauer Konföderation 1588 Teil des III. Litauischen Statuts und damit als Landesgesetz übernommen.53

Während die Konföderation bei Anhängern der alten Kirche lediglich auf Gegenwehr stieß – der Papst hatte sie von Anfang an abgelehnt54 – so gingen die polnischen Bischöfe noch einen Schritt weiter, indem sie 1577 auf der Synode der polnischen Bischöfe in (Petrikauer Synode), die Anhänger der Warschauer Konföderation exkommunizierten. Da sich der polnische König gegen diesen Beschluss der Bischöfe ausgesprochen hatte und man befürchtete, dass dieser auch in der Bevölkerung negativ aufgenommen werde, wurde er nicht publik gemacht.55

Die Warschauer Konföderation wurde schon früh übersetzt. Neben einer französischen Übersetzung,56 die kurz nach der Unterzeichnung entstand, um an geschickt zu werden, lässt sich auch eine ruthenische Übersetzung57 nachweisen, die 1588 im III. Litauischen Statut gedruckt wurde.58

Seit 2003 gehört die Warschauer Konföderation zum UNESCO Weltdokumentenerbe.59

Unterzeichner

Als Unterzeichner60 sind aufgeführt: , , , , , ,61 , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , [...]62 , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Myszka etc., , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .

Inhalt

Die geistlichen und weltlichen Stände und die Ritterschaft von - und , dem , , , , , , , , und den Städten der Krone legen fest, dass sie in der Zeit ohne König für Gerechtigkeit, Ordnung und Verteidigung der sorgen wollen. Sie versprechen auch, keine Trennung innerhalb der zuzulassen. Kein Teil darf getrennt von den anderen einen Herrscher bestimmen. Sie wollen sich versammeln, um einen König zu wählen, der ihnen alle Rechte, Privilegien und Freiheiten bestätigt sowie sich verpflichtet, den religiösen Frieden zwischen Anhängern verschiedener Glaubensrichtungen zu wahren und keine militärische Mobilmachung ohne Genehmigung des Sejm zu betreiben. Sie verpflichten sich, gegen jeden vorzugehen, der die gemeinsame Königswahl unterläuft. Die Unterzeichner versprechen, für Frieden zwischen den Anhängern verschiedener Glaubensrichtungen und Riten in der zu sorgen. Sie verpflichten sich, Abweichungen in Glaubensfragen (dissidentes de religione) nicht zum Anlass für Krieg werden zu lassen. Wegen unterschiedlicher Religion und Gottesdienst soll kein Blut vergossen und sollen weder Beschlagnahmung, Gefängnisstrafen noch Exil angeordnet werden. Sollte jemand dem zuwiderhandeln, verpflichten sich die Unterzeichner, ihn daran zu hindern, selbst wenn es auf Grundlage eines Dekretes geschieht. Unangetastet bleibt dabei der Gehorsam der Untertanen gegenüber ihren Herren. Ein Vorgehen von Untertanen gegen ihre Herren unter religiösem Vorwand wird nicht geschützt. Die Benefizien auf Kronlehen sollen nur altgläubigen Klerikern polnischer Abstammung zukommen. Die orthodoxen Ämter sollen Angehörigen dieser Glaubensrichtung verliehen werden. Politische Meinungsverschiedenheiten zwischen den geistlichen und weltlichen Ständen sollen auf dem kommenden Sejm verhandelt werden. Die Wojwodschaften bestimmen weiterhin ihre inneren Angelegenheiten, einschließlich der Notwendigkeit der Grenzbefestigungen. Jeder, der sich kurz vor oder nach dem Tode des Königs verschuldet hat, unterliegt dem Landrecht. Rechtsprechung wird in der Zeit des Interregnums von den Starosten63 in gewohnter Weise ausgeführt, außer in den Wojwodschaften, in denen ein eigenständiges Gerichtswesen existiert. Alle Gesetze gelten weiterhin; niemand soll durch die Zeit des Interregnums rechtlichen Schaden nehmen oder benachteiligt werden. Alle ordnungsgemäßen Eigentumswechsel, die während des Interregnum vollzogen wurden, werden für rechtsgültig erklärt. Die Zeit des Interregnums darf nicht auf Verjährungsfristen angerechnet werden. Die Einforderung von Geldern wird auf einen Zeitpunkt nach dem ersten Gerichtstag nach der Wahl des neuen Königs verschoben. Die Unterzeichnenden versprechen, sich an alle Bestimmungen der Konföderation zu halten und gegen Zuwiderhandelnde vorzugehen.

Überlieferung und Textvorlage

Polnischer Text

Handschriften

  • Warschau, Zentralarchiv für historische Aufzeichnungen (Archiwum Główne Akt Dawnych)., Rel. Crac., t. I, s. 755-759, Nr. 617 [Archivseite].
    Pergament 640 x 350 + 160mm. Keine Foliierung oder Paginierung. Neben den Unterschriften enthält das Dokument 206 Siegel.

Drucke

  • 1) CONFEDERACIO || GENERALIS VARSOVIAE, in: Conſtitucie || Státutá y Przywileie / ná || wálnych Seymiech Koronnych od Roku || Pán̄ſtiego 1550 áż do Roku || 1578 vchalone. etc.
    Krakau: [o.J.], 220 Bl., 2°, fol. 119v-120v.
    Benutztes Exemplar: Warschau: Biblioteka Narodowa w Warszawie, Sign. XVI. F. 692.[Digitalisat]
  • 2) Konfederacya G. R. 1573. || CONFOEDAERATIO || Generalis Warsaviensis, in: || PRAWA || KONSTYTUCYE || y || PRZYWILEIE; || Krolestwá Polskiego, y Wiel-||kiego Xięstwá Litewskiego, || y wszystkich Prowincyinależących: || Ná Wálnych Seymiech Koronnych || Od Seymu Wiślickiego Roku Páńskiego 1347. || Aż do ostátniego Seymu || UCHWALONE.
    Band 2. Warschau: Königliche Gruckerei 1733. 1022 Seiten, 2°, fol. S. 841-843.. Biblioteka Wojewódzka w Gdańsku [Digitalisat]

Textvorlage

Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Es handelt sich um den ersten bekannten Druck, welcher sechs Jahre nach dem Entstehen des Textes in einer Gesetzessammlung abgedruckt wurde. Der Drucker M. Szarfenberg war als Buchdrucker in Krakau durch den Königen und Stephan I. gewidmeten Bibeldrucken bekannt geworden.64 Der Text enthält noch keine Nummerierungen wie spätere Drucke.

Deutsche Übersetzung

Drucke

    Confœderations || Articul || der Geſambten || Polniſchen Reichs= || Staͤnde/ || welche anno 1573 || bey wehrenden Interregno || auff allgemeinem Landtage || zu Warſaw geſchloſſen/ || und zu unverbruͤchlicher Feſthaltung || offentlich und gantz eyferig/ || beſchworen worden ||
    [o.O.: o.D. o.J.] 6 Bl., 4°
    Benutztes Exemplar: Krakau, Egz. Biblioteki Jagiellońskiej, Sign. BJ St. Dr. Cim. 5293 (VD17 1:069185M). [Digitalisat]. Confœderations || Articul || Der Geſambten || Polniſchen Reichs= || Staͤnde/ || welche anno 1573 || bey wehrenden Interregno || auff allgemeinem Landtage || zu Warſaw geſchloſſen/ || und zu unverbruͤchlicher Feſthaltung || offentlich und gantz eyferig/ || beſchworen worden ||in: [...]VI. Und dann weſſen ſich die Geſambten Reichs=||Staͤnde der Kron An 1517 vor koͤniglicher || Wahl zu standhaffter Confœderation mit einander || geeiniget / vnd verbunden. [...]
    [o.O.: o.D. o.J.] 38 Bl., 4°, fol. I1v-J2r (VD17 14:006676G). Confoederations Articul Der Gesambten Polnischen Reichs-Stände [...], in: Sechs Beglaubte/ zu vieler Nachricht dienliche Copeyen : Laut welcher angezeiget wird [...] VI. Und dann wessen sich die [...] Reichs-Stände der Kron An. 1573. vor Königlicher Wahl [...] mit einander geeiniget [...]
    [o.O.: o.D. o.J.] Bl., 4° (VD17 32:645709M).

Textvorlage

Der Edition liegt Druck 1 zugrunde.65 Er stellt die offenbar erste Übersetzung ins Deutsche dar. Der Druck ist sowohl einzeln erschienen als auch in Sammlungen zusammen mit anderen Drucken. Ein früherer datierter Druck ist nicht bekannt. Der Text enthält, anders als der polnische, eine Gliederung in 13 Artikel, teilweise mit Unterartikeln.

Literatur

Edition

Polnischer Text

  • Editionen des polnischen Textes liegen bislang nicht vor

Deutsche Übersetzung

Editionen der zeitgenössischen deutschen Übersetzung liegen bislang nicht vor.

Forschungsliteratur (Auswahl)

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Fußnoten

1 Der Begriff Konföderation bezeichnet eine politische Übereinkunft.
2 Zur Differenzierung des Adels im vgl. ; .
3 Vgl. .
4 Vgl. ;
5 Vgl. .
6 Vgl. ; .
7 Vgl. .
8 Vgl. .
9 Die Anhänger der Wittenberger Reformation in der Stadt wurden 1526 vom König bestraft, einige von ihnen zum Tode verurteilt. Vgl. ; .
10 Vgl. .
11 Vgl. .
12 Vgl.
13 Vgl. ; ; .
14 Vgl. zu den Anfängen des Sozinianismus in Polen-Litauen vgl. .
15 Vgl. ; .
16 Vgl. ; ; .
17 Vgl. .
18 Vgl. .
19 Vgl. Schramm, Adel, S. 217f.
20 Vgl. genaue Zahlen bei .
21 Vgl. , S. 120.
22 Vgl. .
23 Im lat. Original Consensus Sendomiriensis, poln. bezeichnet als Zgoda sandomierska. Im dem Dokument vom 9. April 1570 erkannten sich Anhänger der Confessio Augustana, des Helvetischen Bekenntnisses und der als Waldenser bezeichneten Böhmischen Brüder in gegenseitig an. In dieser brüderlichen Vereinigung (fraterna coniunctio), in welcher die Beteiligten wechselseitig ihr Bekenntnis anerkannten, blieben die Antitrinitarier ausgeschlossen. Vgl. . Zum Kontext vgl. Zu den Antitrinitarienrn vgl.
24 Vgl. . Zum Kontext vgl.
25 Vgl. .
26 Vgl. .
27 Vgl. .
28 Vgl. .
29 Vgl. .
30 Vgl. .
31 Vgl. ; .
32 Vgl. ; .
34 Vgl. zeitgenössisch zu den Königswahlen; und .
35 Zur Bartholomäusnacht vgl. die Einleitung zum Edikt von Boulogne.
36 Vgl. .
37 Vgl. ; .
38 Die Forderungen sind abgedruckt bei .
39 Vgl.
40 Zum Ablauf vgl. .
41 Der Begriff der Generalkonföderation ist darauf zurückzuführen, dass es sich um eine Versammlung des Adels aller Wojwodschaften handelte. Vgl. .
42 Vgl. mit einer die landläufigen Auslegungen korrigierden Analyse; . Zum aktuellen polnischen Forschungsstand siehe ebd. und zum Forschungsstand allgemein vgl. .
43 Vgl. ; andere Angaben sprechen von 73 Personen im Senat im Zeitraum zwischen 1569-1610 vgl. .
44 Vgl.
45 Bis zum Interregnum war die Wahl des Königs nur durch die Magnaten oder den Sejm erfolgt. Vgl. .
46 zur Wahl vgl. .
47 Vgl. .
48 LITERæ CONFIRMATIONIS || ARTICVLORVM HENRICO || Regi antera oblatorum, in: Conſtitucie || Státutá y Przywileie / ná || wálnych Seymiech Koronnych od Roku || Pán̄ſtiego 1550 áż do Roku || 1578 vchalone. etc. Krakau: Mikołaj Szarfenberg [o.J.] S. 147-150. [Digitalisat]
49 ARTICVLU PACTORVM || CONVENTORVM INTER ILLVSTRIS-||simum Senatum, et Ampliſsimos Status et Ordines, in: Conſtitucie || Státutá y Przywileie / ná || wálnych Seymiech Koronnych od Roku || Pán̄ſtiego 1550 áż do Roku || 1578 vchalone. etc. Krakau: Mikołaj Szarfenberg [o.J.] S. 129-131.[Digitalisat].
50 Vgl. .
51 Vgl. .
52 So heißt es dort: »A iż ty zacny Koronie narodu polskiego i litewskiego, ruskiego i inflanckiego i innych jest niemała dissidentia in religione, przestrzegając na potem jakich sedycyjej i tumultów z ty przyczyny, rozerwania albo niezgody w religiji, warowali to sobie niektórzy obywatele koronni konfederacyją osobliwą że w ty mierze in causa religionis mają w pokoju być zachowani, którą My im obiecujemy w cale trzymać czasy wiecznymi.«
53 Dort allerdings mit Rechtsvollmachten verbunden, welche Anhänger verschiedener Bekenntnisse vor Übergriffen von Anhängern der alten Kirche schützten. Vgl. ; .
54 Vgl.
55 Vgl. .
56 Bibliothèque nationale de France. Département des manuscrits Sign. Français 3258 [Digitalisat] gedruckt einzusehen in
57 Gedruckt einzusehen bei .
58 Dort im dritten Abschnitt als Artikel 3.
60 Die ursprüngliche Schreibweise ist auf der Archivseite zu entnehmen. Vgl. .
61 Als Stanisław z Konar Słupecki, Kastellan der Wojwodschaft Lublin, identifiziert.
62 Es folgen zwei Unterschriften mit kyrillischen Buchstaben. Die Namen sind nicht angegeben.
63 Königliche Verwaltungsbeamte.
64 Vgl. .
65 Druck 3 konnte nicht eingesehen werden, er wird in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek als Brandverlsut geführt.