Europäische Religionsfrieden Digital


Zweiter Kappeler Landfrieden (20./24. November 1531)

Zweiter Kappeler Landfrieden (20./24. November 1531)

[...]

1Merckliche vnnd war-
2hafftige geſchichten von den Schweytzern / Nemlich wie
3im Jare nach Chriſti vnſers Herrn Gebůrt / Funffzehen
4hundert eyns und dreyßig / die fünff Oꝛth der löblichen all-
5ten Eydgnoßſchafft / als Lucern / Vri / Schweytz / Vn-
6derwalden vn̄ Zůg / denen von Zürch ſampt jrem anhāg /
7auß beweglichen vrſachē nach Lants gewonheyt / ſchrifft-
8lich abgeſagt / Und als balde darauff mit jnen vnd denen
9von Bern vnd Baſel ꝛc. Vier trefflicher Schlachten ge-
10than / und allzeyt den Syegk wunderbarlich wider ſie er-
11halten / Und darnach beyde partheyen eyn Vertragk vn̄
12vereynigung angenommen vn̄ vff gericht haben / Mit et-
13lichen ſonderlichen puncten vnnd artickeln / ſampt eyner
14declaration / ſo jüngſt darüber zů beſſerm verſtād gmacht
15vnd zů ewiger gedechtnuß der ſachen warhafftig beſchrie-
16ben / Vn̄ yeytzt erſtlich außgangē / vhast nütz-
17lich vnd wol zů leſen vnd zů höꝛen.
18ℂZürch. ℂBern.

19Getruckt am xxv. tag des Jenners im M. D.
20unnd XXXII. jare.

21Zů dem leſer.

22FReüntlicher lieber Leſer ſampt allen ſo dir
23zů hoͤꝛen / Wir haben dir juͤngſt gůther meynūg zů Chri-
24ſtlicher vnd bꝛuēderlicher warnung / grund vnnd vrſachen aller
25kriegs handlung vnd geſchichten / ſo ſich in der warheyt vnther
26den Schweytzern vnd Eydgnoſſen / von wegen des alten vn̄ new-
27en glaubens / vhaſt erſchꝛoͤcklich vn̄ wunderbarlich zů getragen /
28Vnd damit wie zů letzte die von Zürch ſich ergeben / vn̄ den frieden
29angenommen / ſampt den artickeln des vertrags in diſſem buͤch-
30leyn begriffen / ſo zwiſchen beyden partheyen Gott dem almech-
31tigen zů ehꝛn / vnd zů ewiger gedechtnus der warheyt alter Chꝛi-
32ſtlicher religion / vhaſt wol vnd recht vff gericht vnd gemacht iſt
33woꝛden / zů leſen haben geben.

34Dieweyl aber da zumal der Kriegs handel / ſo die vonn Bern
35belangend / noch im zweyffel ſtundt / vnd ſich der ſelbig yetzt auch
36von den gnaden Gottes der maſſen (wie der Zürchiſch handel)
37zů fried geſtellt hat / ſo haben wir hie mit des ſelbigen puncten
38vnd capitteln / ſampt ɤ declaration daruͤber / auch zů Chriſtlicher
39warnūg / durch den truck antragk gethan / vff dz du aller ſachē di-
40ſſer handlūg / eyn warhafftigen bericht moͤchteſt haben / Vn̄ da-
41mit ſonɤlich betrachtē / wie hoffart / uͤbermůt / fraͤuel / verachtung
42vn̄ der gleychē vnthugēt / nye gůt gethan habe / vn̄ zů ewigē zeyten
43nit gůt thůn wird / Sonɤ daß man mit gedult uͤberwint alle ding
44Ja daß auch wider Gott vn̄ ſeyn Religion nit hilfft weder rath /
45weyßheyt noch ſtercke / daß auch eyn yeklichs reych / ſo in ſich ſelbſt
46zerteylt / endtlich zuſtoͤꝛt můß werden / vnd daß auch in der war-
47heyt vff den groſſen hauffen / ſo mit recht nit gegruͤndt / nit zů bau-
48hen ſey. Dieweyl ja abermals das woꝛtt des HERRN erfüllt
49iſt woꝛden. Eyner verfolget thauſent / vnd jre zwen werden
50zehen tauſent jagen vn̄ fluͤchtigen. Jdoch ſollen wir
51vns fuͤrſehen / vff das Got der almechtig nit auffs
52letzſte die außgenuͤtzt Růthe ſelbs ins fewer
53werff / Wie er dan offtmals eynen bůbē
54mit dem andern straffet.

55Beſchꝛeybūg des kriegs
56Sampt des ſelbigen anfangs vrſachen / darin̄en alle
57handlung / biß zum ende warhafftig vn̄ klaͤrlich
58auffs kürtzeſt wirdt begriffen⸫

59ES iſt vhaſt jederman wol wiſſend die vneynigkeit /
60ſo Zürch vnd Bern / ſampt jhren anhengern / des
61Zwingliſchē glaubēs / gegen den fünff alten Chꝛiſt-
62glaubigen Oꝛthen fürgenommen / vn̄ wie viel hēd-
63lung vnd practicken ſie angericht / ob ſie die ſelben auch vff
64jren mißglauben hetten bꝛingē moͤgen. Da ſie aber des nit
65volg funden / haben ſie den fünff Oꝛthen alle pꝛouand ab⸗-
66geſtrickt / ſtraſſen vn̄ paß verlegt / alſo daß jnen gar nichts
67mogt zů gahn / vermeynende ſie auff jren weg zů tringen.
68So nů die fünff Oꝛth keyns rechten mochten bekom̄en /
69vnd merckliche noth vnd mangel jrer leybs narung befun
70den / habē ſie ſich entſchloſſen vnd vereynt / ehe zů ſterben /
71dan die noth vnd hunger zů leyden / Vnd ſeind alſo in dem
72namē Gottes vff geweſen / es willens / die paſſen vn̄ ſtra-
73ſſen frey zů machen / vnd die pꝛouand zů ledigen.
74Jedoch ſo haben ſie nach kriegs ordnūg vnd gewonheyt
75denen von Zürch zů voꝛhyn ſchrifftlich wie hernach volget
76abgeſagt / vnd jnen zů geſchickt.

77ℂAbſag Bꝛieff.

78DEm Burgermeyſter vnd Rathe / vnd dem groſſen
79Rath ſo man nennet die zwey hundert / Vnnd der
80gantzen Gemeynde der Stat Zürch / Fügen Wir
81Hauptleüt / Bannerhern / Rath vnnd gantz Gemeynde
82diſſer nachgeſchꝛiebnen fünff Oꝛthen / von Lucern / Vri /
83Schweytz / Vnderwalden / vnd Zůg / gemeynlich vnd ſon-
84derlich mit diſſem offnen vnnſerm bꝛieff zů wiſſen. Nach
85dem vnd wir ſampt vnd ſonders nů lang zeyt her / über vn-
86ſer gemeynlich vnd ſonderlich gnugſam ehꝛlich ehꝛbar vn̄
87zimlich recht bietung vnd begern / Auch wider vermogen
88der geſchwoꝛnen Bündte / den vffgerichten landtfrieden /
89widder Chriſtliche zůcht vnd eynigkeyt / wider Eydgnoß-
90ſiche trew lieb vnd freündſchafft / auch wiɤ alle natürliche
91recht vnd billigkeyt / von euch vnd denen ſo euch anhengig
92nit alleyn / Sondern auch von vnſern eygnen leüten / ſo jr
93vns wider Gott / ehꝛ vnd recht / Vnd wider vermogē der
94Bündte vnd aller billigkeyt abzügig / euch ſelbſtanhengig
95gemacht / alſo daß die an vns trewloß / bꝛüchig vnd mayn-
96eydig worden / vns vnſere gewaltſam vnd gerechtigkeyt /
97ſo wir an der Hauptmāſchafft S. Gallen / vnd der Vog-
98they im Rynthal vnnd ſampt an viel mehꝛ oꝛthen gehabt /
99entſetzt / Haltet vns die gewaltiglich voꝛ / vnerſetiget vns
100mit viel hinderliſten vnns vnther vns ſelbſt vneyns vnnd
101widderwertig zů machen / Vnd mit der gefarligkeyt von
102vnſerm waren Chꝛiſtlichen alt hergebꝛachten glauben zů
103tringen / Vn̄ gebent für / wir wollent das Gotts wo ꝛt nit
104hoͤꝛen / Alt vnd New Teſtameut nit leſen laſſen / vnd deß-
105halb die gotloſen / boͤßwilligen / fleyſch verkauffer / verraͤt-
106terriſche boͤßwicht geſcholten / Vnnd ſo wir ewerem new-
107erdichten glauben nit anhengig ſeyn / ſchlaget jr vns Pꝛo-
108uand vnd feylen kauff ab / hiermit vns zů vntherſtanden zů
109hungers zwangk / nit alleyn vns / ſonder das vnſchuldige
110kindt in můtter leyb zů verderben / vnd vergonnet vns des
111ſo vns Gott gündte / Vnd das ſo nit ewer noch vff ewerm
112erdtrich gewagſen / vn̄ vns fromme biderleüt gern gontē /
113ſchlahet jr vns ab / welchs offentlich vnd fraͤuenlich widɤ
114die Bündte vnd vff gerichten landtfrieden / vns der dingē
115viel / damit die Bündt vnd vffgerichten landfriedē an vns
116offentlich gebꝛochen / Vn̄ ſo wir vns der dingen halb vmb
117fried / růwe vnd vffenthalt willen gemeyner Eydgnosſch-
118afft vmb alle die haͤndel rechts erbotten / darnach geſchꝛu-
119en / vn̄ daß jr vns des geſtendig ſeyt / ermanet / vn̄ gemeint
120nach ſag der Bündte / auch andere Oꝛth vns darzů zu hel-
121ffen mündtlich vn̄ schꝛifftlich erſůcht / Aber nit daß jr vns
122rechtens geſtendig ſeyhent / noch yemand ſich erzeigte / der
123vns darzů zuhelffen / Sonder haben eyn lange zeyt ſolchē
124trang vnd vnbilligkeyt erleiden müſſen. Vn̄ ſo dan ſolichs
125hochmůths vnnd gewalts gegen vns zů gebꝛauchen keyn
126end ſeyn / vn̄ vns weder recht noch eyniche billigkeyt gefol-
127gen mag / durch welchs wir getrungen ſolchs Got / ſeyner
128werden můtter vnd allem hym̄elliſchen Hehre / auch allen
129frommen denen rechts vn̄ billichs gefellt / zů clagen / Vnd
130ſo vns dan lang ſolcher vilfaltiger tratz / gewalt / hochmůt
131widder recht vnd billigkeit bewieſen / vnd vns voꝛ vn̄ nach
132ergeben recht erbieten vnnd begeren / auch keyn billigkeyt
133nit helffen / vnd deßhalb weder Goͤtlicher ehꝛen noch ſeiner
134gerechtigkeyt verſchont / auch vns vnnd den vnſern ſolch
135ſchand / ſchmach / verachtung / gottsleſterūg vn̄ hochmůt
136ferner zů gedulden noch leyden / Sonder vns voꝛ Gott vn̄
137der welt vnuerwißlich ſeyn / Seynd wir zů errettūg Goͤt-
138licher ehꝛe / glaubens vn̄ der gerechtigkeyt / vmb ſeynes hei-
139ligen namens willen / ſolchen vngerechten fraͤuellichen boͤ-
140ſen gewalt / auß goͤtlicher vnd des hymmeliſchen Hehꝛes
141krafft / nider zů legen / zů ſtraffen / vnnd vns ſelbſt zů recht
142den vnſern vnd der billigkeyt zů helffen / trungenlich ver-
143urſacht vnd zur rache genoͤtiget / vnd wollen / ſo vns Gott
144krafft / gnade vnd ſtercke verleyhet / die mit der handt vnd
145gewaltiger that an euch rechen / Vnnd ſolch vnbilligkeyt /
146můtwillen / zwang vnd trang / widder keins wegs nachlaſ-
147ſen / Daß wir euch vnd allen denen ſo euch darzů bhilfflich
148vn̄ anhengig / hiemit heyter an kundend / vnd dadurch / vn-
149ſer ehre gegen euch / für vns vn̄ alle die ſo vns hierin anhēg-
150ig vnd bhilfflich ſeynd / verwart haben wollen. Zů uꝛkūdt
151diſſes gegenwertigen bꝛieffs den wir zů warer gezeügnuß
152mit vnſer getrewen lieben Eydgnoſſen vōzůg Secret vn̄
153Jnſiegel bewarthaben / in vnſer aller namen / Vnd geben
154vff Mitwoch den vierden tag Octobꝛis / Nach der gebůrt
155Jeſu Chꝛiſti vnſers lieben Herrn vnd ſeligmachers gezalt
156Funffzehen hundert vnd im Eyn vnd dꝛeyſſigſten jare.
157Ende des abſag Bꝛieffs.

158Vnd als nů die fünff Oꝛth denen vonn Zürch gemelten
159abſag bꝛieff zů geſchickt haben / vnd jnen der überantwoꝛt
160iſt woꝛden / ſeyn ſie darauff in fünff ſtunden außgezogen /
161dan die veroꝛdnetten zū kriegk warn gerüſtet / ſo bald der
162ſturm an gieng daß / eyn yeder bereyt was.

163Da nů die von Zürch das erfurn / ſchickten ſie auß / vff
164den eylfften tag des Weynmons / jren hauptman Joͤrgen
165Goͤldlin / mit eym fendlin knecht vij. hūdert ſtarck / vn̄ vi.
166raͤdder büchſen ſampt vielen hacken buͤchſen / das Cloſter
167Cappel eihn zů nemen vnd zů beſetzen.

168Da aber die ſelben über den bergk Albis kamen / wurdē
169ſie der dꝛeyer Oꝛth / Schweytz / Zůg / vnd Vnderwalden
170gewar / hat ɤ hauptman mit ſeinen knechtē verhalten / vn̄
171bald hinderſich geſchickt / vn̄ allēthalbē laſſen ſturm ſchla-
172gen / auch ſeynen hern von Zürch das eylends entbotten.
173Alſo waren die von Zürch eylends vff mit jrem haupt-
174banner / geſchütz / xx. ſtücken vff raͤdern / ſampt jrem beſtē
175volck / zogen den jren zů / Vnd als ſie zů jnen kamen / rucktē
176ſie begirlich mit eynanɤ den dꝛeyen Oꝛthen zů / vn̄ grieffen
177dieſelbigen an. Es hatten aber die dꝛey Oꝛth jnen eyn für-
178lauff gemacht / vnd eyn ſtarcke hinderhůth behalten / vnd
179der fürlauff in ſcheyn als wollten ſie flihen / ſich erzeyget /
180Vnd bꝛachē als bald mit jrem gwaltigen hauffen herfür /
181ſchlugen die Zürcher in die flůcht / vnd was voꝛ dem fend-
182lin waß / ward all erſchlagen / der man vff die xv. hundert
183achtet / Vn̄ namen jnen auch alles geſchütz vn̄ munition.

184In diſſer ſchlacht bleyb der Zwinglin todt / ſampt xviij.
185geyſtlich vnd weltlich perſonen ſo eyns theyls pꝛedicanten
186vnd principal bey den von Zürch geweſt ſeyn / welche auch
187von den fünff Oꝛthen begert wurden jnen zů überantwoꝛ-
188ten / kamen vhaſt alle vmme in diſſer ſchlacht.

189Der zwinglin ward vonn zweyn auß den fünff Oꝛthen
190vff der walſtat gefunden / vff ſeym antlitz ligēde / hat noch
191gelebt / ſie aber haben jn nit kennet / vnd doch gefragt ob er
192beychten odder ſonſt etwas wollte / denen er nichts geant-
193woꝛt hat als ob er todt wer / nach diſſen iſt eyn andꝛer kom-
194men der jn wol gekant / hat jm ein toͤdliche wūden mit dem
195ſchwert geben / vnnd ſolichs den Hauptleüten angezeygt /
196Da haben ſie jn voꝛ gericht laſſen tragen / vnd als eyn ver⸗
197räther berechtiget vnd verurtheylt / vnd nachmals als ey-
198nen ketzer verbꝛant / Nach diſſem haben etliche auß denen
199von Zürch / die aͤſchen genommen vnd heyme getragen.

200Vnther den erſchlagnen in gemelter ſchlacht / ſeyn diſſe
201wie volgt / die namhafftigſten geweſt.

202M. Vlrich Zwinglin. Der Apt vnd ɤ Pꝛioꝛ zů Cappel.
203Com̄entoꝛ zů Rißnach. Her Anthoni Waldner thůmher
204vn̄ Senger zů Zürch geweſt. Her Heinrich Vtinger auch
205thůmher vnd Cuſtoꝛ daſelbſt / vnd des ſtiffts Coſtentz gene-
206ral Commiſari geweſt. Der Haller pꝛedicant zů Bieloch.
207M. Schweytzer BannerHerr. M. Thumiſſen mit zwen
208soͤnen. M. Joſt vō Knoſſen. M. Rudolff Stoll erwelter
209Landtvogt im Thurgow. M. Rüblin. M. Blintſchley.
210Gerolt Meyer. Wilhelm eyſenſchmid wirth zům Rothen
211hauß / vnd ſonſt viel des kleynen Raths / alſo dz ſie auß jrer
212ſtadt bey vier hundert man̄ / vn̄ jr beſtes volck verluren.

213Die gefangnen ſo gen Zůg gefürt wurden ſeyn diſſe ge-
214weſen. Der Herr von Geroltzeck etwan pfleger zů Eynſi-
215deln geweſt. Ebehart von Reyſchach vntherſchreyber zů
216Zürch geweſt.

217Die von Vri waren nit bey dem Erſten angriff / ſonder
218kamen in allen noͤthen zů den dꝛeien Oꝛthen / So warn die
219vō Lucern gar nit dabey / ſonder habē ſich die ſelbe zeyt zů
220Můre in jrem vorteyl sehē laſſen / in geſtalt als ob die fünff
221Oꝛth daſelbſt mit gewalt ſeyn ſoltē / die von Zürch damit
222irr zů machen.

223ℂ Die Ander Schlacht.

224ℂ Nach ſolchem entpfangnem ſchaden / theten ſich die
225Zürcher vnd Berner zůſamen ſterckten ſich biß in die xxx.
226thauſent mann / legerten ſich zů feld / vnnd machten eynen
227anſchlag / vff den xvij. tag des Weynmons / wurden raths
228ſich in zwen hauffen zů theylen / nemlich / die Zürcher vff
229Zůg / vnd Berner vff Lucern zů zihen.

230Vnnd als die fünff Oꝛth / welche xviij. thauſent ſtarck
231waren / des gewar wurden / zogen ſie zů ſamen / fürrucktē
232die Berner / erzogen ſie ann dem waſſer die Reyß genant /
233griffen ſie an / vn̄ noͤtigetten ſie ſo hart an dem waſſer / daß
234deren bey fünff hundert ertruncken / vnd in der flůcht bey
235ſieben hundert wurden erſchlagen.

236Nach diſſer Schlacht / darin der Thurgower vhaſt vil
237wurden erſchlagen / knietten die fünff Oꝛth nider / vnd lo-
238betten Gott mit außgeſpanten armen / vmb den Siegk /
239vnd betetten für die abgeſtoꝛbnen ſeelen der erſchlagnen.
240Morgens nach ɤ ſchlacht krochen vil der Thurgower
241auß den hecken herfür / welche dan daß h. Sacrament ent-
242pfiengen / die wurden wol vnd ehꝛlich von den fünff Oꝛthē
243gehalten.

ℂ Die Dꝛitte Schlacht.

244ℂ Als nů die Zürcher vnd Berner abermals gantz hitz-
245ig vnd grimmig waren / auch für vnd für trachtetten ſich
246zů rechen / Zogē die Zürcher / am xxiiij. tag des Weynmōs
247ſampt den Thurgowern / Schaffhauſern / Baßlern / S.
248Gallen / den fünff Oꝛthen zů / die vier Oꝛth aber / als Zůg /
249Schweytz / Vri / vnd Vnderwalden / legerten ſich vff eyn-
250en bergk bey Zůg / mit gůtem voꝛtheyl / Lucern aber ann
251eynen ſondern oꝛth vff die Berner acht zů haben.

252Da vntherſtunden ſich die Zürcher vnd jre anhenger /
253die vier oꝛth nachts zů überfallē / da ſie des gewar wurdē /
254rüſtetten ſie ſich / vn̄ zogen all weyſſe hemder über jren har
255naſch an / damit ſie eyn eynander kenneten / griffen eynan-
256der an / vnd thaten beyder ſeyts eyn harten ſtandt / alſo dz
257die vier oꝛth biß in das fünffte glid nahe erſtochen wurdē /
258Gott aber gab jnen ſiegk vnd gnade / daß ſie über hand na-
259men / die feynd in die flůcht / vnd ob die vj. thausent erſchlu-
260gen darunther mehꝛer theyls Thurgower / Sāt Gallen /
261Schaffhauſer vnd Baßler waren.

262Noch warn ſie in taͤglicher übung / vnd gantz hitzig vnd
263ergrimpt vff einander / wie wol Augſpurgk / Vlm vnd an-
264dere Lutheriſche ſtedt darzwüſchen warn / vnd wolten ſie
265gern vereyniget haben / ſo wolt doch keyn teyl dem andern
266nachlaſſen biß daß die vierde ſchlacht geſchah.

267ℂ Die Vierde Schlacht.

268ℂ Nach diſſem allen / hattē die fünff oꝛth die vō Zürch
269vnd Bern zum vierden mal geſchlagen / Vnd die ſchlacht
270beſchah an Aller heiligē abent zů nacht vmb zwo vꝛn / da
271vielen die fünff Oꝛth denen von Zürch / mit vj. M. mann in
272jr laͤger / da ſie ob die viij. thauſent ſtarck geweſt / vnd von
273denen v. thauſent erſchlagen / die überigen gefangen vnd
274gejagt / darzů xiij. gewalltiger ſtück Büchſen vff redern
275auch eroberten.

276Die fünff Oꝛth hatten ſich zů Eynſideln verſamlet / vn̄
277rieffen daſelbſt Gott vnd die Jungkfraw Maria an / vnd
278vnd haben allwegen in jrem namen die feynd an griffen.

279Gemelte von den fünff Oꝛthen / haben alle tann aͤſte vff
280jren allten ſpitzigen eyſen hüeten gehapt / pater noſter ann
281den haͤlſen / ſchlacht ſchwert vn̄ kurtze were / jre pꝛieſter im
282feldt gehapt / Meß gehalten vnd jren alten bꝛauch noch all
283wegen mit groſſem ernſt vnd andacht vff jren knien / vor
284vnd nach yeder ſchlacht gebetet. Auch hatten ſie xviij. alte
285erbare witfrawen / in der von Schweytz gebiet erwelet /
286auß denen alweg jr vi. tag vn̄ nacht on vntherlaß zů Eyn-
287ſideln in vnſer lieben frawen Capellen / mit andacht vnnd
288ernſt gebetet / ſo lannge die fünff Oꝛt im feldt lagen / vnd ſo
289einer etwas angelegen daß ſie rauß gieng / waß ſo bald ein
290andere an jre ſtat da.

291Es ſagten auch etliche Eydgenoſſen von Zürch / wie ſie
292znm andern mal eyn weyſſe tauben ob dem Banner vonn
293ſchweytz / hetten ſehen ſschweben. Deßgleychen ſoſagten
294auch die von der widerparthey gefangne / ſie hettē voꝛ der
295fünff oͤꝛther ſchlacht oꝛdnung / eyn weyblich bild geſehen.
296Auch hatten die weyber ſo in der Capellen gewacht vnd
297gebetet geſagt / daß ſie zwey mal vnſer lieben frawen bildt-
298nuß auß der capeln verloꝛn hetten.

299Es iſt auch eyn gemeyne ſag vnd vheſter glaub / wan dz
300recht Haupt Banner von Schweytz ſey außgezogen / ſo
301haben ſie alweg geſieget / dan ſolches wirt in groſſer wird
302vnd ehꝛen in der kirchen / wie heyligthům gehalten / vnnd
303bꝛint tag vnd nacht eyn ewig liecht dar voꝛ.

304Man ſagte auch gewißlich / daß in der Zürcher vn̄ Ber-
305ner laͤger / gar keyn volg / keyn gehoꝛſame / keyn ehꝛ bietūg
306vnd zůcht ſey geweſen / eyn yeder hab nůr gethan wie er ſel-
307her gewolt hab. Dargegen aber in der fünff Chꝛiſtlichen
308Oꝛther laͤger / aller gehoꝛſam vnd Gottes foꝛcht.

309Es hatten auch die fünff Oꝛth durch allte vnſtreytba-
310re Mann / Frawen / Jungkfrawen vnnd knaben / eynen
311Chꝛistlichē Creütz gangk gen Eeynſidel thůn lassen / wel-
312ches die von Zürch nit mochten leyden / macheten eyn an-
313ſchlag / Eynſideln vn̄ die bildnuß Marie gar zů verwüſtē
314vnd vertilgen / veroꝛdnetten eynen hauffen dahin zů zyhē /
315wie ſtarck aber iſt vnwiſſend.

316Diſſes anſchlags wurden die fünff Oꝛth gewar / verfüg-
317ten ſich eylēds dahyn / vn̄ zogē all weyſſe hembd übern har
318naſch an / als nů die Zürchr obē vff die ebne kamē / wurdē
319ſie von den fünff Oꝛthen entpfangen / vnnd biß in die fünff
320thauſent erſchlagen / vnd jnen vier fendlin genommen / de-
321ren eyns von Zürch / das ander von Baßel / das dꝛitte von
322Schaffhauſen / vnd das vierde vō Mülhauſen / die Mül-
323heüſer kamen faſt all vm biß vff ſechtzig / der Baſler haupt-
324man entlieff / vnd ließ ſeyn můſter rotel regiſter vnnd gelt
325dahinden / auch kamen mehꝛer theyls der Baſler vm / dar-
326auff die von Baſel von ſtunt an eyn ander fendlin / darun-
327ter viel trefflicher leüte / ſampt eynem jrem Predicanten
328abgefertiget hatten.

a329Volgen nun die Artickel
330des Friedens, welche die von mit den fünff Orthen
331haben angenommen und ingangen seyn.a

332Im Namen der hochlöblichen heyligen Göttlichen
333Dreyfaltigkeyt, Gott des Vatters, Sunes / unnd
334Heyligen Geysts. Amen. Wir, die Hauptleüt, Banner-
335herrn
1, Kriegsrath und gantz Gemeynden der nachbe-
336meltenb 2 fünff Orthen / des allten bunds / der löblichen
337, Nemlich von , von , von ,
338von und c 3 / unnd
339von mit dem eüssern Ampt4, so darzuo gehört, an eynem.
340Und Wir, Hauptman, dBanner Herrd, Rathe, Roth-
341meyster
e 5 / unnd gantz Gemeynden von der Stadt /
342sampt allen ämptern, so uns in sonderbarer eygenschafft6
343zuogethan und verwandt7 seyn, gemeynlich und sonderlich8
344des andertheyls, verjehen9 und thuon kunth hierinnf offent-
345lich und wissentlich10 bekennende11: Nach dem sich leyder et-
346liche jar und zeit daher12 zuo tragen etwas neuerung, durch
347welche zwüschen uns zuo beyden theyln erwagsen / irrung13
348samptg zwitracht und uneynigkeit, von welchesh wegen wir
349in offner fehd, feyndtschafft und tödtlichen krieg kommen,
350eynander abgesagt14 / und mit unsern offnen15 Bannern ge-
351geneinander
zuo feld gelegeni, und auch jder gleichenj handlung, dar-
352auß groß pluth vergiessen, todtschleg, raub, prand und ander
353übel, so sich von kriegen16 [begeben17]k, gefolgt seyn, So aber wir gesehen,
354daß uns zuo beyden teylen semlicher18 zanck, zwytracht, un-
355eynigkeyt
unnd kriegs übung fürter19 zuo gebrauchen gantz
356unleidlich20, deshalb wir durch götlichel hilff und gnad, semlich-
357es
kriegs übung hyn zuo legen, eynander vergleytet21, zuo sam-
358men
kommen / und mit eynander rathm gehaltenn, Nemlich
359uff demo hoff zuo unther dem breit holtz hie dißhalb
360der 22 / uff unser lieben eydgnossen von erdrich uff frey-
361em feldt, an welchem end von wegen der fünff Orthen er-
362schienen
seynd pdie nach gemelten23 p personen, Nemlich / die
363Gestrengen24, Frommen25, Vhesten26, Fürsichtigen27, Ersam-
364men
und weyßen von / , yetzt Schul-
365theys28 unnd Hauptman, [, jetz panerherr,]q , alt Schultheys,
366Herr r, Bannerher,
367, schützenhauptman; Von / , yetzt
368Landtammen29 und Hauptman, , Ban-
369nerherr
, Herr , ritter, alt Landt-
370ammenn
[und , alt lantamman]t; Von / , yetzt Landt-
371ammenn
und Hauptman, , Banner-
372herr
, , Vogt zuo ,
373, alt Landvogt zuo ; Von /
374, Ammenn 30 und Haupt-
375man, , Bannerherr, , alt
376Landtammennu, , Landtammenv
37731; Von / , yetzt Ammen und haupt-
378man, , Bannerherr, von ,
379angehnderw 32 Vogt imx , [ von , , alt vogt zuo 33,]y und anderz from Ehren-
380leüdt
, von den fünff Orthen verordnet34; Unnd von
381seind erschienen die Frommen, Fürsichtigen, Ersammenaa,
382Weysen / , öberster Hauptman, [Junkher , panerher,]ab Meyster
383, Meyster , Meyster
384, , . Von wegen
385der Stadt; , , vogt
386von , vonad 35 auß der gra-
387veschafft
und Puor36 ob dem 37 /
388von der Landtschafft ; von unsae ob gemelten38 partey-
389en mit befelch39 und vollem gewalt verfaßt40, semliche spänn41,
390zwytrachtaf, uneynigkeit, agkriegs übungag, entbörung und alles,
391soah sich darauß aigelauffen undai gefolgt, darin begeben, allein
392zwüschen uns beyden parteyen / und denen, so in dissem frie-
393den begriffen42, güthlich zemitlen43, die hin zuo legen, abwegaj 44 zuo
394thuon und zuo befrieden, welches auchak durch hilff Gottesal al-
395mechtigen beschehen, und solcheram zanck, zwitracht, uneynig-
396keyt
, kriegs entbörung / und was sich darinn biß auff disse
397stund zwüschen uns obgemelten parteyen begeben hat, durch
398nachfolgend mittel45 und Artickel güthlich und freuntlich
399hyn gelegt / und abwegan gethan, in massen als hernachao ste-
400het
, dem ist also.

401 Zum Erstenap / Sollend und wollend wir von / un-
402ser
getreueaq Eydgnossen von den fünff Orthen, desgleychenar
403ir liebe mitburger und landt leüth von / und all ire
404mithafften46, sie seyen geystlich oder weltlich, bey irem waren
405ungezweyffeltlen Christlichen glauben yetz und hienach in iren
406eygen stedten, landen, gebieten und herlichkeytenas 47 / on gear-
407guirt48 atund gedisputirtat / bleyben lassen, all böß fündt49, auszugau 50
408undav geferdaw 51, arglist vermitten52 und hinnon53 gesetz. Hinwider-
409umb
so sollenax wir von den fünff Orthen unser Eydgnoßen
410von und ire eygen mit verwanten54 / bey ihrem glau-
411benay bleyben lassen.

412Wir von den fünff Orthen / behalten uns in dissem friedenaz
413vor / alle, die uns sampt oder sonders mit baburgrecht oderba landt-
414recht
55 / oder in ander weg verwandt56 seyndt, auch die, so uns
415bbbeystandt, hilff oder rath57 bb / und zuezuogk58 bewiesen und gethan,
416also d[a]z die hierin lauter mit uns begriffen59 und verfast60 seyn
417sollen. Hinwiderumb so behalten wir von uns vor,
418daß die, so uns hilff, rath, beystandt und zuezuogk gethan vor
419und in dissem krieg, es sey inbc abschlag der provandt61 oder in
420ander weg, d[a]z die auch in dissem frieden begriffen seyn sollent.

421Weyter so behalten wir von den fünff Orthen uns vor und
422dingen lauter auß62 / die auß den freyen ämptern im 63,
423 und , so sich denen von an-
424hengig gemacht, inen zuoe gezogen / und uns zuo überziehen64
425fürschubbd 65 gethan, desgleychen sie die Berner noch uffent-
426halten
, deshalb inen der friedenbe nit annemlich seyn willbf, zuobg
427dem unser noturfft zuo auß fürung des kriegs gegen den Ber-
428nern wil erfordern,66 daß man dabh selb durch Zug gehaben
429möge, deshalb wir siebi in dissem frieden nit begriffenbj lassend.
430Dergleychen behaltend wir auch lauter vor die von
431, bk, 67 und die von , so un-
432ser
Eydgnossen von nichts angehnd noch verwant
433seynd, daß die in dissem frieden auch auß geschlossen und nit
434begriffen seyn sollend, doch daß nach gnadenbl / mit inen ge-
435hanndelt / mit straff oder mit recht.68

436czSo dan wir von den fünff Orthen unns beklagen, daß
437uns in etlichen Kirchen und Gottsheüsern die bilder und
438andere gezierde69 zerstört, zerbrochen und verbrendt, deßgley-
439chen unser Eydgnossen vonn biderben70 leüten, als71 zuo
44072, ihre heüser verbrent seyend, da wir unsern
441Eydgnossen von angemuotet73 und vermeynt, daß sie
442bmsemliche74 schädenbm abtragen75 und ersetzen sollenbn; darauff aber
443unser getreubo, lieb Eydgnossenbp geantwortet, daß sie derbq sel-
444bigen
sachen und handlungbr keyn schuldt, auchbs sie oderbt die
445iren semlichsbu nit gethan habenbv, darumbbw sie unbillich76 bxbeza-
446lung thuonbx sollendby / das, darumbbz sie nit schuldt hettend; wo
447sich aber erfindetca 77, daß sie oder die iren von / cbsemlich
448schädencb zuogefügt, darumb wöllen sie gütlich antwort geben;
449dabey man sie yetzt hatcc beleyben lassencd.

450Wir von sollen und wollen aber unser Eydgnos-
451sen
von / die drey kirchen, nemlich 78,
452 und , so durch unser zuthuon geschleytzt79,
453darinn zerbrochen, zerstört und verbrent,80 widrumb ziernce,
454den schaden widerlegen81 unnd erstatten in zimlicheyt82; So
455cfwir abercf das nit thuon wolten / dermassen, daß unsere Eyd-
456gnossen
von cggenüegen daran hettendcg, was sich dann
457die übrigen vier Orth erkennent83 oder sprechend, demch sollen
458wir zuo beyden theyln gelebenci 84 / und uns des benüegen85 laßen.

459Es mögen86 auch unser Eydgnossen von die, so mit
460inen ann berg87 gezogen / und cjin solchemcj auch schuldt habenck,88
461wol darumb besuochen89 , ob90 es inen gefelligcl ist.

462Undcm umb den yetzt gegen wertigen kosten, in welchemcn
463sich unser Eydgnossen von den fünff Orthen beklagen, wir
464von sie unbillicher weyse gefurt und verursacht ha-
465bend, welchen wirco in ansechencp 91, was uns auch darauß erwag-
466sen
, an unser Eydgnossen von den fünff Orten begert, daß
467sie uns den gütlich nachlassend, Da aber die gemelten92 fünf
468orth vermeynen, daßcq wir inencr abtragen93 sollen etc.cs, ist ctytzt zu-
469malct zwischen uns ab geredt und beschlossen, d[a]z der handel94,
470den yetzigen kosten berürendcu, anstehn95 und in ruowen bleyben
471biß zuo außtrag des kriegs, so wir von den fünff orten gegen
472denencv von nochcw vorhanden habend; wenn der selbig zumcx
473end bracht / und alle handlung96 zuo sammen kumpt, sollend wir
474uns dann umb dissen kosten zuo vertragen gütlich versuochen;97
475So aber wir uns um solchency kosten / gütlich nit vereynen98
476möchten99, daß dann der handel zuo recht gesetzt100 / nach lauth
477und sage101 unserer geschwornen Bündte.cz

478 Zum andern102 / So sollen wirda eynander bey allen unsern
479freyheyten, herlicheyten103 dbzuo beyden teyln, auch bey dendb ge-
480rechtigkeyten104, so wir in den gemeynen herschafften und vog-
481teyen105 habend, von aller meniglich106 ungehindert / gentzlich
482beleyben lassen. Es ist auchdc lauter zwüschen uns zuo beyden
483teyln abgeredt und beschlossendd, ob107 in denselbende herschafften
484etlich kilchornnen108, gemeynden oder herligkeyten, wie die ge-
485nentdf mochten werden, die den neuen glauben angenom-
486mendg hettendh / [und noch daby beliben wellten, daß sy es wol tuon mögen. Ob aber etlich der selben, so den nüwen glouben angenomen]di und widerumbdj darvon zuo stehn109 begerten / und
487den alten waren Cristlichendk glauben widrumbdl annemen
488wolten, daß sie des selbigen freyes willensdm / von meniglich
489ungehindert / guot fuog110, macht unnd gewalt haben sollend.

490Deßgleychen ob etwandn in gemelten herschafften werendo,
491so den alten glauben noch nit verlaugnet, es were heymlich
492oder offentlich, daß die selben auch unangefochtendp und on-
493gehast
/ bey irem alten glauben bleyben sollend; ob auch die
494selben, es were an eynem oder mehr enden111, die sieben Sa-
495crament, dqdas amptdq der heyligen Meß und andere ordnung
496der Christlichen kirchen Ceremonien wider uffrichten und
497haben wolten, daß sie das auch thuon sollend und mögend112 /
498unnd daßelb als wol halten / als der ander theyl ihredr predi-
499canten
113. Sie sollend auch der kirchen güther und was den
500pfründen zuo gehört nach martzall114 mit dsden priesternds teyln115 /
501und das überig dendt predicanten gefolgen116.
Es sol auch keyn
502teyl den andern / von des glaubens wegen / weder schmitzen117
503noch schmehen; Unnd wer darüber thuon würde, daß der
504selbigdu von dem Vogt daselbstdv gestrafft werden soll / ye nach
505gestalt der sachen.

506 Zum Dritten / So sollen unnd wollen wir von
507die geschwornen Bünd und Brieff118 / und alles das, so dwan unsdw
508vondx unsern frommen vorderndy 119 arwagsendz 120 / und von alter her
509kommen, gentzlich on alles arguirenea 121 an unsern Eydgno-
510ßen von den fünff Orthen getreulich halten / und sie dabey
511bleyben lassen, wie unser vordern auch gethan. Hynwider-
512umb / so sollendeb auch wir von den fünff Orten / die geschwor-
513nen
Bünd und brieff an unsern Eydgnossen vonnec
514auch treulich halten, wie von alter her kommen ist.

515Deßgleychen so sollen und wollen wir von uns hyn-
516füro auched keyner herschafft, so uns nichts angehend / unnd
517da wir keyn regirung haben, gar nichts annemen noch be-
518laden, wie die Bünd außweysent unnd heyter leüterung122
519gebendt.

520 Zuom Vierdten / so sollen und wollen wir von uns
521der new uffgerichten burgrechten, so wir mit yemand inn
522unser oder außlendischen herrn oder stedten
523gemacht,123 müssigen124, Und sollen die unsers theils hyn, todt
524und abgethan werden / nach lauth unser geschwornen bünd,
525dieweyl die selben geschwornen bündt semlich125 Burgrecht
526nit erleyden126, wo wir anderst127 Eydgnossen seyn wollen. Da-
527rumb so sollen unnd wollen wir die selben burgrecht brieff
528mitsampt dem vor uffgerichten landt frieden128 / und denee bey-
529briff
, darüber gemacht,129 soef auch hiemit todt und ab seyn und
530nit mehr gelten / sollend, den fünff Orthen von stunnden an
531und unverzogenlich zuo iren handen außhin geben. Hinwi-
532derumb
soeg sollen wir von den fünff Orten den vor uffgerichten
533landfriedeneh auch ab thuon und zuo nicht machen.

534 Zum Fünfften / so sollen und wollen wir von unse-
535ren
getreuen lieben Eydgnossen von den fünff Orten den
536teyl, so wir der drithalb thausent130 kronen, so gemelte131 unsere
537Eydgnossen von den fünff Orten / uns sampt unsern mit-
538hafften132 vermög des landtfriedens, damals abgeredt,133 an un-
539seren
kosten [geben]ei, entpfangen, wider außej gebenek / und sie darumb
540gütlich bezalen. Es sollen auch alle die, so in dissem frieden
541vergriffen134, so elsolich geltel der drithalb thausent kronen entpfan-
542gen, so viel inen deß worden, das auch wider geben und un-
543ser
lieb Eydgnossen von den fünff Orthen gentzlichem darumb
544vernügen135.

545So dannen unser liebe Eydgnossen von /
546 mit recht richten lassen,136 für welchen inen zuo ge-
547ben gesprocheneo 137 hundert kronen, die kindt daraußep zuo zyheneq,138
548welche Sum / die von auch wider haben wollen,
549under unser Eydgnossen von vermeynt, daß es ann
550den kinden eyn almuosen, auch d[a]z siees nit entpfangen haben,
551Ist zwüschen uns ab geredt unnd versprochenet, daß solcheu
552hundert kronen durch den von 139, so billich
553almuosen geben, auß des selben Gotshauß gütern in dreyen
554wochen, den negsten, unseren Eydgnossen von /
555zuo iren handen widrum gezelt und bezalt werden sollentev.

556 Zum Sechstenew / Ist zwüschen uns beiden theilen in die-
557sem
frieden lauter abgeredt und beschlossen, daß nun hyn-
558füro, wo eyn teyl an den anndern, es were eyns oder mehr
559Ortt oder besonder140 / geystlich oder weltlich personen, etwaz
560zuo sprechen an eynander hetten141 oder in künfftigem exgewin-
561nen möchtenex 142, daß derey ansprüchig143 theyl sich des rechten be-
562nügen lassen144 / und auch sein ansprach145 mit recht fürnemen /
563und verfertigen nach lauth und sag146 unser geschwornen Bund
564und brieffen; wo aber yemand dem andern des rechten nit
565gestendig seyn wolteez 147, alßdanfa sollendt die übrigen Orth denfb
566rechts begerenden / zum rechten verhelffen mit leyb unnd
567guoth nach allem irem vermögen, wie das die Bündt ver-
568mögend
148 / und unser frommen altfordern auch gebrauchtfc 149
569habendt.

570 Zum Siebenden so wollenfd wir zuo beyden theylen, daß
571meniglichenfe, dem das seyn vor dissem krieg und enthbörung
572entwert150 und nider geworffen151, widrumb ersetzt und vergol-
573ten152 werdeff, Deßgleychen das, so eynem yeden theylfg / von
574dem andernfh nider geworffen und verhefft153, dasselb widder
575gelangenfi / und die hefft154 widerfj uff gethon155 werden; wo aber
576die güther odder hab verenndert, daß semlichsfk 156 nach billig-
577keyt ersetzt werd.

578 Zum Achten / von wegen der gefangnen bittendt unnd
579begeren wir von an unser getreu lieb Eydgnossen
580von den fünff Orthen, das sie umfl merung guoter und getreu-
581er
freundschafft / willenfm uns die unseren, so sie hinder inen157
582gefangen haben, frey158 unentgolten ledig unnsfn zuo hannden
583kommen lassen; so wollend wir alles, daß sie verzert, unnd
584sunst kosten, uff sie gangen, gütlich abtragenfo 159. Ist hierauff
585zwischen uns beyden thylen abgeredt und beschlossen, die-
586weyl unser Eydgnossen vonn auch etliche von den
587fünff Orthen gefangen haben, daß man sie gegen einander,
588so in gleychem werdt, ablösen solle, und umb derfp übrigen, so
589wir, die fünff Ort, me160 haben, ist den Hauptleüten von den
590fünff Orthen gewalt geben, yedem eyn zymliche161 schatzungfq 162
591ye nachfr gelegenheyt163 unnd gestalt der sachen auff zuo legen,164
592doch sollendfs denen von die irenft all beym leben ledig
593gelassen werden.

594Undfu dieweylfv wir beyde partheyen uns nun disser hievor
595geschriebnen Artickeln damitfw vereynt165, die zwüschen unns
596abgeredt, beschlossen / und zuofx beyden theylen mit guoten treu-
597en
zuo halten angenummen, so sol nun hiemit alle fehdt, feynd-
598schafft
, zwitracht, neydt166, haß und aller unwil, so sich durch
599wort oder werck in und vor diessem krieg erhaben und bege-
600ben, zwüschen uns zuo beyden theylen hyn, todt und ab sein,
601eynander in böser und arger167 meynungfy 168 / nimmermehr für-
602ziehen169 noch gedencken, sonder aller dingen verzeyhenfz / undga
603(ob Gott will) in ewig zeyt eynander für guot fründt unnd
604getreugb Eydgnossen haben / Und eynanderen mit feylem
605kauff170 / unnd in all ander weg / als getreue liebe Eyd-
606gnossen
hallten, frey, sicher und ungefecht171 durch
607eynander handeln und wandeln / nach gceyn-
608es yedengc gelegenheyt172 und notdurfft173.

609Und damitgd disser bericht174 und frieden zwüschen unns zuo
610beyden theylen yetzt und hernachge standtfestgf unnd krefftig
611beleybengg / undgh eynandergi getreulichgj gehalten werde, seynd
612diesser brieff175 zwen / gleych weysende176 gemacht / unnd yedem
613theyl eynengk geben / gtmit der frommen177, fürsichtigen178 / Weysen,
614unser lieben Eydgnossen von stadt Secret Insiegel179
615in namen der fünff Orthen / und von ,
616gmöbersten Hauptmansgm, Insiegel in namen unnd von wegen
617dergn Stadt unnd landtschafft / yetzt zuogo mal inge-
618trucktgp, mit dem lauttern anhanng, daß diß uffgerichten
619Artickel on alles arguiren180 / zuo der zeyt, so das komlich181 besch-
620ehen
maggq, in briefflich urkundt182 gestelt183 / und dan von unns
621gemelten Orthen und der landschafft / gemeyn-
622lich besiegelt werden sollen in krafft disser brieffen.184
623Geben und beschlossen uff grden XVI. tag des
624Winttermonsgr 185 / im Jar nach Christi
625geburt gezelt / Fünffzehen hun-
626dert dreyssig undgs imm
627ersten jare.gt

[...]

628Ende diſſes vertrags die Zürcher belangende.

629 ℂ Am xvj. tag des Wintermōs in der nacht / war Bꝛem-
630garten von den füuff Oꝛthen gewunnen vn̄ in genommen /
631darin die Berner acht hundert knecht inn der beſatzunge
632hatten / vnd als die fünff Oꝛth zů eym thoꝛ neyn fielen / da
633fiel der zuſatz zū andern thoꝛ hinauß vnd flohe. Darnach
634zogen die fünff Oꝛth voꝛ Mellingen. Am xviij. tag
635des Wintermōs bꝛachē ſie auff mit aller macht
636gegen den Bernern zů zyhen / wie ſich aber
637die Berner mit jnen vereyniget vnnd
638vertragen haben / wirdt nachfolg-
639gens klerlich beſchꝛieben.

640guVertrag unnd vereyni-
641gung zwischen den Fünff Orthen der löblichen
642alten Eydgnosschafft und denen von .gu

643 Wyr, diegv nachbnantengw /
644Unser gnedigstengx, gnedigen Fürsten und Herrn / mit vol-
645mechtigem gewalt186 auß gesant gyRäth undgy Anwäld187, nemlich
646des Durchleüchtigsten, allergz Christlichsten Fürsten unnd
647Herrnha, Herrn , Königs zuo etc.,
648, Bischoff [zuo]hc hd , des genantenhe
649Königs Rathhf etc., hg, herr zuo hh
650und gemeltshi Königs fürschneyder188, hj,
651herr zuo hk etc.hl, Hauptman . etc.;

652Undhn von wegen des Durchleüchtigenho Hochgebornen
653Fürsten und Herrn, Herrn , Hertzogen zuo hp,
654, herr zuo 189, hq,
655fürschneyder bemelts190 Hertzogen;

656Von wegen des Durchleüchtigen Hochgebornen Für-
657sten
und Herrn, Herrn , Marggraffen zuo
658und hr 191, Herrn zuo 192, [, landvogt zuo ,]hs , der
659rechten Doctor undht Cantzler, [und ]hu;

660Undhv von wegen der Hochgebornen Fürstin und Frauen,
661Frau , Hertzogin zuo
662 und Gräffin zuo , hw und
663hx, dolmetsch und Vogt
664zuo 193, ir Amptman;

665Auß derhy von / ,
666Derhz alt Vogt inn freyen ämptern. Im 194,
667, alt vogt zuo 195, Und ia; vonn
668. , . Unnd
669; Von / .
670unnd , Thuon kunth unnd bekennen196
671Allermeniglich197 mit dissem brieff:

Alß sichie leyder ettlich jar
672und zeyt daher198 zwüschen den Strengen199, frommen200, vhesten201,
673fürsichtigen202, Ersammenif / und weysen Schultheysen203, Land-
674ammenn
204, kleyn und grossen Räthen / und gantzen gemeyn-
675denig disserih iinach benantenii fünff Ortherij der löblichen -
676, Nemlich von ik, il, im,
677 / und in io 205, mit dem eüssern
678Ampt, so darzuo gehört,206 an eynem / Und den Edlen, Stren-
679genip, vhesten, fürsichtigen, Erßamen und weysen Schul-
680theysen
207, kleyn und grossen Räthen, so man nenntiq die zwey-
681hundert der stadt ,208 dem andern theyl / Ettwaß neue-
682rung
zugetragen, durch welche zwüschen beiden theylenir /
683irrung209, spänn210, zwitracht und uneinigkeyt erwagßenis, Von
684welcher wegen sie in offen fehd, feyndschafft / und thatlichenit 211
685krieg kummen, eynander ab gesagt212 / unnd mit iren offnen213
686Bannern gegen eynander zuo feldt gezogen / und auch that-
687liche handlung, todtschleg, Raub, brand und ander übel,
688so sich dan von kriegen214 begeben215, gefolget seynd.

689Und alß unser gnedigst und gnedigen Fürsten und Herrnn
690solcheniu zanck, zwitrachtiv, uneynigkeyt und kriegs übunge
691verstanden216, die [inen]iw in guothen treuwen unnd von hertzen leydt
692gewesen, habenn sie uns all sampt unnd sonderlich / mit vol-
693mechtigem gewalt, wie ob steht, abgefertigt, unns inn ixsol-
694chen
spännenix zuo mühen, zuo arbeiten undiy zuo bevleyssen, da-
695mit deriz selb güthlich hyngelegt / unndja hynwegjb gethan, jcuff
696daßjc weytteer Christlich jdbluoth vergiessungjd, verherungje und
697verderbung Lanndt unnd Leüdt / jfhynfurt anjf vermitten217
698unnd ersparet würde.

699Und alß wir des von beyden theyln nach vil und ma-
700nichfaltiger gehapter mühe und arbeyt / durch hilff unnd
701gnad des almechtigen Gottes / folg und bewilligung erfun-
702den, haben wir uff verhörung irer sinnejg 218 und fürschleg, jhuns
703injh der gütlicheytji getanjj, uff ihr beider theyl bewilligungjk
704und annemmungjl / zuo hynlegung irer spänn unnd irrung,
705auch des kriegs, darauß gefolgt, zwischen inen abgeredt /
706und bethedingt219, das die fünffjm obgemelten220 Orthjn / unnd die
707von / fridenjo mit eynander haben und vertragen221 seyn
708sollen / in aller maß und gestalt, wie die fünff Orth mit der
709stadt sampt iren mithafften222 / hievorjp eyn frieden und
710bericht223 gemacht, mit ettlichen anhangenden und zugetho-
711nen Artickeln / Undjq Nemlich:

712 Zum Ersten / Ist abgeredt, daß unsere günstige224 Hernn
713und getreuen liebe Eydgnossen von / sollent unnd
714wollent unser günstigejr und getruwen lieben Eydgnossen
715von den fünff Orthen, deßgleychen auchjs ire liebe mitbur-
716ger und landtleüdt von und alle ire jtmit helfferjt, sieju
717seyen geystlich oder weltlich, bey irem waren ungezweyff-
718elten
Christlichen glauben / yetzt und hernachjv / in iren eyg-
719nen Stedten, landen, gebieten und herlicheyten225 / gentzlich
720on gearguirt226, on gedisputirt bleyben lassen, all böß fündt227,
721ausszuogjw 228, geferd229 und argelist vermitten und hindan gesetzt.

722Herwiderumbjx / so jysollent und wollentjy die vor bemeltenjz 230
723fünff Orth / gedachte231 vonnka [und ir eigen mitverwandten]kb / bey irem glauben auch
724bleyben lassen.

725Gemeltekc 232 fünff Orthkd behaltend inen233 in dissem frieden lau-
726ter bevorke / alle die, so in234 sampt oder bsonderkf 235 / mit burg oderkg landt
727Recht236 / odder inn anderekh weg verwandt237 seyndt, Auch die
728jenenki, so ihnen hilff, rath238, beystandt unnd zuezuogkj 239 gethan
729habentkk, Also daß siekl hierin lauter mit inenkm begriffen240 und
730verfassetkn 241 seyn sollendt. Hynwidderumb so behalltendt
731gedachte von ihnen vor, daß die, so inen hilff, rath,
732beystandt und zue zugk gethan / vorko und in dissem krieg, es
733sey inkp abschlag der provand242 / odder in anderekq weg, daß die
734auch in dissem frieden begriffen seyn sollen.

735Weytter so behalten wirkr von den fünff Orthenks vor / und
736dingent lauter außkt 243, die auß den freyen ämptern im 244,
737 und / kunach zimlicheyt245 zuo straffenku.246

738Desgleychen behalten wirkv auch lauter vor / die von
739, kw, kx 247 / und die von , so [die gesagten von ]ky
740nichts angehnd noch verwandt seynd, daß die in dissem fri-
741den auch auß geschlossen / und nit vergriffenkz 248 seyn sollend,
742doch daß nach gnaden in zimlicheyt mit inen gehandelt / mit
743derla straff oder mit recht.249

744Zum Andern250 so sollend wirlb zuo beyden teyln / eynander
745bey allen unsernlc freyheyten, herlicheyten / und gerechtig-
746keyten251, so wirld in den gemeinen herschafften und vogtyenle 252
747habend, von menniglichlf 253 unverhindertlg / gentzlich bleyben
748lassen.

749Es ist auch lauter zwischen lhuns zuolh beyden theylen abge-
750redt und beschlossen, Ob254 in den selben gemeynen herschaff-
751ten
/ etliche kirchorinenli 255, gemeynden oder herlicheyten,
752wie die genentlj mochten werden, [wärent, die den nüwen glouben angenomen und noch daby beliben wellten, daß sy es wol tuon mögen. Ob aber etlich derselben,]lk diell den neuwen glauben
753hettentlm angenommen / und wider davon zuostehn256 begerten
754und den alten waren Christlichen glauben wider annemen
755wolten, daß sie desselbigen frey urlaub257, vonn meniglichen
756unverhindertln, guoten fuog258, macht und gewalt haben sollend.

757Des gleychen ob etwarlo 259 inn gemelten herschafften wern,
758so den alten glauben noch nit verlaugnet hettenlp, es wer heim-
759lich odder offentlich, daß die selben auch ungefechtlq 260 und
760ungehasset / bey irem alten glauben bleyben sollent.

761Ob auch die selben, es were an eynem oder an mehr enden261,
762die sieben Sacrament, das Ampt der heyligen meß unnd
763andere ordnung der heyligen Christlichen kirchen Ceremo-
764nien / wider uffrichten und haben wöllen, daß sie das auch
765thuon sollent und mögent / Unnd dasselb alß wol behaltenlr
766als der anderls theyl die predicanten. Sie sollent auch die kir-
767chen güeter und was den pfründen zuo gehört / nach marck-
768zall262 mit ltden priesternlt theylen263 / und das übrig denlu predican-
769ten
gefolgen264.

770Es soll auch keyn theyl den andern vonn des glaubens
771wegen / weder schmitzen265 noch schmehen / und wer darüber
772thuon wurdt, daß der selbig ye266 vonn dem Vogt daselbstlv ge-
773strafft
werden solllw nach gestalt der sachen.

774 Zum Dritten / so lxsollen und wollen dielx von ly / die
775geschworn Bündt und brieff / und alles das, so von iren from-
776men fordern267 an sie gewagsen / und von alter herkommen,
777gentzlich on alles gefehrdtlz 268 an denma fünff orthen getreulich
778hallten und sie dabey bleyben lassen, wie ihre vordern auch
779gethan. Hynwiderumb / so sollen auch siemb, die Fünff Orth,
780die geschwornen bünd und brieff an denen vonn auch
781treulich halten, wie von alter her kommen ist.

782Deßgleychen so mcsollen und wollen siemc von md hynfüro
783auchme keyner herschafft, so sie nichts angehend / unnd da sie
784keyn regirung haben, sichmf gar nichts annemen noch bela-
785den, wie die Bündt außweysent unnd heyter leüterung269
786gebendt.

787 Zuom Vierdten / mgso sollen und wollen siemg von sichmh
788der neu uffgerichten burgrechten, so sie mit yemand in
789unsermi oder außlendischen herrn undmj stedten
790gemacht,270 müssigen271, Unnd sollen die ihres theils hyn, todt
791und abgethan werden / nach lauth ihrermk geschwornen bünd,
792dieweyl die selben geschwornen bündt semlich272 Burgrecht
793nit erleyden273, wo sie anderst274 Eydgnossen seyn wollen. Da-
794rumb so sollen mlunnd wollen sieml die selben burgrecht brieff275
795mitsampt dem vor uffgerichten landt frieden276 / und denmm bey-
796briff
, darüber gemacht,277 somn auch hiemit todt und ab seyn und
797nit mehr gelten / sollend, denmo fünff orthen von stund
798an und unverzogenlich zuo iren handen außhin gebenmp 278. Hinwi-
799derumb
somq sollen mrsie von denmr fünff Ortenms den vor uffgerichten
800landfrieden auch ab thuon und zuo nicht machen.

801 Zum Fünfften / Ist ab geredt, d[a]z diemt von sollent den
802fünff Orten den teyl, so sie der drithalb thausent279 kronen, so
803gemelte von den Fünff Orthen / inen sampt iren mithaff-
804ten280 vermög des landtfriedens, damals abgeredt,281 an ihren
805kosten [geben]mu, entpfangen, wider außmv gebenmw / unnd sie darumb
806gütlich bezalen. Es sollen auch alle die, so in dissem frieden
807vergriffen282, so mxsolich geltmx der drithalb thausent kronen entpfan-
808gen, so viel inen deß worden283, das auch wider geben und die
809von denmy fünff Orthen gentzlichmz darumb vernügen284.

810Die genantenna von sollen auch den fünff Orthen für
811das Closter und Kirchen zuo nb 285, nc 286, ,
812nd 287, / unnd ne, so durch gemelte von
813 und ire mithafften geschleytzt288, darzuonf die bilder und
814zierden zebrochen, zerstört / und verbrent, dergleychenng für
815den schaden und brunst289, so die iren deren von biderben290
816leüdten zuo an iren heusern gethan / [und]nh zuogestattetni 291,
817drey thausent sonnen kronen292 geben, bezalen und außrichten293
818undnj yetzt alßbaldnk XV. hundert kronen nlan gebennl 294 / unnd dienm
819andernnn XV. hundert kronen uff noMar[ien].no liechtmeß / negst kün-
820fftig295 / und sollen auch solchnp geldt antworten296 gen297 / on al-
821len der fünffnq Orthen kosten unnd schaden, auch onnr weyt-
822tern auff zuog298.

823Item / umb denns yetz gegenwertigen kostennt, in welchem
824sich die fünff Orth beklagen, nudarin sienu die von nv unbilli-
825cher
weyse gefürt und verursacht haben, deßhalb ist abge-
826redt und beschlossen, daß umb solchennw kosten / sienx sich gütlich
827zuo vertragen versuochen sollend / und d[a]z diß in monats frist
828hienach beschehen sol.299 So aber sie sich umb semlichen300 kosten
829gütlich nyvereynen301 nitny möchten302, daß dan der handel zuo recht
830gesetzt303 werde / nach lauth und sag304 der acht Ortennz 305 Bündte.

831 Zum Sechstenoa / Ist zwüschen unsob beiden theilen ocin die-
832sem
friedenoc lauter abgeredt und beschlossen, daß nun hyn-
833füro, wo eyn teyl an den anndern, es were eyns oder mehr
834Ortt oder besonder306 / geystlich oder weltlich personen, etwaz
835zuo sprechen odan eynanderod hetten307 oder in künfftigem gewin-
836nen möchtenoe 308, daß derof ansprüchig309 theyl sich des rechten be-
837nügen lassenog 310 / und auch sein ansprach311 mit recht fürnemen /
838und verfertigen [sölle]oh nach lauth und sag unser geschwornen Bund
839und brieffen; wo aber yemand dem andern des rechten nit
840gestendig seyn wolte312, alßdanoi sollendt die übrigen Orthoj denok
841rechts begerenden / zum rechten verhelffen mit leyb unnd
842guoth nach allem irem vermögen, wie das die Bündt ver-
843mögend
ol 313 / und unser frommen altfordern auch gebrauchtom 314
844habendt.

845 Zum Siebendenn onso sollenn wiron zuo beyden theylen, daßoo
846meniglichenop, dem das seynoq vor dissem krieg und enthbörung
847entwert315 und nider geworffen316, widrumb ersetzt und vergol-
848ten werdeor, Deßgleychenos das, so eynem yeden theylot / von
849dem andernou nider geworffen und verhefft317, dasselb widder
850gelangenov / und die hefft widerow uff gethon werden; wo aber
851die güther odder hab verenndert, daß semlichsox 318 nach billig-
852keyt ersetzt werd.

853 Zuom Achten / Als dan vonn wegen des zugs über den
854oy 319 undoz der drey thausent kronen, so denen von
855
daher zuogeben gesprochen320, [sich]pa etwas irrung321 gehalten,322
856haben / wierpb, die schidleüdt, mit sampt den anwälden323 von den
857vier Orthen / uns gedachterpc von sandbo-
858denn
pd vermechtigt324 / und abgeredt, also daß die von /
859gedachten von alle die brieff325 und abschiedt, so sem-
860lichs
spans326 halb uffgericht,327 zuo unserpe, der schidleüt, handen hinaußpf
861antworten sollen, die [zuo]pg zureyssen328 und abzuothonph 329, dargegen die
862von irpi ansprach330 halber der drey thausent
863kronen / fallen lassen / und diepj ab seyn sollenpk.

864 Zum Neündten / so sollen die pl / die von
865pm, so [ir stift 331 eigen lüt und]pn mit den selbigen zuo reysen332 schuldig / und aber in der
866po hochgerichten gesessen,333 auch die selbigen[, denen von zuogehörig, so ouch]pp gemel-
867tenpq von zuo gezogen, inen hilff und beystand bewi-
868sen
, semlichs zugspr halber ungevecht334 und ungestrafft bley-
869ben lassen.

870 Zum Zehenden / so ist auch abgeredt, daß gedachteps von
871 / die von pt, pu, so sie pvvon irempv ver-
872trieben haben,335 pwwiderumb heympw zuo hauß pxzuo dempx ihren / on
873alle entgeltnußpy pzkommen lassenpz.

874 Zum Eylfften / sollen die gefangnen zuo beyden theylen
875on alle entgeltnuß / frey auß gelassenn werdenn, doch daß
876eyn yeklicher seyn zerung336 und arzetlonqa 337 abtragen338 solqb.

877Dieweilqc nun wir, die Hauptleüt, Bannerherrn339, kriegs-
878rath
/ und gantz Gemeynden der fünff qdobgemelten Ortenqd,
879Und wir, der Hauptman, Leichtonant340, Bannerher unnd
880Rathqe der Stadt , für uns und alle unsere mithafft-
881ten341 unnd verwanten342, auch auß volmechtigem Gewaldt
882und befelch343 unsererqf Herrn und Obern, alle die vorgeschrie-
883benen
344 Artickel und gütlich underhandlung / obgeschriebner
884unser günstigen345 lieben Herrn undqg Eeydgnossen, der schid-
885leüdten
, mit guothem wissen und willen / mit und gegen eyn-
886ander uff und angenommen, so gereden und versprechen
887wirqh / bey unsern ehren und guothen treuen, diß alles, so viel
888eynqi yeden dis gegen dem anndern binndet, Stet, vhest
889angenommenqj undqk unverbrochen zuo halten, darwider
890nymmer zuothuon / noch schaffenn odder verhengenql 346 gethon
891werdenn / durch unns selbs, die unnsern odder yemanndt
892annders, Unnd darauff soqm sol nunqn hiemit alle fehdt, feynd-
893schafft
, zwitracht, neydt347, haß und aller unwil, so sich durch
894wort oder werck in und vor diessem krieg erhaben und bege-
895ben, zwüschen uns zuo beyden theylen hyn, todt und ab sein,
896eynander in böser und arger348 meynungqo 349 / nimmermehr für-
897ziehen350 noch gedencken, sonderqp aller dingen verzeyhen / undqq
898(ob351 Gott will) in ewig zeyt eynander für guot fründt unnd
899getreuqr Eydgnossen haben / Und eynanderen mit feylem
900kauff352 / und in all ander weg / als getreue liebe Eydgnossen
901halten, frey, sicher und ungefecht353 durcheynander354 handeln und
902wandeln, nach qseynes yedenqs gelegenheyt355 und notdurfft356.

903Und damit disser bericht357 und frieden zwüschen qtunns zuoqt
904beyden theylen yetzt und hernachqu standtfestqv unnd krefftig
905beleybenqw / undqx eynander getreulichqy gehalten werde, seynd
906diesser brieff358 zwen / gleych weysende359 gemacht / unnd yedem
907theyl eynerqz geben / ramit der frommen360 , fürsichtigen361 Weysen,
908unser lieben Eydgnossen von etc., Secret Insiegel
909in namen der fünff Orthen / und vonn wegen etc.ra
910Gebenrb und beschlossen rcuff denrc XXIIII. tag des
911rdWinttermons362 / im Jarrd nach Christi
912geburt gezelt / Funffzehen hun-
913dert dreyssig und reimm
914erstenre jare.

[...]

915Ende diſſes vertrags die vō Bern belangende.

916Declaration oder erkle-
917rungettlicher dunckeln Artickeln / dauon in beyden
918Berichten die von Zürch vnd Bern belan-
919gende / meldung beſchehen.

920ALs oben in beydē Berichten gemeldt / daß der glaub
921frey ſein / vn̄ mā niemand darzů zwingē ſol / iſt alſo zů
922verſtehen. Die vndertaͤdinger haben keyn annder mittel
923zů der zeyt des glaubens halb / moͤgen machen noch findē /
924dann ye die von Zürch vnd jre mitverwanten / ſich nit ſo
925eylends bekennen wolten / in dem ſie geirrt vnd ketzer ſeyn.
926Aber die woꝛt müßten im vertrag alſo ſtehn. Vnd leyden
927bey jrem waren Chꝛiſtlichen vngezweyffelten glauben ꝛc.

928So vermag der Artickel vil / daß yede parthey die anɤn
929bey jren alten Bündten ſollen bleyben laſſen / dann ſolche
930Bundt bꝛieff vermoͤgen / was mer vnther jnen wirt / dem
931ſoll der ander theyl volgen / nů ſeynd ɤ rechtē alten Eyd-
932gnoſſigē Oꝛt nůr ſieben / als Zürch / Lucern / Vri / Schw-
933eytz / Vnderwalden / Zůg / vnd Glaris / und in etlichen an-
934dern gemeynen vogteyen / iſt Bern auch eyns / darnach in
935ettlichen andern Friburg vnd Solutoꝛn / Glaris iſt in diſ-
936ſem krieg ſtill geſeſſen / ſich keyer parthey beladen / Nů iſt
937in den gemeynen vogteyen das mer / daß ſie die kirchen wi-
938der vff richten / denen můß Zurch vnnd Bern volgen / Fri-
939burgk vnd Solutoꝛn ſeynd auch noch des allten glaubēs.

940Die v. oꝛth ſeyn nach dem bericht in etlichē gemnyen vog-
941teyen geweſt / hat man jn vō newem wie voꝛhin geſchwoꝛn
942kirchen / Pꝛelaten / vnnd rertriebne pꝛieſter vffge-
943richt vnnd reſtituirt / vnnd hat man an vil
944Oꝛthen wiɤ meß / iſt nůr yetzt groſſer
945mangel ann Pꝛieſtern⸫


Textapparat

a–a Fehlt .
b : benempten.
c Korrigiert nach aus: Kornnwaldt.
d–d Korrigiert nach aus: Banner Herren.
e Korrigiert nach aus: Rath|meyster.
f : hieran.
g : spenn.
h : welicher.
i : gezogen.
j–j : tätliche.
k Ergänzt nach .
l Korrigiert nach aus: etliche.
m : red.
n Korrigiert nach aus: zu halten.
o Korrigiert nach aus: den.
p–p : dis nachgenempten.
q Ergänzt nach .
r : danach folgend der ander.
s Korrigiert nach aus: Treger.
t Ergänzt nach .
u : amman.
v : alt amman.
w Korrigiert nach aus: angehnden.
x : ins.
y Ergänzt nach .
z Korrigiert nach aus: andern.
aa : danach folgend und.
ab Ergänzt nach .
ac : Ruody.
ad Korrigiert aus: vno.
ae : danach folgend beiden.
af Korrigiert aus: zwyrracht.
ag–ag : kriegklich.
ah : das.
ai–ai Fehlt .
aj Korrigiert nach aus: alweg.
ak : also.
al : und gnad des.
am : semlicher.
an Korrigiert nach aus: allweg.
ao : hienach.
ap : danach folgend so.
aq : getrüwen lieben.
ar : danach folgend ouch.
as : danach folgend genzlich.
at–at : ungetisputiert.
au : außzüg.
av Fehlt .
aw : danach folgend und.
ax : wellen.
ay : danach folgend ouch.
az : danach folgend luter.
ba–ba : burg und.
bb–bb : hilf, rat, bystand.
bc : im.
bd Korrigiert aus: fürschuß.
be : danach folgend villicht.
bf Fehlt .
bg Korrigiert nach aus: in.
bh Korrigiert nach aus: das.
bi : danach folgend jetzmaln.
bj : vergryfen.
bk : .
bl : danach folgend in zimlikeit.
bm–bm : semlichen schaden.
bn : söllten.
bo Fehlt .
bp : danach folgend von .
bq : an den.
br : handlungen.
bs Fehlt .
bt : noch.
bu : danach folgend ouch.
bv Fehlt .
bw Korrigiert aus: darnmb.
bx–bx : bezalen.
by : söllten.
bz : daran.
ca : erfinden.
cb–cb : semlichen schaden.
cc Fehlt .
cd : danach folgend hat.
ce : danach folgend und.
cf–cf : aber wier.
cg–cg : benügen haben.
ch Korrigiert nach aus: den.
ci Korrigiert nach aus: geloben.
cj–cj : semlichem.
ck : danach folgend möchten.
cl Korrigiert nach aus: gesellig.
cm : Item.
cn : welichen.
co : danach folgend von .
cp Korrigiert nach aus: ansachen.
cq Fehlt .
cr : danach folgend den.
cs Fehlt .
ct–ct : jetzmal.
cu : berüeren [!].
cv : dienen [!].
cw Korrigiert nach aus: auch.
cx : zuo.
cy : semlichen.
cz–cz Fehlt 1568 und folgt dort später in Artikel 5 (vgl. unten Anm. ev).
da : danach folgend zuo beiden teilen.
db–db : und.
dc Fehlt .
dd Korrigiert aus: boschlossen.
de : danach folgend gemeinen.
df : genempt.
dg Korrigiert aus: angenom|mmen.
dh Fehlt .
di Ergänzt nach .
dj : wider.
dk Korrigiert aus: Caristlichen.
dl : wider.
dm : urloub.
dn : etwer.
do : wäre.
dp : ungefecht.
dq–dq Korrigiert nach aus: des ampts.
dr : die.
ds–ds : dem priester.
dt : dem.
du : danach folgend je.
dv : danach folgend dorum.
dw–dw Fehlt .
dx Korrigiert nach aus: und.
dy : danach folgend an uns.
dz : gewachsen.
ea Korrigiert aus: erguiren.
eb : wellen.
ec Fehlt .
ed Fehlt .
ee : dem.
ef Korrigiert nach aus: sol.
eg Fehlt .
eh Korrigiert aus: andfrieden.
ei Ergänzt nach .
ej : ußhin.
ek Korrigiert nach aus: zegeben.
el–el : semlichs gelts.
em : ouch güetlich.
en : aber.
eo Korrigiert nach aus: versprochen.
ep Korrigiert nach aus: daran.
eq : erziechen.
er : danach folgend aber.
es : danach folgend deß.
et : beschlossen.
eu : semlich.
ev Korrigiert nach aus: sol. - Ebd. folgen anschließend die Bestimmungen, die im hier edierten Druck in den ersten Artikel integriert wurden (vgl. oben Anm. cz).
ew : danach folgend so.
ex–ex : gewunnen.
ey : derselb.
ez : wellten [!].
fa : danach folgend so.
fb : der Eitgnoschaft dem.
fc Korrigiert aus: gabraucht.
fd Korrigiert nach aus: sollen.
fe Korrigiert aus: memiglichen.
ff Korrigiert nach aus: werden.
fg Fehlt .
fh : danach folgend teile.
fi Korrigiert nach aus: zelangen.
fj Fehlt .
fk : danach folgend sunst.
fl Korrigiert nach aus: von.
fm Korrigiert nach aus: wöllent.
fn : und.
fo : danach folgend etc.
fp : die.
fq : ranzung.
fr Korrigiert nach aus: noch.
fs : danach folgend inen.
ft : iro [!].
fu Fehlt .
fv Korrigiert aus: deiweyl.
fw Fehlt .
fx : von.
fy : meinig [!].
fz : verzigen sin.
ga : danach folgend nun hinfür.
gb : danach folgend lieb.
gc–gc : jedes.
gd : danach folgend daß.
ge : hienach.
gf : danach folgend stät.
gg : belibe.
gh : danach folgend an.
gi : danach folgend von uns und unsern nachkomen.
gj : trüwlich.
gk : einer.
gl Korrigiert nach aus: Ascher.
gm–gm Korrigiert nach aus: öberster Hauptman.
gn Korrigiert nach aus: eyner.
go Fehlt .
gp : danach folgend besiglet.
gq Fehlt .
gr–gr : Sant Othmars des heiligen abts tag.
gs : danach folgend darnach.
gt–gt 1571: Und zuo warer sicherheit und gezügknus aller vorgeschribnen puncten und artiklen so haben wier vorgenampten fünf Ort , , , und , als der ein teil, unser stett und länder gemein insigel, und wier von , statt und landtschaft, als der ander teil, unser statt gemein insigel von wegen der statt, und wier vogt von und von , als von befelchs wegen gemeiner lantschaft , unser eigen insigele, uns und unser nachkomen zuo beiden teilen, das also, wie obstat, zuo binden und übersagen, an dis beid brief henken lassen, so geben, ufgericht und beschlossen sind in der statt am zwenzgosten tag des manots Novembris, nach Cristus gepurt gezalt fünfzechenhundert dryßig und ein jar. - Die im hier edierten Druck enthaltene Textfassung entspricht der in bei besiegelten vorläufigen Ausfertigung des Landfriedens; Edition des Schlusses nach diesem Dokument in 1218f., Nr. 650,18.
gu–gu Fehlt .
gv : diser.
gw : nachbenempten.
gx : danach folgend und.
gy–gy : rates.
gz Fehlt .
ha Korrigiert aus: Herru.
hb Korrigiert nach aus: Langnach.
hc Ergänzt nach .
hd : Davaranche.
he : genampten cristenlichosten.
hf : danach folgend und meister der requesta.
hg : danach folgend ritter.
hh Korrigiert nach aus: Partegel.
hi : vermelts.
hj Korrigiert nach aus: Wegret.
hk Korrigiert nach aus: Villequey.
hl : und de , controrolleur [!] general des kriegen, und.
hm Korrigiert nach aus: Ambosi.
hn Fehlt .
ho : danach folgend und.
hp : danach folgend etc.
hq Korrigiert nach aus: Buscher.
hr : danach folgend und.
hs Ergänzt nach .
ht Fehlt .
hu Ergänzt nach .
hv Fehlt .
hw Korrigiert aus: Wollier; : danach folgend vellmellter [!] herzogin hofmeister.
hx Korrigiert nach aus: Wundetlich.
hy : unser.
hz Fehlt .
ia Korrigiert nach aus: Mieger.
ib Korrigiert nach aus: Dochterman.
ic Korrigiert nach aus: Hayd.
id Korrigiert nach aus: Yssenhart; ebd.: danach folgend alt amman.
ie : danach folgend dann.
if Fehlt .
ig Korrigiert aus: gemeyu|den.
ih : der.
ii–ii : nachbenempten.
ij : danach folgend des alten punts.
ik : danach folgend von.
il : danach folgend von.
im : danach folgend von.
in Korrigiert nach aus: korn.
io : danach folgend und von.
ip : danach folgend fromen.
iq : nempt.
ir : danach folgend erwachsen.
is Fehlt .
it : tötlichen.
iu : semlichen.
iv Korrigiert aus: zwitrach.
iw Ergänzt nach .
ix–ix : semlichem spann.
iy Korrigiert aus: vod.
iz Korrigiert aus: dtr.
ja Fehlt .
jb : abweg.
jc–jc Fehlt .
jd–jd : bluotvergießen.
je : verhergung.
jf–jf Fehlt .
jg : spenn.
jh–jh Korrigiert nach aus: und ire.
ji : güetikeit.
jj Korrigiert nach aus: zuthuon.
jk : bewilligen.
jl : annemen.
jm Fehlt .
jn : von den fünf Orten.
jo Korrigiert nach aus: sinds.
jp : die vor.
jq : wie das alles hienach folget.
jr : danach folgend herren.
js Fehlt .
jt–jt : mithaften.
ju : die.
jv : hienach.
jw : ußzüg.
jx : Hinwiderum.
jy–jy : wellen und söllen.
jz : vermelten.
ka Korrigiert aus: vonu.
kb Ergänzt nach .
kc : Item gemelt von den.
kd : Orten.
ke : vor.
kf : sunders.
kg : und.
kh : ander.
ki Fehlt .
kj : danach folgend bewisen und.
kk Fehlt .
kl : die.
km Korrigiert nach aus: irem.
kn : erfasset.
ko Korrigiert nach aus: von.
kp : im.
kq : ander.
kr
ks : danach folgend inen.
kt : danach folgend daß.
ku–ku : daß die in disem friden nit vergriffen syen.
kv : sy inen.
kw : Toggenburger.
kx Korrigiert aus: Goschal; : Gastaler.
ky Ergänzt nach .
kz : begriffen.
la Fehlt .
lb : und wöllen gemelten fünf Ort und gedachten von .
lc : iren.
ld : sy.
le Korrigiert nach aus: vogt schirm.
lf : allermenklichem.
lg : ungehindert.
lh–lh Fehlt .
li Korrigiert nach aus: kirch orningen.
lj : genempt.
lk Ergänzt nach .
ll : so.
lm Fehlt .
ln : ungehindert.
lo : etlich.
lp Fehlt .
lq Korrigiert nach aus: ungefarlich.
lr : halten.
ls Korrigiert aus: lender.
lt–lt : dem priester.
lu : dem.
lv : danach folgend dorum.
lw : danach folgend je.
lx–lx : ist beschlossen und abgeredt, daß gedachten.
ly : danach folgend söllent.
lz : arguwieren.
ma : gemelten.
mb Fehlt .
mc–mc : ist abgeredt, daß gedacht.
md : danach folgend sich.
me Fehlt .
mf Fehlt .
mg–mg : ist abgeredt, daß die gedachten.
mh Korrigiert nach aus: den fünf | orthen.
mi aus: eyner.
mj : oder.
mk : unser.
ml–ml Fehlt .
mm : dem.
mn Korrigiert nach aus: sol.
mo Korrigiert nach aus: den brieff den.
mp : danach folgend werden.
mq Fehlt .
mr–mr : die.
ms : Ort.
mt : gedacht.
mu Ergänzt nach .
mv : ußhin.
mw Korrigiert nach aus: zegeben.
mx–mx
my Fehlt .
mz : ouch güetlich.
na Korrigiert aus: genaten; : dickgenampten.
nb Korrigiert nach aus: Miri.
nc Korrigiert nach aus: Maschwanden.
nd Korrigiert nach aus: Cleyn.
ne Korrigiert nach aus: Bemel.
nf : darin.
ng : desgleichen.
nh Ergänzt nach .
ni Korrigiert nach aus: erstatten.
nj : namlich.
nk : also bar.
nl–nl Fehlt .
nm : den.
nn : danach folgend teil der.
no–no Fehlt .
np : semlich.
nq Korrigiert aus: füuff.
nr : danach folgend einich.
ns Fehlt .
nt : reißkosten.
nu–nu Fehlt .
nv : danach folgend sy.
nw : semlichen.
nx Korrigiert nach aus: so.
ny–ny : nit vereinen.
nz Korrigiert nach aus: alten.
oa : danach folgend so.
ob Fehlt .
oc–oc Fehlt .
od–od Fehlt .
oe Fehlt .
of : danach folgend selb.
og : lasse.
oh Ergänzt nach .
oi : danach folgend so.
oj : danach folgend der .
ok : dem.
ol : zuogeben.
om Korrigiert aus: gabraucht.
on–on : ist beschlossen, daß.
oo Fehlt .
op Korrigiert aus: memiglichen.
oq Fehlt .
or Korrigiert nach aus: werden.
os : derglichen.
ot Fehlt .
ou : danach folgend teile.
ov Korrigiert nach aus: zelangen.
ow Fehlt .
ox : danach folgend sunst.
oy Korrigiert nach aus: Brunnung.
oz Korrigiert nach aus: etc.
pa Ergänzt nach .
pb Korrigiert nach aus: wie.
pc Korrigiert nach aus: von gedachter.
pd Korrigiert nach aus: so bei|denn.
pe Korrigiert nach aus: uns.
pf Korrigiert aus: hinanß.
pg Ergänzt nach .
ph Korrigiert nach aus: abthon.
pi Korrigiert nach aus: irer.
pj : danach folgend selb.
pk : sölle.
pl : von .
pm Korrigiert nach aus: Kraut|weyl.
pn Ergänzt nach .
po : von .
pp Ergänzt nach .
pq : gesagten.
pr : zuozugs.
ps : die.
pt Korrigiert nach aus: Hosle; ebd.: danach folgend und.
pu : Grindelwalder.
pv–pv : vor jaren.
pw–pw : wider.
px–px : heim und den.
py : danach folgend söllent.
pz–pz : lassen komen.
qa Korrigiert nach aus: atzlon.
qb : sölle.
qc : Und diewyl.
qd–qd : Orten obgemelt.
qe : rät.
qf : unser aller.
qg : danach folgend getrüwen.
qh : danach folgend hiemit.
qi Korrigiert nach aus: eynem.
qj : angenäm.
qk Korrigiert aus: und und.
ql Korrigiert nach aus: verhergen.
qm Fehlt .
qn Fehlt .
qo : meinig [!].
qp : danach folgend in.
qq : danach folgend nun hinfür.
qr : danach folgend lieb.
qs–qs : jedes.
qt–qt Fehlt .
qu : hienach.
qv : fest.
qw : belibe.
qx : danach folgend an.
qy : trüwlich.
qz Korrigiert nach aus: eynen.
ra–ra : und zuo warer sicherheit und gezügknus aller vorgeschribnen puncten und artiklen so haben wier vorgenampten fünf Ort , , , und , als der ein teil, und wier von , als der ander teil, unser stett und länder gemein insigile, uns und unser nachkomen zuo beiden teilen das also wie obstat zuo binden und übersagen, an dis beid brief henken lassen, so.
rb : danach folgend ufgericht.
rc–rc : sind in der statt am.
rd–rd : manots Novembris.
re–re : ein.

Sachliche Anmerkungen

1 Zum Amt des Bannerherrn, der neben der Funktion des militärischen Stabschefs in manchen Territorien auch wichtige zivile Aufgaben hatte, vgl. .
2 im Folgenden genannten.
3 Der Ort bestand aus zwei durch den Kernwald getrennten Landesteilen (vgl. ).
4 Bezeichnung für die drei Gemeinden , am Berg () und , die zusammen mit der Stadt einen Ort der bildeten (vgl. ).
5 Der Rottmeister war der Befehlshaber über eine militärische Rotte, eine kleinere Einheit (vgl.
6 besonderer Untertänigkeit, Dienstbarkeit.
7 verbunden.
8 gemeinsam und einzeln.
9 erklären.
10 allgemein bekannt machend.
11 mitteilend.
12 seit etlichen Jahren und geraumer Zeit.
13 Streit.
14 den Krieg erklärt.
15 fliegenden, wehenden.
16 durch Kriegführen.
17 ereignen.
18 solcher.
19 weiter.
20 unerträglich.
21 Geleit gewährt.
22 (Fluss).
23 im Folgenden genannten.
24 tatkräfigen.
25 rechtschaffenen, ehrbaren.
26 ehrenwerten.
27 umsichtigen, verständigen.
28 Der Schultheiß war in ebenso wie in das Stadtoberhaupt, analog dem Bürgermeister in anderen Städten. Zwei Schultheißen, ein regierender und ein stillstehender, wechselten sich in diesem Amt ab (vgl. ).
29 Der Landammann war der auf Zeit gewählte Vorsteher der Regierung in Landsgemeinden mit richterlichen, administrativen und gesetzgebenden Aufgaben. Zu diesem Amt vgl. .
30 (in) .
31 (in) .
32 neu ins Amt tretender, designierter.
33 .
34 abgeordnet.
35 .
36 Bauer (im Sinne einer ehrenden Bezeichnung für den Besitzer eines größeren Bauerngutes).
37 .
38 oben genannten.
39 Vollmacht.
40 versehen.
41 Streitigkeiten.
42 eingeschlossen (sind).
43 zu vermitteln.
44 fort, zur Seite.
45 Vertragsbedingungen.
46 Verbündeten.
47 Herrschaften.
48 unangefochten.
49 Ausflüchte.
50 Einrede.
51 Hinterlist, Betrug.
52 vermieden.
53 hintan.
54 Verbündeten.
55 Gemeint sind Bündnisse, durch die eine Stadt (Burgrecht) oder eine Landsgemeinde (Landrecht) den Bündnispartnern die Aufnahme in das Bürgerrecht beziehungsweise in die Landsgemeinde gewährte (vgl. ).
56 verpflichtet, verbündet.
57 Unterstützung.
58 Unterstützung mit Truppen.
59 eingeschlossen.
60 einbezogen.
61 Gemeint ist die Proviantsperre, die und im Mai 1531 gegen die Fünf Orte verhängten. Zu ihr vgl. die Einleitung.
62 schließen ... aus.
63 Gemeint ist das .
64 anzugreifen.
65 Hilfe, Unterstützung.
66 Gemeint: zumal es für uns zur Führung des Kriegs gegen die unabdingbar erforderlich ist.
67 Gemeint ist die Landvogtei .
68 Zum weiteren Schicksal der aus dem Frieden ausgeschlossenen Gebiete vgl. Artikel 1 des Zweiten Kappeler Landfriedens mit Bern sowie die Einleitung.
69 (Kirchen-)Schmuck.
70 rechtschaffenen, tüchtigen.
71 nämlich.
72 bei .
73 an unsere Eidgenossen ... herangetreten.
74 solche.
75 bezahlen.
76 zu Unrecht.
77 herausstellt.
78 .
79 geschleift, zerstört.
80 Die drei Kirchen wurden am 23.10.1531 durch ein Heer unter der Führung des verwüstet (vgl. ; auch die Einleitung).
81 wiedergutmachen.
82 wie es sich geziemt, gehört.
83 was dann ... (als Richter) urteilen.
84 nachkommen.
85 das genügen.
86 können.
87 Gemeint ist der , zu dem die Truppen, die am 23.10.1531 die drei Kirchen verwüsteten, unterwegs waren (vgl. ).
88 Das Heer unter der Führung des , das für die Verwüstung der drei Kirchen am 23.10.1531 verantwortlich war, bestand aus , , , , , , Untertanen der und (vgl. ).
89 belangen.
90 wenn.
91 in Anbetracht (dessen).
92 genannten, erwähnten.
93 Schadensersatz leisten.
94 Streit.
95 stillstehe.
96 Rechtsangelegenheiten.
97 Am 22.2.1532 einigten sich die Fünf Orte und durch das vermittelnde Wirken der Schiedorte gütlich darauf, dass eine Entschädigung für die Kriegskosten in Höhe von 2.500 Kronen zahlen solle (vgl. ). Zum Verlauf der vorangegangenen Verhandlungen, die Anfang Januar 1532 begannen, vgl.
98 einigen.
99 könnten.
100 vor Gericht gebracht (wird).
101 nach (dem) Wortlaut und Inhalt.
102 Zweiten.
103 Herrschaften.
104 obrigkeitlichen Rechten.
105 Mit der Bezeichnung »gemeine Herrschaften und Vogteien« sind Untertanengebiete gemeint, die von mehreren eidgenössischen Orten als sogenannte Gemeine Herrschaften gemeinsam regiert wurden. Zu diesen vgl. die Einleitung zum Ersten Kappeler Landfrieden. Die Regelungen für die Gemeinen Herrschaften waren bei den Friedensverhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden besonders umstritten (vgl. die Einleitung).
106 jedermann.
107 wenn.
108 Kirchengemeinden.
109 abzulassen.
110 Recht.
111 Orten.
112 dürfen.
113 Prediger.
114 (dem) Zahlenverhältnis.
115 den Priestern zuteilen.
116 zuteil werden, zukommen (lassen).
117 beschimpfen.
118 Urkunden.
119 Vorfahren.
120 erwachsen, zugekommen.
121 Argumentieren, Vorbringen von Einwänden.
122 klare Erklärung.
123 Gemeint ist das Christliche Burgrecht, ein seit Dezember 1527 von aufgebautes Bündnissystem der evangelischen Orte. Zur Entwicklung des Christlichen Burgrechts bis Sommer 1529 vgl. die Einleitung zum Ersten Kappeler Landfrieden. In der Folgezeit schlossen , und am 15.10.1529 ein Bündnis mit (vgl. ) und am 5.1.1530 ein Bündnis mit (vgl. ). Schließlich folgte am 18.11.1530 ein Bündnis von , und mit Landgraf (vgl. ).
124 entledigen, die ... Burgrechte ... aufgeben.
125 solche.
126 dulden.
127 wenn wir.
128 Gemeint ist der am 26.6.1529 abgeschlossene Erste Kappeler Landfrieden.
129 Gemeint ist der sogenannte Beibrief zum Ersten Kappeler Landfrieden vom 24.9.1529 (Edition in ). Zum Entstehungskontext des Beibriefs vgl. die Einleitung zum Ersten Kappeler Landfrieden.
130 2.500.
131 genannte, erwähnte.
132 Verbündeten.
133 Vgl. Artikel 13 des Ersten Kappeler Landfriedens. Gemäß diesem Artikel setzten die Schiedleute am 1.8.1529 auf einer Tagsatzung in die von den Fünf Orten zu zahlenden Kriegskosten auf 2.500 Kronen fest (vgl. ).
134 eingeschlossen (sind).
135 zufriedenstellen.
136 Zur Hinrichtung des Pfarrers , genannt Schlosser, der am 29.5.1529 von als Ketzer verbrannt wurde, vgl. die Einleitung zum Ersten Kappeler Landfrieden.
137 für welchen sie zu geben verurteilt worden sind.
138 um die Kinder (Schlossers) damit großzuziehen. - Dieses Urteil sprachen die Schiedleute, denen die Entscheidung in Artikel sieben des Ersten Kappeler Landfriedens übertragen worden war, auf der Tagsatzung in , die am 23.7.1529 begann (vgl. ).
139 , der Abt der Zisterzienserabtei , war im August 1529 zusammen mit fast dem ganzen Konvent zur Reformation übergetreten. Unterstützt durch blieb er im Amt und verwaltete weiterhin das Klostergut (vgl. ).
140 einzelne.
141 in einer Sache Rechtsansprüche an einander zu erheben hätten.
142 erlangen sollten.
143 Anspruch erhebende.
144 sich am Recht genügen lasse, sich mit dem Recht begnüge.
145 Klage.
146 nach (dem) Wortlaut und Inhalt.
147 das Recht nicht zugestehen wollte.
148 bestimmen.
149 gewohnheitsmäßig getan.
150 weggenommen.
151 konfisziert.
152 erstattet.
153 beschlagnahmt.
154 Beschlagnahmungen.
155 aufgehoben.
156 solches.
157 bei sich.
158 freiwillig.
159 bezahlen.
160 mehr.
161 geziemende, angemessene.
162 Loskaufsumme, Lösegeld.
163 Beschaffenheit.
164 Die Fünf Orte verzichteten nach dem Friedensschluss darauf, für die übrigen Gefangenen ein Lösegeld zu fordern, und begnügten sich mit einer Erstattung der Unterhaltskosten (vgl. das Regest des Briefs von an vom 6.1.1532 in ; auch ).
165 auf diese ... Artikel ... geeinigt.
166 Groll, Missgunst.
167 übler.
168 Absicht.
169 Vorwürfe machen.
170 Handel.
171 unangefeindet.
172 Gutdünken, freien Willen.
173 Bedürfnis.
174 Vertrag.
175 Urkunden.
176 lautende.
177 rechtschaffenen, ehrbaren.
178 umsichtigen, verständigen.
179 städtischen Geheimsiegel.
180 Argumentieren, Vorbringen von Einwänden.
181 bequem, ohne große Umstände.
182 Die Phrase »briefliche Urkunde«, die ursprünglich die Bedeutung »schriftliches Zeugnis« hatte, bezeichnet eine Urkunde.
183 verzeichnet.
184 Die endgültige Ausfertigung des Friedensvertrags wurde dann am 20.11.1531 in gesiegelt (vgl. oben textkritische Anm. gt).
185 November.
186 Vollmacht.
187 Vertreter.
188 Höfisches Ehrenamt des Vorschneiders der Speisen bei Tisch.
189 Gemeint ist .
190 (des) erwähnten.
191 Markgrafschaft .
192 Herrschaft .
193 Kastlanei .
194 Gemeint ist das .
195 Herrschaft Windegg ist eine ältere Bezeichnung für die Landvogtei .
196 geben bekannt.
197 jedermann.
198 seit etlichen Jahren und geraumer Zeit.
199 tatkräftigen.
200 rechtschaffenen, ehrbaren.
201 ehrenwerten.
202 umsichtigen, verständigen.
203 Bezug genommen wird auf die Schultheißen in . Zu deren Stellung vgl. oben Anm. 28.
207 Zur Stellung der Schultheißen in vgl. oben Anm. 28.
208 Der Große Rat wurde in auch als Rat der Zweihundert bezeichnet. Zu den Kompetenzen der beiden Räte und zu den Wahlverfahren vgl.
209 Zwist.
210 Streitigkeiten.
211 gewalttätigen.
212 den Krieg erklärt.
213 fliegenden, wehenden.
214 durch Kriegführen.
215 ereignen.
216 bemerkten.
217 vermieden.
218 Wünsche.
219 vereinbart.
220 oben genannten.
221 versöhnt, ausgesöhnt.
222 Verbündeten.
223 Vertrag.
224 gütigen, gnädigen.
225 Herrschaften.
226 unangefochten.
227 Ausflüchte.
228 Einrede.
229 Hinterlist, Betrug.
230 zuvor genannten.
231 (die) Erwähnten.
232 Erwähnte.
233 sich.
234 ihnen.
235 einzeln.
236 Vgl. oben Anm. 55.
237 verpflichtet, verbündet.
238 Unterstützung.
239 Unterstützung durch Truppen.
240 eingeschlossen.
241 einbezogen.
242 Gemeint ist die Proviantsperre, die und im Mai 1531 gegen die Fünf Orte verhängten. Zu ihr vgl. die Einleitung.
243 bedingen (uns) ... aus, behalten (uns) ... vor.
244 Gemeint ist das .
245 angemessen.
246 Vgl. die von den Fünf Orten gegenüber und erlassenen Strafartikel vom 22.11.1531 in ; auch
247 Gemeint ist die Landvogtei .
248 eingeschlossen.
249 Zum weiteren Schicksal der aus dem Frieden ausgeschlossenen Gebiete vgl. die Einleitung.
250 Zweiten.
251 obrigkeitlichen Rechten.
252 Vgl. oben Anm. 105.
253 jedermann.
254 wenn.
255 Kirchengemeinden.
256 abzulassen.
257 Erlaubnis.
258 Recht.
259 irgendwelche.
260 unangefochten, unangefeindet.
261 Orten.
262 (dem) Zahlenverhältnis.
263 den Priestern zuteilen.
264 zuteil werden, zukommen (lassen).
265 beschimpfen.
266 immer, auf jeden Fall.
267 Vorfahren.
268 Hinterlist, Betrug.
269 klare Erklärung.
270 Vgl. oben Anm. 123.
271 entledigen, die ... Burgrechte ... aufgeben.
272 solche.
273 dulden.
274 wenn sie.
275 Urkunden.
276 Gemeint ist der am 26.6.1529 abgeschlossene Erste Kappeler Landfrieden.
277 Vgl. oben Anm. 129.
278 aushändigen.
279 2.500.
280 Verbündeten.
281 Vgl. oben Anm. 133.
282 eingeschlossen (sind).
283 zuteilgeworden.
284 zufriedenstellen.
285 Zur Plünderung und Verwüstung der Benediktinerabtei durch Truppen und seiner Verbündeten am 16.10.1531 vgl. ;
286 Zur Verwüstung der Kirche in durch Truppen und seiner Verbündeten am 17.10.1531 vgl. .
287 Zur Plünderung durch die Vorhut am 23.10.1531 vgl.
288 zerstört (wurden).
289 Brandstiftung.
290 rechtschaffenen, tüchtigen.
291 zugelassen.
292 Goldmünze (Ecu d'or au soleil), auf der über einem bekrönten Wappenschild eine kleine Sonne abgebildet war. Zur Bedeutung dieser Münze für den Zahlungsverkehr vgl. .
293 entrichten.
294 anzahlen.
295 2. Februar 1532.
296 überantworten, übergeben.
297 an.
298 Verzug, Verzögerung.
299 Die Verhandlungen über die Entschädigung für die Kriegskosten begannen Anfang Januar 1532. Ende Februar einigten sich die Fünf Orte und durch das vermittelnde Wirken der Schiedorte schließlich gütlich darauf, dass 2.500 Kronen zahlen solle (vgl. ).
300 solchen.
301 einigen.
302 könnten.
303 vor Gericht gebracht.
304 (dem) Wortlaut und Inhalt.
305 Gemeint sind die Orte , , , , , , und , die sich bis 1353 durch Bundesverträge zu einer zusammengeschlossen hatten (vgl. ).
306 einzelne.
307 in einer Sache Rechtsansprüche gegeneinander zu erheben hätten.
308 erlangen sollten.
309 Anspruch erhebende.
310 sich am Recht genügen lasse, sich mit dem Recht begnüge.
311 Klage.
312 das Recht nicht zugestehen wollte.
313 bestimmen.
314 gewohnheitsmäßig getan.
315 weggenommen.
316 konfisziert.
317 beschlagnahmt.
318 solches.
319 Im Oktober 1528 waren 800 Mann aus über den in das zum Landgebiet gehörende gezogen, um die dortige Revolte gegen das Reformationsmandat zu unterstützen (vgl. die Einleitung zum Ersten Kappeler Landfrieden).
320 welche die von ... verurteilt. - Vgl. den Spruch der Schiedleute vom 24.9.1529 in .
321 Streit.
322 Bei den Friedensverhandlungen verlangte die Rückzahlung der 3.000 Kronen. wollte diese Forderung nicht akzeptieren (vgl. ).
323 Vertretern.
324 ohne Zustimmung der erwähnten Sendboten von verfügt.
325 Dokumente, Urkunden.
326 Streits.
327 In diesen Dokumenten war festgehalten worden, dass Männer aus den Aufstand im Oberland unterstützt und dadurch gegen das Recht verstoßen hätten (vgl. ).
328 zerreißen.
329 zu zerstören.
330 Klagen.
331 Die Obrigkeit hatte das Chorherrenstift im Jahr 1528 nach der offiziellen Einführung der Reformation aufgelöst und in eine Verwaltungseinrichtung unter ihrer Aufsicht umgewandelt (vgl. ).
332 in den Krieg zu ziehen.
333 Zur historischen Entwicklung der Herrschaftsrechte in der Herrschaft vgl. .
334 unverfolgt.
335 Nachdem im Oberland im Herbst 1528 die Revolte gegen das Reformationsmandat gescheitert war, flüchteten einige Aufständische vor der Strafverfolgung durch die Obrigkeit nach , sowie ins (vgl. ).
336 Nahrung, Verpflegung.
337 Arztkosten.
338 bezahlen.
339 Vgl. oben Anm. 1.
340 Leutnant.
341 Verbündeten.
342 Zugehörigen, Verbündeten.
343 Vollmacht.
344 vorher geschriebenen, oben verzeichneten.
345 gütigen, gnädigen.
346 zulassen.
347 Groll, Missgunst.
348 übler.
349 Absicht.
350 Vorwürfe machen.
351 wenn.
352 Handel.
353 unangefeindet.
354 Gemeint: grenzüberschreitend.
355 Gutdünken, freien Willen.
356 Bedürfnis.
357 Vertrag.
358 Urkunden.
359 lautende.
360 rechtschaffenen, ehrbaren.
361 umsichtigen, verständigen.
362 November.

Bibliographie

Bucher, Adolf, Die Reformation in den Freien Ämtern und in der Stadt Bremgarten (bis 1531), Sarnen 1950.
Bugmann, Alfons, Zürich und die Abtei Wettingen zur Zeit der Reformation und Gegen-Reformation (1519-1656). Ein Beitrag zur Geschichte des Klosters Wettingen, Dietikon 1949.
Capitani, François de / Weck, Hervé de, Bannerherr [Venner], Version vom 07.05.2009, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) [Online].
Feller, Richard, Geschichte Berns 2. Von der Reformation bis zum Bauernkrieg 1516 bis 1653, Bern 1954 (AHVKB 42,2) [Digitalisat].
Frey, Walter, Knutwil (Herrschaft, Vogtei), in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.10.2006 [Online].
Hörsch, Waltraud, Schultheiss, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 21.11.2012 [Online].
Kaiser, Jakob (Hg.), Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede, Bd. 4,1,a: Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528, bearbeitet von Johannes Strickler, Brugg 1873 [Digitalisat].
Kaiser, Jakob (Hg.), Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede, Bd. 4,1,b: Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532, bearbeitet von Johannes Strickler, Zürich 1876 [Digitalisat].
Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries (ad S. Martinum - ad B. V. Mariam), Bd. 1: Muri´s älteste und mittlere Geschichte, Stans 1888.
Lüthi, Christian, Zofingen, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.02.2015 [Online].
Meyer, Helmut, Der Zweite Kappeler Krieg. Die Krise der Schweizerischen Reformation, Zürich 1976.
Morosoli, Renato, Äusseres Amt, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.06.1997 [Online].
Specker, Hermann, Die Reformationswirren im Berner Oberland 1528. Ihre Geschichte und ihre Folgen, Freiburg (Schweiz) 1951 (ZSKG.B 9).
Stadler, Hans, Landammann, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 21.04.2016 [Online].
Staub, Friedrich / Tobler, Ludwig (Hg.), Schweizerisches Idiotikon. Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache, Bd. 4, Frauenfeld 1901 [Digitalisat].
Strickler, Johannes (Hg.), Actensammlung zur Schweizerischen Reformationsgeschichte in den Jahren 1521-1532 im Anschluss an die gleichzeitigen eidgenössischen Abschiede, Bd. 4, Zürich 1881.
Weber, Emil, Unterwalden, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.03.2013 [Online].
Würgler, Andreas, Burgrecht, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 16.02.2005 [Online].
Würgler, Andreas, Eidgenossenschaft. 2. Vorgeschichte und Entstehung (bis 1353), in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 08.02.2012 [Online].
Zäch, Benedikt, Krone, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 01.02.2012 [Online].