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Nürnberger Anstand (24. Juli 1532) und Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich (3. August 1532)

Nürnberger Anstand (24. Juli 1532) und Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich (3. August 1532)

1Abschiet ynn der
2Religion sachen zu
3.
4Und
5Römischer Kaiserlichen Ma-
6iestat
Mandat, auff den
7fridlichen anstand des Glau-
8bens und Religion halben.
9Sampt der Vermanung Kai-
10serlicher
Maiestat widder
11den Türcken.
12Ausgangen im
13 MDXXXII

14Abschiet ynn der Reli-
15gion sachen zu .

16Von Gotts-
17gnaden wir,
18, der heiligen Rö-
19mischen
Kirchen des
20Titels Sanct Petri ad
21vincula Priester, Car-
22dinal und geborner Le-
23gat, zu unnd
24 Ertzbisschoff, Ertzcantzeler unnd
25Primas inn Germanien, Administrator zu
26, Marggraff zu etc.
27Und , Pfaltzgraff bey Rein, Hertzoga
28inn , des
29Ertzdruchsses, Beide Churfürsten etc., Beken-
30nen und thun kundt offentlich mit diesem gegen-
31wertigen Abschiet: Als sich zwisschen dem Al-
32lerdurchleuchtigisten
, Grosmechtigisten Für-
33sten
unnd Herrn, Herrn , Römissch-
34em
Keyser, zu allen zeiten mererb des Reichs etc.,
35Unserm aller Gnedigsten Herrn, An einem
36Und dem Hochgebornen Fürsten, unserm lie-
37ben Vettern und Ohmen, Herrn , Her-
38tzog zu , Chürfursten, und Hertzog
39, seiner lieben son, Herrn
40, Marggraff zu , Herrn
41, und , gebrüder und
42Vettern, hertzogen zu und -
43, Fürsten zu ,
44und , Graffen zu , und den
45Steten , , ,
46, , 1, , ,
47, , ,
48, , ,
49, , , ,
50, , , ,
51 unnd Anders teils des
52glauben halben etzlich zeit her misvorstandt
53und irrung erhalten, Derhalben auff hie vor-
54gehaltenen Reichstagen vielfaltige hande-
55lung vorgenomen und gesucht, wie solche ir-
56rungen
und mis vorstandt zu billiger und gut-
57ter vergleichung komen möchten, Weilc aber
58bis hiher nicht beschehen mögen und wir uns
59also zuerhaltung einigkeit und friden im heili-
60gen Reich und sonderlich domit dem gemei-
61nem2 feindt der Christenheit, dem , de-
62ster
stadtlicher begegnet und sein grausam Ty-
63rannisch
furnehmen gegen dem Christlichem
64blut und sonderlich der Deudschen Nation
65abgewandt werden möge, gantz underteniger,
66getreuer, gutter meinung inn die sachen geschla-
67gen
und auff Keyserliche Majestat gnedig zu-
68lassung, Auch irer Key.[serlichen] Majestat uns derhal-
69ben zugestelter gewalth, instruction und beveh-
70lich3 Und unser Ohemen und Vettern und
71iren verwanten obgemelt4 bewilligung anfen-
72cklich zu und volgents alhie zu
73 vielfaltiged güttliche handelung
74gepflogen.

75Die weil aber die sachen des glaubens
76auff vielfaltige gehabte handelunge zuvor-
77gleichung
nicht bracht werden mögen, haben
78wir zu gemüt gefürt, das dem Tyrannisschen
79grausamen vornehmen des Türcken nicht stad-
80licher
widderstandt geschehen möge, Dann so
81im ein bestendiger gemeiner5 fri-
82de auffgericht würde. Darumb wir denn ire
83 zum undertenigsten ersucht und gebe-
84ten, Das dem nach auff solche unsere geubte
85underhandelung, undertenig ansüchen und bit-
86ten die Römi.[sche] Keyserliche Majestate als das
87Oberst haupt im heiligen Reich aus sondern
88zuneigung und begir, so ire Majestat zu gemei-
89nen frieden tragen, zu letz gnediglich bewilliget,
90einen gemeinen bestendigen frieden zwisschen
91irer Majestat unnd allen Stenden des heiligenf
92Reichs Deudscher Nation
, Geistlichen und
93Welltlichen, auffzurichten bis zu einem gemei-
94nem, freyen, Christlichem Concilio, Wie sol-
95ches auff dem Reichs tage zu be-
96schlossen
ist,6 Odder, so das sein fortgang nicht
97haben wurde, bis die gemeine Stende des Rei-
98chs auff eine gelegene Malstadt7 widder berüfft
99und beschrieben würden, Wie denn hernach
100inn einem sondern Artickel begriffen8 wird,

101Der gestalt, das hie erzwisschen dem sel-
102ben
Concilio odder das die Stende, wie itzt
103gemelt, widder zu einander komen und anders
104beradtschlaget würdet
, keiner dem andern des
105glaubens noch sonst keiner andern ursach hal-
106ben
bevheiden9, bekrigen, berauben, fahen10, uber-
107zihen
11, belagern, Auch dar zu durch sich selbs
108odder jemands anders von seinet wegen nicht
109dienen noch einig Schlos, Stette, Merckte,
110bevhestigung, Dörffer, Höff odder Weiler ab-
111steiget
g 12 Odder on des andern willen mit gewal-
112tiger that frevendlich einnemen odder geferli-
113chen13 mit brandt odder inn andere wege der
114massen beschedigen Nach niemandes solchen
115tettern radt, hülff und inn kein andere weis bei-
116standt
odder vorschübe thun, Auch sie wissent-
117lich
und geferlich mith herbergen, behaussungi,
118etzen14, trencken enthalten odder gedulden, Son-
119dern ein jder den anderen mit rechter freund-
120schafft
und Christlicher liebe meinen15.

121Welchen itzt gemelten16 gemeinen17 friden
122diej allen Stenden im
123heiligen Reich aus schreiben und verkündi-
124gen
und bey einer nemlichen schweren, anse-
125hentlichen
penen18 zuhalten gebieten,19 Auch gne-
126digen vleis fürwenden wil, das das obgemel-
127te20 Concilion inn einem halben jar ausgeschrie-
128ben
und publicirt und darnach inn einem jar
129gehalten Und im fall, so das [nit]k erlanget werden
130möcht, das als denn die gemeinen Stende des
131Reichs widder zu einander auff eine gelegene
132malstadt21 beruffen und beschrieben würden zu
133radtschlagen, was des gemelten Concilii und
134sonst anderer notdürfftigen sachen halbenför-
135der
22 fürzunehmen und zu handeln sey. lDar einl
136hat die Römische Keyserliche Majestat zu me-
137rer und bestendiger erhaltung solchs obgemel-
138ten gemeinen friden gnediglich bewilliget und
139zugesagt, das ire Majestat alle rechtfertigung
140inn sachen, den glauben belangend, so durch
141irer Majestat Fischcal23 und andere widder den
142 und seine zugewan-
143ten angefangen weren odder noch anfangen
144werden möchtenm, anstellen wollen bis zu nehist
145könfftigen Concilio Odder, so das Concilium
146nicht gehalten, durch die Stende inn andere
147wege dar ein gesehen würde, Wie dann die K.[ayserliche]
148Ma.[jestat] uns des ein versicherung vermöge irs gne-
149digen schreibens, Uns der halben gethan,24 zu un-
150sern
handen gnediglich zu stellen wollen.25

151Dar gegen sollen und wollen obgemelte
152unser Vettern und Ohemen, , -
153 und irer liebden zugewante, solchen ge-
154meinen frieden irs teils steth und vhestiglich
155halten, dar widder nicht thun nach handeln
156inn keinem wege, Auch undertenige und
157schuldigen gehorsam erzeigen, Auch ire gebü-
158rende
hülff zu widderstandt des Türcken, Wie
159die durch gemeine stende bewilligt und beschlo-
160ssen
ist, underteniglich leisten und schicken, al-
161lermassen
, wie sie sich inn irer antwort, so sie
162uns schrifftlich ubergeben,26 des erbotten und
163haben vornehmen lassen.

164Und nach dem sich bemelte27 unsere Ohe-
165men und Vettern inn derselben irer antwort etz-
166licher wortinn dem letzten Keyserlicher Ma-
167jestat
bevehlich und artickeln auch beschwerd28
168und uns darumb freundlich und underthenig ge-
169beten, das wir solch ire beschwerung an die
170 durch eine geschickte bot-
171schafft
bringen und gutten vleis vorwenden
172wölten, darinn gnedige anderung zuerlangen,

173So haben wir gemelten unsern Vettern
174und Ohemen und iren vorwanten zu freund-
175lichen und gnedigem gefallen gewilligt, Das
176wir zum förderlichsten29 eine botschafft zur -
177 fertigen und solche ir be-
178schwerung
der Keyserlichen Majestat antra-
179gen und allen möglichen vleis vorwenden la-
180ssen
wollen, darinn von irer Majestat ende-
181rung zuerlangen,30 der gleichen anzuhalten und
182zusollicitirenn, das die angezogene31 versicherung,
183wie wir irer Majestat des Copei zuschicken,32
184zum forderlichsten auch vorfertiget und zu un-
185sern
handen komen möge; und was also von
186Keyserlicher Majestat erlanget odder zu ant-
187wort entstehen werd, Das sollen und wollen
188wir unserm Vettern und Ohemen, dem -
189, zum förderlichsten inn
190schrifften eroffen und zuerkennen geben;33 Was
191auch ire Majestat also weitter bewilligen und
192nach lassen würde, das sol inn krefften sein und
193bleiben, als wer das inn diesen Abschied von
194wort zu wort begriffen; Im fall aber, so die K.[ayserliche]
195M.[ajestat] nichts weitters nach lassen noch endern
196wolt, so sol dennoch diese abrede inn krefften
197seino , bleiben und ires inhalts volczogen und
198der nachgegangen werden an alle aus züge34
199und behelff35, sonder geferde.36

200Und wie wol der Hochgeborne Fürst,
201Herr , Landgraffe zu , unser lie-
202ber Vetter und Ohemen, seine gesandte Bot-
203schafft
, Nemlich -
204, Cantzler, p,
205Land vogt an der q, und ,
206Doctor, bey dieser handelung auch gehabt, so
207haben doch die selben Botschafften angezeigt,
208das dieser zeit inn irem bevehlich nicht were,
209diesen Abschied anzunehmen, Wie sie uns
210dann des ir ursachen unnd beschwerunge inn
211schriefften ubergeben37 und gebeten haben, dier
212 zum undertenigsten zu eröffen, Das
213wir sauch alsos mit vleis zuthun angenomen;
214Und haben sich gemelte Botschafft darneben
215erboten, diese ergangene handelung unnd Ab-
216schiedt
an gemelten unsern Ohemen mit besten
217vleis zu gelangen, Der unzweifflichen zuver-
218sicht
, sein lieb werde sich dar auff ires gemü-
219ths
auch vornehmen lassen.38

220Dest zu urkundt haben wir beide Churfür-
221sten
, obgemelte, unser Insigil an diesen brieff
222gehangen Und von Gottes gnaden Wir,
223 an stadt unnd von wegen un-
224sers
Herrn und Vatters, des
225, unnd unser selbs, Auch von wegen
226unsers Ohemen, Hertzog von
227u und , und wir nachbenan-
228te Botschafften, Nemlich von wegen Herrn
229, Marggraffen zu v,
230, amptman zu
231, und , Doctor,
232Von wegen Herrn , Hertzog zu
233 und , ,
234Doctor; Von wegen des Fürsten
235, Graff und Graff
236 , Doctor;
237Von wegen der stadt
238, Alt Stetmeister39 unnd ;
239Von wegen der stadt
240 und und mit be-
241vehlich
der stete ,
242, und -
243; Von wegen ,
244Secretarius, mit bevehlich deren von
245; Von wegen der stadt
246 unnd ;
247Von wegen der stadt , Al-
248ter Bürgermeister, und
249 und dieselben mit bevehlich der stadt 40;
250Von wegen der Altstadtx
251y, Doctor und Sindicus; Von wegen
252der stadt , Doc-
253tor obgenandt; Von wegen der stadt -
254 , Secretarius, und mit
255bevehlich der von , und
256beck; Von wegen der stadt
257, Doctor; Von wegen der stadt
258 ; Von wegen
259der stadt , bürgermei-
260ster
; Unndaa von wegen der stadt
261, burgermeister; Von wegen der
262stadt ; Von wegen
263der stadt , bür-
264germeister
; Von wegen der stadt
265,

266Bekennen, das obgemelter Abschied mit
267unsern gutten wissen unnd willen auffgericht
268und betedingt41 ist, Den wir also wissentlich vor
269uns und unsere Herschafften und Obern ange-
270nomen unnd kewillicht haben, Und gereden
271und versprechen demnach vor uns, unsere Her-
272schafft
und Obern, dem also nach zukommen
273und zu geleben und dawidder nicht zu thun inn
274keinem wege. Und des zu urkundt haben Wir,
275Hertzog , obgemelt, von un-
276sers
Herrn Vatern und unsern, Auch der ob-
277gemelten stedt gesanden botschafft wegen, un-
278sere
Insigel neben unser liebden Herrn Ohe-
279men und Vettern und Gnedigsten Herrn
280Insigel an diesen brieff gehangen,
281Der geben ist zu ,
282Dinstag nach Marie Mag-
283dalene,42 Nach Chri-
284sti
geburt 1532.

285Römischer Kaiserlichen Ma-
286jestat
Mandat auff den frid-
287lichen anstand des Glaubens
288und Religion halben.

289Wir,
290etc., Entbieten allen und igli-
291chen
Churfürsten, Fürsten,
292Geistlichen unnd Welltlich-
293en, Prelaten, Grafen, Frey
294Herrn, Rithern, Knechten,
295Hauptleuten, Landvogten,
296Vitztumben43, Vogten, Pflegern, Vorwesern44,
297Amptleuten, Schulthaisen45, Bürgermeistern,
298Richtern, Rethen, Bürgern, Gemainden und
299sonst allen andern unsern und des Reichs unter-
300thanen
und getreuen, inn was wirden, stands
301odder wesens die seien, denen dieser unser Kei-
302serlicher
brieff odder abschrifft davon zuse-
303hen
ab und zu lesen für kömpt oder gezeigt würd,
304Unser freundschafft, gnad und alles guts.
305Hoch und Erwirdig, Hochgeborn lieb unnd
306freund, Neven, Oheim, Churfürsten und Für-
307sten
, Auch wolgeporen, Ersam, Edel, Lieb,
308Andechtig und getreue,

309Die weil sich im
310 mercklich gros irrungen, zwitracht
311und beschwerung des Glaubens und Religion
312halben zugetragen haben, Da durch, acwo vonac
313uns mit zeitigem rath dar ein nicht gesehen,
314Krieg, Auffrhur und widderwertigkeit im hei-
315ligen Reich zu unwidderbringlichem verder-
316ben, schaden und am letztenadzerstörung gantz-
317erad gemeiner46 Deudscher Nation erwachsen
318würd, sonderlich dieser zeit, so der erbfeind un-
319sers
heiligen Christlichen glaubens unnd na-
320mens, der , inn eigner person mit einer
321grossen macht ausgezogen, inn komen
322und des willens ist, fürter47 auff , und
323ander Deudschlandae zu ziehen48 unnd die selben
324inn sein grausamlich gehorsam und gewalt un-
325terstehen
zu bringen, als49 zuvertilgung unsers
326heiligen Christlichen glaubens, Und aber aus
327den berurten und andern trefflichen ursachen
328die mercklich gros notturfft erfoddert, die ge-
329mein Deudsch Nation in gutem fried unnd ei-
330nigkeit zuerhalten, da mit der selben verder-
331bung, schaden und nachteil verhütet werde,
332Demnach haben wir als das öberst haubt
333zwischen allen stenden des heiligen Reichs
334Deudscher Nation, Geistlichen und Weltlich-
335en
,50 bis zu einem gemeinen freien Christlichen
336Concilii, wie solches auff dem Reichstag zu
337Nurnberg beschlossen ist,51 Odder, wo das sein
338furgang nicht haben würde, bis die Gemeinen
339stende des Reichs, wie hernach folgt, widder
340auff eine gelegene malstat52 zueinander berufft
341unnd beschriebenaf, einen gemeinen fried auff
342zu richten unnd allenthalben inn das Reich
343publicirn zu lassen für genommen, wie wir
344denn aus Römischer Keiserlicher agmacht, vol-
345komenheitag und rechten wissen hie mit solchen
346gemeinen frieden auffrichten und publicirn,
347inn der gestalt, das hie zwischen dem gemelten
348Concilii odder das die Stende, wie oben ste-
349het
, widder zueinander komen und durch ein
350Reichstag inn der Religion sachen ander einse-
351hen
beschicht,53 keiner den andern des Glaubens
352und Religion54 noch sonst keiner ander ursach
353halben bevedenah, bekrigen, berauben, fahen55,
354uberziehen56, belegern, auch da zu durch sich sel-
355bes
odder jemands anders von seinet wegen
356nicht dienen, noch einig Schlos, Stedt, Marck
357Befestigung, Dörffer, Hoffe odder Weiler
358absteigen57 odder on des andern willen mit ge-
359waltiger that frevenlich einnemen odder ge-
360fehrlichen58 mit brand odder inn andere wege
361der massen beschedigen, Auch niemands solch-
362en
thettern rath, hülff unnd inn kein andere
363weis beistand odder furschub thun, Auch sie
364wissentlich odder geferlich nicht beherbergen,
365behausen, etzen59 odder trencken, enthalten odder
366gedulden, Sondern ein jeder den andern mit
367rechter freundschafft und Christenlicher liebe
368meinen60 sol. Wir erbieten uns auch, allen vleis
369fürzuwenden und zu fürdern, da mit das obge-
370melt Concilium inn einem halben jar aus ge-
371schrieben
und publicirt und darnach inn einem
372jar gehalden,

373Aber im fahl, so das nicht erlangt wer-
374den möcht, das als dann die Gemeinen Sten-
375de des widder zu einander auff ein ge-
376legne malstadt berufft unnd beschrieben wür-
377den
zu Radtschlagen, was des gemelten Con-
378cilii
und sonst ander nöttürfftigen sachen hal-
379ben ferner fürzunehmen und zu handeln sey;
380Und gepieten dar auff euch allen und euer je-
381dem inn sonderheit bey den pflichtenai, Eiden,
382da mit ir uns und dem heiligen Reich verwand
383seid, auch den peen61, straffenund püessen, inn
384unsern Land friden, zu Worms auffgericht,62 be-
385griffen, Ernstlich mit diesem brieff unnd wöl-
386len
, das ir solchen gemeinen friden inn allen
387seinen puncten und artickeln, wie der von wort
388zu wort ausgedruckt ist, vehstiglich haltet und
389keiner den andern, ajer seyaj geistlich oder weltlichs
390stands, dar widder nicht betruebe noch besche-
391dige
ak, sondern ein jder den andern algentzlich
392dar beyal bleiben lasse, da widder nicht beleidig
393noch beschwere inn kein weis, als lieb einem
394jden sey, unser und des Reichs schwere ungena-
395de
und straffe und dar zu die peen des bemelten63
396Landfriedens zuvermeiden, darein ein jeder, so
397offt er frevenlich hie widder thete , mit der that
398gefallen sein sol; das meinen wir Ernstlich mit
399urkund dieses brieffs. Geben inn unser und des
400Reichs stadt , den dritten tag des
401Monats Augusti. Anno Domini etc.
402Im fünffzehen hunderten und im
403zwey und dreissigsten, Unsers
404Keyserthumbs im XII. und
405unsers Reichs im
406XVII.


Textapparat

a Korrigiert aus: Herztog.
b
c
d : danach folgend und.
e : danach folgend unser allergnedigster her.
f : danach folgend röm.
g
h
i
j Korrigiert nach
k Fehlt in der Textvorlage; ergänzt nach
l–l Darzu.
m Korrigiert aus: möchte.
n Korrigiert aus: zusolliciriren.
o : danach folgend und.
p Korrigiert nach aus: Bamburgk.
q : Werna [!].
r : danach folgend der.
s–s also auch.
t
u : danach folgend , Hg. zu Braunschweig.
v : danach folgend etc.
w Korrigiert aus: Wolffgans.
x
y Korrigiert nach
z Korrigiert aus: Burtz.
aa Fehlt
ab Korrigiert aus: zuste|hen.
ac–ac Korrigiert aus: wovon.
ad–ad gantzer zerstörung.
ae deutzsche landt.
af danach folgend werden.
ag–ag machtvolkomenheit.
ah Korrigiert aus: bereden.
ai danach folgend und.
aj–aj Korrigiert aus: ersey.
ak Korrigiert aus: besche|digen.
al–al dabi gentzlich.

Sachliche Anmerkungen

1 Isny.
2 gemeinsamen.
3 Vgl. die Instruktion Karls V. für die Kurfürsten und als kaiserliche Unterhändler vom 7.2.1532 in
4 oben erwähnt.
5 allgemeiner.
6 Vgl. den Abschied des Reichstags in Nürnberg vom 9.2.1523 in . Diesem Abschied zufolge soll der Papst »ein frei cristlich concilium an bequeme malstat Teutscher nation« ausschreiben.
7 passenden Versammlungsort.
8 festgelegt.
9 befehde.
10 gefangen nehme.
11 überfallen, angreifen.
12 besetzt.
13 vorsätzlich.
14 verköstigen.
15 dem anderen ... zugetan ist.
16 erwähnten.
17 allgemeinen.
18 Strafe.
19 Diese Zusage erfüllte mit seinem unten edierten Mandat vom 3.8.1532.
20 oben erwähnte.
21 passenden Versammlungsort.
22 weiter.
23 Gemeint ist der Reichsfiskal, ein kaiserlicher Beamter, der die Rechte des Kaisers bei den Reichsgerichten vertrat und zwar insbesondere bei der gerichtlichen Verfolgung von Verstößen gegen kaiserliche Gesetze, Befehle und Urteile (vgl. ).
24 Vgl. den Brief Karls V. vom 18.7.1532 an die kaiserlichen Unterhändler in
25 Diese Zusage erfüllte Karl V. mit einer Bestätigung vom 31.7.1532, die er am 2.8.1532 den kaiserlichen Unterhändlern übersandte (vgl. ). Diese durften das kaiserliche Schreiben aber weder publizieren noch in Abschrift aushändigen (vgl. den Brief Karls V. an seine Unterhändler vom 2.8.1532 in ).
26 Vgl. die auf den 22.7.1532 datierte Antwort der evangelischen Stände (ohne Hessen) auf den von den kaiserlichen Unterhändlern vorgelegten Entwurf für den Nürnberger Anstand in ; auch .
27 genannte.
28 Die evangelischen Stände forderten vor allem die Weglassung der auf den Kaiser zurückgehenden Regelung, dass der Anstand auch durch einen Beschluss der Stände außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. oben). Des Weiteren wünschten sie, dass in dem Abschnitt über die Suspension der Prozesse (vgl. oben) in der Formulierung »den glauben belangend« der Begriff Glaube durch den der Religion ersetzt werden solle, weil dieser auch die aus dem Glauben resultierenden Handlungen umfasse. Ferner wollten sie erreichen, dass die kaiserliche Bestätigung der Suspension der Prozesse allen Reichsständen ausgehändigt wird (vgl. ; ; ; ).
29 schnellstens.
30 Die beiden kaiserlichen Unterhändler erfüllten diese Zusage, indem sie eine Gesandtschaft zum Kaiser schickten und sich in Briefen an und wandten (vgl. den Kredenzbrief und die Instruktion für , und in und die Schreiben an König Ferdinand und Pfalzgraf Friedrich in ).
31 angeführte.
32 Die kaiserlichen Unterhändler hatten zusammen mit den Protestanten einen Entwurf für die kaiserliche Bestätigung erarbeitet (vgl. ).
33 Am 17.8.1532 teilten die kaiserlichen Unterhändler und mit, dass der Kaiser den Nürnberger Anstand angenommen habe (vgl. ; ).
34 Verzögerung.
35 Einwendung.
36 Hinterlist. - Der Kaiser berücksichtigte die Änderungswünsche der protestierenden Stände kaum. Er ließ die Regelung, dass der Anstand auch durch einen Beschluss der Stände außer Kraft gesetzt werden könne, nicht, wie von den Evangelischen gewünscht, weg, sondern konkretisierte diese Regelung lediglich, indem er die Ständeversammlung mit einem Reichstag identifizierte (vgl. unten Anm. 53). Der Begriff des Glaubens wurde zwar im kaiserlichen Mandat für einen allgemeinen Frieden um den der Religion ergänzt (vgl. unten Anm. 54), nicht aber in der Prozessklausel (vgl. die kaiserliche Bestätigung vom 31.7.1532 in ). Zur Reaktion des Kaisers auf die Änderungswünsche vgl. auch seinen an die kaiserlichen Unterhändler gerichteten Brief vom 2.8.1532 in .
37 Vgl. die Antwort der hessischen Gesandten vom 22.7.1532 auf den von den kaiserlichen Unterhändlern vorgelegten Entwurf für den Nürnberger Anstand in ; auch .
38 Am 13.8.1532 teilte Landgraf dann den beiden kaiserlichen Unterhändlern brieflich mit, dass er den Nürnberger Anstand annehme (vgl. ).
39 Das Amt des Stadtmeisters war in das offiziell höchste, im 16. Jahrhundert allerdings vor allem mit repräsentativen Funktionen verbunden. Zu diesem Amt vgl. .
40 Isny.
41 beschlossen, bestätigt.
42 23. Juli. Verlesen und gesiegelt wurde der Nürnberger Anstand erst am 24. Juli (vgl. den Bericht der Ulmer Gesandten über die Verhandlungen in Nürnberg in ).
43 Statthaltern.
44 Verwaltern.
45 Schultheiß ist die Bezeichnung für einen Amtsträger mit örtlich unterschiedlichen richterlichen und exekutiven Aufgaben.
46 gemeinsamer.
47 weiter.
48 Zum Feldzug des türkischen Sultans vgl. .
49 alles; vgl. auch die Lesart in alles.
50 Anders als im Nürnberger Anstand (vgl. oben) zugesagt, schloss sich Karl V. selbst nicht explizit in den Frieden mit ein (vgl. auch ; ).
51 Vgl. oben Anm. 6.
52 passenden Versammlungsort.
53 geschieht. - Das kaiserliche Mandat konkretisiert hier die im Anstand enthaltene Regelung (vgl. oben), indem die Ständeversammlung mit einem Reichstag identifiziert wird.
54 Im kaiserlichen Mandat wurde hier der Text des Anstands (vgl. oben) um den Begriff der Religion erweitert.
55 gefangen nehmen.
56 überfallen, angreifen.
57 besetzen.
58 vorsätzlich.
59 verköstigen.
60 dem anderen ... zugetan sein.
61 Strafen.
62 Vgl. die Landfriedensordnung vom 26.5.1521 in .
63 genannten, erwähnten.

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