Europäische Religionsfrieden Digital


Kuttenberger Religionsfrieden (1485)

Kuttenberger Religionsfrieden (1485)

1In der vom , von Seiner Hoheit, abgehaltenen
2Generalversammlung in wurde Anno
3Domini 1485 und im 14. Jahr der Herrschaft des
4Königs Folgendes vereinbart und
5in die Gedenklandtafeln1
6119 im Jahre 1501 eingetragen.

7Zum Lob des allmächtigen Gottes und für den gemeinen
8Nutzen des , damit jeder in Seiner
9Ordnung und Gerechtigkeit bleiben könne und damit die allseitige
10Liebe und Einigkeit bewahrt seien, haben wir, ,
11von Gottes Gnaden König in etc., in demselben
12unserem Königreich Sorge tragend und von den dringenden
13Angelegenheiten unserer Untertanen wissend, Anno Domini
141485, am Fastensonntag Laetare,2 in der Generalversammlung
15der Fürsten, Herren, Ritter, Städte unseres ganzen Königreiches
16 in der Stadt die nachstehenden Artikel
17veranlasst, vereinbart und schließlich auch abgeschlossen.

18Erstens, den Glauben von der Kommunion von Leib und Blut
19des Herrn Jesu Christi unter einer oder beiderlei Gestalt betreffend:3
20Seine Hoheit, der , hat erwogen und in dieser Hinsicht hat
21Seine Hoheit es für angebracht gehalten, dass eine Seite die andere,
22ob weltlich oder auch geistlich, weder schmähen noch unterdrücken
23darf, sondern beide zueinander die Liebe bewahren sollen; die
24Geistlichen einer beliebigen Seite, unter welchen Fürsten, Herren,
25Rittern, Städten sie auch stehen, sollen das Wort Gottes frei und
26gegen die Sünden predigen, keiner darf den anderen tadeln noch
27schmähen. Und die Fürsten, Herren, Ritterschaft sowie in den königlichen
28Städten all diejenigen, die den Brauch haben, Leib und Blut [Christi]
29unter einer Gestalt im Abendmahl zu nehmen, und die Priester sowie
30Menschen und Untertanen unter sich haben, deren Brauch es ist,
31Leib und Blut Jesu Christi unter beiderlei Gestalt zu empfangen,
32dürfen diese weder unterdrücken noch verfolgen, noch sie hindern,
33die Erlösung nach ihrem Glauben und ihrem Brauch zu suchen.
34Auch die Herren, Ritter sowie die Städte, die den Brauch
35haben, Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi unter beiderlei
36Gestalt zu empfangen, und deren Untertanen und Priester
37den Brauch haben, unter einer Gestalt zu kommunizieren, sollen
38ebenfalls gegenüber den Untertanen und ihnen[, den Priestern,]
39keine Unterdrückung ausüben, damit jeder das Wort Gottes
40verkünden kann, ohne wegen seiner Sünden getadelt zu werden,
41und damit jeder seine Erlösung nach seinem Glauben und seinem
42Brauch ohne Vertreibung und Unterdrückung suchen kann.4
43Dies soll ab dem heutigen Tag für einunddreißig Jahre gelten und
44eingehalten werden,5 ohne dass eine der beiden Seiten zurücktritt.
45Die Kompaktaten und den auf dem Konzil von vereinbarten Vertrag
46betreffend:6 Sie sollen in ihrem Sinn gelten und wirksam bleiben, wie
47sie sind, und gleichzeitig können die Herren, Ritter und Städte, die
48den Brauch haben, Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi unter
49beiderlei Gestalt zu empfangen, wenn sie es für nötig halten, ihre
50Gesandtschaft zum Heiligen Vater senden, und die Fürsten, Herren,
51sowie die Städte jener Seite, die den Brauch hat, Leib und Blut
52unseres Herrn Jesu Christi unter einer Gestalt zu empfangen, können
53sich ebenfalls ihrer Erwägung nach mit ihrem Fleiß und ihrer Sorgfalt
54an den Heiligen Vater wenden,7 damit man angemessene Wege bei Seiner
55Heiligkeit finden könne, die für die Ewigkeit zwischen beiden Seiten
56bewahrt werden können. Seine Hoheit, der , möge ebenfalls seinen
57Fleiß und seine Sorgfalt bei dem Heiligen Vater durch Seine Hoheit
58selbst sowie durch seine weltlichen sowie geistlichen Freunde ausüben,
59damit man erreichen könne, dass die Untertanen Seiner Hoheit in dieser
60Hinsicht in Ewigkeit in Liebe und ohne Unterdrückung miteinander
61leben mögen. Und diese Gesandtschaft zum Heiligen Vater soll so
62schnell wie möglich abgefertigt und gesendet werden. Und Seine Hoheit,
63der , soll in seiner Sorgfalt als König und Herr handeln, damit die
64Sache nicht liegenbleibt und sich nicht verzögert.

65Item wurde bereits vor einiger Zeit ein Vertrag abgefasst
66und von beiden Seiten abgeschlossen,8 und die uns vorliegenden
67Vertragsurkunden belegen, dass sie noch nicht ausreichend
68umgesetzt wurden. Damit in dieser Hinsicht genug getan wird
69und es zu einer Besserung gebracht wird, nehmen wir das
70Folgende an, wie diese Urkunden bezeugen und von beiden
71Seiten bis zu den nächsten Quatembertagen nach Pfingsten9
72vereinbart werden.

73Item betreffend, nach dem Vertrag, den Seine Hoheit,
74der , mit ihnen und sie mit Seiner Hoheit abgeschlossen haben,10
75haben der , die Herren, Ritter sowie Städte über das, was in diesen
76Verträgen festgehalten wird, zwischen Seiner königlichen Hoheit und
77den in folgendem Sinne verhandeln lassen: Das schon Geschehene
78soll bereits am ersten Montag nach Quasimodogeniti11 zu einer
79rechtschaffenen Wiedergutmachung kommen. Damit die Verhandlungen
80zum Abschluss gebracht werden, werden die Fürsten, Ritter sowie Städte
81von jener Seite, die den Brauch hat, [das Sakrament] unter einer Gestalt
82zu empfangen, darüber verhandeln und nach ihrem Bedarf zu
83Verhandlungen zusammentreffen, bis sie finden, dass es zu einer
84angemessenen Wiedergutmachung und Besserung gekommen ist,
85spätestens bis zum nächsten Sankt-Wenzelstag.12
86Item, weil es viele solche Verhandlungen und Zusammenkünfte gibt,
87nach denen immer Unrecht und Nichteinhaltung des Vereinbarten folgt,
88befinden und wollen wir Folgendes: dass alle Bewohner dieses
89, die Fürsten, Herren, Ritter, Städte eine
90Verpflichtung abschließen und dies in einer Niederschrift festhalten.
91Von dieser Niederschrift soll man zwei Schriftstücke nach dem, was
92unten geschrieben wurde, erstellen, damit jede Seite eine Abschrift in
93ihren Händen hat, sie sollen für einunddreißig Jahre und mit den
94jeweils drohenden Strafen, wie sie das Schreiben zeigt, und weiterhin
95mit dem, was beide Seiten gemeinsam tun sollen und verpflichtet sind
96zu tun, niedergeschrieben werden. Und beide sollen es gleich jetzt vor
97uns einander versprechen, dass sie das bis zur Abhaltung der
98Zusammenkunft und Einschreibung einhalten und befolgen. Diese
99Zusammenkunft, wenn es Gott will, wollen wir zu Pfingsten in den
100nächsten Quatembertagen13 abhalten und diese Niederschrift dabei
101fertigstellen.

102Niederschrift des Vorangegangen in Form von Artikeln.14

103Im Namen Gottes, Amen. Wir, , von Gottes Gnaden
104König in und Markgraf in etc. tun allen gegenwärtigen
105sowie künftigen Generationen zum ewigen Gedächtnis kund, dass
106wir in unserem Königreich einen Zwist unter den Fürsten, Herren,
107Rittern und Städten, Untertanen sowie unseren Getreuen gefunden haben,
108der noch zur Zeit unserer Vorfahren entstanden und oft aufgeflammt
109war. Obwohl er sowohl von unseren Ahnen als auch von den Vorfahren
110der Herren und Ritter sowie der Städte mehrmals beigelegt und in
111angemessener Weise geschlichtet wurde, ist dieser Zwist jedoch
112später wieder neu entflammt, wie es auch die Urkunden und
113Bullen des Heiligen Vaters, Papst , und des Kollegiums
114oder des Konzils von und die ruhmreichen Erinnerungen
115der römischen Kaiser und der böhmischen Könige, unserer lieben
116Ahnen, also viele allgemeine Eintragungen sowie die unseren Ahnen,
117den Herren, Rittern und den nun betroffenen Städten gemeinsamen
118Eintragungen bezeugen. Deshalb haben in Hinsicht auf die
119Sorgfalt und Gnade, die wir allen bereits genannten Bewohnern,
120Herren, Rittern und Städten widmen, es als äußerst nützlich
121gefunden, dass wir eine Generalversammlung des gesamten Landes
122unseres Königreichs zusammenrufen und in dieser Versammlung
123mit der Hilfe des allmächtigen Gottes und mit dem beiderseitigen
124Willen alle früher entstandenen Streitigkeiten schlichten und
125zu einer Lösung führen. Diese Schlichtung und die Ansichten
126einer jeden der beiden Seiten werden unter unserem Siegel
127bewahrt, wobei ein Artikel in dieser Beilegung den anderen
128voransteht.

129Die Kommunion von Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi,
130also die Menschen betreffend, die den Brauch haben, die Kommunion
131entweder unter beiderlei oder unter einer Gestalt zu empfangen: Wegen
132dieses Artikels gab und gibt es viele Missstände und manche Niedertracht.
133Mit Rücksicht auf die alte Gewohnheit und ohne Absicht, etwas Neues
134zu erdenken, finden wir, dass beide Seiten über den Artikel diese
135Niederschrift nach den unten verfassten Punkten so ausfertigen sollen,
136wie sie unten mit folgenden Worten abgefasst wurde. Die Kompaktaten
137und Verträge des Konzils von Basel15 sollen in ihrem Umfang
138und ihrer Geltung unverändert bleiben, wie sie abgeschlossen wurden etc.16

139Wir, , , auch Hynek
140genannt, die Fürsten von , usw.,17
141die Herren usw., die Ritter usw. und Städte usw. A. B. C. D.18 etc.
142erklären hiermit, dass wir im Streit um den Artikel, der lange Zeit zwischen
143uns für einen Streit sorgte und der die Kommunion von Leib und Blut
144unseres Herrn Jesu Christi unter einer Gestalt oder unter beiderlei
145Gestalt nach dem Glauben eines jeden von uns betrifft, im Hinblick
146auf die Zukunft, zum Lob unseres allmächtigen Herrn Jesu Christi
147und ebenfalls für die Eintracht und Aussöhnung, für die Einigkeit
148dieses Königreiches, durch Seine Hoheit, den , unseren
149gnädigen Herrn, eine Beilegung gefunden haben und durch Seine
150königliche Hoheit zu einer Einigung gekommen sind. Und so sollen
151wir an dem Vereinbarten festhalten und darauf bestehen, ohne
152es zu verletzen und ohne Schliche auszudenken, beginnend ab
153dem Datum dieser Urkunde für ganze einunddreißig laufende
154und vergangene Jahre,19 ob von uns einige am Leben oder tot sind;
155und diese Urkunde darf weder wegen einer Sache noch wegen des
156Todes eines von uns verletzt werden, sondern muss in Vollständigkeit
157folgendermaßen eingehalten werden:

158Item darf jeder von uns nach seinem Glauben und nach
159seiner Kommunionspraxis das hochwürdige Sakrament, auf sein
160Gewissen vertrauend, empfangen.

161Item sollen wir alle unsere Priester, die wir jetzt oder später
162auf unserem Herrschaftsgut und auf den geerbten oder verpfändeten
163Gütern haben, darin unterweisen und darin unterstützen, dass sie nach
164dem Brauch die Kommunion von Gottes Leib und Blut20 unter einer
165Gestalt oder unter beiderlei Gestalt richtig spenden und frei die
166Heilige Schrift und andere gerechte Schriften predigen dürfen,
167ohne die andere Seite zu schmähen und zu tadeln. Und sie
168sollen ohne irgendeine Demütigung und Kränkung dem gemeinen
169Volk das heilige Sakrament so austeilen, wie man in diesen
170Pfarren zu tun pflegt, und sie dürfen keinen offensichtlich dazu
171zwingen. Wenn es bei einer Pfarre Menschen gibt, entweder
172ein oder zwei oder auch mehrere, welche die Kommunion anders zu
173empfangen pflegen, als der Priester das hochwürdige Sakrament
174zu spenden pflegt, können diese Menschen ihre Erlösung in der
175Eucharistie da suchen, wo sie glauben, auf ihre Erlösung am meisten
176vertrauen zu können.
Und außer diesem belaste man ihn mit nichts
177weiter, wie es einem Christen gebührt.

178Item soll jeder von uns seine Untertanen, ob in den
179Dörfern oder auf den Besitzungen, die wir nun haben und
180besitzen, oder die wir in Besitz haben werden, sie bei ihrem
181Brauch der Kommunion entweder unter einer oder unter beiderlei
182Gestalt, je nach ihrem Glauben, in ihrer Erlösung in Frieden
183lassen. Man darf sie mit keiner Macht weder zwingen noch sie
184selbst oder durch unsere Priester ohne ihren Willen anleiten, damit
185sie ihre Erlösung nach ihrem Glauben im Akt des hochwürdigen
186Sakraments finden. Und dies soll in den Städten oder Kleinstädten
187oder in allen Orten eingehalten werden.

188Item sollen wir keine Priester bestellen, die einen anderen
189Brauch beim Spenden des hochwürdigen Sakraments haben, sondern auf
190die Stellen nur diejenigen und solche bestellen, die dort nun vertreten
191sind, wo sie vertreten sind, und in der Weise, wie sie vertreten sind.
192Würde jemand von ihnen sterben, soll seine Stelle von einem anderen
193Priester desselben Brauches, wie der vorherige Priester war, besetzt
194werden,
so wie bereits vor einiger vergangenen Zeit ein Vertrag bestand
195und von uns beiden Seiten abgeschlossen wurde, wie die Vertrags
196urkunden belegen.21 Und das, was noch nicht ganz umgesetzt wurde,
197darum wollen wir uns kümmern, damit es ab heutiger Zeit bis zu dem
198nächsten Sankt-Wenzelstag22 zustande kommt.

199Und betreffend, wie Seine Hoheit, der , unser
200gnädiger Herr, einen Vertrag23 mit ihnen abgeschlossen hat: So belassen
201wir es, damit ein Vergleich durch diese Personen, die es aushandeln
202sollen, zustande kommt; wenn dieses nicht geschieht, dann behalten
203wir uns vor, dass wir je nach Bedarf darüber verhandeln oder
204deswegen zusammentreffen können, damit es zu einer Besserung
205komme, solange wir es nötig finden.
24
206Wenn jemand von diesem Vergleich und von dieser Abhandlung
207zwischen Seiner Hoheit und uns von uns abfällt und dagegen handelt,
208ob jemand von den Fürsten, Rittern oder Städten oder von den
209Priestern, wird er beschuldigt und schuldig gesprochen. Keiner von
210uns soll an die sich aus unserer Verpflichtung ergebenden Pflichten
211gemahnt und wegen dieser getadelt und in seiner Ehre und seinem
212Glauben angegriffen werden, außer derjenige, der es verursachte, oder
213diejenigen, die es verursachten. Wir alle versprechen und verpflichten
214uns mit den unten unterschriebenen Worten zuerst Seiner Hoheit,
215unserem gnädigen Herren, und auch den Nachfolgern Seiner Hoheit, den
216zukünftigen Königen, wenn Seine königliche Hoheit durch Gottes Fügung
217zu seiner Zeit von der Erde scheiden wird, wovor uns Gott bewahre,
218gegen denjenigen, der dies tun würde, oder diejenigen, die es tun
219würden, einzuschreiten. Und Seine Hoheit, der ,
220oder die Könige nach Seiner Hoheit sollen auch der anderen Seite
221helfen, einen solchen Menschen mit Hilfe Seiner königlichen Hoheit
222und auch mit Hilfe der anderen Seite zum Recht zu bringen,
223damit er alles wirklich wiedergutmacht und damit er so bestraft
224wird, wie es Seine Hoheit, der , unser gnädiger Herr, und der
225aus beiden Seiten zusammengestellte Rat bei Seiner Hoheit gerecht
226 finden, damit das oben Vereinbarte und Geschlichtete in seinem
227Umfang in Kraft bleibt und besteht.

228Item sollen wir alle von unserer Seite, die Fürsten und
229die Herren, die Ritter und die Städte, deren Namen hier eingetragen sind
230und die den Brauch haben, Leib und Blut Christi unter einer Gestalt zu
231empfangen, an diese Ausfertigung unsere Siegel anhängen, und
232diejenigen, deren Namen in dieser Ausfertigung nicht eingetragen wurden,
233sollen ihre Bestätigungsurkunden unserer Ausfertigung beifügen. Diese
234Ausfertigung haben wir in die Macht der anderen Seite gegeben und
235gelegt, die Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi unter beiderlei
236Gestalt empfängt, und sie haben uns die gleiche übergeben.

237Würde sich jemand weigern, der Urkunde entweder sein
238Siegel oder die Bestätigungsurkunde beizufügen, sei er von unserer
239Seite oder von der anderen Seite, versprechen wir vor allem Seiner
240Hoheit, dem , und ebenso uns selbst und der anderen Seite,
241gegen jeden solchen, der in dieser Sache willkürlich handeln wollte
242und sich weigerte, danach zu handeln, mit unser aller Kraft, unter
243Einsatz unserer Güter und Leben gegen den Störer des gemeinen Nutzens,
244der Einigkeit und des Friedens durchzugreifen. Und niemand von uns
245soll sich für ihn einsetzen noch ihn unterstützen, sondern ihn mit allen
246Mitteln als einen gegen den und gegenüber der ganzen Gemeinde
247Ungehorsamen ausschließen. Und wir haben alle, jeder für sich selbst
248und für unsere Familienverbände25 und Nachkommen, nach unserem guten
249christlichen Glauben, mit Ehre und Treue Seiner Hoheit, dem ,
250der anderen Seite und uns selbst zugesichert, dass wir alles, was in
251dieser Niederschrift kundgemacht, abgefasst und abgeschlossen wird,
252ohne jeden Bruch, jede Verzögerung oder Unterlassung einhalten.

253Würde jemand dagegen handeln und es auf Befehl
254Seiner Hoheit, des , und der Personen beider Seiten nicht
255wiedergutmachen, dann erklären wir und beschuldigen ihn, dass er
256gegen seine Ehre gehandelt habe und sie verliere als einer, der die
257Einigkeit und Einheit nicht liebt und der seinem Versprechen nicht
258genug getan hat und gegen diese Niederschrift gehandelt hat. Dies
259bezeugen unsere Siegel. Und wir, der unten unterzeichnende König
260, haben befohlen, auf jeder Abschrift unser königliches
261Siegel anzubringen.

262Item26 wurde dies zwischen den Fürsten, Herren, Rittern
263sowie den Städten beider Seiten vereinbart und abgestimmt, dass sie
264Seiner Hoheit, dem , diese unten unterzeichneten Artikel schwören
265sollen und jeder persönlich Seiner Hoheit per Handschlag mit folgenden
266Worten versprechen soll, die Fürsten, Herren und Ritter zuerst:
267|Hiermit versprechen sie|
268Ich verspreche , Seiner königlichen Hoheit: Wenn jemand
269gegen das hergebrachte Landrecht etwas tun und dagegen verstoßen oder
270es nicht im Einklang mit den Beschlüssen des Adelsgerichtes einhalten
271wollte, will ich treu, ehrenhaft, gerecht, christlich, ohne jede böse
272Arglist nach meinen Möglichkeiten gegen einen jeden solchen Menschen
273helfen, wie es einem guten Menschen nach den alten Rechten und
274Freiheiten gebührt, damit das Landrecht erfüllt werde und damit Rechte
275und Freiheiten von jedem, von den Fürsten, Herren, der Ritterschaft,
276den sowie anderen Städten eingehalten werden. Und Seine
277Hoheit, der , möge sie alle beschützen, und wir alle sollen Seiner
278Hoheit beistehen.
279|Weiterhin versprechen sie|
280Item sollen sie auch das versprechen, dass beide Seiten sich gegenseitig
281weder wegen des Glaubens (wenn es sich um den Glauben handelt, soll
282man das Recht, dem der jeweilige unterliegt, anwenden wie es unter
283den Ahnen des , Seinen Gnaden, gewesen war), noch wegen
284irgendeiner anderen Sache weder schmähen, noch unterdrücken dürfen,
285noch es bei ihren Untertanen gestatten. Würde jemand dagegen
286verstoßen, versprechen wir Seiner Hoheit ebenfalls mit derselben
287Verpflichtung, ihm mit Rat und Hilfe gegen einen solchen beizustehen,
288dem es dem Recht entsprechend bewiesen wurde.
289|So versprechen die Städte|
290Item, was die und andere Städte betrifft: Sie sollen Seiner Hoheit,
291dem , in dieser Weise Folgendes versprechen und mit diesen
292Worten beteuern, der Bürgermeister und die Schöffen der Städte27
293für sich selbst und für ihre Gemeinden und die Boten aus anderen
294Städten, die es betrifft, ebenfalls für sich selbst und für ihre Gemeinden:
295Alle geloben nach den Verpflichtungen und Eiden, mit denen sie sich
296vorher Seiner Hoheit verpflichtet haben, wenn sich irgendjemand, wie
297es oben geschrieben steht, dem Landrecht und den Beschlüssen
298des Adelsgerichtes28 nicht unterwerfen wollte und eigenwillig handeln
299wollte, gegen jeden solchen treu, ehrenhaft, gerecht, christlich, ohne
300jede böse Arglist gemäß unseren Rechten und Freiheiten zu helfen, wie
301es guten Menschen und Untertanen Seiner königlichen Hoheit gebührt.
302|Über die Abmachungen wie folgt|
303Item sollen alle Abmachungen, seien sie unter den Herren, Rittern oder
304Städten gemeinsam, Seiner königlichen Hoheit vorgelegt werden, immer
305wenn sich Seine Hoheit, der , mit den Herren und Rittern im
306Landgericht zu Beratungen zusammenkommt, denn so soll es nach dem
307Recht erfolgen, damit das Recht frei ist, und es dürfen keine anderen
308Gesetze ohne Willen und Wissen Seiner Hoheit bestehen.
Was jedoch
309den Vertrag betrifft, den Seine Hoheit, der , mit den hat,
310soll Seine Hoheit diesen Vertrag belassen, wie er ist.
311|Über die Abwesenden|
312Item sollen diejenigen, die hier in nicht anwesend waren, ob von
313den Herren oder Rittern, schließlich in vier Wochen, nachdem sich
314das Gericht versammelt hat, zu Seiner Hoheit, dem , kommen
315und ein solches Versprechen bezeugen, wie es oben angeführt ist.
Würde
316dies irgendwer nicht tun und würde er dies vernachlässigen, soll Seine
317Hoheit, der , gegen einen solchen eingreifen und ihn der
318Gerechtigkeit zuführen und wir alle sollen darin Seiner Hoheit mit
319Rat und Hilfe beistehen.


Sachliche Anmerkungen

1 Die Gedenklandtafeln (Desky pamětné) bildeten einen Teil der Landtafeln (Desky zemské), worin die Urteile des Landrechts (Landgerichts), d.h. des höchsten Gerichts im Königreich , und die Resolutionen der Landtage neben der Registrierung adligen Grundbesitzes niedergeschrieben wurden (vgl. ). Nur bei den Sitzungen des Landtags und des Landrechts wurden die Landtafeln eröffnet, so dass dem Landschreiber angezeigte Verträge und Rechtsgeschäfte eingetragen werden konnten. In Kuttenberg wurde als Teil des Landfriedens festgelegt, dass nur die in der Versammlung des Höchsten Gerichts dem König vorgelegten Verträge Gültigkeit haben sollten (vgl. unten). Ein Großteil dieser Tafeln, welche die Funktion eines Grundbuchs und einer Sammlung zentraler Beschlüsse und Gesetze des Königreichs erfüllten, wurde durch ein Feuer am 2. Juli 1541 vernichtet. Die Landtafeln wurden, einer gängigen Praxis folgend, nach Hofschreibern benannt, hier nach , der von 1504 bis 1512 Hofschreiber war. Weiterführend: ; . Zur Landtafel in mit Ausblicken auf vgl. .
2 Am 13. März 1485. Die Verhandlungssitzung in endete am 20. März.
3 D.h. die Abendmahlspraxis mit Brot und Wein.
4 Dies bedeutete die Einschränkung des Patronatsrechts der Grundherren, da sie nicht über die religiöse Zugehörigkeit der Untertanen in ihrer Grundherrschaft entscheiden konnten (vgl. ; ). Da die böhmischen Grundherrschaften zum Großteil aus Gütern bestanden, welche frei vererbt, verpfändet und verkauft werden konnten, und es daher zu häufigeren Wechseln zwischen Grundherren kam, die dem Utraquismus oder der Abendmahlspraxis sub una anhingen, kann die Regelung, das Patronatstrecht nicht als Religionshoheit auszudeuten, als vorbeugende Maßnahme gegen einen dauerhaften Dissens verstanden werden (vgl. ). Die Freistellung der Untertanen stand aber den Zentralisierungs- und Vereinheitlichungsbemühungen in den Grundherrschaften entgegen, so dass die Bestimmungen des Religionsfriedens später auch umgangen bzw. übertreten wurden (vgl. ).
5 Im Kuttenberger Frieden wurde eine Laufzeit von 31 Jahren festgesetzt, da seit der Einigung auf den Frieden im September 1484 bereits ein Jahr angelaufen war. Im Herbst 1484 war die ursprüngliche Befristung von acht Jahren insgesamt viermal auf 32 Jahre verlängert worden (vgl. ; ).
6 Im Rahmen des Konzils in waren 1433 Gespräche zwischen einer böhmisch-mährischen Delegation, darunter , und Vertretern des Basler Konzils geführt worden, deren Ergebnisse die Basler Kompaktaten (1433) festhielten. In diesen Verträgen wurden die vier Prager Artikel nur stark abgeschwächt aufgenommen, aber die Kommunion unter beiderlei Gestalt (communio sub utraque specie) zugestanden. Mit den Iglauer Kompaktaten (1436) erfolgte die Bestätigung der Basler Kompaktaten durch , der zusätzlich für einen Majestätsbrief ausstellte. Weiterführend: ; .
7 Bereits 1483 hatten die Anhänger der Abendmahlspraxis sub una vorgeschlagen, Unterstützung für die Gegenseite zu gewähren, wenn diese ihre Anliegen, darunter die Bestätigung der Kompaktaten, beim in vorbringe. Die utraquistische Seite hatte dies jedoch mit einer klaren Distanzierung gegenüber der Kirche in Rom zurückgewiesen, zumal in ihrer neueren Interpretation der Kompaktaten sie diese als bereits durch eine höhere Autorität (Basler Konzil, Kaiser ) als den Papst bestätigt ansahen (vgl. ; ). Dennoch wurde der Artikel auf dem Landtag 1485 nochmals diskutiert.
8 Bei dem genannten Vertrag dürfte es sich um den Beschluss des Sankt-Jakobs-Landtags (Juli 1481) handeln, in dem die Forderungen nach friedlichem religiösem Zusammenleben erstmals schriftlich fixiert wurden (vgl. ): Jeder sollte frei wählen können, in welcher Kirche er die Kommunion empfangen wolle, und diese auch frei besuchen dürfen. Bereits 1473 war auf dem Landtag in über die Notwendigkeit religiöser Duldung disputiert worden. Im Rahmen des Sankt-Wenzels-Landtags im September 1479 wurden in die Kompaktaten verlesen und dabei bekräftigt, dass jegliche Schmähungen oder Gewaltanwendungen gegenüber der anderen Religion zu unterlassen seien. An diese Regelungen in Einzelfragen schlossen sich weitere Vorgespräche und Sitzungen an, die letzte 1484 in , wo der Vorschlag für den Friedenstext von 1485 ausgearbeitet wurde (vgl. ).
9 Bis zum 22. Mai 1485, dem Beginn der Bußtage im Pfingstquartal, welche zu den viermal im Kirchenjahr gefeierten Quatembertagen gehörten.
10 bildete einen Sonderfall: Als Folge des Aufstands von 1483 (vgl. die Einleitung) bestand zwischen den drei Städten (Altstadt, Neustadt und Kleinseite) und König eine Separatvereinbarung, worin auch die communio sub una in , dessen Bevölkerung mehrheitlich dem Laienkelch anhing, wieder gestattet worden war. Während des Aufstands waren insbesondere Priester und Mönche aus den drei Städten geflohen oder ausgewiesen worden. In dem Frieden wurde den Anhängern der Abendmahlspraxis sub una die Rückkehr in die Städte erlaubt (vgl. ). Der Kuttenberger Frieden sah Gespräche zur Klärung der noch offenen Punkte und der Frage der Wiedergutmachung (wohl die Restitution für eingezogene Güter der Anhänger der Abendmahlspraxis sub una) vor. Weiterführend: ; ; .
11 Am 5. April 1485.
12 Bis zum 28. September 1485.
13 Bis zum 22. Mai 1485.
14 Nach den Beratungen in (13.-20. März 1485), die im ersten Teil des Religionsfriedens wiedergegebenen waren, erfolgte die offizielle Ausfertigung der Urkunden auf dem Pfingstquatember-Landtag (22. Mai 1485), die den zweiten Teil des Religionsfriedens bildeten.
15 Zu den Basler Kompaktaten vgl. oben Anm. 6.
16 Bei den Beratungen auf dem Kuttenberger Landtag (vgl. oben) wurde noch die Möglichkeit diskutiert, beim Papst für eine Bestätigung der Kompaktaten zu werben. In der ausgefertigten Urkunde wurde dieser Punkt nicht mehr aufgenommen.
17 Diese adligen Herren, die sich auf den Religionsfrieden verpflichteten, nahmen eine führende Rolle für die Seite ein, die der Abendmahlspraxis sub una anhing.
18 Markierung für die einzufügenden Namen der Ständemitglieder, welche den Frieden unterzeichneten.
19 Zu der Befristung des Friedens vgl. oben Anm. 5.
20 Gemeint sind das gewandelte Brot und der gewandelte Wein. Da in Christus der christologischen Lehre nach Gottheit und Menschheit geeint sind, kann hier auch von Gottes Leib und Blut gesprochen werden.
21 Zu dem Vertrag vgl. oben Anm. 8.
22 Bis zum 28. September 1485. Die Frist war bei den Beratungen auf dem Kuttenberger Landtag noch auf die Quatembertage nach Pfingsten (d.h. 22. Mai 1485) festgesetzt worden, wurde nun aber bei der Ausfertigung der Urkunden auf den nächsten Sankt-Wenzelstag (d.h. 28. September 1485) verschoben.
23 Zu dem Vertrag zwischen den Städten und dem vgl. oben Anm. 10.
24 Dies modifizierte die Regelungen, die bei den Beratungen auf dem Kuttenberger Landtag bezüglich des Vertrags zwischen den Städten und dem formuliert worden waren: Der Ausgleich, der bis zum 4. April 1485 erfolgen sollte, fand keine explizite Erwähnung mehr. Außerdem wurde die Befristung der Beratungen über eine Wiedergutmachung, die bis zum Sankt-Wenzelstag (d.h. 28. September 1485) vorgesehen war, aufgehoben. Die Anhänger der communio sub una behielten sich vor, falls kein Ausgleich zustande kommen sollte, solange zu verhandeln, bis eine zufriedenstellende Lösung gefunden war.
25 Im engeren Sinne alle Blutsverwandten, im weiteren Sinne alle einer Grundherrschaft Zugehörenden.
26 Im Fürstenberg Manuskript folgen nach dem Hauptdokument mit dem königlichen Siegel weitere 25 Paragraphen, die zu dem vollständigen Text des Landtagsabschieds gehören. Die ersten fünf Artikel enthielten noch zusätzliche Bestimmungen zur Annahme des Friedens, welche im Druck (vgl. die Einleitung) nicht enthalten waren. Diese sind hier als dritter Teil des Religionsfriedens wiedergegeben.
27 Ratsmitglieder der drei selbständigen Städte, Altstadt, Neustadt und Kleinseite, denen bis 1537 jeweils gewählte Bürgermeister vorstanden. Die vierte Stadt, Hradschin, wurde durch einen Burggrafen vertreten. Vgl. weiterführend: .
28 Das mit Herrn und Rittern besetzte Adelsgericht berief sich auf das althergebrachte Landrecht in der Schlichtung von Rechtsfragen, welche die Landtafeln (Desky zemské) betrafen, und allen den Adel betreffenden Verfahren. Weiterführend: ; .

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