Europäische Religionsfrieden Digital


Edikt von Amboise (19. März 1563)

Edikt von Amboise (19. März 1563)

1Edict.
2und
3Erclerung, von der Kö-
4niglichen
würden in , -
5, aussgangen, von we-
6gen der friedtshandlung und hin-
7legung der entbörungen, so
8in gemeltem König-
9reich
entstan-
10den
.
111563.

12Wir, , von Got-
13tes gnaden König in
14, entbietena allen und jeden,
15so diß gegenwertig Edict se-
16hen
werden, unsere gnade und
17gruß etc. Es ist meniglich kunth und woll be-
18wust
, daß unser Königreich nun etliche jar auß
19schickung Gottes trefflich angefochten, und
20daß grosse noth und jamer auß den entbörun-
21gen
, aufflauffen und widderwertigkeiten, so
22under unsern underthanen / von wegen widder-
23wertiger Religion / und beschwerung der ge-
24wissen
sich erregt, entstanden ist.

25Solchem allem vorzukomen / und zuverhüten,
26daz solchs feuer weiter nicht einreiß, Seind biß
27anher vielfaltige versamlungen von den höch-
28sten
und fürnehmsten leuthen unsers /
29angestelt und gehalten / und auß deren hoch-
30und wolerwegenen rathschlägen und gutbedun-
31cken / allerley Edicta und ordnungen, nach dem
32es die zeit und notwendigkeit erfordert, gemacht
33und auffgericht worden, Der meinung und zu-
34versicht
, dadurch allen unrath und unfhall, so
35noch schwebet, abzuschneiden und in verbesse-
36rung
zu richten.

37So hat es doch in diessen geschwinden ge-
38fherlichen zeiten nicht sein mögen, Sonder hat
39der Allmechtig / auß seinem geheimen und ge-
40rechten
urtheil / von wegen unserer vielfaltigen
41sünden und missethaten / solichen entborungen
42raum und stat geben, so sehr, daß auch entlich
43die sach zu Krigshandlung gerathen, darauß
44unzelich viel thotschläg, mordt, rauberey, ver-
45geweltigung, vieler Stet, Tempel / und Kir-
46chen zerstörung, auch feltschlachten / und deren-
47gleichen allerley jamer und elendt, zur verwü-
48stung
dieses unsers gelangend, an
49allen ortten erwachsen. Und wo solcher unrath
50seinen fortgang solt gewinnen, nach dem schon
51jetzt so viel frembdes krigsvolck in gedachtem
52unserm Königreich ist, und wir auch auß aller-
53handt werbungenb / guthe wissenschafft tragen,
54das man dessen noch viel mehr hiereiner zufuren
55willens, wurde der fhall und verderbung ge-
56meltes unsers unvermeidtlich dar-
57auß erfolgen müssen.

58Bevorab, dieweil wir / mit unserm unüber-
59windtlichen
grossen schaden / und hochstem leidt
60und schmertzen unseres hertzens / in werender
61entborung so viel hoher und furtrefflicher leuth,
62auch Fürsten und Herrn sampt der Ritterschafft
63unsers Ordens / und anderen dapfferen Obersten
64und krigsleuthen, verloren haben, welche nach
65Gott / das fürnemste stuck der erhaltung, schutz
66und schirms unserer Königlichen Kronen gewe-
67sen
sein; und aber dargegen deren abgang und
68verlust / unseren Nachbaren, so uns zum be-
69sten
nicht gewägen, nicht geringe ursach geben
70mag, etwas feintlicher weiss widder uns zu-
71understehen
und diese gelegenheit zu irem for-
72theill zugebrauchen, wie uns den vor diesser zeit
73und auch noch jtzt etliche trauungen1 derwegen
74geschehen sein.

75Demnach wir nun solches zu gemud ge-
76fhuret und woll erwegen, ob woll unsere macht /
77auss gnaden Gottes / noch gross / und, wie es
78sich lest ansehen, wir an menschlicher hülff und
79beistand keinen mangell nicht haben, Seind wir
80doch auff alle mittel und weg, wie der sachen
81auffs best zu rathen bedacht gewesen. Und die-
82weil alles ubell und unglück, so auss diessem krieg
83entspringt, zum mergklichen abbruch und verklei-
84nerung unsers möchte gereichen,
85und wir nun mit unserem grossen schaden auss
86der erfharung gelernt, daß der sachen auff sol-
87chen
weg / und auff dieses mittel mit nichten
88hat mögen verholffen sein (denn es ein innerli-
89cher
schaden ist, welcher inwendig im hertzen /
90und den gemüthern unserer underthanen verbor-
91gen
ligt) haben wirs vors best und fürtreglichst
92geachtet, daz wir (als der aller Christlichst Fürst,
93wie wir denn solchen Namen tragen) alle unsere
94zuflucht zu der unaussprechlichen güthe und
95gnaden Gottes hetten / und vermittelst seiner
96hülff / einen weg fünden, wie wir durch unsere
97lindigkeit2 / die scherpffe dieses schadens mögten
98zu heilsamer vereinigung bringen / und also die
99gemüter und willen unserer underthanen zur
100einigkeit reitzen und bewegen, damit sie / in
101betrachtung ihres gehorsams, welchen sie alle
102miteinander uns schuldig, sich die ehre Gottes /
103und diesses unsers gemeinen nutzen
104und wolfart zuerhalten und zubefürderen / be-
105geben.

106Sein auch auff mittel und weg bedacht ge-
107wesen
, wie wir gedachte unsere underthanen zu-
108frieden stellen unnd in guther Rhue erhalten
109möchten, guther hoffnung und zuversicht, es
110werde mit der zeit durch ein heilsames / freies
111und algemeines oder aber durch ein Nationale
112Concilium / der sachen weithers verholffen wer-
113den. zu dem auch, da wir unser volkommen alther,
114welches sich nahet, durch die gnade Gottes (der
115diesser Königlichen Kronen alweg gnediglich
116und treulich beygestanden) erreichen, seind
117wirc tröstlicher zuversicht, es werde unss der All-
118mechtig also leithen und regiern, daß wir zu einem
119entlichen und bestendigen frieden kommen / und
120Gott zu lob und preiss, unserem volck und un-
121derthanen
zu rhue und einigkeit mögen ver-
122helffen.

123Derhalben auch wir nicht underlassen
124wöllen, uns hierin guthes raths zuersuchen /
125bey der hocherleuchten unserer freundlichen fur-
126geliebten fraw Mutter, der , und den
127auch bey unseren freundtlichen lieben hern vet-
128tern, dem , dem
129, dem ,
130dem , welche alle
131Fursten unsers geblüdts3, Auch unseren freundt-
132lichen lieben vettern, dem ,
133dem , den
134, itzt Conestable, auss den zwölffen4,
135dem , den Marschalcken
136 / und , dem hern
137, dem , dem / und
138anderen fürtrefflichen personen unsers geheimen
139Raths, Welche alle der meinung gewesen und
140vors ratsamst und billichst erkant, dass zu er-
141haltung des gemeinen nutzes und besten diesses
142unsers / nachfolgende ordnung be-
143schlossen
und auffgericht wurde.

144Darumb wir auss gedachter hern Rath und
145vorschlach, auch auss oberzelten ursachen / sampt
146vielen andern guthen und notwendigem beden-
147cken, so uns hiezu bewegt, Gesprochen, erkleretd ,
148gesetzt und verordnet haben, Sprechen, erckleren,
149setzen / und ordnen, wöllens und gefhelt uns also,

150Dass hinfürter alle und jede von der Ritter-
151schafft
, so Freyhern sein, Burckrecht / oder ho-
152he oberkeit, auch die, so frey Ritterlehene haben,
153mögen in iren heusern, darinnen sie wonhafft,
154frey / und irer gewissen halben unbeschwert le-
155ben / und sich der Religion, welche sie die Re-
156formirte nennen, gebrauchen / sampt irem hauß-
157gesindt
und underthanen, so sich freywillig und
158ungezwungen darzu ergeben und verfügen
159wöllen.

160Andere vom Adell, so lehen tragen, mögen
161sich auch gemelter Religion gebrauchen allein in
162iren heussern / für sich und ir haußgesindt, doch
163dergestalt, dass sie nicht gesessen in stetten, fle-
164cken / oder dörfern, welche anderen hern, so ho-
165he oberkeit haben, und nicht uns zugehören. Den
166in solchem fall / soll inen nicht gestattet werden,
167an gemelten orten / der Reformirten Religion
168sich zugebrauchen, Es were denn, daß inen sol-
169ches
durch ire Hern, welchen solche hohe ober-
170keit zustehet, insunderheit vergund und gestat
171wurde, und anderer gestalt gar nicht.

172In iglicher Landtfogtey, Ampt und regie-
173rung, die an Stat einer Landtfogtey ist, wie
174da ist , , ,
175und deren gleichen mehr, die stracks und imme-
176diate
unserm hohen gericht des Parlaments un-
177derworffen
sein, wöllen wir / auff ansuchen de-
178ren von gemelter reformirten Religion / eine
179Stat ernennen und verordnen, in deren vor-
180stat
gedachte Religion geübt und gebraucht mög
181werden / von allen denen, so in gedachtem Ampt
182sich darzu verfügen wöllen, und anderer gestalt
183oder an anderen ortten gar nicht.

184Nichts destoweniger aber / soll ein jeder in
185seinem hauß frey mögen leben und wonen, one
186daß er seines gewissens halber ferrers ersucht,
187beschwert / oder einiges wegs betrengt oder ge-
188nötiget
werde.

189In allen Stetten, da gemelte Religion ge-
190wesen
/ biß auff den VII. diesses gegenwertigen
191Monats Martii, soll sie fortan / neben denen
192Stetten, welche / wie gesacht / in jederem Ampt
193und Landtfogteyen insonderheit ernennet und
194verordnet sollen werden, iren fortgang wie biss
195anher / haben, Also dass an einem oder zweien
196ortten / innerhalb gedachter Stet, nach dem
197solche von uns verordnet sollen werden, die Re-
198formirte Religion gehalten werde, Doch dass
199die von der gemelten Reformirten Religion /
200keine Tempel oder kirchen der Geistlichen gebrau-
201chen, einnemen oder besitzen. Den wir wöllen, dass
202gedachten geistlichen ire kirchen, heusser, guther,
203possession und gefell / on allen verzug widder
204eingereumbt und zugestelt werden, auff dass
205sie sich deren gerüwiglich gebrauchen, nutzen
206und niesen mögen, gleich wie vor diessen entbö-
207rungen
von inen beschen, und daß sie iren gewön-
208lichen
Gottesdienst in iren kirchen one einigen
209eintrag, bedrang oder verhindernuß volbringen.
210Dargegen auch / sollen diese von wegen der zer-
211störung
, so an iren Tempeln geschehen, keine
212forderung an die Evangelischen nicht haben.

213Wir wöllen auch, daß / sampt irem
214gantzen zirck und gebiet / von gedachter Refor-
215mirten Religion exempt und entlediget sein und
216bleiben soll, Jedoch daz alle die, so ire heusser, Ren-
217ten und einkommen in gedachter Stat oder de-
218ren gebiet haben, widderumb darein ziehen,
219solche besitzen und gerüiglich gebrauchen mögen,
220und ires gewissens halben, weder von wegen
221verloffener oder zukünfftiger handlung / keines
222wegs genötiget oder gezwungen / ersucht oder
223beschwert werden.

224Alle Stet sollen in iren vorigen standt und
225wesen zu freier handtierung widerumb frey ge-
226stelt
, und alles frembdes kriegsvolck auß diessem
227unserm heimgeschickt werden, so
228baldt immer möglich.

229Und damit gedachte unsere underthanen
230desto mehr versichert / und baß zufrieden gestelt
231werden, verordnen wir, wöllens / und ist uns
232also gefellig, daß sich ein jeder widerumb zu
233dem seinen verfüge / und alda under unserm schutz
234und schirm erhalten und gehandhabt werde /
235sampt aller hab unnd güthern, würden,
236Stenden, befelch und Emptern, wie die gele-
237gen
oder geschaffen sein, one angesehen aller
238Decret, antastung, Proceß, gerichts handlung,
239Sentens und Endturtheil, so wider solche er-
240gangen, oder was auch für execution geschehen
241seind, von der zeit an des Absterbens hochlöb-
242lichster
gedechtnuß , unsers vor
243geliebten hern und vaters, es sey gleich der Re-
244ligion halben oder anderer werbung, so inner-
245halb
oder ausserhalb diesses / auß
246geheiss und bevelch gedachtes unsers lieben vet-
247tern, des , geschehen sein,
248Auch von wegen der krigsrustung, darin sich ge-
249dachter unser vetter begeben, und was weither dar-
250auss
erfolget, Welches wir alles für nichtig und
251krafftloß erkent haben und hiemit erkennen, Also daz
252deren wegen / den obgemelten, iren kindern, er-
253ben und angehörigen / ire güther und stendt ge-
254rüwiglich
zubesitzen und zugebrauchen, kein ein-
255trag oder verhindernuss zugefügt werde; Durf-
256fen auch derhalben umb weithere urkunt oder
257versicherung ausserhalb diesses Edicts / bey uns
258nicht ansuchen, durch welches wir ire Personen,
259auch ire hab unnd güther / gantz und gar frey
260sprechen.

261Und damit man kein zweifell trag / an un-
262sers
geliebten Vettern, des ,
263redlichkeit und auffrichtigen furnemen und han-
264dels, So haben wir Erkent, gesprochen und
265erckleret, Erkennen, sprechen und erkleren, daß ge-
266dachter unser lieber vetter, unser guter freundt-
267licher lieber verwanter, getreuer underthan
268und diener ist, Deß gleichen auch alle hern, Rit-
269ter, Edelleut und burger, so in Stetten, Ge-
270meinen, Flecken oder andern ortten unsers
271 und landtschafften unsers gebiets wo-
272nen / und gedachtem unserm lieben vettern an-
273hengig gewesen, im mitt rhadt oder thadt hulff
274und beistandt geleistet / und in diessem krieg und
275werender entbörung gedienet, welches orts
276oder gegenheit diesses unsers gantzen -
277 solches gewesen sey. Dieselbigen halten
278wir allesampt für unsere gute getreue undertha-
279nen
und diener, Glauben und haltens darfür,
280daß alles, was von gedachten denselben unsern
281underthanen hiebevoren gehandelt worden / in
282kriegs oder gerichtlichenf handlungen, so sie un-
283der
inen auffgericht und geübet haben / mit ur-
284theil
fellen und deren execucion zu thun, daß sol-
285ches
alles gutherg getreuer wolmeinung / und
286uns zum besten und diensten geschehen sey.

287Wir verordnen auch, wöllen / und gefelt uns,
288daß / gedachter unser vetter, der
289, ledig und loß gesprochen bleib, und in
290Crafft diesses gegenwertigen Edicts, so mit un-
291serer
Eigenen hand underschrieben, sprechen
292wir inen quit, ledig und loß / von allem geldt, so
293durch in / oder durch andere auß seinem geheiß
294und befelch / von unserm einkommen und sche-
295tzen
auffgehaben und eingenommen ist worden,
296wie groß auch die Summe seien.

297Deßgleichen soll er auch ledig erkant sein /
298von dem, das (wie gesagt) von im oder auß
299seinem befelch / von den Gemeinen, Stetten,
300auß den geldtkasten, Renten, gefellen der geist-
301lichen
güter / oder anderstwo auffgenommen /
302und auff gegenwertigen krieg ist gewendt wor-
303den
, Also dass weder er noch die seine, auch
304nicht die, so von im Commission gehabt, gedach-
305tes geldt auffzuheben (welche alle wie den auch
306die, so das geldt von sich gegeben und liefferung
307gethan, quit, ledig und loss gesprochen bleiben),
308einiges wegs weder itzundt / noch auffs zukünff-
309tig darumb ersucht oder angefochten sollen wer-
310den; Auch nicht von wegen der Müntz, so ge-
311schlagen
, der Buchsen, so gegossen, des pulvers
312und Salpeter, so gemacht, der Stet, so befestiget,
313und, was dieselbe zu befestigen / auß bevelch un-
314sers
ermelten lieben vetters abgebrochen und ein-
315gerissen
ist worden, es sey in Stetten unsers
316 und unseres gantzes gebiets, wo
317es wölle. Derenwegen auch die einwoner ge-
318dachter Stet / ledig erkant sein sollen, und wir
319sie hiemit in Crafft diesses Edicts ledig sprechen
320und erkennen.

321Alle gefangene, so in diessem krieg / oder von
322wegen der Religion in hafft sein, sollen zu bei-
323den theilen respective one Rantzon5, auch one be-
324leidigung irer personen, hab und güther / frey,
325ledig und loss gelassen werden. Es ſollen aber
326hierin nicht begriffen sein / die Strassenschen-
327der
, Rauber, dieb / und mörder, denn solche in
328diesses Edict nicht gehören.

329Und demnoch wir ein sonder begir und ver-
330langen
, dass alle ursach und anlass diesser ent-
331börung
, tumults und auffrur auffgehaben und
332hinweg genommen werden / und die hertzen und
333gemüther gedachter unser underthanen wider-
334umb versönet und vereiniget, sich friedtlich mit
335einander zuleben ergeben, und wir sie desto leich-
336ter und bass in solcher einigkeit under den gehor-
337sam
, so sie uns zu beiden theilen schuldig, erhal-
338ten mögen, haben wir verordnung gethan, ver-
339ordnen
, wöllen / und ist uns also gefellig,

340Dass alle injurien, schmach, ubertrang
341und beleidigung, so diesse geschwinde und ge-
342ferliche leuff der zeit mit sich bracht, und was
343für zufellige ursachen unsere underthanen zu allem
344dem, was geschehen, auffbracht / und zu solchem
345tumult und entbörungen erregt und bewegt ha-
346ben, auch erloschen, gethöt und vergraben sein
347sollen, gleich als ob sie nie geschehen weren; Hie-
348mit ernstlich / und bey verlust leibs und lebens
349gebietent / allen unsern underthanen, wes
350stands oder würden die seien, daz sie sich fortan
351aller aiferung und injurien gentzlich enthalten / und
352keiner den andern von wegen dessen, so sich ver-
353loffen, reitze und auffbring, Auch sich in keine
354disputation, zanck oder hader von wegen der
355Religion einlaß, Keiner den andern beleidige oder
356ubertrang anthue, weder mit worten noch mitt
357wercken, Sonder dass sich einjeder eingezogen
358halte und friedlichh wie brüder, freund und mitbur-
359ger undereinander leben, Und da einer betret-
360ten, der diesser unser Ordnung zu wider handlen /
361oder zu einigen injurien und beleidigung ursach
362und anreitzung würde geben, daß derselbig auff
363frischer that / also baldt nach der scherpffe die-
364ser
unserer Ordnung gestrafft werde.

365Und in ansehung und betrachtung dieser Ord-
366nung / und alles des, waß zuvor gemelt, damit
367einmal aller verdacht / und verhinderung auff-
368gehaben werde, wöllen wir, daß gedachte un-
369sere
underthanen von allen verbündtnussen, so
370innerhalb oder ausserhalb diesses
371geschehen sein, abtretten / und sich deren gentzlich
372enthalten, Sich auch hinfurtan keiniges wegs
373weder umb geldt noch krigsvolck bewerben,
374auch keine versamlung halten / den allein, wie ob-
375gemelt, und solche one gewer und wapffen, Wel-
376ches wir inen hiemit ernstlich thun verbieten / bey
377vermeidung unserer höchsten ungnad und schar-
378pffer
straff, so uber sie als verechter und uber-
379tretter
unserer gebot und Ordnungen gehen würdt;

380Thun auch hiemit befelhen allen unsern lieben
381getreuen, so an hohem gericht unserer Parlament,
382in unserer Rechen kamern, unserem Steuerge-
383richt
, auch allen Landtspflegern, Fögten und /
384anderen gerichts Personen und Amptleuten, die
385solches angelangt, oder deren Leutenant und ver-
386waltern, daz sie diesse unsere declaration und Ord-
387nung
verlesen, publicieren und registrieren lassen,
388und ein jeder in seinem gebiet drob halte, daz sol-
389che
fest und unverbruchlich von puncten zu puncten
390gehandthabt werde, und daß sich deren inhalt vol-
391komlich und gerüiglich mögen gebrauchen alle die,
392welchen es geburet; Und wöllen hiemit haben
393auffgehaben / und heben auff alle irrungen, einred,
394und, was diesser Ordnung entgegen sein mag.

395Den also ist unser will und gefallen. Dessen zu
396weitherem urkhunt / haben wir unser Sigill hie-
397ran lassen drucken. Datum zu , den XIX.
398Martii, im Jar unser erlösung / Tauſſendt fünff
399hundert und sechszig drey, Unsers Königreichs
400im dritten.

401Also underschrieben:
402.

403Und unten dran:
404Durch die in irem Rath
405.

406Versiglet in gelbes wachs, auff zwey
407bergementene6 durchzüg angehenckt.

408Lecta, Publicata & registrata, audito Procuratore
409Generali Regis7, in praesentia superillustrium Princi-
410pum ac Dominorum, , &
411, ad hoc specialiter á Domino nostro Rege
412Christianißimo missorum. in Parlamento, die
413XXVII. mensis Martii, anno Domini millesimo quin-
414gentesimo
sexagesimo secundo, ante Pascha.
415.

416Lecta similiter, publicata & registrata, audito Pro-
417curatore Generali Regis, in Camera rationum Regio-
418rum, Anno & die supradictis.
419.

420Verlesen, Publiciert und Registriet am Steu-
421ergericht
, in beysein und mit verwilligung
422der K[öniglichen]. M[ajestät]. Procuratoris Generalis8, den
423XXVII. Martii,
424Anno. 1563.


Textapparat

a Korrigiert nach Druck 2 aus: entbeiten.
b Korrigiert nach Druck 2 aus: werwungen.
c Korrigiert nach Druck 2 aus: wie.
d Korrigiert nach Druck 2 aus: erklerer.
e Korrigiert nach Druck 2 aus: Ritterlechen
f Korrigiert nach Druck 2 aus: gerithlichen.
g Korrigiert nach Druck 3 aus: güther.
h Korrigiert nach Druck 3 aus: freidlich.

Sachliche Anmerkungen

1 Drohungen.
2 Milde.
3 Prinzen von Geblüt, alle Fürsten königlicher Abstammung über den engeren Familienkreis des regierenden Königs hinaus, vgl. .
4 Gemeint sind die pairs de France, der höchste Fürstenstand in Frankreich nach den Prinzen von Geblüt. Die Anzahl der pairs war ursprünglich auf zwölf begrenzt, vgl. .
5 Lösegeld (frz. rançon).
6 aus Pergament verfertigte.
7 Frz. procureur general du Roi. Juristischer Interessenvertreter des französischen Königs an den Obergerichten (parlements), vgl. .
8 Vgl. oben Anm. 7.

Bibliographie

Jouanna, Arlette, Princes du sang, in: Bély, Lucien (Hg.), Dictionnaire de l’Ancien Regime. Royaume de France XVIe-XVIIIe siècle, Paris 1996, S. 1018f.
Labourdette, Jean-François, Ducs et pairs de France, in: Bély, Lucien (Hg.), Dictionnaire de l’Ancien Regime. Royaume de France XVIe-XVIIIe siècle, Paris 1996, S. 448-450.
Marion, Marcel, Dictionnaire des institutions de la France aux XVIIe et XVIIIe siècles, Paris 1923.