Europäische Religionsfrieden Digital


Kuttenberger Religionsfrieden (1485) - Einleitung

Einleitung

Kuttenberger Religionsfrieden (1485) - Einleitung
Bearbeitet von Alexandra Schäfer-Griebel unter Mitwirkung von Tomáš Havelka (Kollation und Übersetzung) und Jana Kocková (Übersetzung)

Historischer Kontext

Die politisch-religiöse Ausgangslage in Böhmen um 1400

Das Königreich gehörte zum Länderverband der Böhmischen Krone, zu der auch die Markgrafschaft , die Grafschaft sowie das Herzogtum und die Markgrafschaften und zählten. Die einzelnen Länder verfügten über selbständige Regierungsorgane und waren über Lehnsbeziehungen an den Herrscher gebunden.1

Im ausgehenden 14. Jahrhundert formierte sich eine kirchen- und gesellschaftskritische Reformbewegung in . Teile des Klerus, der Universität sowie des Adels, der Stadträte, der Landesbeamten und Mitglieder des Kronrats kritisierten, unter Berufung auf den englischen Reformer , insbesondere die sittlich-moralische Situation in der Kirche und ihren umfangreichen Grundbesitz in .2 Auf dem Konstanzer Konzil (1414-1418) stand auch diese, als Häresie gebrandmarkte böhmische Bewegung zur Debatte. Der Prediger , auf dessen Gedanken die böhmische Reformbewegung im Wesentlichen fußte, und dessen Kritik am päpstlichen Primat und Forderung des Laienkelches auf scharfe kirchliche Opposition traf, wurde nach vorgeladen, 1415 auf dem Konzil als Ketzer verurteilt und dann verbrannt.3
Nach dem Konstanzer Konzil verbreitete sich die hussitische Bewegung in . 1420 einigten sich die Vertreter der Bewegung auf ein Programm, die vier Prager Artikel: In ihnen wurden die Freiheit reformorientierter Predigt, der Laienkelch, die Besitzlosigkeit und der Verzicht auf weltliche Herrschaftsrechte des Klerus sowie die Bestrafung von öffentlichen Todsünden gefordert.4 Trotz dieser gemeinsamen Grundlage blieb die böhmische Reformbewegung vielgestaltig: Neben den Utraquisten, die vor allem eine Abendmahlspraxis unter beiderlei Gestalt (sub utraque), d.h. mit Brot und Wein, verlangten, standen radikalere Strömungen, die weitergehende Reformen einforderten, wie die Taboriten.5 Diese beriefen sich auf das biblische Schriftprinzip, lehnten Priesteramt, liturgische Gewänder und Zeremonien ab, reduzierten die Zahl der Sakramente und pflegten in den Anfangsjahren eine apokalyptische Naherwartung. Die 1457 ebenfalls aus der hussitischen Bewegung hervorgehenden Böhmischen bzw. Mährischen Brüder hatten mit ihnen viele Reformansätze gemeinsam.6
Ab Mitte der 1430er Jahre konsolidierte sich der Utraquismus als gemäßigte Strömung,7 die nur durch die Forderung nach dem Laienkelch mit der römischen Kirche im Konflikt stand.8 Für sie wurde der Kelch zum zentralen Symbol; man nannte sie deshalb auch Kalixtiner (lat. calix: Kelch).9

Kämpfe um religiöse und politische Dominanz

Die römische Kirche unter Papst trat der Verbreitung der hussitischen Bewegung in nach der Verbrennung von mit Bann und Interdikt entgegen. Der böhmische König begann ab 1418 in und den königlichen Städten verschärft gegen die neue Abendmahlspraxis und die Priester, welche die Kommunion in beiden Gestalten spendeten, vorzugehen.10 Die Verteidigung des Laienkelchs einte die hussitische Bewegung bei aller inneren Unterschiedlichkeit. Zudem war ihnen gemeinsam, dass sie nach dem Tod des böhmischen Königs 1419 den Habsburger als Nachfolger nicht annehmen wollten, weil man ihm wegen seines gebrochenen Geleitversprechens gegenüber beim Konstanzer Konzil eine Mitschuld an dessen Tod gab und weil strikt die Kelchforderung ablehnte.11
Die folgenden sog. Hussitenkriege (1419-1436) zwischen hussitisch gesinnten Interessengruppen und der altgläubigen Seite unter Führung von begannen mit einem Aufstand in 1419. Letztlich konnte sich aber keine Seite militärisch durchsetzen.12 Daher wurden Verhandlungen angestrebt; das in tagende Konzil (1431-1449) sollte die Vermittlung übernehmen. Vertreter des Basler Konzils handelten mit einer böhmisch-mährischen Delegation, bestehend unter anderem aus Vertretern der Stadt , der Taboriten und des Adels, die sog. Basler Kompaktaten (1433) aus. Papst war an deren Zustandekommen nicht beteiligt.13 In diesen Verträgen wurden hinsichtlich der Forderungen, die in den vier Prager Artikeln niedergelegt waren, nur wenige Zugeständnisse gemacht, aber die Kommunion unter beiderlei Gestalt zugelassen. Für die Utraquisten lag die Bedeutung der Basler Kompaktaten in ihrer Interpretation als offizielle Anerkennung des Utraquismus durch die römische Kirche.14 Die Bestätigung der Basler Kompaktaten durch König und ihre Konkretisierung erfolgte in den Iglauer Kompaktaten (1436), welche ein Majestätsbrief ergänzte.15 Die römische Kurie verweigerte jedoch die Bestätigung der Kompaktaten.16

In der zweiten Phase der Hussitenkriege (1466-1478) verband sich der Streit um die unterschiedliche Abendmahlspraxis mit der Konkurrenz verschiedener Dynastien um die Böhmische Krone und dem Konflikt um den Einfluss der Stände. Der Utraquist , der seit 1458 als böhmischer König regierte, wurde von den Päpsten und mit dem Kirchenbann belegt. stützte sich auf die Mehrheit der Ritter und Städte, welche für die Abendmahlspraxis sub utraque eintraten, aber sah sich einer hochadligen Opposition der böhmischen Barone gegenüber, die in ihrer Mehrheit der Abendmahlspraxis sub una specie, d.h. ohne die Austeilung des Kelchs, anhingen. Nachfolger ab 1471, , hing zwar selbst dem alten Glauben an, konnte aber zunächst nicht die Anerkennung des Papstes und des böhmischen Hochadels erlangen. Dieser unterstützte den ungarischen König als Kandidaten für die böhmische Krone (1469 Wahl zum König von ).17
Im Frieden von und (1478/1479) wurde der Konflikt beigelegt, als Herrscher in und in den anderen zur Böhmischen Krone gehörenden Gebieten bestätigt.18 Nach dem Friedensschluss stützte sich , der den Ausgleich mit dem suchte, auf den zuvor oppositionellen, mehrheitlich altgläubigen Hochadel, der wieder integriert werden sollte. Die Utraquisten wurden in der Folge immer mehr zurückgedrängt. König setzte romfreundliche Amtsträger ein, utraquistische Prediger wurden behindert und Pfarreien zur alten Abendmahlspraxis zurückgeführt.19 Zudem herrschte bei den Utraquisten Priestermangel, weil das vakant war und die italienischen Bischöfe, die zur Weihe der utraquistischen Priester bereit waren, von Rom daran gehindert wurden.20
Im August 1478 beschlossen die utraquistischen Stände auf einer Synode im Collegium Carolinum verschiedene Maßnahmen, um ihre Interessen zu wahren: ein ständeübergreifendes Bündnis, die Wiederbesetzung des vakanten und die Erarbeitetung einer Kirchenverfassung.21 In der Folge wurden wechselnde ständeübergreifende Bündnisse als Druckmittel gegenüber dem eingesetzt, um Behinderungen der Abendmahlspraxis sub utraque und Festnahmen von Utraquisten entgegenzutreten, aber auch, um die Freiheiten von Rittern und Städten gegenüber den Herren zu sichern.22 Am 25. Juli 1482 nahmen fast alle utraquistischen Stände in den italienischen Titularbischof von als neues geistliches Oberhaupt an.23

Auf dem Weg zum Kuttenberger Religionsfrieden

Dem Kuttenberger Religionsfrieden gingen verschiedene Regelungsversuche voraus: Im September 1479 wurden auf dem Sankt-Wenzels-Landtag in die Barone wieder als Ständemitglieder und königliche Untertanen aufgenommen. Die Gültigkeit der Basler Kompaktaten wurde bestätigt und mit der Forderung verbunden, Schmähungen oder Gewalt gegenüber der jeweils anderen Religion nicht zuzulassen.24 Im Juli 1481 wurden auf dem Sankt-Jakobs-Landtag in bereits zahlreiche Regelungen gegenseitiger Anerkennung schriftlich fixiert: etwa, dass die Untertanen die Gemeinde, in der sie die Kommunion empfangen wollten, selbst frei wählen dürften, dass die Priester den Gläubigen die Sakramente nach deren Brauch spenden sollten, dass Anhängern einer abweichenden Abendmahlspraxis nicht das Begräbnis verweigert werden dürfe, dass Behinderungen der Gläubigen durch Geistlichkeit oder Obrigkeit nicht zulässig seien, dass Schmähungen unterlassen werden sollten und die vertriebenen Priester in ihre früheren Pfarreien zurückkehren dürften. Allerdings wurden die Bestimmungen vielfach nicht in die Praxis umgesetzt.25
Bei der Zusammenkunft der utraquistischen Ständevertreter in im Oktober 1482 gelang es dem Oberkanzler im Namen von König , eine Delegation wählen zu lassen, die mit einer Abordnung der Anhänger der Abendmahlspraxis sub una über einen Religionsfrieden verhandeln sollte.26 Fünf Herren, vier Ritter und ein Städtevertreter wurden von Seiten der Utraquisten bestimmt. Sie führten mit einer Abordnung aus fünf Herren und fünf Rittern der altgläubigen Seite in Präliminarverhandlungen für einen künftigen Religionsfrieden (13.-17. Januar 1483).27 Während von Seiten der Utraquisten seit den Verhandlungen 1482 eine unbefristete Lösung präferiert wurde, schlugen die Vertreter der Gegenseite eine Befristung auf acht Jahre vor, da sie nicht bereit waren, einen unbefristeten Vertrag ohne Zustimmung der römischen Kurie einzugehen.28 Doch die Verhandlungen über den Religionsfrieden scheiterten vorläufig.

Ein religiös motivierter Aufstand in kam hinzu: Am 24. September 1483 erhoben sich die drei Städte, die Altstadt, die Neustadt und die Kleinseite,29 gegen ihre Ratsherren und setzten eine neue Stadtregierung ein. Während des Aufstands wurden auch Klöster gestürmt und Mönche sowie Prediger, welche die Abendmahlspraxis sub una vertraten, vertrieben.30 schloss sich nun dem ständeübergreifenden oppositionellen Bündnis an (November 1483).31 Erst im September 1484 einigten sich der und die Städte auf einen Vertrag, der allerdings nicht überliefert ist.32 scheint darin die politischen Ergebnisse des Aufstands weitgehend akzeptiert zu haben.33 Mit dem Aufstand war endgültig klar geworden, dass die Anhänger der Abendmahlspraxis sub una sich nicht gegen die Utraquisten, die als ständeübergreifendes Bündnis agierten, würden durchsetzen können.34

Der böhmische Adel und König ergriffen nach 1483 größere Initiativen, um zwischen beiden Seiten Frieden zu stiften.35 Auf dem Landtag in in der zweiten Jahreshälfte 1484 schlossen die Ständevertreter einen Religionsfrieden, der auf 32 Jahre befristet war. Der Religionsfrieden stützte sich auf die Kompaktaten, einschließlich des Vertrags mit Kaiser , und auf den Beschluss des Sankt-Jakobs-Landtags von 1481, der die Abendmahlspraxis in den Pfarrkirchen geregelt und auch bereits die freie Wahl der Abendmahlspraxis durch die einzelnen Untertanen festgelegt hatte. Zur Durchsetzung der Bestimmungen wurde ein königliches Schiedsgericht mit paritätischer Besetzung eingerichtet.36 Der ausgehandelte Religionsfrieden sollte auf dem kommenden Landtag in bekräftigt werden, und die in Abwesenden sollten diesem beitreten.37

Verabschiedung und Geltung des Kuttenberger Religionsfriedens

war nach nicht nur die bedeutendste Stadt in und zeitweilige Residenzstadt König , sondern auch ein ruhiger Veranstaltungsort für den Landtag, da die Stadt sich nach einer kurzen Rebellion im Anschluss an den Aufstand schnell wieder König unterworfen hatte.38 Auf dem Landtag, der vom 13. bis 20. März 1485 in der Pfarrkirche St. Jakob tagte, nahmen die böhmischen Stände den auf dem Prager Landtag verhandelten Religionsfrieden mit einer Laufzeit von 31 Jahren an und beschlossen dessen Ausfertigung.39 Die ursprünglich avisierte Geltungsdauer von 32 Jahren hatte sich daraus ergeben, dass bei der Sitzung in 1483 noch eine Befristung auf acht Jahre festgesetzt und diese im späten September 1484 auf das vierfache verlängert worden war. Diese Frist wurde dann um ein Jahr verkürzt, denn auf der Sitzung im März 1485 berief man sich darauf, dass bereits im September 1484 das erste Geltungsjahr der Regelung angelaufen sei.40
Über den Ablauf der Verhandlungen und die einzelnen Teilnehmer ist wenig bekannt, da von der Sitzung in außer dem Landtagsbeschluss selbst keine Quelle erhalten ist.41 Der Friedenstext legt die Annahme nahe, dass zunächst König die Bestimmungen präsentierte, über die zuvor eine Übereinkunft erzielt worden war; dazu gehörten die Laufzeit des Religionsfriedens und die Stellung zu den Kompaktaten, bevor die anwesenden Stände dann über den Religionsfrieden entschieden.42
Die im Anschluss ausgefertigten Urkunden wichen in einigen Punkten von den vorherigen Beratungen ab.43 Insbesondere wurde das Anliegen der Anhänger der communio sub una, beim für eine Bestätigung der Kompaktaten einzutreten, in den ausgefertigten Urkunden nicht mehr erwähnt.44 Die Utraquisten hielten eine Bestätigung der Kompaktaten durch den für unnötig, weil diese bereits durch ihrer Ansicht nach höherstehende Autoritäten, nämlich das Basler Konzil und Kaiser abgeschlossen und bekräftigt worden seien.45
Der Religionsfrieden bezog sowohl die Anhänger der römischen Kirche als auch die Utraquisten ein. Die Ständevertreter sicherten sich gegenseitig zu, beide Arten, das Abendmahl zu feiern, anzuerkennen.46 Bestandsveränderungen in den Gemeinden wurden ausgeschlossen,47 den Untertanen aber zugesichert, dass sie eine Gemeinde wählen dürften, in der sie das Abendmahl ihrer Überzeugung gemäß empfangen wollten.48 Die Anerkennung der Autorität des Landrechts, die Beendigung der utraquistischen Sonderbünde und die vorläufige Aufteilung der zwischen Herren und Rittern umkämpften Landesbeamten- und Beisitzerstellen am Landgericht schufen in den politischen Rahmen für die Regelung des religiösen Zusammenlebens.49

Die Brüderunität50, deren Reformbestrebungen über die Abendmahlspraxis der Utraquisten hinausreichten, waren nicht in den Schutz des Kuttenberger Religionsfriedens eingeschlossen. Die Böhmischen Brüder bemühten sich jedoch um die Anerkennung ihrer Glaubensgemeinschaft. Man sah deshalb eine Disputation vor, die die Brüder sowohl mit utraquistischen Magistern als auch Magistern der römischen Kirche führen sollten, aber sie wurde immer wieder verschoben und kam letztlich nicht zustande.51 Die Verfolgungen, die schon mit der Formierung der Brüderunität in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts begonnen hatten, setzten sich auch nach dem Religionsfrieden von 1485 fort.52

Annahme, Umsetzung und Rezeption des Kuttenberger Religionsfriedens

Nach der offiziellen Ausfertigung auf dem Pfingstquatember-Landtag (22. Mai 1485) in verpflichteten sich alle Stände und die beiden Seiten, sowohl die utraquistisch gesinnte als auch die altgläubige,53 den Kuttenberger Religionsfrieden als Bestandteil des Landtagsbeschlusses einzuhalten. Dies wurde am Sankt-Wenzelstag (28. September 1485) rechtskräftig.54 Alle Stände hatten die Abschrift zu unterzeichnen, welche die eine Seite der anderen sodann gesiegelt und mit beigefügten Bestätigungsurkunden aushändigte.55 Zuwiderhandlungen und Überschreitungen sollte der gemeinsam mit einem paritätisch besetzten Ausschuss von zwölf Räten ahnden.56 Die Herren und Ritter, die nicht persönlich in einen Schwur zur Einhaltung des Friedens gegenüber dem geleistet hatten, mussten dies innerhalb eines Monats nachholen.57

Zwar waren im Kuttenberger Religionsfrieden die Anhänger der Abendmahlspraxis sub una und die Utraquisten als gleichberechtigt und rechtlich gleichgestellt anerkannt worden, doch wurde nach 1485 ein Teil der religionspolitischen Auseinandersetzung im politischen und wirtschaftlichen Machtkonflikt zwischen und den Ständen sowie den Ständen untereinander fortgeführt.58 Nichtsdestoweniger bestätigte der Landtag im Jahr 1497 nochmals den Kuttenberger Religionsfrieden.59 Obwohl das böhmische Recht seit dem 15. Jahrhundert eine Aufnahme der Landtagsbeschlüsse in die Landtafeln vorsah, erfolgte erst 1501 die Registrierung. Gedruckt wurde der Friedenstext sogar erst 1513 im Rahmen einer Sammlung von Landtagsabschieden, nachdem der Landtag am 28. April 1512 die ewige Geltung des Kuttenberger Religionsfriedens, noch bevor dessen Befristung abgelaufen war, beschlossen hatte.60
Mit der Aufspaltung des Utraquismus um 1500 in die an Rom orientierten Alt-Utraquisten und die Neu-Utraquisten, welche sich später dem Einfluss der Wittenberger Reformation öffneten, veränderte sich die religiöse Gemengelage in aufs Neue. Hierzu trat noch der Einfluss .61 1575 einigten sich die reformatorischen Gruppen auf ein gemeinsames Bekenntnis (Confessio Bohemica), das an der Confessio Augustana von 1530 orientiert war und dabei zugleich die Kontinuität zu den Utraquisten herausstellen und die Böhmischen Brüder einschließen sollte. Auf Grundlage der Confessio Bohemica sicherte 1609 in einem Majestätsbrief den Protestanten in die freie Religionsausübung zu.62 Obgleich der Kuttenberger Religionsfrieden nicht mehr die religionspolitischen Verhältnisse widerspiegelte,63 wurde seine ewige Gültigkeit noch in allen Landesordnungen bis 1627 weiter bekräftigt.64

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

König auf beiden Urkunden; alle Fürsten, Herren, Ritter und königlichen Städte, die einer der beiden Seiten anhingen, auf der Urkunde, die der jeweils anderen Seite ausgehändigt wurde.
Für diejenigen, die der Abendmahlspraxis sub una anhingen, im Druck namentlich benannt: die Fürsten von Münsterberg, und , sowie .

Unterhändler

Nicht namentlich bekannt.

Inhalt

Der Kuttenberger Religionsfrieden wurde als Teil des Landtagsabschieds von 1485 beschlossen. Der Friedenstext besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil werden die Beschlüsse der Generalständeversammlung über die Artikel des Religionsfriedens festgehalten. Der zweite Teil besteht aus jeweils einer Urkunde, welche zur Aushändigung an die jeweils andere Seite bestimmt war. Im dritten Teil erfolgt nach der offiziellen Ausfertigung der Urkunden des Religionsfriedens die Verpflichtung der Stände und beider Seiten auf das Landrecht, das den Rahmen für den Religionsfrieden vorgibt.

Im genannten ersten Teil erklärt König auf dem Kuttenberger Landtag (13.-20. März 1485) einleitend, dass er zum Lob Gottes und für den gemeinen Nutzen auf der Generalversammlung der Fürsten, Herren, Ritter und Städte in den dann folgenden Religionsfrieden geschlossen hat.
In der Frage der Kommunion unter einer oder beiderlei Gestalt sollen jegliche Schmähungen und Unterdrückungen untersagt sein. Die Fürsten, Herren, Ritter und Städte dürfen ihre Untertanen, die auf andere Weise als sie selbst die Kommunion zu empfangen pflegen, nicht belästigen oder behindern; ebenso wenig dürfen sie Priester beim Spenden der Kommunion oder bei der Predigt behelligen. Beides soll frei sein. Hierauf sollen sich beide Seiten bei Unkündbarkeit dieser Vereinbarung für 31 Jahre verpflichten.
Des Weiteren bleiben die Basler Kompaktaten in Geltung. Beide Seiten haben das Recht, sich an den zu wenden, um eine unbegrenzte Gültigkeit dieser auf dem Konzil geschlossenen Vereinbarung zu erreichen. Auch der will sich für eine Entscheidung des einsetzen, die den Frieden unter den Untertanen ermöglicht. Damit die Anordnungen eines früheren Vertrags65 nun umgesetzt werden, werden die folgenden Bestimmungen fixiert. Die Anerkennung des Religionsfriedens hat bis zum Pfingstquatember-Landtag (22. Mai 1485) durch beide Seiten zu erfolgen.
Bezüglich des Vertrags zwischen der Stadt und dem , der nach dem Prager Aufstand 1483 geschlossen wurde, soll bis zum Sankt-Wenzelstag (28. September 1485) durch die Fürsten, Ritter und Städte, welche die Kommunion unter einer Gestalt zu empfangen pflegen, über eine Wiedergutmachung66 verhandelt werden.
In zwei Urkunden wird die Verpflichtung von Fürsten, Rittern und Städten zur Einhaltung des Religionsfriedens auf 31 Jahre festgehalten, wovon beide Seiten eine schriftliche Ausfertigung am Pfingstquatember-Landtag (22. Mai 1485) erhalten. Bis dahin versprechen beide Seiten gegenüber dem , den Frieden einzuhalten.

Der zweite Teil, der die Friedensartikel als ausgefertigte Urkunden enthält, beginnt mit einem Rückblick auf den Streit um die Abendmahlspraxis. Wegen des Streits sei eine Generalversammlung einberufen worden, um die Kontroversen zu schlichten. Dies geschehe unter Rückgriff auf die Kompaktaten (1433/1436). Im Anschluss daran erklären Herren, Ritter und Städte beider Seiten, diese Schlichtung für 31 Jahre ab dem Datum der Urkunde einzuhalten, woran weder der Tod eines der Unterzeichner noch irgendein anderer Grund etwas ändern soll.
Jeder darf seinem Glauben und seiner Abendmahlspraxis entsprechend allein dem eigenen Gewissen folgend, das Sakrament empfangen, ob in Städten, Kleinstädten oder allen anderen Orten. Die Priester sollen das Abendmahl nach der in der jeweiligen Pfarrei herrschenden Gewohnheit austeilen und neue Priester, der bestehenden Abendmahlspraxis entsprechend, in den Gemeinden eingesetzt werden. Weder dürfen die Priester Zwang ausüben oder schmähen, noch selbst in Fragen der Kommunion und der Predigt behindert oder belästigt werden. Die Obrigkeit soll in ihrem jetzigen und künftigen Besitz keinerlei Zwang ausüben. Untertanen, welche einer anderen Abendmahlspraxis anhängen als in der jeweiligen Gemeinde praktiziert wird, dürfen wählen, wo sie das Abendmahl empfangen möchten.
Bis zum Sankt-Wenzelstag (28. September 1485) soll der bereits geschlossene Vertrag zwischen beiden Seiten vollständig umgesetzt werden. Was angeht, belässt man es bei dem Status quo67, den der Vertrag des mit den Städten etabliert hat, damit dort ein Vergleich ausgehandelt werden kann. Sollte kein Ausgleich erzielt werden, behalten die Vertreter der Abendmahlspraxis sub una sich vor, nach eigenem Ermessen zu verhandeln.
Es folgt die Strafklausel. Die Stände (Fürsten, Herren, Ritter und Städte) verpflichten sich selbst und für ihre Familienverbände und Nachkommen durch Unterschrift und Siegel gegenüber dem und seinen Nachfolgern auf den Frieden und sichern die Verteidigung dieses Religionsfriedens zu. Alle, die nicht vor Ort unterschrieben haben, sollen der Niederschrift Bestätigungsurkunden beifügen. Eine Verweigerung der Anerkennung oder der Bruch des Friedens werden durch den und einen Rat, der sich aus Vertretern beider Seiten zusammensetzt, geahndet. Wer keine Wiedergutmachung für die Verletzung des Religionsfriedens leistet, wird als Störer des gemeinen Nutzens aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Gültigkeit der Regelung bestätigt König durch Unterschrift und Siegel.

Im dritten Teil folgt auf dem Prager Landtag (22. Mai 1485) nach der offiziellen Ausfertigung des Religionsfriedens die Verpflichtung auf das Landrecht. Die Fürsten, Herren und Ritter beider Seiten sollen persönlich dem mit Handschlag einen Eid auf die Einhaltung und Verteidigung des Landrechts und der Beschlüsse des Adelsgerichts leisten. Sollten sie nicht in zur Bestätigung des Friedens präsent gewesen sein, soll die Eidesleistung binnen vier Wochen nach Versammlung des Gerichts in erfolgen. Andernfalls wird der gemeinsam mit allen Ständen den Verstoß ahnden. Den Eid haben auch die Bürgermeister und Schöffen aus sowie die sonstigen Städtevertreter zu schwören.
Beide Seiten verpflichten sich, keine Schmähungen und Unterdrückungen in Glaubensfragen und anderen Dingen zu dulden und Verstöße zu bestrafen. In Religionsangelegenheiten soll das althergebrachte Recht, dem der Betroffene unterliegt, angewendet werden. Alle Beschlüsse der Stände müssen, um Rechtsgültigkeit zu haben, durch den während der Tagungsperiode des Landgerichts begutachtet werden. Den Vertrag mit den soll der König aber unverändert belassen.

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • 1) Prag, Bibliothek des Nationalmuseums, Sign. I A 1, fol. 299r–302v [Talmberg Manuskript] [Digitalisat].
  • 2) Křivoklát, Fürstenberg Bibliothek, Sign. I d 13, fol. 245r–253r [Fürstenberg Manuskript].
  • 3) Prag, Bibliothek der Kreuzritter, Sign. XXII A1 und XXII A2, S. 310–318 [Old Czech Chronicles (Staré letopisy české, Křižovnický rukopis)].
  • 4) Prag, Nationalbibliothek der Tschechischen Republik, Sign. XVII A 16, fol. 102r–111r [Memoiren von Jan Jiří Račovský, handschriftliche Kopie aus dem frühen 17. Jahrhundert].

Druck

  • Toto na ſniemu obecznėm králem geho miłoſti, in:
    Przedmłuwa z kterëž ſe pokłādā· yak ſú przyſſła
    Compaktata: a ktery geſt gich vžytek·
    68
    Prag: Severýn z Kapí Hory, Pavel 1513, 110 S., 8°, fol. F7v-G5r (Knihopis Nr. 1578).
    Benutztes Exemplar: Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Sign. 1010-B.

Textvorlage

Der Edition liegt der oben genannte Druck des Religionsfriedens als Teil der Landtagsabschiede zugrunde. In diesem Druck gehen dem Text des Kuttenberger Religionsfriedens 92 Textseiten voraus; der Religionsfrieden, der keinen eigenen Titel trägt, ist auf Blatt F7v-G5r abgedruckt.
Der Druck wurde mit den maßgeblichen Editionen des Kuttenberger Religionsfriedens von František Palacký auf Basis des Talmberg und Fürstenberg Manuskripts kollationiert. Die im textkritischen Apparat verzeichneten Lesarten der Edition auf der Basis des Talmberg Manuskripts wurden zusätzlich mit der online zugänglichen Handschrift abgeglichen und Abweichungen vermerkt.
Die letzten fünf edierten Artikel sind nur im Fürstenberg Manuskript enthalten. Daher wurde für die abschließenden Artikel Handschrift 2 der Edition zugrundegelegt. Abweichungen in der Edition des Fürstenberg Manuskripts von František Palacký wurden im textkritischen Apparat vermerkt.

Literatur

Editionen

  • 1) Šimek, František / Kanák, Miloslav (Hg.), Staré letopisy české z rukopisu Křižovnického, Prag 1959, S. 295-300.
  • 2) Zápis sněmu Kutnohorského o pokoji a swobodě náboženstwí w Čechách. Na Hoře Kutné, 1485, 13. Mart. (Z rkp. Talmb. f. 299), in: Palacký, František (Hg.), Archiv český, Bd. 4, Prag 1846, S. 512–516, B. IX., Nr. 28 [= Talmb.] [Digitalisat].
  • 3) Zápis Kutnohorského sněmu o pokoji a swobodě náboženstwí, též o zřizeni a zasedáni zemského saudu a jiných nařizenich. Na Horách Kutnách, 13-20 Mart. 1485. (Z rkp. Fürstenb. w Praze.), in: Palacký, František (Hg.), Archiv český, Bd. 5, Prag 1862, S. 418-427, Nr. 31 [= Fürstenb.] [Digitalisat].

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  • Eberhard, Winfried, Zu den politischen und ideologischen Bedingungen öffentlicher Toleranz. Der Kuttenberger Religionsfrieden 1485, in: Studia Germano-Polonica 1 (1992), S. 101-118.
  • Just, Jiří, Der Kuttenberger Religionsfrieden von 1485, aus dem Tschech. übers. von Martin Rothkegel, in: Bahlcke, Joachim / Rohdewald, Stefan / Wünsch, Thomas (Hg.), Religiöse Erinnerungsorte in Ostmitteleuropa. Konstitution und Konkurrenz im nationen- und epochenübergreifenden Zugriff, Berlin 2013, S. 838–850.
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Vollständige Bibliographie
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Fußnoten

1 Vgl. .
2 Vgl. .
3 Vgl.
4 Vgl. ; . Auszüge in deutscher Übersetzung: .
5 . Für einen Überblick zu den verschiedenen Strömungen in der Reformbewegung vgl. .
6 ; .
7 Vgl. . Nach den Basler Kompaktaten vereinten sich altgläubige und utraquistische Adlige gegen radikalere Strömungen wie die Taboriten. In der Schlacht bei 1434 setzte sich die gemäßigte Strömung durch (vgl. ).
8 Vgl. .
9 Vgl. .
10 Vgl. ; .
11 Vgl. .
12 Vgl. ; ; Die Versuche, den deutschen Einfluss in zurückzudrängen, waren Teil des Konflikts (vgl. ). Hierzu auch bereits das königliche Kuttenberger Dekret von 1409, das das Verhältnis der nationes an der Universität grundlegend veränderte, vgl. .
13 Vgl. . Text der Basler Kompaktaten in . Die Basler Kompaktaten in deutscher Übersetzung: .
14 Vgl. .
15 Text der Iglauer Kompaktaten in . Text des Majestätsbriefs von .
16 Vgl. .
17 Vgl. ; ; . Zur europäischen Dimension des Konflikts vgl. .
18 Vgl. ; . Beim Tod eines der beiden Könige sollten die Länder der Böhmischen Krone unter dem anderen noch lebenden König wieder vereinigt werden (vgl. ).
19 Vgl. ; ; . bemühte sich in Rom um seine Anerkennung als böhmischer König, erreichte sie aber erst 1487 durch (vgl. ). Die Barone, die der Abendmahlspraxis sub una anhingen, besetzten in ihren wiedererlangten Grundherrschaften als Inhaber des Patronatsrechts die Pfarrstellen mit Geistlichen ihrer eigenen Überzeugung (vgl. ).
20 Vgl. ; .
21 Vgl. ; . Ein Konsistorium aus acht Priestern und vier Laien unter Führung des Administrators wurde als geistliche Kirchenleitung eingesetzt sowie drei Adlige, zu denen drei weitere Barone kamen, als ständische Kirchenleitung bestimmt (vgl. ).
22 Vgl. ;
23 Vgl. ; . Die gegenüber loyalen Städte und verweigerten dem die Zustimmung (vgl. ).
24 Vgl. . Auch im Herrschaftsbereich von wurden die Kompaktaten bestätigt sowie weitere Bestimmungen zur religiösen Koexistenz auf Landesebene getroffen (vgl. ).
25 Vgl. ; ; Abdruck des Landtagsbeschlusses vom Juli 1481 in .
26 Vgl. ;
27 Vgl. ;
28 Vgl. ; ; .
29 bestand bis 1784 aus vier rechtlich selbständigen Städten, der Altstadt, Neustadt, Kleinseite und dem Hradschin (d.h. der Burgstadt), die auch jeweils über eine eigene städtische Verwaltung verfügten.
30 Vgl. ; Zum Aufstand vgl. .
31 Vgl. .
32 Vgl. ; . Just setzte den Friedensschluss bereits auf September 1483 an (vgl. ).
33 Vgl. ; Die Forderungen der sind abgedruckt in . Einige Regelungen blieben einem nicht näher bezeichneten Gremium überlassen, worauf der Kuttenberger Religionsfrieden zurückkam (vgl. den Text des Kuttenberger Religionsfriedens).
34 Vgl. ; ; .
35 Vgl. ; ;
36 Vgl. ;
37 Vgl. .
38 Vgl. . Zum Aufstand vgl. .
39 Vgl. ; .
40 Vgl. ; .
41 Vgl. ; .
42 Vgl. .
45 Vgl. ;
49 Vgl. ; ; .
50 Die Böhmischen Brüder wurden 1457/1458 in Ostböhmen gegründet, formierten sich rund um den Eremiten , bestimmten ihre eigenen Priester und lehnten jegliche säkulare Kontrolle ab. Über die Frage der apostolischen Sukzession der Priester erfolgte 1468 der Bruch mit den Utraquisten (vgl. ; ). Für einen Überblick über die Entwicklung der Böhmischen Brüder vgl. .
51 Vgl. ;
52 Vgl. ; . Insbesondere mit der Erneuerung des Ketzerdekrets 1461 und dem Sankt-Jakobs-Mandat von 1508 waren die Böhmischen Brüder Verfolgungen ausgesetzt. Sie wurden jedoch von einigen der Grundherren, ob Utraquisten oder Altgläubige, protegiert und vor Verfolgung in Schutz genommen (vgl. ; ; ).
53 Die Stände dominierten die beiden vertragsschließenden Seiten, machten sie aber nicht zur Gänze aus. Der Klerus war in seit der »Hussitischen Revolution« nicht mehr als Stand auf dem Landtag vertreten (vgl. ; ).
54 Vgl. ; .
56 Vgl. ; . Laut Palacký umfasste der Ausschuss insgesamt 24 Mitglieder (vgl. ). Über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen in den adligen Grundherrschaften sowie den Adelsherrschaft unterstehenden Städten ist bislang wenig bekannt (vgl. ).
58 In der Landesverwaltung und am Hof bauten die Herren, welche der Abendmahlspraxis sub una anhingen, ihre Machtstellung aus, wobei ihre außenpolitischen Kontakte, ihre wirtschaftlich potente Stellung und die mit König geteilten religiösen Interessen ihren Aufstieg beförderten. Neben den an den Rand gedrängten anderen Adligen, die sich nun verstärkt in den utraquistischen Ständebündnissen engagierten, wurden auch die utraquistischen Städte als politische und wirtschaftliche Konkurrenz in ihrem Einfluss zu beschränken versucht. Nach 1485 widmeten sich zudem die Herren verstärkt dem Ausbau ihrer Grundherrschaften, wobei sie das Prinzip der Vereinheitlichung auch auf die religiöse Frage ausdehnten. Es sollte verhindert werden, dass sich die Untertanen durch die Möglichkeit der freien Wahl der Pfarrkirchen von der Grundherrschaft entfremdeten (vgl. . Die zumindest vorübergehende Befriedung im Inneren ermöglichte sich im Konflikt zwischen Kaiser und zu positionieren: Im September 1486 wurde über Koalitionspläne zwischen und mit , und den Städten gegen Kaiser in beraten. 1490 wurden mit dem Tod von die böhmischen Länder unter vereint, der zudem als König von gewählt wurde und danach kaum noch in residierte (vgl. ).
59 Vgl. .
60 Vgl. ; ; . Zu den Unruhen, die der Erneuerung und Verewigung des Kuttenberger Religionsfriedens 1512 vorausgingen vgl. .
61 Vgl. . Ausführlich zur Reformation in vgl. .
62 Vgl.
63 Vgl. .
64 Vgl. .
65 Vermutlich ist der auf dem Sankt-Jakobs-Landtags 1481 geschlossene Friedensvertrag gemeint (vgl. Anm. 8 im Text des Kuttenberger Religionsfriedens).
66 Vermutlich geht es hier um die Restitution für die Anhänger der Abendmahlspraxis sub una, die während des Prager Aufstands 1483 die Stadt hatten verlassen müssen. Ihre Güter waren von den Aufständischen eingezogen worden. Der Friedensvertrag der drei Städte (Altstadt, Neustadt und Kleinseite) mit König aus dem Jahr 1484 sah die Rückkehr der Ausgewiesenen und Geflohenen vor. Da sich das Vertragsdokument nicht erhalten hat, ist unklar, welche genauen Bestimmungen getroffen wurden.
67 Hier ist wohl die Koexistenz der Anhänger der Abendmahlspraxis sub utraque und der Praxis sub una, die mit dem Friedensvertrag 1484 wieder in den Städten zugelassen wurde, gemeint.
68 Einheitssachtitel auf fol. A2r. Moderne Übersetzung: Vorwort, in dem erklärt wird, wie die Kompaktaten entstanden sind und welchen Nutzen sie haben.