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Frankfurter Anstand (19. April 1539) - Einleitung

Einleitung

Frankfurter Anstand (19. April 1539) - Einleitung
Bearbeitet von Andreas Zecherle

Historischer Kontext

Die Ausgangslage

Der im Nürnberger Anstand vom 24. Juli 1532 vereinbarte befristete Frieden zwischen den Religionsparteien erwies sich als recht fragil. Bei der Auslegung des Vertragstextes blieb vor allem die Frage umstritten, welche der Prozesse gegen evangelische Stände vereinbarungsgemäß zu sistieren seien, weil sie Glaubensangelegenheiten beträfen.1 Außerdem war strittig, ob der Nürnberger Anstand auch für jene Anhänger der Confessio Augustana gelten solle, die damals nicht zu den Unterzeichnern des Anstands gehört hatten.2 Diese Frage war bereits bei den Verhandlungen im Vorfeld des Nürnberger Anstands diskutiert worden, ohne dass dabei eine Einigung erzielt werden konnte.3

Im Jahr 1538 drohte der Konflikt zwischen den Religionsparteien zu eskalieren. Am 10. Juni wurde auf Betreiben des Reichsvizekanzlers der Nürnberger Bund als altgläubiges Gegenstück zum Schmalkaldischen Bund gegründet. Die Mitglieder des Nürnberger Bundes verpflichteten sich, einander beizustehen, falls andere Reichsstände oder die eigenen Untertanen die hergebrachte kirchliche Ordnung im Territorium eines Mitglieds gewaltsam umstürzen wollten.4 Die Spannungen verschärften sich weiter, als das Reichskammergericht am 9. Oktober 1538 in einem Prozess gegen die Stadt , den der Schmalkaldische Bund als Religionsprozess ansah, die Acht verhängte.5 Daraufhin warnte der Schmalkaldische Bund in einem öffentlichen Ausschreiben vom 13. November 1538 vor der Exekution des seiner Ansicht nach nichtigen Urteils und kündigte an, der Stadt notfalls militärischen Beistand zu leisten.6

Die Friedensinitiative

Den entscheidenden Anstoß zu einem neuen Versuch, den Religionskonflikt durch Verhandlungen beizulegen, gab Kurfürst bereits Ende Mai 1538 bei einem Treffen mit König in . Der Kurfürst legte dar, dass die unbedingt notwendige Mithilfe der evangelischen Stände bei der Abwehr der »Türken« nicht durch ein vom Papst ausgeschriebenes Konzil erreicht werden könne, weil diese Stände ein solches nicht anerkennen würden. bot sich daher als Vermittler an und schlug vor, einen Frieden zu vereinbaren und anschließend in Verhandlungen, an denen auch päpstliche Gesandte beteiligt sein sollten, die religiöse Einheit im Reich wiederherzustellen. König informierte seinen Bruder Kaiser in einem Brief vom 3. Juni über die Vorschläge des Kurfürsten und empfahl dem Kaiser nachdrücklich, umgehend Reunionsverhandlungen vorzubereiten.7 Als das Schreiben am 24. Juni bei in eintraf, standen der Kaiser und Papst bei ihren dortigen Verhandlungen über das Konzil vor dem Problem, dass sich der französische König weigerte, ein Konzil zu beschicken, bevor zwischen ihm und ein endgültiger Frieden geschlossen wurde. Der Kaiser und der Papst griffen daher den Vorschlag bereitwillig auf, die religiöse Einheit unabhängig von einem Konzil durch Verhandlungen unter Beteiligung päpstlicher Gesandter wiederherzustellen.8 Schon am 28. Juni beschloss die Kardinalskongregation auf Wunsch des , das Konzil bis Ostern 1539 zu suspendieren.9

Nach dem Treffen mit König in leitete umgehend Sondierungsverhandlungen mit dem Schmalkaldischen Bund ein. Dabei erwähnte er allerdings den geplanten Reunionsversuch nicht, sondern sprach nur davon, dass König einen beständigen Frieden vereinbaren wolle, der die Mithilfe der protestantischen Stände bei der Türkenabwehr sicherstellen solle.10 Den Gesandten teilten die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes am 5. August 1538 auf ihrem Bundestag in mit, sie seien zu Verhandlungen bereit; ihre Bedingungen für einen Friedensschluss würden sie aber erst dann bekannt geben, wenn König vom eine Verhandlungsvollmacht erhalten habe.11 Als König Kurfürst in einem Brief vom 19. Oktober nochmals darum gebeten hatte, ihm die Forderungen der evangelischen Stände zu übermitteln, da der auf dieser Grundlage über die Aufnahme weiterer Verhandlungen entscheiden wolle,12 ließ selbst Friedensartikel zusammenstellen, die er den Hauptleuten des Schmalkaldischen Bundes, Kurfürst und Landgraf , mit der Bitte um Stellungnahme übersandte.13 Diesen Artikeln zufolge sollte der Nürnberger Anstand bestätigt werden und für alle Stände gelten, die Anhänger der Confessio Augustana seien oder geworden seien;14 die verwendete Formulierung ließ dabei bewusst offen, ob auch zukünftige Anhänger der Confessio Augustana unter dem Schutz des Anstands stehen sollten.15 Außerdem sollten am Reichskammergericht keine Religionsprozesse eröffnet und die begonnenen eingestellt werden. Zur Klärung der Frage, ob es sich jeweils um Religionsprozesse handle, sollte ein besonderes Verfahren vereinbart werden.16 Schließlich erfuhren die Hauptleute des Schmalkaldischen Bundes am Schluss der Artikel erstmals davon, dass sich nach dem Friedensschluss Verhandlungen zur Wiederherstellung der religiösen Einheit erhoffte.17 und wollten der Meinungsbildung der anderen Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes nicht vorgreifen, übersandten Kurfürst im Dezember 1538 aber dennoch eine überarbeitete Fassung seiner Artikel und teilten ihm mit, sie seien nach einem Friedensschluss mit Reunionsverhandlungen einverstanden.18 Bei der Überarbeitung der Artikel stellten sie unter anderem klar, dass der Nürnberger Anstand auch für künftige Anhänger der Confessio Augustana gelten solle, und fügten die Forderung hinzu, dass bis zur Wiederherstellung der religiösen Einheit jeder Reichsstand über die Form des Gottesdienstes und die Verwendung der Kirchengüter in eigener Verantwortung entscheiden dürfe.19

Inzwischen hatte Kaiser seine Bedingung, er müsse zunächst genau über die Forderungen der evangelischen Stände informiert werden, fallen gelassen und am 25. November 1538 , den Erzbischof von , sowie den Reichsvizekanzler als seine Kommissare zu Verhandlungen mit den Protestanten bevollmächtigt.20 Die Kurfürsten und hatte er gebeten, bei den Verhandlungen als Vermittler zu fungieren.21 Die kaiserliche Instruktion für vom 30. November benannte die Wiederherstellung der religiösen Einheit als Hauptziel der Verhandlungen, hielt es aber für wahrscheinlich, dass dieses Ziel nicht rasch erreicht werden könne. Für diesen Fall gab die Instruktion die Anweisung, zunächst einen Frieden mit möglichst kurzer Laufzeit zu vereinbaren, ohne dabei gravierende Zugeständnisse zu machen.22 Im Januar 1539 empfing König ein Schreiben , dem die kursächsisch-hessische Überarbeitung von dessen Artikeln beilag.23 hielt diese Vorschläge für überzogen, hoffte aber auf einen akzeptablen Kompromiss.24 Entsprechend dem von den Hauptleuten des Schmalkaldischen Bundes gebilligten Plan beschloss ohne nochmalige Anfrage beim , die Reunionsverhandlungen gegen den Willen der päpstlichen Gesandten vorerst zurückzustellen und zunächst nur einen politischen Frieden anzustreben.25

Die Verhandlungen in Frankfurt

Auf dem Schmalkaldischen Bundestag, der am 14. Februar 1539 in begann, sprachen sich Kurfürst und Landgraf dafür aus, für den Fall, dass die bevorstehenden Friedensverhandlungen scheitern würden, bereits jetzt einen militärischen Präventivschlag zu beschließen, um einem befürchteten Angriff der altgläubigen Stände zuvorzukommen. Dieser Vorschlag fand keine Zustimmung; die beiden Hauptleute des Bundes erhielten aber weitere Mittel für Rüstungen bewilligt.26

Nachdem als kaiserlicher Gesandter, zwei königliche Kommissare sowie die Vermittler und in eingetroffen waren, begannen am 25. Februar 1539 die Verhandlungen über einen Frieden,27 die nicht direkt zwischen den Parteien, sondern stets über die beiden Vermittler geführt wurden.28 Am 1. März übergaben die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes den Vermittlern ein Schriftstück mit ihren Forderungen. Es baute auf den Artikeln auf, die die Bundeshauptleute im Dezember 1538 an Kurfürst gesandt hatten, und erweiterte sie. Die evangelischen Stände verlangten einen Frieden, der nicht bis zu einem Konzil oder einem Reichstag befristet sein, sondern bis zur endgültigen Beilegung der Glaubensstreitigkeiten gelten sollte, die Einstellung aller begonnenen und das Verbot aller zukünftigen Religionsprozesse, auch derer, die Kirchengüter betreffen, die Annullierung aller bisher in Religionssachen ergangenen Urteile und die Einrichtung eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts zur Klärung der Frage, ob der jeweilige Prozessgegenstand eine Religionssache sei. Alle Reichsstände sollten das Recht erhalten, unter dem Schutz des Friedens in ihren Territorien die Reformation einzuführen. Außerdem sollten andersgläubige Untertanen ein Auswanderungsrecht erhalten und geduldet werden, solange sie keinen äußerlichen Anstoß erregten.29

Der kaiserliche Orator und die königlichen Kommissare wollten hingegen nur einen einjährigen Frieden und ein Religionsgespräch innerhalb der nächsten drei bis vier Monate bewilligen. Falls es bei dem Religionsgespräch zu keiner Einigung komme, sollte nach dem Auslaufen des Friedens der Nürnberger Anstand weitergelten. Der kaiserliche Orator und die königlichen Vertreter boten an, die anhängigen Religionsprozesse und die bereits ergangenen Urteile zu suspendieren. Die evangelischen Stände sollten sich im Gegenzug dazu verpflichten, keine religiösen Neuerungen vorzunehmen sowie Güter und Einkommen der Geistlichen nicht anzutasten. Außerdem sollten sie die Mitglieder, die dem Schmalkaldischen Bund erst nach dem Nürnberger Anstand beigetreten waren, aus dem Bund ausschließen und keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen.30

Da die Positionen der beiden Parteien weit voneinander entfernt waren, drohten die Verhandlungen trotz der unablässigen Bemühungen der Vermittler mehrmals zu scheitern.31 kam den evangelischen Ständen im Wesentlichen nur in den folgenden Punkten entgegen: Er gestand zu, dass der Frieden nicht nur für die Unterzeichner des Nürnberger Anstands, sondern für alle Stände gelten sollte, die inzwischen Anhänger der Confessio Augustana geworden waren.32 Des Weiteren billigte er, dass das Verbot von religiösen Neuerungen weggelassen und das Verbot von Säkularisationen33 sowie die Verpflichtung, keine weiteren Mitglieder in den Schmalkaldischen Bund aufzunehmen, auf die Geltungsdauer des Friedens begrenzt wurden.34 Schließlich akzeptierte er doch noch die Regelung, dass auch der Nürnberger Bund während der Laufzeit des Friedens keine weiteren Mitglieder aufnehmen dürfe.35 Allerdings gestand er dies nur deshalb zu, weil die Laufzeit des Friedens auf zunächst sechs Monate verkürzt wurde.36 Sie sollte nur dann auf 15 Monate verlängert werden, wenn der dem Bündniserweiterungsverbot zustimmen und zudem die Forderung der evangelischen Stände erfüllen würde, die Klausel zu streichen, dass nach dem Auslaufen des nun vereinbarten Anstands der Nürnberger Anstand nur für die jetzigen Anhänger der Confessio Augustana gültig sein sollte.37 Obwohl der Schmalkaldische Bund, insbesondere was die garantierte Laufzeit des Friedens betraf, im Vergleich zu seinen ursprünglichen Forderungen recht wenig erreichen konnte,38 unterzeichneten seine Vertreter am 19. April 1539 den sogenannten Frankfurter Anstand,39 um wenigstens etwas Zeit zu gewinnen.40

Rezeption und Bedeutung des Frankfurter Anstands

Der Frankfurter Anstand trug dazu bei, die damals akute Gefahr eines Religionskriegs vorübergehend zu bannen.41 Die Vereinbarung, ungefähr zum 1. August 1539 zu einem Religionsgespräch einzuladen,42 hielt Kaiser aber vor allem wegen des Widerstands der Kurie nicht ein.43 Außerdem ratifizierte er den Anstand nicht, sodass dieser lediglich sechs Monate in Geltung blieb.44 Der Text der Vereinbarung wurde nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch nur ein Mal gedruckt.45 Mittelfristig stabilisierte der Frankfurter Anstand die Geltung des Nürnberger Anstands, da er die Regelung enthielt, dass dieser Anstand unverändert weitergelten sollte, falls der neu vereinbarte Anstand bereits nach sechs Monaten auslaufen würde.46

Ohne ausdrücklich auf den Frankfurter Anstand Bezug zu nehmen, erfüllte am 18. April 1540 schließlich mit einiger Verspätung doch noch die Vereinbarung, zu einem Religionsgespräch zu laden.47 Bei den Gesprächen in , und in den Jahren 1540/41 kam es aber zu keiner Einigung.48

Im Frankfurter Anstand wurde erstmals reichsrechtlich festgelegt, dass evangelische Stände nur dann Schutz genießen, wenn sie Anhänger der Confessio Augustana (»Augsburger Konfessionsverwandte«) sind.49 Diese Regelung war richtungsweisend und wurde dann auch in den Augsburger Religionsfrieden übernommen.50

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Als Kommissar Kaiser ; als Kommissare König und Dr. ; als Vermittler Kurfürst und Kurfürst ; im eigenen Namen und im Namen aller anderen Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes Kurfürst , Landgraf sowie Bürgermeister und Rat der Stadt .

Unterhändler

Neben den oben genannten Unterzeichnern waren an den Verhandlungen beteiligt:51 Herzog ; Herzog , auch im Namen von Herzog ; als Gesandter Markgraf Dr. ; als Gesandte Herzog , und ; als Gesandte Herzog und Herzog und Dr. , Kanzler; als Gesandter Graf Graf ; als Gesandter Graf ; als Gesandte der Stadt , , und , Sekretär; als Gesandte der Stadt und Dr. ; als Gesandte der Stadt , Bürgermeister, und , auch im Auftrag der Städte , und ; als Gesandter der Stadt , Syndikus, auch im Auftrag der Stadt ; als Gesandte der Stadt , und ; als Gesandter der Stadt , Stadtschreiber; als Gesandter der Stadt , Bürgermeister; als Gesandte der Stadt , Stadtmeister, und , Stadtschreiber; als Gesandte der Stadt , Bürgermeister, und ; als Gesandter der Stadt , Bürgermeister; als Gesandte der Stadt , , , Dr. und , Sekretär; als Gesandte der Stadt , Bürgermeister, und , Sekretär; als Gesandter der Stadt , Sekretär; als Gesandte der Stadt , Bürgermeister, Dr. und ; als Gesandte der Stadt und , Stadtschreiber; als Gesandte der Stadt , Bürgermeister, und ein weiterer Gesandter52; als Gesandte der Stadt und , Sekretär.

Um die Verhandlungen mit den Vermittlern und ihren Räten zu vereinfachen, wählten die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes einen Ausschuss, dem folgende Personen angehörten:53 die Kanzler von und , Dr. und Dr. , der Rat , Dr. aus , Dr. aus und aus .

Inhalt

Der Frankfurter Anstand beginnt mit einer knappen Schilderung der Vorgeschichte der Vereinbarung. Der anschließende Hauptteil gliedert sich in drei Artikel sowie in einen Schlussabschnitt. Im ersten Artikel findet sich die befristete kaiserliche Friedenszusicherung. Die beiden folgenden Artikel enthalten verschiedene Regelungen in eher loser Reihung. Der Schlussabschnitt macht die Geltungsdauer des Friedens von der nachträglichen Zustimmung des zu zwei strittigen Punkten abhängig.

Einleitend skizzieren die Kurfürsten und die Vorgeschichte der Vereinbarung: Als es bei der Auslegung des Nürnberger Anstands zu Meinungsverschiedenheiten kam, bewilligte Kaiser Verhandlungen in , um ein Religionsgespräch zur Wiederherstellung der religiösen Einheit vorzubereiten, das Misstrauen zwischen den Ständen des Reichs zu beseitigen und die Türken besser abwehren zu können.

Dem ersten Artikel zufolge sichert der all den Ständen, die jetzt Anhänger der Confessio Augustana sind, einen auf 15 Monate befristeten Frieden zu, der am 1. Mai 1539 beginnen soll.

Der zweite Artikel enthält folgende Bestimmungen: Der Nürnberger Anstand und das kaiserliche Mandat für einen allgemeinen Frieden im Reich vom 3. August 1532 sollen während des jetzt vereinbarten Anstands in Geltung bleiben. Kommt es während der Laufzeit dieses Anstands zu keiner endgültigen Wiederherstellung der religiösen Einheit, so sollen der Nürnberger Anstand und das genannte kaiserliche Mandat für diejenigen Stände, die jetzt Anhänger der Confessio Augustana sind, bis zum nächsten Reichstag, der nach Ablauf des jetzt vereinbarten Anstands abgehalten wird, oder bis zu einer allgemeinen Reichsversammlung weitergelten. Während der Geltungsdauer des jetzt vereinbarten Anstands und des Nürnberger Anstands sollen alle in einer übergebenen Liste enthaltenen Prozesse sowie die über die Stadt verhängte Acht suspendiert und keine Prozesse in ähnlichen Angelegenheiten angestrengt werden. Die Stände, die der Confessio Augustana anhängen, dürfen während des jetzt vereinbarten Anstands niemand der Religion wegen angreifen und kein neues Mitglied in ihr Bündnis aufnehmen. Der wird veranlassen, dass auch die altgläubige Partei während des Anstands niemand in ihr Bündnis aufnimmt. Des Weiteren dürfen die der Confessio Augustana anhängenden Stände während des jetzt vereinbarten Anstands weder Einkünfte noch Besitz der Geistlichen antasten.

Im dritten Artikel wird Folgendes ausgeführt: Auf den 1. August 1539 soll der eine Ständeversammlung nach ausschreiben. Auf ihr sollen die Anhänger der römischen Kirche und diejenigen der Confessio Augustana in Verhandlungen einvernehmlich die religiöse Einheit wiederherstellen. Der Vorschlag der Vermittler, dem freizustellen, zu dieser Versammlung auch päpstliche Vertreter einzuladen, wurde von den der Confessio Augustana anhängenden Ständen abgelehnt. Außerdem sollen beide Religionsparteien ihre Kriegsvorbereitungen einstellen, sofern diese nicht einer notwendigen Selbstverteidigung dienen. Die Täufer und alle anderen religiösen Gruppierungen, die weder der Confessio Augustana noch der römischen Kirche anhängen, sollen vom Anstand ausgeschlossen sein und von keinem Stand geduldet werden. Die der Confessio Augustana anhängenden Stände sollen sich an der Abwehr der Türken beteiligen und eine Versammlung in beschicken, die entsprechende Maßnahmen beschließen soll.

Wie im Schlussabschnitt ausgeführt wird, konnte in zwei Punkten keine Einigung erzielt werden: Die der Confessio Augustana anhängenden Stände wollten die im zweiten Artikel enthaltene Einschränkung nicht akzeptieren, dass der Nürnberger Anstand und das kaiserliche Mandat für einen allgemeinen Frieden im Reich vom 3. August 1532 nach dem Auslaufen des nun vereinbarten Anstands nur für die jetzigen Anhänger der Confessio Augustana gültig sein sollte. Der kaiserliche wollte den nicht für längere Zeit dazu verpflichten, eine Erweiterung des altgläubigen Bündnisses zu unterbinden. Deshalb wurde auf Vorschlag der Vermittler vereinbart, dass der Anstand in der vorliegenden Form zunächst nur sechs Monate gelten soll. Stimmt der während dieser Frist der von den Anhängern der Confessio Augustana geforderten Auslassung der Einschränkung und dem Erweiterungsverbot für das altgläubige Bündnis zu, soll der Anstand in dieser Gestalt 15 Monate gelten. Andernfalls soll nach Ablauf der sechs Monate der Nürnberger Anstand unverändert weitergelten.

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • 1) Frankfurt a. M., Institut für Stadtgeschichte, Reichssachen Urkunden Nr. 449, fol. 3r-7v [Ausfertigung].
  • 2) Wien, HHStA, Reichsakten in genere, Fasz. 13a, Konv. 1, fol. 166-186 [Ausfertigung].
  • 3) Frankfurt, Institut für Stadtgeschichte, Reichssachen II Nr. 869, fol. 125r-134v [Kopie].
  • 4) Nürnberg, StA, Fürstentum Brandenburg-Ansbach, Religionsakten, Tomus 22, fol. 8r-15r [Kopie].
  • 5) Ebd., fol. 548r-555v [Kopie].
  • 6) Wien, HHStA, Reichsakten in genere, Fasz. 10, Teil 1, fol. 158r-159v [unvollständige Kopie].
  • 7) Ebd., fol. 160r-168r [Kopie].
  • 8) Ebd., fol. 170r-177r [Kopie].
  • 9) Ebd., fol. 178r-182v [Kopie].
  • 10) Ebd., fol. 197r-201v [unvollständige Kopie].

Druck

  • Der fridliche anſtand: || Zuͦ Franckfurt aufgericht im Apꝛilen || Anno. M. D. XXXIX.54
    [Straßburg: Prüß, Johann d.J. 1539], 8 Bl., 4° (VD16 ZV 13933).
    Benutztes Exemplar: Freiburg, UB, Sign. H 1222 [Digitalisat].
    An den wenigen Stellen, an denen dieses Exemplar beschädigt ist, wurde ergänzend folgendes Exemplar benutzt: Heidelberg, UB, Sign. I 6812-4 RES.

Textvorlage

Als Textvorlage dient der oben genannte Druck. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in kollationiert wird. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde.55 Da die genannte Edition zahlreiche Transkriptionsfehler enthält, wurden alle Lesarten durch einen Vergleich mit der Handschrift geprüft und gegebenenfalls korrigiert.

Literatur

Editionen

  • 1) Neuser, Wilhelm Heinrich (Hg.), Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41, Neukirchen-Vluyn 1974 (TGET 4), S. 75-84, Nr. 1.
  • 2) Ganzer, Klaus / zur Mühlen, Karl-Heinz (Hg.), Akten der deutschen Reichsreligionsgespräche im 16. Jahrhundert, Bd. 1: Das Hagenauer Religionsgespräch (1540), Teilbd. 2, Göttingen 2000, S. (1071)1072-1078, Nr. 390.

Forschungsliteratur (Auswahl)

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  • Lies, Jan Martin, Zwischen Krieg und Frieden. Die politischen Beziehungen Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen zum Haus Habsburg 1534-1541, Göttingen / Bristol (Conn.) 2013 (VIEG 231), S. 397-427.
  • Luttenberger, Albrecht P., Glaubenseinheit und Reichsfriede. Konzeptionen und Wege konfessionsneutraler Reichspolitik 1530-1552 (Kurpfalz, Jülich, Kurbrandenburg), Göttingen 1982 (SHKBA 20) [Digitalisat], S. 185-199.
  • Luttenberger, Albrecht P., König Ferdinand I., der Frankfurter Anstand (1539) und die Reunionspolitik Karls V., in: Edelmayer, Friedrich u.a. (Hg.), Plus ultra. Die Welt der Neuzeit. Festschrift für Alfred Kohler zum 65. Geburtstag, Münster 2008, S. 53-84.
  • Schlütter-Schindler, Gabriele, Der Schmalkaldische Bund und das Problem der causa religionis, Frankfurt am Main / Bern / New York 1986 (EHS.G 283), S. 165-175.
  • Wohlfeil, Rainer, Frankfurter Anstand, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 11, Berlin / New York 1983, S. 342-346.
Vollständige Bibliographie
  • Dingel, Irene, Augsburger Religionsfrieden und »Augsburger Konfessionsverwandtschaft« - konfessionelle Lesarten, in: Schilling, Heinz / Smolinsky, Heribert (Hg.), Der Augsburger Religionsfrieden 1555. Wissenschaftliches Symposion aus Anlaß des 450. Jahrestages des Friedensschlusses, Augsburg 21. bis 25. September 2005, Münster 2007 (RST 150), S. 157-176.
  • Dingel, Irene, Religionsgespräche. IV. Altgläubig - protestantisch und innerprotestantisch, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 28, Berlin / New York 1997, S. 654-681.
  • Friedensburg, Walter (Hg.), NBD, 1. Abteilung: 1533-1559, Bd. 3: Legation Aleanders 1538-1539. Erste Hälfte, Gotha 1893.
  • Friedensburg, Walter (Hg.), NBD, 1. Abteilung: 1533-1559, Bd. 4: Legation Aleanders 1538-1539. Zweite Hälfte, Gotha 1893.
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  • Ganzer, Klaus / zur Mühlen, Karl-Heinz (Hg.), Akten der deutschen Reichsreligionsgespräche im 16. Jahrhundert, Bd. 1: Das Hagenauer Religionsgespräch (1540), Teilbd. 1, Göttingen 2000.
  • Ganzer, Klaus / zur Mühlen, Karl-Heinz (Hg.), Akten der deutschen Reichsreligionsgespräche im 16. Jahrhundert, Bd. 1: Das Hagenauer Religionsgespräch (1540), Teilbd. 2, Göttingen 2000.
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  • Komatsu, Guido, Landfriedensbünde im 16. Jahrhundert. Ein typologischer Vergleich, Diss. Göttingen 2001 [Digitalisat].
  • Lies, Jan Martin, Zwischen Krieg und Frieden. Die politischen Beziehungen Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen zum Haus Habsburg 1534-1541, Göttingen / Bristol (Conn.) 2013 (VIEG 231).
  • Luther, Martin, Walch, Johann Georg (Hg.), Dr. Martin Luthers sämmtliche Schriften, neue, revidierte Stereotypausgabe, Bd. 17, St. Louis (MO) 1901.
  • Luttenberger, Albrecht P., Glaubenseinheit und Reichsfriede. Konzeptionen und Wege konfessionsneutraler Reichspolitik 1530-1552 (Kurpfalz, Jülich, Kurbrandenburg), Göttingen 1982 (SHKBA 20) [Digitalisat].
  • Luttenberger, Albrecht P., König Ferdinand I., der Frankfurter Anstand (1539) und die Reunionspolitik Karls V., in: Edelmayer, Friedrich u.a. (Hg.), Plus ultra. Die Welt der Neuzeit. Festschrift für Alfred Kohler zum 65. Geburtstag, Münster 2008, S. 53-84.
  • Neuser, Wilhelm Heinrich (Hg.), Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41, Neukirchen-Vluyn 1974 (TGET 4).
  • Rosenberg, Walter, Der Kaiser und die Protestanten in den Jahren 1537-1539, Halle an der Saale 1903 (SVRG 20).
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  • Winckelmann, Otto (Hg.), Politische Correspondenz der Stadt Straßburg im Zeitalter der Reformation, Bd. 2, Straßburg 1887 [Digitalisat].
  • Wohlfeil, Rainer, Frankfurter Anstand, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 11, Berlin / New York 1983, S. 342-346.

Fußnoten

2 Vgl. .
4 Vgl. den Bundesvertrag und die Bundesordnung vom 10.6.1538 in ; auch ; .
5 Vgl. . hatte nicht zu den Unterzeichnern des Nürnberger Anstands gehört.
6 Vgl. das Ausschreiben in ; auch VD16 S 984, 985, 986; .
7 Vgl. den Brief an vom 3.6.1538 in ; auch ; ; ; .
8 Vgl. ; .
9 Vgl.
10 Vgl. ; ; ; .
11 Vgl. ; ;
12 Vgl. die Edition eines Auszugs dieses Briefes in ; auch das Regest ebd., S. 71.
13 Vgl. den Entwurf von Friedensartikeln (ca. November 1538) in ; auch ; ;
14 Vgl. .
15 Vgl. .
16 Vgl. ; auch
17 Vgl. ; auch ;
18 Vgl. den Brief Landgraf an Kurfürst vom 8.12.1538, den Brief Kurfürst an Kurfürst vom 14.12.1538 sowie den kursächsisch-hessischen Entwurf der Forderungen vom 14.12.1538 in ; auch ; ;
19 Vgl. den kursächsisch-hessischen Entwurf der Forderungen vom 14.12.1538 in .
20 Vgl. die Vollmacht Kaiser für und vom 25.11.1538 in ; auch
21 Vgl. ; . König hatte sich dafür ausgesprochen, die beiden Kurfürsten nicht zu kaiserlichen Kommissaren zu ernennen, sondern diese Aufgabe loyaleren Personen anzuvertrauen (vgl. ).
22 Vgl. die Instruktion Kaiser für vom 30.11.1538 in ; auch ;
23 Vgl. den Brief Kurfürst an König vom 26.12.1538 in ; auch
24 Vgl. den Brief König an Kurfürst vom 18.1.1539 in ; auch ; .
25 Vgl. ; .
26 Vgl. ; .
27 Vgl. .
28 Vgl. . Informelle direkte Gespräche fanden allerdings statt (vgl. ).
29 Vgl. ; ; .
30 Vgl. den Brief von , und an König vom 16.3.1539 in ; auch
31 Vgl. ; .
32 Vgl. den Text des Frankfurter Anstands; auch .
34 Vgl. den Text des Frankfurter Anstands; auch .
38 Vgl. auch .
39 Vgl. .
40 Vgl. ;
41 Vgl. ;
43 Vgl. ; .
44 Vgl. ; .
45 Vgl. unten Abschnitt 4.2.
47 Vgl. die Ausschreiben Kaiser an die altgläubigen und die protestantischen Stände vom 18.4.1540 in ; auch
48 Zum Verlauf der Gespräche vgl. zusammenfassend .
49 Vgl. den Text des Frankfurter Anstands; auch .
51 Vgl. die Teilnehmerliste im Abschied des Schmalkaldischen Bundestages in (12.2.-23.4.1539) in .
52 Der Name dieses Gesandten wird im Abschied des Schmalkadischen Bundestages nicht genannt (vgl. ).
53 Vgl. ; .
54 Da ein Titelblatt fehlt, wird die Überschrift am Textanfang als Titel wiedergegeben.
55 Kollationiert wurde in dieser Edition die folgende Handschrift, die noch nicht die endgültige Textfassung, sondern einen früheren Entwurf enthält: Marburg, StA, Bestand 3 (Politisches Archiv des Landgrafen Philipp), Nr. 546, fol. 8r-12v.