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Speyerer Reichsabschied (22. April 1529) und Protestation (20. April 1529) - Einleitung

Einleitung

Speyerer Reichsabschied (22. April 1529) und Protestation (20. April 1529) - Einleitung
Bearbeitet von Christopher Voigt-Goy

Historischer Kontext

Ausgangslage

Der Reichsabschied von 15261 hatte in Bezug auf die strittige Religionsfrage zweierlei festgehalten: Erstens sollten konkrete Schritte in Richtung eines allgemeinen oder mindestens eingeleitet werden. Zweitens sollten in der Zwischenzeit die mit dem Edikt2 so verfahren, wie sie es gegenüber Gott und dem Kaiser verantworten können (»Verantwortungsformel«).3 Doch nach dem Reichstag geriet die Vorbereitung des schnell ins Stocken, und die Auslegung der Verantwortungsformel spaltete die immer deutlicher: Während die reformatorisch gesinnten sie als Legitimation für den weiteren Ausbau eines evangelischen Kirchenwesens in ihren Herrschaftsgebieten ansahen, verstanden die altgläubigen Stände sie als Aufforderung, das Edikt im gesamten konsequent durchzusetzen, also reformatorische Bestrebungen jedweder Art scharf zu sanktionieren.4 Die religionspolitischen Spannungen führten im Frühjahr 1528 in den sogenannten »Packschen Händeln« zu einer reichspolitischen Krise, als unter der (falschen) Annahme eines bevorstehenden Angriffs eines altgläubigen Bündnisses auf seine und das zum Krieg rüstete. Ein militärischer Konflikt konnte zwar abgewendet werden, doch das Verhältnis des hessischen zu Kaiser und dessen Statthalter im , , wurde nachhaltig zerrüttet.5

Auch außenpolitisch geriet das durch das seit 1526 weiter vorrückende unter zunehmenden Druck, während der in residierende gegen die »Heilige Liga von «, einem Bündnis von , sowie den Stadtrepubliken , und , Krieg führte.6 Besonders , der 1526/1527 zum König von und gewählt wurde, war in in seinen neuen Herrschaftsgebieten unmittelbar bedroht. Seine Reichspolitik richtete er deshalb auch darauf aus, die Reichsstände zur Intensivierung ihrer militärischen Unterstützung gegen die Osmanen (»Türkenhilfe«) zu bewegen.7

Da ein 1527 nach anberaumter mangels Beteiligung der keine Ergebnisse hervorbrachte und ein ebenfalls in 1528 angesetzter ganz abgesagt wurde8, stauten sich die auf dem für das nächste Jahr geplanten Reichstag zu behandelnden Probleme auf. Auf dieses Reichstagsgeschehen konnte jedoch keinen Einfluss nehmen, da der Postweg zwischen und dem vom Herbst 1528 bis in den April 1529 gestört war.9 Eine auf den 25. Dezember 1528 datierte, am verfasste Tagesordnung (»Proposition«)10, welche die Reichstagsverhandlungen im Sinn des lenken sollte, kam nicht mehr rechtzeitig an.11 Die Gestaltungsinitiative fiel dadurch ganz in die Hände von Er schrieb Anfang Januar 1529 im Namen einen Reichstag in aus, der am 21. Februar beginnen sollte.12 Als zu beratende Punkte wurden die »Türkenhilfe«, die strittige Religionsfrage sowie weitere Angelegenheiten der inneren Reichsordnung angegeben. Nach einigen Verzögerungen traf selbst am 4. März in ein. Die Ankunft der Reichsfürsten zog sich noch bis Mitte März hin, so dass der Reichstag erst verspätet eröffnet werden konnte.

Eröffnung des Speyerer Reichstags und »kaiserliche« Proposition

Schon zu Beginn des am 15. März 1529 traten die durch die Religionsfrage entstandenen Gräben zwischen den offen zutage. Der gemeinsamen blieben die reformatorisch gesinnten Reichsfürsten Kurfürst , Fürst und Graf fern.13 Sie stießen erst danach im Rathaus zur Versammlung hinzu, wo nun eine Proposition verlesen wurde, die wie schon die Ausschreibung des im Namen verfasst hatte, ohne dass die wussten, dass diese Proposition nicht auf zurückging.14 Die Proposition sah in Anschluss an das Ausschreiben vor, dass zuerst die »Türkenhilfe« und darauf die strittige Religionsfrage sowie schließlich einzelne Angelegenheiten der inneren Reichsordnung vom Reichstag beraten werden sollten.15 Die näheren Ausführungen zur Religionsfrage markierten eine scharfe Abkehr von den Beschlüssen des 152616: Bis zur Einberufung eines durch den und den (ein wurde ausgeschlossen) sollten die ihre Herrschaftsrechte, Güter und angestammten Gewohnheiten untereinander wahren. Verboten wurde, »sich zu unrechtem und frembden glaubn zu geben oder den neuen secten anhengig zu machen«17. Den Geboten und Befehlen, d.h. auch dem Edikt, sollte Gehorsam geleistet werden. Bei einem Verstoß gegen den Willen sollten die zu Strafmaßnahmen gegen benachbarte verpflichtet werden. Die »Verantwortungsformel« des früheren wurde mit »machtvolkomenheit«18 aufgehoben.

Mit der Übergabe der Proposition an die zur Abschrift und Beratung begannen die eigentlichen Reichstagsverhandlungen.19 Bei den reformatorisch gesinnten Reichsständen löste die Proposition Befürchtungen aus, dass eine Durchsetzung des Edikts durch die altgläubigen Reichsstände zu militärischen Konflikten führen könnte. Zweifel daran, ob die Proposition wirklich vom stammte, formulierte .20 Und wahrscheinlich , theologischer Ratgeber des in , formulierte in unmittelbarer Reaktion auf die Proposition, dass man »dawidder stehen und offentlich protestiren«21 müsste, sollten die altgläubigen ihr auf dem Reichstag folgen.

Verhandlungsverlauf und Protestation

Am 18. März beschloss die entgegen der Proposition, die Beratung zur Religionsfrage vorzuziehen.22 Um den Verhandlungsprozess zu beschleunigen wurde ein großer Ausschuss eingesetzt. Unter dessen gewählten Mitgliedern bildeten die reformatorisch gesinnten Reichsstände eine Minderheit.23 Während der große Ausschuss selbst sich der Religionsfrage widmete, delegierte er die Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die anderen Beratungspunkte der Proposition an weitere Unterausschüsse. Das erklärte Ziel der reformatorische gesinnten im Ausschuss, allen voran , war es wie schon drei Jahre zuvor, einen Beschluss des zu verhindern, der die Exekution des Edikts vorsah. Zudem bestand der verfahrensrechtlich darauf, dass die »Verantwortungsformel« nicht durch die Machtvollkommenheit aufgehoben werden könne, da sie auf einem einmütig beschlossen worden sei. Doch anders als drei Jahre zuvor war die altgläubige Mehrheit im Ausschuss nicht gewillt, von den Vorgaben der Proposition abzuweichen oder der Vorstellung der allein rechtlich bindenden Einmütigkeit im Beschlussverfahren zu folgen. Allerdings milderte der Ausschuss in seinem am 3. April dem vorgelegten Bedenken24 die Schärfe der Proposition ab und nahm die frühere Forderung nach einem , sollte ein nicht realisierbar sein, wieder auf. Mit Bezug auf das Edikt sah das Bedenken nun Folgendes vor: Diejenigen , die bislang dem Edikt folgten, sollten auch weiterhin so verfahren. Die aber, die religiöse Neuerungen bereits eingeführt haben, sollten bis zum weitere Neuerungen »sovil muglich und mentschlich«25 verhüten. Diese Bestimmung sollte die »Verantwortungsformel« von 1526 ablösen. Im Vergleich zur Proposition neu aufgenommen wurden: 1. ein Verbot von Lehren und Sekten, die sich gegen das »sacrament des waren fronleichnams und bluts unsers herrn Jhesu Christi«26, also die Eucharistie, wenden; 2. ein Verbot der Abschaffung der Messe und der Verhinderung zu ihrem Zugang auch in Gebieten, wo religiöse Neuerungen eingeführt worden waren; 3. ein Verbot der Wiedertaufe und ein Mandat gegen die Wiedertäufer27; und unter Rekurs auf Beschlüsse der Reichstage von 1522/23 und 1524 noch 4. eine Bestimmung, dass Prediger bis zum nur das Evangelium gemäß der von der approbierten Schriften auszulegen und von strittigen Fragen betreffs der Religion abzusehen hätten28, sowie 5. eine obrigkeitliche Zensur von Druckerzeugnissen29. Gegen Übertreter dieser Bestimmungen sollten die wie gegen Landfriedensbrecher vorgehen und sich Hilfe leisten.

Die reformatorisch gesinnten versuchten in den folgenden Tagen, noch Änderungen des Ausschussbedenkens zu bewirken. Doch die Ausschussmehrheit ließ sich nicht zur Wiederaufnahme der »Verantwortungsformel« bewegen und legte das nur noch leicht überarbeitete Bedenken am 10. April der vor. Am 12. April kam es deshalb im Ausschuss zum offenen Bruch und der Ankündigung der reformatorisch gesinnten Vertreter, in Fragen, »die gewissen und das seelen hail«30 angingen, keine Mehrheitsentscheidung hinzunehmen.31 Als am 19. April das Ausschussbedenken durch gebilligt wurde, legten Kurfürst , Markgraf , Herzog , Landgraf und Fürst eine mittlerweile vorbereitete »Protestation« vor.32 Mit diesem schon auf früheren Reichstagen verwendeten Instrument der Rechtsverwahrung33 legten sie offiziellen Einspruch gegen die Aufhebung der »Verantwortungsformel« ein. Doch diese Protestation wurde nicht akzeptiert. Auch eine persönliche Übergabe einer erweiterten, nun auch die Bestimmungen zur Messe und zur Predigt ablehnenden Protestation34 an durch eine Delegation der protestierenden scheiterte am 20. April.35 Am selben Tag wies an, das Ausschussbedenken in einen Reichstagsbeschluss umzuformulieren.

Am 22. April wurde der durch Reichstagsmehrheit gestützte verlesen und ein Druckprivileg für erteilt. Entgegen der Üblichkeiten endete der damit nicht. Denn zum einen verweigerten die protestierenden die Annahme des . Nun versuchte die altgläubige Mehrheit der beschwichtigend auf die Protestierenden einzuwirken und zur Zustimmung zu bewegen, was nicht gelang. Allerdings konnte man sich am 24. April auf gegenseitige Zusagen einigen, den 1495 geschlossenen zu halten, d.h. nicht gegeneinander Krieg zu führen.36 Zum anderen hatte die Annahme des unter den zu massiven Verwerfungen geführt, weil sie durch in das Beschlussverfahren nicht eingebunden worden waren. 14 Städte traten am 23. April den protestierenden Ständen bei und verweigerten die Annahme des Abschieds.37 Am 24. April wurde der ohne die Namen der protestierenden und gesiegelt; am 25. April ließen die Protestierenden von Notaren ein »Appelationsinstruments« beglaubigen, das die Protestation vom 20. April durch einige Schriftstücke aus den Reichstagsverhandlungen ergänzte.38 Die geplante Übereichung dieses Instruments an den oder ein Nationalkonzil kam nie zustande.

Rezeption und Bedeutung des Speyerer Reichsabschieds und der Protestation

Der wurde von bei in gedruckt.39 Dem Druck wurde das Mandat gegen die Wiedertäufer beigefügt40, das die Verfolgung der Täufer in den folgenden Jahrzehnten legitimierte.41 Die Bestimmungen des zur Religionsfrage hatten keine unmittelbaren praktischen Folgen. Der am Ende des faktisch geschlossene Waffenstillstand zwischen den altgläubigen und den reformatorisch gesinnten schrieb den herrschenden Status quo in der Religionsfrage fest. Langfristig folgenschwer war jedoch, dass sowohl das Beharren der altgläubigen auf der Mehrheitsentscheidung als auch die Ablehnung einer Mehrheitsentscheidung durch die reformatorisch gesinnten das bislang wirksame Konsensprinzip des Reichstagsverfahrens brüchig werden ließen.42

Zugleich hatte der Verlauf der Reichstagsverhandlungen den reformatorisch gesinnten deutlich gezeigt, dass die altgläubigen und der bzw. sein im nicht weiter gewillt waren, die bereits eingeführten reformatorischen Maßnahmen oder gar die Einführung weiterer hinzunehmen. Bereits während der letzten Tage der Reichstagsverhandlungen und in den folgenden Monaten nahmen die in protestierenden verschiedene - militärische Hilfestellungen beinhaltende - Bündnisverhandlungen auf.43 Begleitet waren diese Initativen von der Druckpublikation der erweiterten »Protestation« vom 20. April44 sowie des »Appellationsinstruments«45. Dadurch bürgerte sich der Begriff »Protestierende« bzw. »protestierende Stände« zur Bezeichnung der reformatisch gesinnten in den folgenden Jahren ein.46

Die ungeklärt und ungelöst geblieben Probleme in der Religionsfrage zwischen den nun deutlich in zwei Lager auseinandergetretenen sollten auf dem folgenden , den am 21. Januar 1530 nach ausschrieb47, weiter behandelt werden.48 Die dortigen Ereignisse und Beschlüsse führten dann im Anstand von 1532 zum ersten formellen Waffenstillstand zwischen altgläubigen und protestierenden .49

Unterzeichner und Unterhändler

Reichsabschied (22. April 1529)

Unterzeichner

Für die siegelten den für die und Pfalzgraf ; für die Erzbischof , Bischof , Pfalzgraf und Herzog ; für die Abt ; für die Graf und Freiherr ; für die der Bürgermeister und der Rat der Stadt .

Unterhändler

Die , die den aushandelten und annahmen, sind in einem Verzeichnis am Ende des Abschieds aufgelistet.50 Diejenigen , die zwar an den Verhandlungen teilnahmen, den aber nicht annahmen, sind mit den Unterzeichnern und Unterstützern der Protestation identisch (s.u. 2.2.). Den nahmen an:

Die : , , , und für als Vertreter und . Für das Haus Österreich Freiherr .

Die : Der Erzbischof von , der Hochmeister des Deutschen Ordens , der Bischof von , Bischof , der Bischof von und , Bischof , Bischof , der Bischof von , der Bischof von , der Bischof von , Bischof und Abt von . Die : Für , Erzbischof von , ; für , Erzbischof von , ; für , Erzbischof von , und , Erzbischof von , sowie für , Bischof von und , und , Bischof von , ; für , Bischof von , ; für , Bischof von , und , Bischof von , ; für , Bischof von , ; für , Bischof von und , und ; für , Bischof von , , , und ; für , Administrator von , ; für , Bischof von , , und ; für , Administrator in , ; für , Bischof von , ; für , Bischof von , ; für , Bischof von , .

Die : , , , , , , , . Die : Für ; für ; für und ; für 51 ; für ; für und ; für ; für sein Sohn .

Die : Abt und Propst . Die Gesandten der Prälaten: Für , Abt von , ; für , Abt von , und ; für das Kloster ; für , Abt von und , und ; für , Abt von , und ; für , Abt von , ; Abt und vertraten , Abt von , , , Abt von , , Abt von , , Abt von , , Abt von , , Abt von , , Abt von , , Abt von , , Abt von , und , Abt von ; für , Abt von , und ; für , Abt von , und ; für , Abt von , und ; für , Propst von , ; für , Äbtissin von , und ; für , Äbtissin des zu , , und ; für , Äbtissin von , ; für , Äbtissin des , und ; für , Äbtissin von , ; für , Äbtissin von , .

Die : , und von , , , und , , , , , . Die : vertrat , , , , , , , , , ; für ; für ; für ; für ; vertrat auch , ; und vertraten auch und ; für und ; für und sowie ; vertrat sowie , und , weiterhin , und , , , die Brüder und Vetter , , und , und , , , , , , den Vertreter , , und ; für ; für ; vertrat auch , , und ; die Herren von - wurden durch vertreten; für .

Die 52 wurden durch folgende Gesandte vertreten: Für , und ; für und ; für und ; für ; für und ; für ; für und ; für ; für ; für ; für und sowie für , , , , , , und und ; für ; für ; für ; für ; für ; für ; für ; für und ; für ; für ; für ; für und ; für ; für ; für ; für ; für ; für und ; für ; für .

Protestation (20. April 1529)

Unterzeichner

Kurfürst , Markgraf , Herzog , Landgraf und Fürst .

Unterstützer

Der Protestation traten am 23. April 1529 folgende durch ihre Gesandten offiziell bei: , , , , , , , , , , , , und .

Inhalt

Reichsabschied (22. April 1529)

Dem Druck des Speyerer Reichsabschieds ist ein Druckprivileg vorangestellt. Die einleitenden Bemerkungen umreißen die Gliederung des Reichsabschieds, der folgende Teile umfasst: An die Bestimmungen zur Religionsfrage (Art. 1-13) und ein allgemeines Aufruhrverbot (Art. 14-15) schließen die Regelungen der Türkenhilfe an (Art. 16-26). Danach werden Bestimmungen zu den Reichsbehörden (Art. 27-30) sowie zum Erbrecht (Art. 31) und zu weiteren Einzelfragen der Reichsorganisation (Art. 32-36) aufgeführt. Dem Druck ist das kaiserliche Mandat gegen die Wiedertäufer eingefügt. Am Ende versichern der kaiserliche Statthalter Ferdinand I. und die Reichsstände die Befolgung des Reichsabschieds, worauf eine Liste der Reichsstände und ihrer Gesandten, die den Reichabschied annehmen, sowie die Besiegelung durch die Reichsstände folgt.

Die Bestimmungen zur Religionsfrage lauten im Einzelnen: Der Kaiser wird durch die Reichsstände aufgefordert, sich beim Papst für ein baldige Eröffnung eines Generalkonzils einzusetzen (Art. 1). Im Fall eintretender Verzögerungen eines Generalkonzils soll der Kaiser stattdessen eine allgemeine Ständeversammlung im Reich einberufen (Art. 2). In der Zwischenzeit wird die Bestimmung des Artikels 4 des Speyerer Reichsabschieds von 1526 (Art. 3) durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Reichsstände, die sich an das Wormser Edikt halten, sollen weiterhin so verfahren und ihre Untertanen zu dessen Befolgung anhalten; die Reichsstände, welche die neue Lehre eingeführt haben, sollen die Einführung weiterer Neuerungen nach Möglichkeit verhindern (Art. 4). Insbesondere Lehren gegen die Messe sollen verboten und der freie Zugang zur Messe im ganzen Reich sichergestellt werden (Art. 5). Die Wiedertaufe wird durch ein kaiserliches Mandat verboten und strafmündige Wiedertäufer, ausgenommen bußfertige, sollen zum Tod verurteilt werden; die Reichsstände sollen die Strafe in ihren Zuständigkeitsbereichen unmittelbar durchsetzen (Art. 6-7). Zwei Bestimmungen der früheren Nürnberger Reichstage werden nochmals aufgenommen: Die Prediger sollen sich in der Auslegung des Evangeliums an die von der Kirche autorisierten Schriften halten und strittige Fragen in ihren Predigten nicht behandeln (Art. 8); Druckerzeugnisse, die neue Lehren oder Schmähungen beinhalten, sollen durch die Obrigkeiten verboten und deren Autoren, Drucker und Verkäufer bestraft werden (Art. 9). Die Reichstände versprechen, sich nicht des Glaubens halber zu bekämpfen oder zu benachteiligen (Art. 10). Mögliche Verletzungen dieser Bestimmung sollen durch das Kammergericht mit der Acht bedroht werden (Art. 11). Übertretungen der Bestimmung sollen durch den kaiserlichen Fiskal angezeigt, und die Übertreter durch die Reichsstände als Landfriedensbrecher bekämpft werden (Art. 12). Anfallende Kriegskosten sollen durch die Übertreter unter Androhung der Acht erstattet werden (Art. 13).

Protestation (20. April 1529)

Der Text beginnt mit einem Rückblick auf die Beschlüsse des Speyerer Reichstags von 1526: Dort wurde bestimmt, dass in der Zeit bis zu einem alsblad möglich stattfindenden General- oder Nationalkonzil die Reichsstände mit dem Wormser Edikt so verfahren sollen, wie sie es vor Gott und dem Kaiser verantworten können. In die Aufhebung dieser Bestimmung auf dem Speyerer Reichstag von 1529 konnte nicht eingewilligt werden, da (1.) der einmütige Beschluss von 1526 als bindend angesehen wird und (2.) in Fragen, die Gottes Ehre und das Seelenheil angehen, allein das Gewissen verpflichtet. Die auf dem Reichstag getroffene Mehrheitsentscheidung kann eine einmütig beschlossene Bestimmung nicht aufheben, sondern kann nur durch eine ebenso einmütig beschlossene Bestimmung ersetzt werden. Nun plötzlich der Entscheidung des Reichstags zuzustimmen und dem Wormser Edikt nach aller Möglichkeit zu folgen, stünde nicht nur im Widerspruch zum Bekenntnis der Wahrheit des Evangeliums, was auch den Untertanen ein Ärgernis wäre. Darüber hinaus würde damit so getan, als ob das Wormser Edikt noch in Kraft sei, obwohl es durch die Bestimmung des Speyerer Reichstags von 1526 aufgehoben wurde. Dem Artikel über die Messe konnte nicht zugestimmt werden, da er der in der göttlichen Schrift gegründeten christlichen Lehre von der Einsetzung des Abendmahls widerspricht. Dass andere Obrigkeiten über den Glauben der eigenen Untertanen bestimmen, verletzt zudem bestehende Grundsätze der Gleichheit der Stände. Dem Artikel über die Prediger konnte nicht zugestimmt werden, da es strittig ist, welche Kirche die Schriften autorisieren kann, die außer den biblischen Schriften selbst zur Auslegung des Evangeliums herangezogen werden sollen. Die mit diesen Bestimmungen verbundene Strafandrohung stiftet zudem Unfrieden und Uneinigkeit, weshalb es besser ist, am Beschluss des Speyerer Reichabschieds von 1526 festzuhalten.

Abschließend wird öffentlich gegen diese Bestimmungen des Speyerer Reichstags von 1529 protestiert und vor Gott bezeugt, dass man in sie nicht einwilligen kann. Den weiteren Reichstagsbeschlüssen des Friedenserhalts unter den Ständen, der Verurteilung der Wiedertaufe sowie der Druckzensur wird ausdrücklich zugestimmt.

Überlieferung und Textvorlage

Reichsabschied (22. April 1529)

Handschriften

  • 1) Wien, ÖStA HHStA, Allgemeine Urkundenreihe (AUR), 1529 April 22 [Ausfertigung mit Siegeln].
  • 2) Wien, ÖStA HHStA, RK Reichstagsakten 3-4, fol. 48-69.
  • 3) Wien, ÖStA HHStA, RK Reichstagsakten in genere I, fol. 445r-462v.
Außerdem zahlreiche Abschriften, vgl. , S. 1296f..

Drucke

  • 1) ABſchidt des || Reichſtags || zu Speyer Anno || M.D.xxix.|| Sampt der keiſerlichen Conſtitucion Wie || gebꝛüder oder ſchwiſter kynder jres verſtoꝛben Vatter oder || můtter bꝛůder oder ſchweſter Erbſchafft vnder ſich theylen || ſollen. || Vnd einem Keyſerlichen Mandat der Widertauffer halber || außgangen.|| Cum gratia et priuilegio|| Imperatoris
    [Mainz: Johan Schöffer 1529], [20] Bl., 2°
    (VD16 ZV 13031)
    Benutztes Exemplar: Halle, ULB Sachsen-Anhalt, Sign. Kg 2101, 4° [Digitalisat]
  • 2) ABſchidt des || Reichſtags || zu Speyer Anno || M.D.xxix.|| Sampt der keiſerlichen Conſtitucion Wie || gebꝛüder oder ſchwiſter kynder jres verſtoꝛben Vatter oder || můtter bꝛůder oder ſchweſter Erbſchafft vnder ſich theylen || ſollen. || Vnd einem Keyſerlichen Mandat der Widertauffer halber || außgangen.|| Cum gratia et priuilegio|| Imperiali
    Mentz: [Johann Schöffer 1519], [20] Bl., 2°
    (VD16 R 776)
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 301#Beibd.1 [Digitalisat]
  • 3) Außzog etzlicher artikel || aus dem abſchyed des ytzt gehaltenen Reichstages zu Speyer || ſouyl der die vnderthanen belanget / vnd yhnen zuwiſſen von || noͤthen / Durch des Hochwirdigſten yn Got vaters / durchleu⸗ || chtigſten Hochgeborn Fůrſten vnd herrn / Herrn Albrechts / || der heyligen Roͤmiſchen kirchen des tittels Sancti Petri ad || vincula Prieſter Cardinals / Ertzbiſchoffs zů Magdeburgk / || vnd Meintz / Primaten vnd des heyligen Roͤmiſchen Reichs || yn Germanien Ertzcantzlers vn̄ Chůrfurſten / adminiſtratoꝛn || des Stiffts zu Halberſtadt / Marggrauen zu Brandenburgk / || tzu Stettin Pomern der Caſſuben vnd Wende Hertzogen / || Burggrauen zu Nuͤrenbergk vnd Fůrſteu zu Ruͤgen / vnſzers || gnedigſtē Herrn / vns heymuorordēthe hofferethe / vff ſonder⸗ || lichen befehl an dye vnderthanen / der beyden Stiffte Mag⸗ || deburgk vnd Halberſtadt ausgangen vnd publicirt / ſich dar⸗ || nach zu richten vnd keyner vnwiſſenſchafft tzuentſchuͤldigen || tzuhaben.
    [Leipzig: Melchior Lotther um 1529], [11] Bl., 4°
    (VD16 R 777)
Die Drucke 1 und 2 sind in verschiedenen Druckfamilien überliefert, vgl. , S. 1297.

Textvorlage

Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1. Ob Druck 1 oder Druck 2 zuerst entstand, lässt sich nicht mehr festellen. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in , S. (1296)1298-1314, Nr 148 kollationiert wurde. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde.
Im Quellentext wurde die Zählung der Artikel nach , S. 292-306 ergänzt.

Protestation (20. April 1529)

Handschriften

  • Weimar, ThHStAW, EGA, Reg. E, fol. 1r-17r, 1529-04-20 [Digitalisat]
Weitere Handschriften verzeichnet in , S. 1273f.

Druck

    Der durchleüchtigiſten || Durchleuchtigen / Hochgepoꝛnen Furſten vn̄ || Herꝛn / herꝛn Johanſen Hertzogē zů Sachſen des heiligē Roͤ⸗ || miſchen Reichs Ertzmarſchalgck Churfürſten. ꝛc. Herꝛn || Geoꝛgen Marggrafen zů Bꝛandenburg. ꝛc. Herꝛn Ern⸗ || ſten Hertzogen zů Lunenburg. ꝛc. Herꝛn Philipſen || Landtgrafen zů Heſſen. ꝛc. vnd Herꝛn Wolffgang || Fürſten zů Anhalt. ꝛc. andre vnd endtliche Pꝛo⸗ || teſtation / auff dem Jungſtgehalten Reichß⸗ || tage zů Speyr / wider den Erſten artickel || deſſelben fürgenom̄en abſchids / vnſern || hailigen glauben / daſſelben Religion || oder Ceremoniē belangend / gethō || Wie die durch jrer Churfürſtli⸗ || chen vnd Fürſtlichen gnaden || treffenlich raͤdte / Koͤ. Mai. || zů Hungern vnd Boͤhem || als Kai. Maie. Stat⸗ || haldter jm hailigen || reich vnd ober⸗ || ſten Com̄iſſari || en aigen han || den / vber⸗ || antwoꝛt || iſt. || M D XXIX.
    [Augsburg: Heinrich Steiner von Augsburg 1529], [10] Bl., 4°
    (VD16 D 3013)
    Benutztes Exemplar: Wien, ÖNB, Sign. *69.E.94.(12) [Digitalisat]

Textvorlage

Der Edition liegt der genannte Druck zugrunde. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in , S. (1273)1274-1288, Nr. 143 kollationiert wurde. Dieser Edition liegt die oben angeführte Handschrift zugrunde.

Literatur

Edition

  • Kühn, Johannes (Hg.), DRTA.JR, Bd. 7, Teilbd. 2: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., 2. Aufl., Göttingen 1963, S. (1296)1298-1314, Nr 148 [Speyerer Reichsabschied]; S. (1273)1274-1288, Nr. 143 [Protestation].

Forschungsliteratur (Auswahl)

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  • Kohnle, Armin, Die Einschluss- und Ausschlussformeln in reichsrechtlichen Dokumenten der Reformationszeit, in: Jürgens, Henning P. / Witt, Christian V. (Hg.), An den Rand gedrängt – den Rand gewählt. Marginalisierungsstrategien in der Frühen Neuzeit, Leipzig 2021 (LStRLO 41), S. 173-187.
  • Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72).
  • Kühn, Johannes, Die Geschichte des Speyrer Reichstags 1529, Leipzig 1929 (SVRG 146).
  • Schlaich, Klaus, Die »protestatio« beim Reichstag in Speyer von 1529 in verfassungsrechtlicher Sicht, in: ZevKR 25 (1980), S. 1-19.
Vollständige Bibliographie
  • Aulinger, Rosemarie, Schweinzer-Burian, Silvia, Gesandtenliste zu den Reichstagen Karls V. von 1521-1555 Stand 06.10.2021 [Online].
  • Bossert, Gustav (Hg.), Täuferakten: Herzogtum Württemberg, Leipzig 1930 (QGWT 1).
  • Bräuer, Siegfried, Protestierende - Protestanten. Zu den Anfängen eines geschichtlichen Grundbegriffs im 16. Jahrhundert, in: Donnert, Erich (Hg.), Europa in der Frühen Neuzeit: Festschrift für Günter Mühlpfordt. Bd. 6: Mittel-, Nord- und Osteuropa, Köln / Weimar 2002, S. 91-113.
  • Dingel, Irene, Das Ringen um ein Minderheitenrecht in Glaubensfragen. Die Speyerer Protestation von 1529, in: ZKG 126 (2015), S. 225-242.
  • Förstemann, Karl Eduard (Hg.), Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530. Bd. 1.: Von dem Ausgange des kaiserlichen Ausschreibens bis zu der Uebergabe der Augsburgischen Confession , Halle 1833.
  • Hartmann, Thomas Felix, Die Reichstage unter Karl V. Verfahren und Verfahrensentwicklung 1521-1555, Göttingen 2017 (SHKBA 100).
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  • Schneider, Bernd Christian, Ius Reformandi. Die Entwicklung eines Staatskirchenrechts von seinen Anfängen bis zum Ende des Alten Reiches, Tübingen 2001 (JusEcc 68).
  • Steglich, Wolfgang, Die Reichstürkenhilfe in der Zeit Karls V., in: Militärgeschichtliche Mitteilungen 11 (1972), S. 7-55.
  • Witt, Christian V., Protestanten. Das Werden eines Integrationsbegriffs in der Frühen Neuzeit, Tübingen 2011 (BHTh 163).
  • von Schlachta, Astrid, Täufer. Von der Reformation ins 21. Jahrhundert, Tübingen 2020.

Fußnoten

1 Vgl. die Einleitung zum Reichsabschied von 1526.
2 Vgl. Einleitung zum Edikt vom 8. / 26. Mai 1521.
3 Vgl. die Formulierung im Reichsabschied von 1526
4 Vgl. , S. 361f.
5 Vgl. , S. 67-84.
6 Vgl. , S. 180-200.
7 Vgl. , S. 33-36.
8 Vgl. , S. 53-55.
9 Vgl. , S. 365
10 Vgl. , S. 1080-1084, Nr. 72.
11 Vgl. , S. 59f.
12 Vgl. , S. (1073)1074-1075, Nr. 70.
13 Vgl. , S. 63f. Landgraf war am Eröffnungstag noch nicht persönlich anwesend.
14 Vgl. , S. 366f. und , S. 60-62.
15 Der Text der Proposition in , S. (1128)1129-1136.
16 Vgl. auch , S. 366-367.
17 , S. 1133, Z. 32f.
18 , S. 1134, Z. 33.
19 Ausführlich dazu . Vgl. ferner , S. 56-60; , S. 367-375; , S. 95-99.
20 Vgl. , S. 367.
21 , S. 1136, Nr. 105, Z. 36.
22 Vgl. , S. 367.
23 Vgl. zur Zusammensetzung , S. 367 mit Anm. 25. Dem Ausschuss gehörten folgende Personen an: Für die nahmen und persönlich am Ausschuss teil, der wurde durch , der durch und , der durch und verteten. Die wurden im Ausschuss vom Erzbischof von , , dem Bischof von , , und persönlich, der durch , der durch , der Fürst von durch und der von Fürst durch repräsentiert. Die , und waren durch im Ausschuss vertreten, deren Namen aber nicht bekannt sind.
24 Der Text des Bedenkens in , S. (1138)1140-1155, Nr. 106.
25 , S. 1142, Z. 29.
26 , S. 1142, Z. 32-S. 1143, Z. 1.
27 Als Vorlage für das Mandat diente das erste Mandat gegen die Wiedertäufer vom 4. Janur 1528, vgl. den Abdruck des Textes in , S. 1-2. Zu den frühen, meist regionalen Mandaten gegen die Täuferbewegung vgl. , S. 54-59.
28 Vgl. Anm. 39 im Text des Reichsabschieds von 1529.
29 Vgl. Anm. 43 im Text des Reichsabschieds von 1529.
30 , S. 1244, Z. 2.
31 Vgl. auch Anm. 14 im Text der Protestation von 1529.
32 Der Text in , S. (1260)1262-1265, Nr. 137. Vgl. zum Hintergrund , S. 4f. Übersicht über die (ältere) Forschungsliteratur bei .
33 Vgl. dazu auch insgesamt , S. 292-294; , S. 234-237.
34 Vgl. den hier edierten Text der Protestation von 1529.
35 Vgl. , S. 204f.
36 Vgl. , S. 375.
37 Vgl. dazu , S. 218-219.
38 Der Text in , S. (1345)1346-1356, Nr. 167. Vgl. dazu , S. 5.
39 Vgl. , S. 100 Anm.2.
40 Vgl. das Mandat im Reichsabschied von 1529.
41 Vgl. , S. 57.
42 Vgl. , S. 60.
43 Vgl., S. 377f.. Zu den Bündnisaktivitäten vgl. , S. 88-96.
44 Vgl. den Text der Protestation vom 20. April 1529.
45 Vgl. , S. 1346, Z. 9-16.
46 Vgl. . Weiterhin vgl. , S. 178; , S. 1-13. Zur Frage, inwiefern die »Protestierenden« eine Bekenntnisgemeinschaft bildeten, vgl. , S. 237-241.
47 Vgl. den Text bei , S. (1)3-9, Nr. 1.
48 Vgl. die Einleitung zum 1530.
49 Vgl. die Einleitung zum Anstand von 1532.
50 Die Liste wurde abgeglichen mit .
51 Das Herzogtum Württemberg stand von 1519 bis 1534 unter österreichischer Verwaltung.
52 Die Reihenfolge wurde aus dem Druck beibehalten, vgl. , S. 1313 Anm. d.