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Frankfurter Anstand (19. April 1539)

Frankfurter Anstand (19. April 1539)

1aDer fridliche anstand1 ,
2zu franckfurt aufgericht im Aprilen
3 Anno. M.D.XXXIXa

4Von gottes gnaden Wir, , Pfaltzgraffe
5bey Rhein, Hertzog inn , Unnd wir vonn
6den selbigen gnaden Gottes, , Margraffb zu
7, zu , , der Cassuben,
8Wenden unnd in zu Hertzog,
9Burggrave zu und Fürst zu , des
10 Ertzthruchses und Ertz Ca-
11merer, beide Curfürsten, Bekennen unnd thun kundt
12offentlich mit disem brieff, Als aus dem Nüerenber-
13gischen
Fridstandt, der hiebevor der mindern zal2 Im
14XXXII. jar auffgerichtet worden,
3 ain mißverstandt4
15fürgefallen Und der Aller durchleuchtigest, Groß-
16mächtigest
Fürst und herr, Herr , Römischer
17Käyser, zu allen zeiten mehrer des , inn
18, zu , , ,
19, , König, Ertzhertzog czu
20c, [herzog]d zu , , Grave zu -
21, und etc., Unser allergne-
22digister
herr, aus besondern Käy.[serlichen], vätterlichen, mil-
23ten gnaden und guoteme auff freüntlich und underthe-
24nig
fürpitt der , unsers gnedig-
25sten
f herren, und unser jetz gemelten Curfürsten als der
26underhändlerg inn gnedigster erwegung diser beschwer-
27lichen
, sorgfältigen5 und bekömberlichen6 läuffen7 und
28höchster zusteender8 noth des -
29 und der gantzen Christenhait,

30Damit ein mal der gantz nachtheilig zweispalt unse-
31rer
heiligen Religion in Christenlich einigkeyt und
32vergleichung9 gebracht, das sorgfeltig müsstreuenh
33zwischen den stenden des abgethan,
34lieb, frid, Rue und einigkeyt in dem selben gepflantzt,
35dem grausamen feünd der christenheyt, dem ,
36beharlicher, dapferer und ernstlicher widerstand ge-
37laistet
und alsoi ein mal beide, die gewissen und auch
38das ellend christenlich plut, in welchs der Tyrannisch
39feind jlange zeit herj one einich10 ersprießlichen11 wid'[er]stand
40grausamlich gewuetet, errettet Und sunderlich damit
41man zu einem Christenlichen freuntlichem gesprech
42der Religion halber dester füglicher12 kommen möge, be-
43willigt und zugelassen, Das diser tag allhie angesetzt
44und durch uns auf zimliche13 kmittel und wegk gehande-
45let14 wurde, auch derhalben den hochwürdigen Fürsten,
46herren , erwölten Ertzbischöfen zu ,
47postulierten zu und Bischof zu -
4815, seiner Kay.[serlichen] Ma.[jestat] Oratorn general in teutschen
49landen, mit volkomnem gewalt16 unnd die
50 die nachbeschribne17 seiner Kön.[iglichen] Ma.[jestat] ver-
51ordnete
l 18 räth und Commissarien19 geschickt, Das wir
52demnach durch unser fleissig und ernstlich underhand-
53lung
abgeredtm 20, beschlossen und verabscheidet haben,
54inmassen, wie nhernach volgetn:

55Zum ersten, so will die zu
56aufhebung solichs müßtreuens und damit man zu
57obgemeltem21 christenlichen gesprech dester füglicher
58kommen möge, Auch auß Kay.[serlicher] miltigkeit22, denen, die
59der Augspurgischen Confession23 und der selbigen Re-
60ligion jetz verwandt seind
, ein frid und anstand24 fünff-
61zehen Monat lang noch dato diß brieffs, prima
62Maii nechstkünfftig anzefahen, geben und brieflich
63versichern, Also das die jetzgemelten25, so der Augspur-
64gischen
Confession und der selbigen Religion jetzt ver-
65wand seindt, In mitler zeit26 jetz bestimpts anstandts
66von niemants der Religion halben uberzogen27, ver-
67gwältigt, bekriegt od'[er] einige28 andre beschwerliche pra-
68cticken29 wider die selben fürgenommen werden solleno.

69Zum andern30, so sol nichts destweniger der obgemelt
70fridstandt, zu gemacht,31 pdes gleichenp das
71Kayse.[rliche] mandat, zu ausgangen,32 die zeit
72des vorgeschribnen33 jetzgemachten anstands in seiner
73substantz bei kräfften und wirden34 onverletztq pleiben. Und
74wo in der selbigen zeit des anstands die vergleichung35
75der Religion sach (da Gott vor sey) nit vervolgter 36
76noch entlich37 beschlossen wurde, So soll doch nichtsde-
77sterminder
der selbig Nürnbergisch fridstandt und ob
78genant Regenspurgisch mandat noch38 ausgang der
79zeit des anstandts gegen denen, die der Augspurgischen
80Confession und der selbigen Religion [izt]s verwant sein,
81nicht aufgehept, sunder biß zu nächstem Reichstag
82oder gemeiner39 Reichs versamlung nach laut seins
83buchstabens weren40; im fallt aber, das in mitler zeit41, ee
84der anstandt sich endet, ein Reichstage fürgenommen
85würde, so soll dochu der Nürnbergisch fridstandt und
86Regenspurgisch mandat obgenant dadurch nit auf-
87gehaben, sunder biß auf den nächstvolgenden Reichs-
88tag od'[er] reichsversamlung, so nach ausgang dises an-
89stands
gehalten würdet, in laut desselbigen fridstands,
90wie vorberürt, bestehn und pleiben unnd mitsampt
91disem anstandt publiciert werden.

92Es sollen auch alle wider sie fürgenomne proces inn
93den alhiev ubergebnen sachen42 durch die
94aus sondern gnaden und umb des fridens willen im Käy[serliche]n
95Camer- und andern gerichten, Dergleichen deren
96von acht43 in mitler zeit44 gedachts45 anstandts
97und des werenden Nürnbergischen fridstandts, wie
98oben darvon meldung beschehenw 46 ist, wurgklich suspen-
99diert
und in dergleichen sachen wider sie nit proce-
100diert
werden.

101Und ob47 darüber jemands von dem obgeschribnenx 48
102thail, die der Augspurg:[ischen] Confession und der selbigen
103Religion jetzo verwant sein, in zeit obgemelts49 an-
104standts
und Nürnbergischen fridstands bemeltery 50 sach-
105en
halber weither mit gerichtlichen Processen fürge-
106nomen51 unnd beschwerdt wurde, So sollen die selben
107Proces lauts der Clausulen Decreti Irritantisz 52, inn
108der Nürenbergischen Käy.[serlichen]aa frids versicherung ver-
109leibt53, Jetzt als dann und dann als jetzt54 Cassiert und ver-
110nichtigt sein, Auch durch die uff an-
111suchen
und begeren der beschwerdten partei sonder-
112lich
Cassiert und vernichtigt werden.

113Es soll auch wider die, so der Augspurgerisch Con-
114fession
und der selbigen Relligion jetzt verwandt sein,
115gemeinlich55 und sonderlich inn mitler zeit gedachts an-
116stands
und des wehrenden Nürenbergischen fridstands,
117wie oben darvon meldung beschehen ist, die Excep-
118tion56 irer Relligion und glaubens halben, Das sie da-
119rumb [im Rechten nit standt haben mochten,]ab im Rechten nit gebraucht noch zugelassen, son-
120der
inen unangesehen der selben Exception das Re-
121cht gestattet werden.

Hierentgegen sollen auch die
122vilgemelten57, so der Augspurgischen Confession und
123der selbigen Relligion jetztac verwandt sein, mitler zeit
124dis anstands der Religion halben niemants über-
125ziehen58, vergwältigen, überkriegenad 59 oder enige60 andere
126beschwerliche practiken61 wider jemandts, was stands
127oder wesens der were, fürnemen noch auch in zeit dis
128anstands der fünffzehenae Monaten von neuem je-
129mands in ir buntnüs62 berüffen undaf annemmen
. Doch
130also das auch mitler zeit desselben anstands der Aug-
131spurgischen
Confession unnd der selbigen Religion
132halber niemandsag beschwert werde, So wil auch die
133 auß sondernah gnaden und umb fridens
134willen bei dem andern theyl verschaffen lassen, das
135auch in zeit dis anstands niemands in ire bundtnüs63
136genommen werde.

137Es sollen auch die offtgemelten64 der Augspurgi-
138schen
Confession und der selbigen Religion jetzt ver-
139wandte Ständ in zeit dises anstands der fünffze-
140hen Monaten die geystlichen, wo die wonen, inn oder
141ausserhalb landts, Der zins, gülten65, renth unnd li-
142gende güter, so sie noch underhanden66 und bißher ein-
143genommen haben, nicht entsetzen67 noch entwöhren68.

144Zum dritten, dieweilai [nit]aj wol verhoffenlich ist, das ein
145beständiger und entlicher69 frid, ruwe der gewissen, lieb,
146freüntschafft unnd rechtgeschaffens vertreuen im
147 erlangt werden möge, Es sei dann sach,
148das in der Religion als der rechten hauptsachen ein
149gut Christenlich und entliche vergleichung gemacht
150werde, So hat der vorgemelt Kay.[serliche] Orator bewil-
151liget, das dieak einen tag ungevärlichal auf
152prima Augusti nechst künfftig gön auß-
153schreiben
;70 daselbst sollen dieam Ständ, der Römischen
154Kirchen anhängig, unnd die Ständ, der Augspur-
155gischenn
Confession und der selbigen Religion ver-
156wandt, anbeyder theylsan durch sich selbs oder, ob71 sie wöl-
157len
, durch ire botschaften erscheinen, Doch das die ge-
158sandten
von beyden theylen fromme, richtige, verstän-
159dig
, Gotsförchtig, frid- und ehrliebendao, nicht eygen-
160sinnig
, zänckisch, hartnäckisch leüt sein unnd auch
161urkundt bringen von den Ständen, von denen sie ge-
162schicket
werden. Die selbigen Ständ oder ire bot-
163schafften
sollen sich der antzalap der personen geleerter
164Theologen und verständigeraq layen yetzgemelter con-
165dition unnd eygenschafft eynes grossen unnd kleynen
166außschutzes72 vergleichen unnd vereynigen, unnd der
167zwispalt des glaubens durch die selbigen erstlichen im
168grossen und nachmalsar im kleynen außschutze fürge-
169tragen, darvon christlich, fridlich und gütlich gere-
170det unnd auff ein christenlich löbliche vereynigung
171gehandelt73 unnd nachmalsas die handlungat allen er-
172scheinenden
Ständen unnd botschafften angezey-
173get werden.

174Unnd wiewol wir, audie obgemeltenau 74 Churfürsten,
175als underhändler der sachen zu gut für uns selber
176die ding dahin gezogen, das zuav der
177willen und gefallen stehn soll, der
178 zuverkündigen, ob sie wölle den selbigen tag be-
179suchen
lassen, So haben doch dieaw von der Augspur-
180gischen
Confession unnd der selbigen Religion ver-
181wandten
auß ursachen, das sie den Pabst nit für das
182haupt der Christlichen Religion halten noch erken-
183nen75, unnd des halben irer vorgethanerax protestation76
184zuwider nicht gehellen77 noch bewiligen wöllen, ine inn
185disemay vertrag zu bestimmen, Achten auch für un-
186noth
, seineaz Oratores bei der obgeschribnen versam-
187lung
und underrede, als obstehet, zu haben.

188So mögen auch beyde, Kay.[serliche] unnd Kön.[igliche] Ma.[jestaten],
189verordnete von hohen, ehrlichen, ansehenlichen perso-
190nen
bei allen vorangezeygtenba handlungen haben und,
191ob78 sich die theyl inn eynem oder mehr nicht vergleichen
192könten, das darinnen durch die selben verordneten zu
193guterbb Christlicher vergleichung mitbc beyder teyl wis-
194sen
und willen möge gehandelt werden.

195Und was also eynträchtiglich mit gutem willen
196von den Ständen beyder theyl oder iren botschafften
197oder durch mittel der verordneten von .[mischer] Key.[serlicher] und
198Kön.[iglicher] Ma.[jestaten] mit irer aller gutem willen bdbeyder theylbd
199Ständ oderbe botschafften bewilligt unnd beschlossen
200würt, das soll an die abwesenden Ständ gebracht und
201deren meynung darinn gehöret und, so sie das selbig
202auch also bewilligt, durch der Kay.[serlichen] M[ajesta]t. Oratoren,
203wie er sich erbotten hat, inn krafft seines habenden ge-
204walts inn namen ratificiert wer-
205den. Oder aber die Ständ von beyden theylen mö-
206gen
79, ob80 sie wöllen, die Römisch Kay.[serliche] M[ajesta]t. under-
207theniglich
ersuchen, Solliche vergleichungbf durch mit-
208tel eynes reichs tags oder inn andere gepürliche wege,
209hierzu dienstlich unnd nothdürftig81, zu ratificieren, zu
210publicieren und darob zu halten.

211Auch soll yedes theyl sein kriegsbewerbung82 ab-
212stellen
unnd, wo yemands argkwönig gemacht, soll
213darumb beschickt83, beschriben84 unnd nothdürftiglich
214gehört werden Unnd sich darüber yederbg one sollich
215grundtlich warhafftige verkündigung85 sollicherbh be-
216werbung86 enthaltenbi, doch nothdürftiger billicher ge-
217genwöhr
unvergriffenlich87.

218Ausser disser und sonst inn anderen sachen sollen
219sich Keyser, Könnig, Churfürsten, Fürsten unnd
220andere Ständ des reichs unnd ein jeder in prophan
221händelen88 an dem Kay.[serlichen] landfriden89 bjgleichs90 und rechtsbj
222settigen lassen.

223Auß disem anstand sollen auch geschlossen sein
224alle widertäuffer unnd andere unchristenliche se-
225cten
unnd rotten, so der Augspurgischenbk Confession
226unnd der selbigen Religion verwandten nit gemeß
227leeren oder under der Römischen Kirchen nit weren;
228dieselbigen sollen auch von keynem theylbl geduldet
229werden.

230So sollen unnd wöllen auchbm die Ständ, der Aug-
231spurgischen
Confession unnd derselbigen Religion
232verwandt, zu der Türcken hilff gehörig sich mit der-
233selbigen
neben den andern Ständen gevast91 machen
234Unnd die sechs Churfürsten, auchbn die fürnembsten
235Fürsten unnd Ständ des reichs, in nammenbo
236 beschriben92 unnd vermugtbp 93 werden, Ire
237vollmächtige botschafften unnd räthe auf nechst
238künftigen sontag Exaudi94 zu einzukommenbq 95
239verordnen, darzu die der Augspurgischen Confession
240unnd derselbigen Religion verwandtbr ire botschaf-
241ten
auch verordnen und schicken sollen, der eillenden
242Türcken hilf wegen, wie die hievor auf dem Reichs-
243tag zu angeschlagen96 unnd geleystet97 wor-
244den
ist,98 zuleysten gerathschlagtbs und beschlossen wer-
245den.99 Und was also durch die Churfürsten, Fürsten
246unnd gemeyne Ständ durch den mehreentheyl100 in
247dem für not und gut angsehen undbt beschlossen wirdt,101
248dem soll durch die der Augspurgischen Confession
249und der selbigen Religion verwandtbu neben und mit
250andern ständen des Reichs gelebt werden; unnd soll
251hiemitt allen Stenden, so der Augspurgischen Con-
252fession
und derselben Religion verwandt unnd hie
253personlich in diser handlung gewesen, obgemelter
254massen sollichen tag zubesuchen oder zubeschicken
255angekündigt sein.

256Und wa102 dann zuzeytbv dises anstandsbw der Tyrannisch
257feynd, der , anziehen würdtbx oder wölte, das
258dann die der Augspurgischen Confession und dersel-
259bigen
Religion verwandtby die obgemeltenbz beschlos-
260sen
hilff ires teyls neben und mit dem mehrernteyl
261der andern Stend des Reichs zu irer aller gepür103
262helffen und leysten sollen.

263Unnd wiewol diser abschid durch uns vilgemelte
264Churfürsten als und'[er]händlere zwischen
265 und der Kön.[iglichen] Ma.[jestat] Commissarien, auch de-
266nen, so der Augspurgischen Confession und derselben
267Religion jetzt verwandt sein, biß an die zwen pun-
268cten, als nämblich für den einen, Da der Augspur-
269ger
ca Confession und derselben Religion verwandtecb
270den Artickel der ort104 im andern105 Artickel der Nottel106
271eyngeleibt, das der Nurnbergisch Fridstand unnd
272Regenspurgisch Mandat nach außgang diß an-
273stands
gegen denen, so der Augspurgischen Confes-
274sion
cc und derselbigen Religion jetzt verwandt sein,
275biß zu nächstem Reichßtag oder gemeyner Reichß-
276versamlung
nach laut seins buchstabens wären,107 Als
277soltcd derselbigce den Nurnbergischen fridstand und ob-
278gemeltcf Kayserlich Mandat einziehen108 unndcg verän-
279gern109, nicht eingeen110, sunder den unverruckt inn sei-
280nem
Buchstaben haben111 und doch der
281und die Kön.[iglichen] Commissarien auß beweglichen112 ursach-
282en
denselbench nit außlassen wöllen, Und für den an-
283dern, die pündtnüß und gegenpündtnüß berürend,
284endtlich113 abgeredt, beschlossen, angenommen unnd
285zuhalten bewilligt,114 So hat doch der
286auß sondern beweglichen ursachen die
287 dahin, das irci May.[estat] mit erweitterung der ge-
288genpündtnüß, anderst dann wie hernach volgt, still
289steen oder die erweitterung derselbigen abschaffen
290solt, nit verpinden115, Auch die, so der Augspurgischen
291Confession und derselben Religion jetzt verwandt
292seind, in die obgeschribnen116 puncten nit haben bewil-
293ligen wöllen, Es würde dann zu beyder seitten mitt
294erweitterungcj beyder pündtnissen inn gleichem still-
295gestanden
, So haben wir, die underhändler, dem
296 geradten, auch ihn vermöcht117, das er
297umb fridens willen unnd das laistung der hilff wi-
298der den hierdurch nitt verhindert, bewil-
299ligt hat, das diser abschid der zu-
300geschickt
werden soll, sich darüber ihres gnädigsten
301willens und gemuts zuentschliessen. Und so ir
302 sich bewilligt, gnädigst zuverschaffen, das die
303angezogne118 beschwerlichen wort des obgemelten Ar-
304tickels, verängerung des Nurnbergischen fridstands,
305außgelassen und in zeyt dises anstands der XV Mo-
306nat niemandts in die Nurnbergische pündtnüß ge-
307nommen werd, So soll es dann inn allen Artickeln
308stracks bey dem obgeschribnen abschid bleiben unnd
309derselb von allen theylen vestigklich gehalten unnd
310vollzogen werden.

311Und zuerlangung sollicher Resolution von
312 sollen VI Monat, die nächsten von dem ersten
313tag nächstkommendsck Monats Maii, genommen,
314Dise sach durch uns, die underhändler, der
315 mitt bestem fleiß zuzeschreiben119, darinn der
316clKay.[serlichen] May.[estat]cl sich seiner fürderung auch er-
317botten hat, unnd inn mitler zeyt120 der sechs Monat
318nächstkünfftig der obgeschriben abschide dißcm frid-
319stands
in allen puncten und Artickeln unnd in sun-
320derheit
, das in den sechs Monaten keins teyls pündt-
321nüßcn erweittert, von allen theilen gestracks unnd er-
322barlich gehalten werden.

323Unnd wa121 aber in mitler zeyt der sechs Monath,
324den nächsten, angezeygte Resolution der beyder
325puncten wegen, als obsteet, nit erlangt würde,122 So
326soll es nach derco verscheinung123 derselben sechs nächstkünff-
327tigen
Monaten in allem bey dem Nurnbergischen
328friden laut desselben buchstabens (wie vor diser tag-
329leystung
124) besteen und bleiben.

330Und wir, der Rhömisch Kay.[serlichen] unnd Kön.[iglichen] May.[estaten],
331unser aller gnedigsten Herren, Orator general inn
332Teütschen landen und Commissarien, Nämlich
333, erwölter Ertzbischoff zu , postulier-
334ter
zu und Bischoff zu , unnd
335cp und ,
336der Rechten Doctor,

337Und von Gottes gnaden wir, ,
338Hertzog zu , des
339 Ertzmarschalck und Churfürst, Landtgraff
340zucq , Marckgraf zu und Burg-
341graf zu , Und wir, , Landt-
342graf zu , Grave zu , zu ,
343cr unnd cs, Unnd wir, Burgermei-
344ster
und Rathct der statt , innammen un-
345serselbs
cu und aller anderer Fürsten, Graven, Her-
346ren, Stettcv unnd Ständ unserer Augspurgischen
347Confession und derselbigen [Religion]cw eynigungscx verwandten125,
348Bekennen, das diß hievor geschriben gütlich abrede
349und vergleichung mit unser allen guttem wissen und
350willen beschehen126 und beschlossen ist. Gereden unnd
351versprechen darauff wir, der Röm.[isch] Kay.[serlichen] und Kön.[iglichen]
352May.[estaten], unserer aller Gnädigstency Herren, und
353Commissariencz krafft unserer habenden gewält In
354nammenda Kay.[serlicher] unnd Kön.[iglicher] May.[estaten], unserer allergnä-
355digsten
Herren, Und wir, die jetzgemelten127 Churfür-
356stendb unnd Fürsten, Graven, Herren, Stett unnd
357Ständ der Augspurgischen Confession unnd der-
358selbigen
Religion eynigungsdc verwandten, so eyge-
359ner person allhiedd erschienen seind, für uns selbs und
360anstatt der abwesenden Fürsten, Graven, Herren
361und Stett derselben botschafften unnd gesandten
362innammen irer Herren unnd Obern128 Bey unsern
363Fürstlichen unndde gutten treüwen, das alles, wie ob-
364steet
, zuhalten, darwider nitt zethund noch schaffen
365gethon werden, alles ungevärlichdf 129.

366Und des zu urkundt so haben wirdg, Kay.[serlicher] und Kön.[iglicher]
367May.[estaten] und Commissarien, Auch wir, die bey-
368de Churfürsten unnd , die un-
369derhändler
, Und wir, , Hörtzog
370zu und Churfürst, dochdh das wir hiemitt der
371 den Titel eins Röm.[ischen] Königs nicht be-
372willigt noch eingereimbt130 haben, sunder bey den Ca-
373dawischen
unnd Wienischen verträgen bleiben wöl-
374len
,131 Und wir, , Landtgraf zu , Graf zu
375 etc., Unnd dann wir, Burgermeister
376und Radtdi der statt , unseredj Insigeldk da-
377randl thund hencken. Gegeben unnd geschehen zu
378, auff Sambstag, den XIX.
379des monats Aprilis Nach Christi unsers lieben Her-
380ren geburt Tausent fünffhundertdreissig neün jar.


Textapparat

a–a Fehlt .
b : aufgrund fehlerhafter Transkription Burggrave statt Marggrave.
c–c Fehlt aufgrund fehlerhafter Transkription .
d Ergänzt nach Frankfurt a. M., Institut für Stadtgeschichte, Reichssachen Urkunden Nr. 449, fol. 3r. Fehlt aufgrund fehlerhafter Transkription .
e : aufgrund fehlerhafter Transkription guten statt gutem.
f : gnedigen.
g : danach folgend auch.
h Korrigiert nach : mistrawen. Textvorlage: müsschreyen.
i : aufgrund fehlerhafter Transkription alss statt also.
j–j : aufgrund fehlerhafter Transkription langezeithen statt lange zeither.
k–k : wege und mittell.
l : aufgrund fehlerhafter Transkription verordner statt verordnete.
m : aufgrund fehlerhafter Transkription obgeredt statt abgeredt.
n–n : hiernachvolgt.
o : soll.
p–p : aufgrund fehlerhafter Transkription dergleichen statt desgleichen.
q : unverruckt.
r : ervolgte.
s Fehlt in der Textvorlage; ergänzt nach .
t : aufgrund fehlerhafter Transkription falls statt falh.
u Korrigiert nach aus: das.
v : aufgrund fehlerhafter Transkription alher statt alhier.
w : geschehen.
x Korrigiert nach : obgeschriebnen. Textvorlage: abgeschribnen.
y : gemelter.
z : aufgrund fehlerhafter Transkription irritantes statt irritantis.
aa Korrigiert nach : keiserlichen. Textvorlage: Kön.[iglichen].
ab Fehlt in der Textvorlage; ergänzt nach .
ac : aufgrund fehlerhafter Transkription in statt iz.
ad : bekriegen.
ae : aufgrund fehlerhafter Transkription funfzehenden statt funfzehen.
af : noch.
ag : danach folgend vergwaltigt noch.
ah : aufgrund fehlerhafter Transkription besonders statt besondern.
ai : weil.
aj Fehlt in der Textvorlage; ergänzt nach .
ak : danach folgend Rhomisch.
al : aufgrund fehlerhafter Transkription ungewerlich statt ungeverlich.
am : aufgrund fehlerhafter Transkription der statt die.
an–an : bede teil.
ao : danach folgend und.
ap : aufgrund fehlerhafter Transkription ainzall statt anzall.
aq : aufgrund fehlerhafter Transkription verstendigen statt verstendiger.
ar : nochmals.
as : aufgrund fehlerhafter Transkription nochmals statt nachmals.
at : handlungen.
au–au : aufgrund fehlerhafter Transkription abermals statt obvermelte.
av : aufgrund fehlerhafter Transkription yn statt zu.
aw Fehlt aufgrund fehlerhafter Transkription .
ax : vorgethamen [!].
ay : aufgrund fehlerhafter Transkription diesem statt diesen.
az Korrigiert aus: siene.
ba : aufgrund fehlerhafter Transkription voran geneigten statt voran gezeigten.
bb : gutlicher.
bc : aufgrund fehlerhafter Transkription nit statt mit.
bd–bd : bederley.
be : danach folgend irer.
bf Korrigiert nach aus: verleihung.
bg : aufgrund fehlerhafter Transkription jeden statt jeder.
bh : aufgrund fehlerhafter Transkription solchen statt solcher.
bi : aufgrund fehlerhafter Transkription einhalten statt enthalten.
bj–bj : gleich und Recht.
bk Korrigiert aus: Augspurischen.
bl : aufgrund fehlerhafter Transkription wil statt teil.
bm : aufgrund fehlerhafter Transkription ains statt auch.
bn : danach folgend andre.
bo : danach folgend der.
bp Korrigiert nach Frankfurt a. M., Institut für Stadtgeschichte, Reichssachen Urkunden Nr. 449, fol. 5v: vermocht; : stattdessen aufgrund fehlerhafter Transkription vermacht. Textvorlage: vernugt.
bq : aufgrund fehlerhafter Transkription anzukomen statt einzukomen.
br : verwanten.
bs : aufgrund fehlerhafter Transkription geratschlagen statt geratschlagt.
bt Fehlt aufgrund fehlerhafter Transkription .
bu : verwanten.
bv : in zeit.
bw : aufgrund fehlerhafter Transkription anstand statt anstands.
bx : aufgrund fehlerhafter Transkription wird statt wurd.
by : verwanten.
bz : obgemelt.
ca : Augspurgischen.
cb : verwanten.
cc Korrigiert aus: Confes|fession.
cd : aufgrund fehlerhafter Transkription solche statt solte.
ce : aufgrund fehlerhafter Transkription derhalb statt derselb.
cf : obbemelt.
cg : oder.
ch : aufgrund fehlerhafter Transkription derselben statt denselben.
ci : sein.
cj : erweitherungen.
ck : nehistkunftigs.
cl–cl : keiserlich.
cm : aufgrund fehlerhafter Transkription des statt dis.
cn : Bundtnussen.
co Fehlt .
cp Frankfurt a. M., Institut für Stadtgeschichte, Reichssachen Urkunden Nr. 449, fol. 7r: danach folgend ritter; : stattdessen aufgrund fehlerhafter Transkription Ritter.
cq : in.
cr Korrigiert nach aus: Ziegenhaim.
cs : aufgrund fehlerhafter Transkription Nidder statt Nidda.
ct : aufgrund fehlerhafter Transkription raith statt ratth.
cu Korrigiert aus: un|unserselbs.
cv : aufgrund fehlerhafter Transkription Rett statt Stett.
cw Fehlt in der Textvorlage; ergänzt nach .
cx Korrigiert aus: eynignngs.
cy Korrigiert aus: Gnägigsten.
cz : danach folgend in.
da : danach folgend Rho.[misch.]
db : Chur.
dc Korrigiert aus: eyngungs.
dd : hie.
de Fehlt .
df : one geverlich.
dg : danach folgend der.
dh Korrigiert nach aus: das.
di : aufgrund fehlerhafter Transkription raith statt ratth.
dj : unser.
dk : Sigil.
dl : hiran.

Sachliche Anmerkungen

1 Waffenstillstand.
2 Gemeint ist, dass bei der folgenden Jahresangabe nur die Zehner und Einer angegeben werden.
3 Vgl. den Nürnberger Anstand vom 24.7.1532.
4 Dissens, Streit.
5 besorgniserregenden.
6 Kummer hervorrufenden.
7 Zeiten.
8 drohender.
9 Ausgleich.
10 irgendeinen.
11 tauglichen, wirkungsvollen.
12 desto zweckmäßiger, leichter.
13 geziemende, angemessene.
14 verhandelt.
15 .
16 Vgl. die Vollmacht Kaiser für und vom 25.11.1538 in .
17 unten verzeichneten. - Vgl. unten.
18 abgeordnete.
19 Stellvertreter.
20 verabredet, vereinbart.
21 oben erwähntem.
22 Milde, Güte.
23 Einige evangelische Stände hatten die Confessio Augustana in einer deutschen und einer lateinischen Fassung am 25.6.1530 auf dem Augsburger Reichstag dem übergeben lassen (Edition: ). Im Jahr 1533 erschien eine bearbeitete Fassung des deutschen Textes der Confessio Augustana (Auszüge: ). Im Frankfurter Anstand wird nicht genauer spezifiziert, auf welche der Fassungen Bezug genommen wird.
24 Waffenstillstand.
25 soeben erwähnten.
26 während.
27 angegriffen, überfallen.
28 irgendwelche.
29 gewaltsame Maßnahmen.
30 Zweiten.
31 Vgl. oben.
33 zuvor verzeichneten.
34 Würde, Geltung.
35 der Ausgleich, die Übereinkunft (in).
36 erfolgte.
37 endgültig.
38 nach.
39 allgemeiner.
40 Geltung haben.
41 in (der) Zwischenzeit.
42 Die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes hatten ihren Forderungen, die sie am 1.3.1539 den beiden Vermittlern übergeben hatten, eine Liste mit Prozessen beigefügt, deren Einstellung sie verlangten (vgl. ; ).
43 Das Reichskammergericht hatte in einem Prozess gegen die Stadt , den der Schmalkaldische Bund als Religionsprozess ansah, am 9.10.1538 die Acht verhängt (vgl. ).
44 während.
45 (des) erwähnten.
46 geschehen.
47 wenn.
48 oben verzeichneten.
49 oben erwähnten.
50 erwähnter.
51 rechtlich belangt.
52 Nichtigkeitsklausel.
53 enthalten. - Vgl. die entsprechende Passage im Nürnberger Anstand.
54 Formelhaft für: ein für alle Mal.
55 generell.
56 Einrede, Einwendung.
57 vielfach erwähnten.
58 angreifen, überfallen.
59 überwältigen.
60 irgendwelche.
61 gewaltsame Maßnahmen.
62 Gemeint ist der Schmalkaldische Bund.
63 Gemeint ist der Nürnberger Bund. Zu diesem vgl. die Einleitung.
64 oft erwähnten.
65 Abgaben.
66 im Besitz (haben).
67 berauben.
68 berauben, den Geistlichen ... die Zinsen ... wegnehmen.
69 endgültiger.
70 Vor allem wegen des Widerstands der Kurie erfüllte der diese Zusage nicht und zögerte das Religionsgespräch, an dessen Abhaltung der Schmalkaldische Bund mehrmals erinnerte, immer weiter hinaus (vgl. ). Erst am 18.4.1540 lud er schließlich doch zu einem Religionsgespräch, ohne dabei allerdings auf den Frankfurter Anstand Bezug zu nehmen (vgl. die Einleitung).
71 wenn.
72 Ausschusses.
73 verhandelt.
74 oben erwähnten.
75 anerkennen.
76 Vgl. die erweiterte Speyrer Protestation vom 20.4.1529 in .
77 zustimmen.
78 wenn.
79 können.
80 wenn.
81 notwendig.
82 Rüstung zum Krieg.
83 Boten geschickt.
84 geschrieben.
85 Erkundigung.
86 Rüstung.
87 doch ohne (das Recht auf) notwendige rechtmäßige Verteidigung einzuschränken.
88 Streitigkeiten.
89 Vgl. die Landfriedensordnung vom 26.5.1521 in .
90 (des) Rechts, (der) Gerechtigkeit.
91 sich zu ... bereit.
92 schriftlich eingeladen.
93 veranlasst.
94 18.5.1539. Da ihm dieser Termin zu kurzfristig erschien, verschob König den Beginn der Tagung in seiner Einladung auf den 1.6.1539 (vgl. ; ).
95 anzukommen.
96 verabredet.
97 versprochen.
98 Vgl. den Abschied des Regensburger Reichstags vom 27.7.1532 in .
99 dass der eilenden Türkenhilfe wegen ... (sie) zu leisten beratschlagt und beschlossen werde.
100 den größeren Teil, die Mehrheit.
101 Die Verhandlungen in , die am 6.6.1539 begannen, blieben ergebnislos, da auch die altgläubige Mehrheit zur Bewilligung der Türkenhilfe die Abhaltung eines Reichstags verlangte (vgl. ; ).
102 wo, wenn.
103 entsprechend ... Pflicht.
104 Art.
105 zweiten.
106 Urkunde.
107 Vgl. oben.
108 schmälern, einschränken.
109 verengen, einschränken.
110 vereinbaren.
111 Die Auslegung des Nürnberger Anstands war umstritten. Nach dem Verständnis des und seiner Vertreter galt der Anstand nur für die evangelischen Stände, die ihn unterzeichnet hatten. Nach der Interpretation des Schmalkaldischen Bundes galt er hingegen auch für alle neuen Bundesmitglieder (vgl. die Einleitung). Die Regelung, dass der Nürnberger Anstand nach dem Auslaufen des Frankfurter Anstands für alle gegenwärtigen Anhänger der Augsburger Konfession gelten solle, stellte daher aus kaiserlicher Sicht eine Erweiterung, aus der Sicht des Schmalkaldischen Bundes aber eine Einschränkung des Nürnberger Anstands dar.
112 begründeten, triftigen.
113 engültig.
114 Vgl. oben.
115 verpflichten.
116 oben verzeichneten.
117 dazu gebracht.
118 angeführten, zitierten.
119 schriftlich mitzuteilen.
120 während.
121 wo, wenn.
122 Der ratifizierte den Anstand nicht (vgl. die Einleitung).
123 dem Ablauf.
124 Zusammenkunft.
125 Bundesgenossen.
126 geschehen.
127 soeben genannten.
128 Vgl. die Auflistung der sonstigen Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes, die persönlich oder durch Gesandte an den Verhandlungen in beteiligt waren, in der Einleitung.
129 ehrlich, aufrichtig.
130 eingeräumt, zugestanden.
131 Vgl. den Vertrag von vom 29.6.1534 in und den Vertrag von vom 20.11.1535 in . In beiden Verträgen wurde die Anerkennung als römischer König vom Erlass neuer Regelungen für die Königswahl abhängig gemacht.

Bibliographie

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