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Speyerer Reichsabschied (27. August 1526) - Einleitung

Einleitung

Speyerer Reichsabschied (27. August 1526) - Einleitung
Bearbeitet von Christopher Voigt-Goy

Historischer Kontext

Reichstag und Religionsfrage: 1521 bis 1526

Das politische System des deutscher Nation beruhte auf der gemeinsamen Verantwortung des Kaisers und der Reichsstände. Sie wurde auf den Reichstagen wahrgenommen, die nach umfangreichen Reformen der Reichsverfassung ab 1495 regelmäßig einberufen werden sollten.1 Die Reichstage dienten dabei vornehmlich dem Interessenausgleich zwischen den Ständen einerseits sowie zwischen den Ständen und dem Kaiser andererseits. Der Kaiser, im Fall seiner Abwesenheit normalerweise der kaiserliche Stellvertreter, berief die Reichstage ein und legte eine Tagesordnung, die Proposition, fest. Er nahm selbst aber an den Beratungen kaum teil. Diese verliefen zunächst in den drei »Kurien« des Reichstags, dem Kurfürstenrat, dem Fürstenrat und dem Städterat. Nachdem die Kurien sich untereinander verständigt hatten, übergaben sie ihre gemeinsam gefassten Beschlüsse dem Kaiser. Nach einem weiteren Einigungsprozess zwischen Kaiser und Reichsständen wurden die Beschlüsse in den vom Kaiser promulgierten »Reichsabschied« aufgenommen, mit dessen Verlesung und Siegelung der Reichstag endete. Die Reichsabschiede wurden daraufhin normalerweise gedruckt und an die Stände versandt.

Seit dem späteren Mittelalter waren Reformen der Kirche ein zentrales Thema der Reichspolitik.2 Angesichts der schnellen Verbreitung der von und anderen Theologen seit 1517 artikulierten Forderungen nach einer grundlegenden Reformation der Kirche gewann die »Religionsfrage« an neuer Qualität, als einige Reichsstände eine Überprüfung der am 3. Januar 1521 durch Papst über Luther verhängten Exkommunikation forderten.3 Nach einem Verhör Luthers während des Reichstags im Frühjahr 1521 erließ der neu gewählte Kaiser am 8. Mai ein Mandat, das »Wormser Edikt«4: In ihm ordnete er die Verhaftung Luthers und seiner Anhänger, den Einzug ihrer Güter, die Vernichtung reformatorischer Schriften sowie die Überwachung aller Druckerzeugnisse an. Die Umsetzung des Wormser Edikts verlief jedoch schleppend. Denn nicht alle Reichsstände zeigten sich gewillt, dem kaiserlichen Mandat ohne Weiteres zu folgen. Hinzu kam der Umstand, dass gleich nach dem Wormser Reichstag nach abgereist war. So konnte er nur indirekt über seinen Statthalter, seinen Bruder Erzherzog , auf die Reichspolitik Einfluss nehmen.5

In dieser Situation bauten die Reichsstände ihre eigenständige Politik in Bezug auf die Religionsfrage aus, die allerdings das Wormser Edikt nicht unmittelbar umsetzte.6 In deren Zentrum stand die Forderung nach der Einberufung eines allgemeinen christlichen Konzils oder zumindest eines Nationalkonzils, um die strittigen Fragen der von vielen für nötig befundenen Kirchenreform zu lösen. Diese Forderung wurde auf den Reichstagen in 1522/237 bzw. 15248 erhoben. Dem Drängen des Kaisers auf die Durchführung des Wormser Edikts wurde das Zugeständnis gemacht, dass die Reichsstände es »sovil ihnen muglich« befolgen wollten.9 Doch die Durchführung des Wormser Edikts spaltete die Reichsstände zunehmend. Die Vertreter einer schnellen Umsetzung des Edikts versammelten sich im »Regensburger Konvent« (1524) und dem »Dessauer Bund« (1525), während mit der Reformation und Luther sympathisierende Reichsstände den »Torgauer Bund« (1526) bildeten.10

Der 1524 ausbrechende Bauernkrieg ließ die religionspolitischen Differenzen zwischen den Reichsständen zugunsten der gemeinsamen Aufrechterhaltung des Landfriedens nur kurz in den Hintergrund treten. Da der nach dem Ende des Bauernkriegs im Dezember 1525 eröffnete und mangels Beteiligung bereits im Januar 1526 beendete Reichstag die Behandlung der Religionsfrage nicht voranbrachte, wurde der Reichstag auf den Mai 1526 verschoben und nach einberufen, jedoch erst im Juni eröffnet.

Die Verhandlungen auf dem Speyerer Reichstag 1526

Die Verhandlungen auf dem Speyerer Reichstag waren neben den religionspolitischen Parteibildungen dadurch geprägt, dass sich in neuer Weise den Reichsbelangen zuwenden konnte. Nach der erfolgreichen Konsolidierung seiner Herrschaft in Spanien hatte er in einem siegreichen Feldzug gegen von Frankreich einen Etappensieg errungen, der am 14. Januar 1526 in den Frieden von einmündete.11 Nun konnte sich der Kaiser den seit 1521 durch auf das Reichsgebiet der österreichischen vordringenden osmanischen Truppen widmen. Hierfür galt es, schnell die »Türkenhilfe« durch die Reichsstände zu organisieren.12 Zugleich war Karl V. gewillt, die Lösung der Religionsfrage in seinem Sinn voranzutreiben. Das wurde schon in der Proposition deutlich, die er seinem Statthalter hatte zukommen lassen, und mit deren Verlesung am 25. Juni der Reichstag eröffnet wurde: Sie schrieb den Ständen vor, Mittel und Wege zu finden, die Glaubenseinheit und hergebrachte kirchliche Ordnung bis zu einem freien Konzil zu bewahren, Ketzerei, Missbrauch und Unordnung zu ahnden und schließlich das Wormser Edikt zu exekutieren.13 Zugleich hatte Karl V. seinem Statthalter noch eine Nebeninstruktion zugesandt.14 Diese sollte er im Verlauf des Reichstags einsetzen, falls die Stände sich zu lange bei der Religionsfrage aufhalten und nicht schnell genug zu den anderen Beratungspunkten voranschreiten würden, nämlich den Maßnahmen zur Verhütung künftigen Aufruhrs der Untertanen, der aktuell drängenden Türkenhilfe und der Finanzierung des Reichsregiments und Reichskammergerichts. Die Nebeninstruktion gab Ferdinand I. am 1. August dem Reichstag bekannt,15 wodurch der Speyerer Verhandlungsverlauf in zwei Phasen zerfiel:

Nach Annahme der kaiserlichen Proposition begann die erste Phase, in der schnell tiefgreifende Unterschiede zwischen den Reichsständen in Bezug auf die Durchsetzung des Wormser Edikts zutage traten. Während die Kurfürsten dessen Exekution für unnötig hielten, wenn die kirchlichen Missbräuche mittels eines Konzils beseitigt würden, trat der Fürstenrat für eine Ausarbeitung einer umfassenden Exekutionsordnung für das Wormser Edikt ein. Der Städterat wiederum erklärte das Wormser Edikt für undurchführbar und bestand darauf, dass kirchliche Gebräuche, die dem Glauben an Christus und seinem heiligen Wort entgegenstünden, noch nicht einmal bis zu einem Konzil zu dulden und daher sofort abzustellen seien. Auch in der durch den Bauernkrieg virulent gewordenen Frage, ob zukünftiger Aufruhr durch die Abstellung kirchlicher Missbräuche oder durch die Exekution des Wormser Edikts verhindert werden könne, wurde man sich nicht einig.16 Die Klärung dieser Streitpunkte sollte durch einen Ausschuss aller drei Kurien geschehen, über dessen Besetzung lange beraten wurde.17 Diese Verzögerung veranlasste , die Zusatzinstruktion des Kaisers dem Reichstag vorzulegen. In dieser Instruktion verlangte , dass die Reichsstände nichts dem christlichen Glauben und der überlieferten kirchlichen Lehre, Ordnung sowie Praxis Entgegenstehendes beschließen sollten.18 Faktisch wurden damit die bisherigen Verhandlungen des Reichstags wieder auf den Stand der Verlesung der Proposition zurückgeworfen.

Die zweite Phase der Beratungen begann mit der Einigung des Kurfürsten- und des Fürstenrats, dem Kaiser zu signalisieren, dass der Ausschuss sich nun vorrangig den anderen Beratungspunkten widmen werde. In einer beschwichtigenden, vom Kurfürstenrat ausgearbeiteten Formulierung wurde dem Kaiser hinsichtlich seiner Instruktion in der Religionsfrage versichert, »ein jeder standt wurde des jndechtig sein und sich demnach halten und vernemen lassen wie er das gegen gott auch key. mt. und dem reich gedrautte zuverandworten«.19 Da man die auf den 23. März datierte kaiserliche Nebeninstruktion auf mangelhafte Kenntnis der kirchlichen Zustände im Reich zurückführte, fassten alle Stände gemeinsam den Plan, den Kaiser mittels einer durch den Reichstag instruierten Gesandtschaft über diese Zustände genau in Kenntnis zu setzen. Doch wieder zog sich die Debatte über die Inhalte dieser Instruktion so in die Länge, dass am 17. August den Reichstag aufforderte, zu einem schnellen Ende zu kommen.20 Er hatte von der militärischen Erfolgen der osmanischen Truppen in Ungarn erfahren und wollte nun vor allem die Türkenhilfe vom Reichstag beschlossen sehen. Die Ankündigung Ferdinands I., bald abzureisen und den Reichstag aufzulösen, beschleunigte die Verhandlungen. Die Ausarbeitung der Instruktion wurde einer eigenen Kommission überantwortet. Binnen zehn Tagen wurden vom Reichstag die restlichen Beratungspunkte der Proposition abgearbeitet.

Auswirkungen und Rezeption des Speyerer Reichsstagsabschieds

Der Reichsstagsabschied wurde am 27. August verlesen. Die in dem Abschied vorgesehene Gesandtschaft zu kam ebenso wenig zustande wie das geplante Konzil. Als folgenreich erwies sich jedoch die uneindeutige, dissimulierende Formulierung der Kurfürsten in Bezug auf die Durchführung des Wormser Edikts, die Eingang in den Reichsstagsabschied gefunden hatte (»Verantwortungsformel«).21 Deren Interpretation spaltete die Reichsstände in der Religionsfrage nach dem Speyerer Reichstag immer deutlicher:22 Denn auf der altgläubigen Seite wurde sie als Grundlage für die Durchführung des Wormser Edikts verstanden. Auf der evangelischen Seite wurde sie herangezogen, um zu belegen, dass die Einführung reformatorischer kirchlicher Ordnungen mit dem Reichsrecht übereinstimme. Insgesamt diente diese Formulierung der Rechtfertigung bereits herrschender religionspolitischer Dynamiken in den einzelnen Territorien und Städten.23 Auf dem Reichstag im Jahr 1529 versuchte der außenpolitisch erstarkte , die immer unkontrollierbarere religionspolitische Lage im Reich wieder in den Griff zu bekommen. Gleich zu dessen Anfang ließ er bekanntgeben, dass er die Beschlüsse von 1526 rückgängig zu machen gedenke. Angesichts der damit angekündigten baldigen Durchführung des Wormser Edikts formulierten die anwesenden evangelischen Stände eine »Protestation«, mit der sie Rechtsverwahrung gegen die Aufhebung der Beschlüsse von 1526 einlegten.24 Diese Protestation wurde zwar nicht in den Reichsabschied aufgenommen, erhielt aber noch einmal den bisherigen Status quo in der Religionsfrage aufrecht. Diese sollte auf dem nächsten Reichstag in geklärt werden.

Auf dem Augsburger Reichstag von 1530 war Karl V. das erste Mal seit dem Reichstag von wieder persönlich anwesend. Die evangelischen Stände legten nun Bekenntnisse vor: Die Confessio Augustana war von acht Fürsten und zwei freien Reichsstädten unterschrieben, darunter die protestierenden Stände von 1529. Die Confessio Tetrapolitana wurde von vier oberdeutschen Reichsstädten eingereicht. richtete seine Fidei ratio ad Carolum imperatorum an den Kaiser. Keines dieser Bekenntnisse wurde vom Kaiser als zulässig anerkannt.25 Der Reichsabschied vom 19. November 1530 schärfte nicht nur das Wormser Edikt zum wiederholten Male ein, sondern erklärte zugleich alle Protestationen und Reichstagsbeschlüsse, die auf das Wormser Edikt gefolgt waren, für nichtig. Bisher eingeführte Neuerungen der kirchlichen Bräuche und Ordnungen sollten rückgängig gemacht werden. Nichtbefolgung des Reichsabschieds werde vor dem Reichskammergericht als Landfriedensbruch zur Anklage gebracht.26

Auf die Folgen dieses Reichsabschieds reagierten dann die Regelungen des Nürnberger Anstands 1532.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Obwohl der Reichsabschied im Namen , der als Vertreter fungierte, promulgiert wurde, hat er ihn weder gesiegelt noch durch einen Stellvertreter siegeln lassen. Die Beurkundung des Reichsabschieds erfolgte nach dessen Verlesung am 27. August 1526, nachdem Ferdinand am 26. August bereits abgereist war.

Für die Reichsstände siegelten den Reichsabschied für die Kurfürsten und Pfalzgraf ; für die geistlichen und weltlichen Fürsten Fürstbischof und Pfalzgraf ; für die Prälaten Abt ; für die Grafen Graf ; für die Reichstädte der Bürgermeister und der Rat der Stadt .

Unterhändler

Die Reichsstände, die den Reichsabschied aushandelten und annahmen, sind in einem Verzeichnis am Ende des Abschieds aufgelistet:27

Die Kurfürsten , , , , und für als Vertreter .

Für Erzherzog als Vertreter Freiherr .28

Die geistlichen Fürsten , , , und . Die Gesandten der geistlichen Fürsten: für , für , für und , für , für , für und , für , für , für , für , für , für den Deutschen Orden .

Die weltlichen Fürsten , , , , , , für seinen Vater , . Die Gesandten der weltlichen Fürsten: für und : und ; für : ; für und : und ; für : ; für : ; für : ; für : , und ; für , und von Anhalt-Dessau: .

Die Prälaten , , , , , , , , , , , , wurden durch vertreten. Für : ; für : ; für sowie und zu : ; für : ; für die bei : .

Die Grafen und Herren wurden durch , , und vertreten.

Die Reichsstädte wurden durch folgende Gesandte vertreten: Für : , und ; für : und ; für : ; für : ; für : und ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : 29; für : ; für : und ; für : ; für : , und ; für : ; für : ; für : ; für : und ; für : und ; für : und ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für , und : ; für , , , , , , , : ; für , , :

Inhalt

Der Speyerer Reichsabschied ist nach einer einleitenden Bemerkung über die Gründe der Verschiebung des Reichstags von Augsburg nach Speyer gemäß der kaiserlichen Proposition gegliedert: Auf die Artikel, welche die Religionsfrage betreffen (Art. 1-4), folgen Bestimmungen mit Bezug auf die Erhaltung des inneren Friedens und der Verhinderung zukünftigen Aufruhrs (Art. 5-11). Danach werden die Bestimmungen bezüglich der Türkenhilfe (Art. 12-15) und der Reichsbehörden (Reichsregiment, Reichskammergericht) aufgeführt (Art. 16-25). Daran schließen sich einzelne Bestimmungen sowie ein Druckprivileg an (Art. 27-30). Am Ende versichern der kaiserliche Statthalter Ferdinand I. und die Reichsstände die Befolgung des Reichsabschieds, worauf eine Liste der auf dem Reichstag anwesenden Stände und ihrer Gesandten sowie die Besiegelung durch die Reichsstände folgt.

Im ersten Artikel rechtfertigen sich die Reichsstände dafür, dass sie trotz der kaiserlichen Proposition umfangreich über die Religionsfrage beraten haben. Zur Begründung verweisen sie auf den unlängst vergangenen Bauernkrieg, als dessen Ursache sie die Uneinigkeit im Glauben ansehen. Daher soll ein allgemeines Konzil oder wenigstens ein Nationalkonzil binnen eines Jahres oder anderthalb Jahren abgehalten werden. Da das Konzil durch den Kaiser einberufen werden soll, haben die Stände beschlossen, zur Vorbereitung eine Gesandtschaft zum Kaiser zu entsenden (Art. 1). Die Kosten für diese Gesandtschaft sollen unter den Ständen aufgeteilt und bis zum 1. November 1526 dem Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer zugestellt werden (Art. 2). Nach ihrer Rückkehr soll die Gesandtschaft zuerst dem kaiserlichen Statthalter und dem Erzkanzler Bericht erstatten (Art. 3). In der Zeit bis zu diesem allgemeinen Konzil oder Nationalkonzil sollen die Stände mit dem Wormser Edikt so verfahren, wie sie es gegenüber Gott und dem Kaiser verantworten können (Art. 4).

Da frühere Reichstagsabschiede in verschiedenen Versionen gedruckt und verkauft worden sind, soll dieser Abschied nur im Druck veröffentlicht werden, wenn der Sekretär Andreas Rucker das besiegelte Original dem Drucker vorgelegt, Original und Druck verglichen sowie deren Übereinstimmung durch seine Unterschrift beglaubigt hat (Art. 30).

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • 1) Wien, ÖStA HHStA, Allgemeine Urkundenreihe (AUR), 1526 August 27 [Ausfertigung mit Siegeln].
  • 2) München, HStA, K.bl. 104/4a, fol. 179r–194r [Kopie]; AS fol. 179r: Des Hl. Röm. Reichs abscheidts zu Speyer 1526.
  • 3) Marburg, StA, PA 213, fol. 174r–194v [Kopie mit Korrekturen]; spätere AS fol. 174r: Reichstagsabschiedt de dato Speyer am 26. [!] Augusti anno 1526.

Drucke

  • 1) ABſchidt des || Reichstags || zu Speyer An=||no 1526· ge=||halten·|| Gegen dem Oꝛiginal Colla=||tionirt: auſcultirt vnd || ſubſcribirt.
    Mainz: Schöffer, Johann [1526], 13 Bl., 2° (VD16 R 774).
    Dieser Druck existiert in zwei Varianten, die sich nur auf den Blättern C1r/v und C3r-C4v unterscheiden. Die genannten Blätter sind ohne erkennbare Korrekturabsicht vollständig neu gesetzt worden.
    Erkennungslesarten der Variante 1: Bl. C1r, Z. 5f.: Prela=||ten; Bl. C3r, Z. 2: Conradt.
    Benutztes Exemplar der Variante 1: Wolfenbüttel, HAB, Sign. M: Gl 4° 14 (1) [Digitalisat].
    Erkennungslesarten der Variante 2: Bl. C1r, Z. 5f.: Pꝛe=||laten; Bl. C3r, Z. 2: Conrad.
    Benutztes Exemplar der Variante 2: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 65#Beibd.2 [Digitalisat].
  • 2) ABſchidt des || Reichstags || zu Speyer An=||no. M.D.||XXvi.|| gehal=||ten.
    Nürnberg: Gutknecht, Jobst [1526], 12 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 R 775).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 J.publ.g.18d.
  • 3) COpia des abscheits || gehaltens reichstags || zu Speyr Anno M.D.xxvi.|| Ausz eynẽ glaubwirdigen || gedruckten Exemplar || das durch andre || am Rucker || Mentzischen vnd des heiligen reichs || handelunge Secretarien Ausz=||scultirt Collacionirt vnd || Subscribirt.30
    Erfurt: Maler, Matthes [1526], 12 Bl., 4° (VD16 R 773).

Textvorlage

Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1 in der Variante 1. Ob die Variante 1 oder 2 zuerst entstand, lässt sich nicht mehr festellen. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in kollationiert wurde. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde.
Im Quellentext wurde der genannten Edition in DRTA.JR folgend die Zählung der Artikel ergänzt.

Literatur

Edition

  • Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 5/6: Der Reichstag zu Augsburg 1525. Der Reichstag zu Speyer 1526. Der Fürstentag zu Esslingen 1526, München 2011, S. 879-895, Nr. 221 (Reichsabschied von 1526).

Forschungsliteratur

  • Dingel, Irene, Reformation. Zentren - Akteure - Ereignisse, Göttingen 2016.
  • Friedensburg, Walter, Der Reichstag zu Speier 1526, Berlin 1887.
  • Hartmann, Thomas Felix, Die Reichstage unter Karl V. Verfahren und Verfahrensentwicklung 1521-1555, Göttingen 2017 (SHKBA 100).
  • Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72).
Vollständige Bibliographie
  • Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 5/6: Der Reichstag zu Augsburg 1525. Der Reichstag zu Speyer 1526. Der Fürstentag zu Esslingen 1526, München 2011.
  • Dingel, Irene, Reformation. Zentren - Akteure - Ereignisse, Göttingen 2016.
  • Friedensburg, Walter, Der Reichstag zu Speier 1526, Berlin 1887.
  • Hartmann, Thomas Felix, Die Reichstage unter Karl V. Verfahren und Verfahrensentwicklung 1521-1555, Göttingen 2017 (SHKBA 100).
  • Kaufmann, Thomas, Geschichte der Reformation, Frankfurt / Leipzig 2009.
  • Kohler, Alfred, Ferdinand I. 1503-1564. Fürst, König und Kaiser, München 2003.
  • Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72).
  • Neuhaus, Helmut, Das Reich in der Frühen Neuzeit, 2. Aufl., München 2003 (EDG 42).
  • Steglich, Wolfgang, Die Reichstürkenhilfe in der Zeit Karls V., in: Militärgeschichtliche Mitteilungen 11 (1972), S. 7-55.
  • Wolgast, Eike, Gravamina nationis germanicae, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 14, Berlin / New York 1985, S. 131-134.
  • Wrede, Adolf (Hg.), DRTA.JR: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., Bd. 4, Gotha 1905 [Digitalisat].
  • Wrede, Adolf (Hg.), DRTA.JR: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., Bd. 2, Gotha 1896 [Digitalisat].

Fußnoten

1 Vgl. zum Folgenden ; .
2 Vgl. .
3 Vgl. .
4 .
5 Vgl. zu Ferdinands Stellung im Reich .
6 Vgl. .
7 Vgl. .
8 Vgl. .
9 So im Reichstagsabschied von Nürnberg vom 18. April 1524: .
10 Vgl. .
11 Vgl. .
12 Vgl. zu diesem Komplex .
13 Der Text der Proposition in .
14 Der Text der Nebeninstruktion in .
15 Vgl. .
16 Vgl. .
17 Vgl. .
18 Vgl. .
19 Zitiert nach dem Wortlaut der kurpfälzischen Aufzeichnung bei .
20 Vgl. .
22 Vgl. die umfangreiche Rekonstruktion bei .
23 Vgl. .
24 Vgl. und die Einleitung zum Reichsabschied von 1529.
25 Vgl. .
26 Vgl. und die Einleitung zum Reichsabschied von 1530.
27 Die Liste ist in dem hier edierten Druck fehlerhaft, die folgende Aufstellung ist nach korrigiert.
28 Die Stellung des Erzherzogs von Österreich in der Auflistung unterhalb der Kurfürsten und oberhalb der anderen Reichsfürsten verweist auf dessen kurfürstenähnlichen Rang unter den Reichsständen.
29 In der Handschrift wie im Druck fehlt der Name; hier ergänzt nach .
30 So übernommen aus: VD16.