Europäische Religionsfrieden Digital


Edikt von Boulogne (Juli 1573)

Edikt von Boulogne (Juli 1573)

1Edict
2
3auß , den Frieden und Ver-
4trag, so neulicher zeit den 11. tag Augusti die-
5ses
jetzigen 1573. Jars / zu im Par-
6lament publiciert worden,
7anlangendt.

8Jetzundt auß Frantzösischer sprach
9treulich verteutschet.
10Getruckt in der Churfürstlichen Statt
11 / durch .
12M. D. LXXIII.


13

14Edict
15auß , belangend den
16Friden und Vertrag uber die Auff-
17ruhr in seinem .

18Wir, , von Got-
19tes Gnaden / König auß
20, entbieten allen unnd
21jeden gegenwertigen unnd nach-
22kommen
/ unser Gnade unnd Gruß.
23Demnach unser fürnemmen unnd
24meinung jederzeit gewesen unnd
25noch ist, daß wir, wie auch unsere
26Vorfahren gethan, unser viel mehr durch den Weg
27der sanfftmütigkeit und güte / dann der schärff regierten / und
28also von unsern Underthanen den gehorsam, welchen sie
29uns schuldig, erlangten: So hat unser freundtlicher lieber
30, als dem unser will und mei-
31nung diß falls durchauß wol bewust, in dem unsern außtrück-
32lichen
Befehl / und von uns ihm derhalben uberschickten und
33gegebnen Gewalt / nachfolgenden etliche fürnemen Personen
34auß unserm innerlichen Raht, so umb ihn waren, deputiert
35und verordnet, die Klagen, Bekümmernuß und Supplica-
36tiones / Burgermeisters, Schöffen unnd deß Rahts / sampt
37den Bürgern unnd Einwohnern der Statt , auch
38deren vom Adel unnd anderer, so sich dahinein begeben, an-
39zuhören
und zuvernemmen.

40Dieweil es dann endlich dahin gerahten, daß gemelter
41unser freundlicher lieber , mit un-
42serm
guten willen, durch raht unnd eingeben unsers auch
43freundlichen lieben Bruders, deß ,
44unnd deß , unsern freundlicher lieber
45Vetter deß und , deß
46, , und ,
47deß , deß , von
48, , , -
49, , , ,
50, / und ande-
51rer mehr fürnemme Männer, so umb ihn waren, denen von
52, auch den Edelleuten unnd andern, so sich da hin-
53ein begeben, diese nachfolgende specificirte Puncten und Ar-
54tickel verwilliget unnd zugelassen, deren sich die Einwohner
55unserer Stätt zu unnd , die vom Adel
56und andere, die sich in dieselbige Stätt gethan, auch etliche
57mehr unserer Underthan, für welche die Roscheller suppli-
58cirt
haben, eben so wol als sie / zugebrauchen hetten.

59Thun wir hiemit kundt und zuwissen, daß wir, als wir
60betrachten, daß wir bessers nicht thun köndten, dann daß wir
61dem Raht, so uns gemelte unser Bruder, Princen und Her-
62ren gaben, nachfolgten, welche / nach dem eiffer, den sie zu
63der ehren Gottes tragen, neben der erfahrung unnd guten
64neigunge und willen, so sie zu unsern sachen haben, viel mehr
65als jemandt anders wissens haben können / umb das jenige,
66was zum frommen unnd gutem unsers dienet unnd
67nötig ist. Also durch den Raht und Gutthaten / der
68, auch unsern freund-
69lichen lieben Vettern, deß unnd
70, unsers lieben und getreuen , der Herrn
71, , , den Presidenten
72 unnd , deß Herren ,
73, des , deß /
74unnd , alle unser Räht Respective, auß gemeltem un-
75serm
geheimen oder innerlichen Raht, von wegen der obge-
76melten ursachen / unnd bewegnussen, auch anderer grossen
77und guten uns dahin weisende bedenckungen, haben gespro-
78chen
, erklärt, gesetzt / und geordnet, sagen, setzen und ordnen /
79mit diesem unserm gegenwertigen immerwehrenden unnd
80unwiderrufflichen Edict, wöllen / und gefället uns wie nach-
81folget.

82I.

83Erstlich, daß die gedächtnuß / alles des jenigen, was
84sich seit des 24. Augusti letzt verschienen biß dahero / von we-
85gen der Auffruhr unnd Empörung in unserm / zuge-
86tragen, verloschen unnd getödt sein sollen, als ob es nihe ge-
87schehen
were: Und sol hiemit unsern general Procuratori-
88bus, auch andern Personen, sie seyen gleich wer sie wöllen,
89verbotten sein, davon nimmermehr meldung zuthun / oder
90einigen Gerichtlichen Proceß und forderung in einigem Ge-
91richt oder Hoff derhalben anzustellen oder anzufangen, es
92sey, zu welcher zeit / oder umb was ursach und gelegenheit wil-
93len es immer geschehen möge.

94II.

95Allen unsern Underthanen, was stands und würden
96auch die sein, verbietende, daß sie solche ding nicht mehr än-
97dern
oder äffern, sich keiner wider den andern setze mit schme-
98hen
/ oder einer den andern anreitzen durch verweiß dessen, so
99sich zugetragen, keiner davon disputire, bezeuge, klage, kei-
100ner dem andern darumb trutz oder beleidigung mit worten
101oder mit wercken zufüge, Sondern sich friedlich und einsam
102beyeinander enthalten und leben / wie Brüder, Freundt / und
103Mittbürger, zu verhütunge der straff, damit die Landtfried-
104brüchigen
und Zerstörer der gemeinen Ruhe gestrafft wer-
105den, den jhenigen, so hierwider thun werden, auffzulegen.

106III.

107Ordnen wir, daß die Catholische Römische Religion
108wider auffgericht / und an allen orten und enden unsers
109unnd Landen, so under unserm Gebiet sein, an welchen die
110ubung derselbigen bißher underlassen worden, erneuret wer-
111den, damit sie daselbsten frey unnd friedlich könn geübet wer-
112den / ohne einige betrübung oder verhindernuß, bey obgesetz-
113ter
straffen, unnd daß alle die jenigen, so in wehrendem ge-
114genwertigem Krieg / Häuser, Güter / oder Einkommen und
115Renten, den Geistlichen oder andern Catholischen zusten-
116dig
, eingenommen / oder noch inhaben unnd besitzen, ihnen
117derselbigen vollkömmliche posseß und gebürende abnützung in
118aller Freyheit und sicherheit folgen lassen.

119IIII.

120Unnd damit wir unsern Bürgern unnd Einwohnern
121der Statt , und ursach geben,
122friedtlich unnd in ruhe zuleben, haben wir ihnen zugelassen /
123und lassen auch ihnen, den gemelten Stätten, hiemit frey zu
124die ubung der vermeinten reformirten Religion, dieselbige
125in ihren Häusern / und in eigenden und zugehörenden orten /
126für sich selbst, ihre Haußgesindt unnd andere, so sich da fin-
127den lassen wöllen, zuüben und zugebrauchen, doch die gemei-
128ne Orter und Plätze außgenommen.

129V.

130So viel die andere der vermeinten reformirten Reli-
131gion anlangt, so bey derselbigen biß daher verblieben sein, de-
132nen lassen wir zu, sich wider in ire häußliche Wohnung zu-
133fügen
, da sie bleiben und wohnen mögen / und durch alle andere
134ort unsers auff und abziehen / und in derselben in aller
135Freyheit ires Gewissens leben, und denen vom Adel und an-
136dern, die hohe Oberkeit haben / und gleicher massen biß dahe-
137ro bey vermelter Religion verblieben sein / und seit des obge-
138nanten 24. Augusti nechst verschienen / mit gemelten Stät-
139ten
in der Wehr gewesen, lassen wir gleicher gestallt zu, in
140Freyheit ihres Gewissens in ihren Häusern zuleben / unnd
141darinn allein die Tauff und Ehen nach irem gebrauch zuver-
142bringen
, ohn grössere versamlung / dann biß auff zehen Per-
143son
/ uber die Eltern, Gevattern und Gevattersten, außge-
144nommen unsern Hof / und zwo Meil rings umb denselben,
145auch die , Ampt / und Vicegraffschafft zu Pariß / und
146zehen Meil umb dieselbigen rings herumb.

147VI.

148Gebieten unsern Amptleuten und ordentlichen / oder
149andern undergesetzten Richtern, einem jeden in seinem Ge-
150biet, daß sie auff das allerbeste es geschehen kan / und ohne er-
151gernuß verordnung thun der Todten, dern von der vermein-
152ten reformierten Religion / Begräbnuß halben.

153VII.

154Auff dem fall, daß etliche derselben Religion genötiget
155 worden weren, sich zuverbinden unnd zuversprechen, auch
156Caution darumb zuthun, daß sie von ihrer Religion abste-
157hen
/ unnd die underlassen: das alles haben wir Cassirt unnd
158erklärt, daß es von nichten sein, kein krafft und wirckung ha-
159ben sol.

160VIII.

161Es sollen die Schüler, Krancken unnd Armen, sie sein
162welcher Religion sie wöllen, one underscheidt auff den Uni-
163versiteten
, Schulen, Spitalen, gemeinen armen Leut und
164Allmusen häuser / auffgenommen werden.

165IX.

166Wir lassen allen unsern Underthanen gemelter Reli-
167gion zu, daß sie ire Güter verkauffen oder verändern / und sich
168frey und sicher mit ihrem Gelt oder anderer Farnuß, wohin
169sie wöllen, thun / oder aber das Einkommen davon gebrau-
170chen mögen, sie begeben sich gleich an einen ort, wohin sie
171wöllen, in oder ausserhalb diß , allein daß es nicht sey
172in deren Herrschafften / Landen, welche mit uns Krieg het-
173ten.

174X.

175Sollen die gemelte von , unnd
176 / und andere obgenannte quittirt, ledig und enthaben
177sein aller Gülten, fahrnuß, schulden, außstehenden Renten,
178nutzung unnd Einkommen der Geistlichen / unnd anderer,
179welche sie gnugsam anweisen werden, seit des jüngst verschie-
180nen
24. tags Augusti hero von in auffgenommen sein, also
181daß sie oder ihre Befehlhaber / oder auch die, so ihnen solches
182geliffert oder fürgestreckt, derhalben mit dem geringsten nit
183angefochten oder ersucht werden mögen, weder in gegen-
184wertiger oder verschiener / noch auch zukünfftiger zeit.

185XI.

186Deßgleichen soll es gehalten werden mit allen feindtli-
187chen thaten, auffnemmung des Kriegßvolcks, schlagen der
188Müntz, giessen und nemen der Artillerey / und Kriegßzeugk,
189mit machung des Pulvers und Salpeters, einnemung, be-
190festigung
der Statt, abreissung der Kirchen, Häuser / und
191anderer örter, auffahung der Schiffe, Galeen unnd Güter
192auff dem Meer, auffrichtung der Gericht unnd derselbigen
193Execution, beide in Bürgerlichen und Malefitz sachen, reis-
194sen
mit verstandt, underhandlung ihrer hülff unnd beschü
195tzung
halben angestellt / unnd gemeiniglich alles das, so durch
196sie / seit des gemelten 24. tags Augusti her / beide in und aus-
197serhalb
unserm / gleicher weiß geschehen, gehan-
198delt / unnd verricht worden, unangesehen es außtrücklichen
199allhie vermelt unnd specificirt sein solt, also, daß umb einiger
200deren obgemelten oder anderer verloffen sachen halben / inen
201oder ihren nachkommen / kein last der Rebellion, ungehorsam /
202oder der verletzten Majestet kan zugerechnet werden.

203XII.

204Erklären uns, daß wir alle wie obgemelt / für unsere
205besondere getreue Underthan und Diener halten, mit dem
206geding, daß sie uns allen gehorsam unnd treue versprechen
207und schweren, sich gäntzlich aller zusammen verbündnuß / in
208oder ausserhalb unserm Reich enthalten und abstehen / unnd
209forthin ohn unser verwilligung kein Gelt mehr auffnemen,
210Volck beschreiben / oder versamlungen anderß, dann ihnen
211wie obgemelt / gestattet werd, anrichten, und dasselbige ohne
212waffen, bey vermeidung ernstlicher unnd scharpffer straff,
213nemlich deren, die den jenigen, so Verächter und Verbrecher
214unserer Gebott und Befehl asein, auffgelegta zu werden pfleget.

215XIII.

216Alle die, so im Krieg gefangen worden / oder sonst in
217Hafften, Galleen / oder anderßwo / der Religion halben / auß
218verursachung deß gegenwertigen Kriegß enthalten worden,
219sollen ledig und auff freyen Fuß loß gelassen werden / und kei-
220ne Rancion zubezahlen schuldig sein. Doch hiemit unge-
221meint
, als ob die Rancion, so allbereit außgericht sein, wider
222gefordert werden möchten bey denen, so sie empfangen.

223XIIII.

224Sollen gemelte von der Religion nicht uberlestiget
225oder beschwert werden mit einiger ordenlicher oder unorden-
226licher
beschwernuß mehr / als die Catholischen.

227XV.

228Haben wir uns erklärt und erklären uns, daß alle Con-
229tumacien, Sententz, Urtheil, Proceß, Einsetzung, Ver-
230kauff und Decret / wider die von der vermeinten reformier-
231ten Religion, welche in den obgemelten Stätten ,
232 und seit des gemeldten 24. Augusti
233hero gewesen / oder noch sind, außgangen, als die der andern
234Parthey unverhört / oder in dem sie durch kein Procurator
235erschienen sindt, gemeldten 24. Augusti zugangen, zugleich
236auch derselben Execution unnd vollstreckung, beide in Bür-
237gerlichen
und Malefitz Sachen, sollen Cassirt, widerruffen /
238und nichtig sein; Und die Proceß in dem standt, in welchem
239sie zuvor gewesen, verbleiben / und die obgenandten wider in
240ihre zeitliche Güter / einkommen, unangesehen der entsa-
241tzung
, verkauff unnd zuerkendtnuß, verleihung unnd ge-
242schanckt
, so davon entweder durch Uns oder ander weiß ge-
243schehen
sein möchten / ohne einige entgeldtnuß.

244 XVI.

245Und so vil belangend die Erben, Witfrauen und an-
246dere, so gerechtigkeit haben an der verlassenschafft / deren von
247der Religion, so in gemeldten Stätten gestorben, daselbsten
248oder sonst mit ihnen in der wehr seidt gemeldten 24. Augusti
249gewesen, es sey gleich an welchem ort unsers , da es
250wölle, So lassen wir ihnen zu, in die Possession unnd nu-
251tzen der gedachten verlassenschafft wider einzukommen, unnd
252erhalten sie in ihrem guten Leumut und gerücht.

253XVII.

254Alle befelchshaber in den gemeldten Stätten ,
255 und , Königische und andere, was für
256Religion sie seyen, unnd die, so auß verursachung der Religi-
257on und der gegenwertigen Krieg von ihren Amptern abge-
258setzt
worden, sollen in iren vorigen standt, würde und Ampt /
259wider eingesetzt werden, unnd sollen die andere unsere Be-
260felchshaber in andern Stätten und orten sich unserer publi-
261cirten Declaration gemeß halten.

262XVIII.

263Und damit das Recht unnd Gerechtigkeit ohn eini-
264gen bösen argwon unsern Underthanen in gemelten Stät-
265ten
, auch andern, die sich seit des offtgemelten 24. tags Au-
266gusti
in dieselben begeben, mit getheilet werde, haben wir or-
267dinirt, ordnen, wöllen und gefelt uns, daß die Proceß und ir-
268rungen
, so sich zwischen Partheyen, die widerwertigen Reli-
269gion sein, erhaben / oder noch zukünfftig erheben, es sey in Kla-
270ge oder Antwort, in Bürgerlichen oder Malefitzischen Sa-
271chen, in der ersten Instantz für unsern ordenlichen Richter sol-
272len
vermöge unserer Ordinantz verhandelt und berechtet wer-
273den, Und auff dem fall an unserer Höff einen appelliret wer-
274den solt, so wöllen wir, doch nur allein ein Jar lang, anzurechen
275 von publicierung dieses Brieffs, mit unverdachten Richtern,
276wie die uns gefallen werden, versehung thun, Jedoch den Hof
277des Parlaments zu von wegen deren von
278 außgenommen, und sol under des niemandt genötiget
279sein, in der person zuerscheinen.

280XIX.

281Und demnach vil sonderer Personen dermassen an irer
282Ehr und Gütern / schmach und schaden eingenommen und ge-
283litten haben, daß sie es schwärlich bald vergessen werden, als
284wol zu vollziehung unserer meinung vonnöten were, Die-
285weil wir dann gern alle unbequemlichheit abschaffen / und den-
286jenigen, so, wann sie wider zu iren Häusern kommen, sich et-
287wan befürchten, daß sie unrühig gemacht werden, unnd der-
288halben, biß aller neidt, haß / unnd widerwillen gesöhnet unnd
289gelindert sey, zuwarten vermeinen, Als haben wir verwilli-
290get / und verwilligen denen in Stätten / ,
291 und , daß sie sich der alten unnd neuen Privile-
292gien
, Jurisdiction / und anderer Gerechtigkeit gebrauchen,
293bey welchem sie auch gehandthabt und erhalten werden sol-
294len
, ungenötiget einige Besatzung auffzunemmen / oder zulei-
295den, daß Schlösser, Festungen oder Citadell, es sey dann mit
296irer verwilligung unnd zulassen, in ihren Stätten gebauet
297werden. Jedoch, damit sie ihren gehorsam und neigung, un-
298sern
willen und meinunge zuhalten, desto mehr anzeigen und
299versichern, so sollen sie zwey Jar lang auß einer jeden der ob-
300gemelten Stätt / vier der fürnemmsten Bürger und Einwoh-
301ner, welche der vermeinten reformierten Religion seyen, zu
302Bürgen geben, die wir under denen, die sie uns benennen sol-
303len
, erkiesen / unnd von drey Monaten zu drey Mo-
304nat / oder sonst einer andern dergleichen zeit, so rahtsam
305gefunden wirdt, abwechsseln werden. Unnd sollen gemel-
306te Bürgen in die Stätt und örter, die wir inen unsers gefal-
307lens ordenen werden, lägern, auffs wenigst fünfftzig Meil
308weit von gemelten Stätten, außgenommen in unser Statt
309 unnd . Und damit kein ursach mehr uber-
310bleibe
deß Klagens und argwohns, so wöllen wir in gemelte
311Stätte / fromme, auffrichtige / unnd zu unsern diensten wol-
312gemeinte Leute / zu Regenten setzen, die mit dem wenigsten nit
313argwöhnisch seyen, Jedoch meinende, daß die Hut irer Statt,
314die Thürn unnd Festungen / under ihrem Gewalt / vermöge
315irer alten Privilegien verbleiben.

316XX.

317Deßgleichen wöllen wir daß alsbald, nach dem diß un-
318ser
gegenwertig Edict in unserm Läger publiciert und auß-
319geschrien
worden, die Wehr und Waaffen durchauß abge-
320legt werden, allein daß dieselbigen under unsern und unsers
321freundtlichen lieben Bruders, deß , handen
322bleiben. Wir ordnen auch, daß alles Volck zu Land und zu
323Wasser / von gemelten Stätten abziehe / und die Festung, so
324von einem oder dem andern theil gemacht worden, abgerissen
325und zerbrochen, auch das frey Gewerb und Paß durch alle Stä-
326te
, Flecken, örter, Brücken und Wege unsers wider
327auffgericht werde, daß die Besatzungen unnd Volck, die seit
328des 24. tages Augusti her / von wegen der gegenwertigen
329Kriege / in Stätten und andere örter, Häuser und Schlös-
330ser
, unsern Underthanen zuständig, sie seyen was für Religion
331sie wollen, von stundan weichen, damit dieselbigen in freyer
332unnd vollkommener Besitzung gelassen werden, aller dings
333wie sie zuvor, ehe sie deren entsetzt gewesen, waren.

334XXI.

335Die fahrnuß, so noch für der Hand sein / unnd seit des
336gemelten 24. tags Augusti mit feindseiliger weiß genommen
337worden, sollen, denen sie zugehören, wider zugestellt werden,
338doch daß den Kauffern der Kauffschilling deren fahrnuß, so
339durch die Obrigkeit / oder sonst anderer Befehl unnd Com-
340mission
verkaufft werden, wider gegeben werde, und zuvoln-
341streckung
dessen, wie obstehet, sollen die Inhaber derselbigen
342fahrenden Güter, so die Restitution zuthun schuldig, von
343stund an und ohne auffzug / dieselben den eigenthumbs Her-
344ren / umb das Gelt, so sie darumb gegeben, wider zustellen
345unnd behändigen, dagegen sie auch kein widersetzung oder
346außflucht beschützen möge.

347XXII.

348Und so viel die frucht der ligenden Güter anlangt,
349soll ein jeder in seine wohnliche Behausung wider einkom-
350men / und dieses gegenwertigen Jars Früchte und Einkom-
351men geniessen, unangesehen, was für einsatzung oder andere
352verhindernuß hiezwischen gemelten 24. tags Augusti dem
353entgegen / unnd dawider fürgeloffen sein möcht, in massen
354dann ein jeder den außstandt seiner Renten, so von uns selbst /
355oder durch unsern Befehl, auch unser oder der Obrigkeit zu-
356lassen
/ unnd Ordinantz, noch nit eingenommen worden, em-
357pfahen und geniessen mag.

358XXIII.

359Deßgleichen sollen alle Titel, Instrument, Sigel und
360Brieff, so genommen worden, den jenigen, den sie zugehö-
361ren
b, widerumb zugestellt und restituirt werden.

362XXIIII.

363Wir ordnen auch, daß die von obgemelter Religion
364under unsern Politischen gesatzen unsers bleiben sol-
365len
, als nemlich, daß die Fest gehalten / und die von der Reli-
366gion auff dieselben nichts wercken, verkauffen / noch auff of-
367fenen Laden außlegen, auch die Fastage, auff welche das
368Fleisch zuessen / durch die Catholische Römische Kirch ver-
369botten, die Metzgen zusein sollen.

370XXV.

371Unnd zubegegnen den jenigen, die hierwider etwas in
372unsern Stätten hin und wider fürnemmen möchten, sollen
373unsere Amptleut oder deren Verweser dran sein, daß die für-
374nembsten
Bürger und Einwohner in den obgemelten Stä-
375ten
schweren, diß Edict stet und fest zuhalten, und dem nach-
376kommen, sich gegen einander vergleichen / und allerseits of-
377fentlicher unnd zierlicher weiß verbinden, die ubertrettungen,
378so wider diß Edict in gemelten Stätten durch die Einwoh-
379ner begangen werden möchten, Bürgerlich zuvertretten
380unnd zuverantworten, oder ja die Ubertretter in die Handt
381der Obrigkeit liffern und darstellen.
382Also geben wir hiemit unsern Amptleuten und Befelchs-
383habern / oder deren Verwesern, denen es gebürt, gewalt und
384befehl: Daß sie diß unser gegenwertig Edict und Ordinantz
385lassen publiciern / und in ihre Gerichtsbücher einschreiben
386lassen, auch dasselb zuhalten, dem unverbrüchlichen von wort
387zu wort nachkommen und gelebt zuwerden / und inhalts zu-
388geniessen
/ und vollkömmlich und freundlich durchauß, wem es
389sich gebürt, zugebrauchen / verschaffen, und allem dem jeni-
390gen, so dagegen hindernuß oder irrung thun möcht, wehren
391und abhelffen. Dessen zu warer zeugnuß haben wir disen ge-
392genwertigen Brieff mit unser eigen Hand signirt und under-
393schrieben
/ und demselben, damit es ein stet und fest werck sey,
394unser Sigel anhangen und auffdrucken lassen.
395Geben im Schloß / im Monat Julio, im
396Jar der Gnaden 1573. unnd unsers Reichs des dreyzehen-
397den.

398Signirt: .
399Und besser unden ist geschrieben:
400Durch den König in seinem Raht,
401Signirt: .
402Unnd gesigelt auff einer roten unnd grünen Schnur / mit grünem
403Wachs / und dem grossen Sigel.
404Gelesen, publicirt / und in das Register geschrieben / nach verhörung des
405 im Parlament, den 11. Augusti / im
406Jar 1573.
407Signirt: .
408Collationirt mit seinem Original.
409Also signirt:
410.


Textapparat

a–a Korrigiert aus: seinauffgelegt.
b Korrigiert aus: zugehöen.