Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Toleranzedikt Ludwigs XVI. (17. November 1787)


Text

Toleranzedikt Ludwigs XVI. (17. November 1787)

1 [Seite: 001] Édit
2du Roi,

3Concernant ceux qui ne font pas profession
4de la Religion Catholique.

5Donné à Versailles, au mois de Novembre 1787.
6Enrégistré, le 21 Février 1788.

7Edict des Königs,
8diejenigen betreffend, welche die Catholische
9Religion nicht bekennen.
10Gegeben zu Versailles, im Wintermonat 1787.
11Dem Register einverleibt, den 21. Hornung 1788.

12A Colmar,
13De l`Imprimerie de Jean-Henri Decker, Imprimeur juré du Roi
14& de Nosseigneurs du Conseil Souverain d`Alsace, 1788.

15 [Seite: 003] Edict des Königs,
16diejenigen betreffend, welche die Catholische
17Religion nicht bekennen.

18Wir, Ludwig, von Gottes Gnaden König
19in Frankreich und Navarra, entbieten allen Gegen--
20wärtigen und Zukünftigen Unsern Gruß. Als Ludwig der XIV.
21in allen ihm unterwürfigen Staaten und Landen die öffentliche
22Ausübung jeder andern Religion als der Catholischen
23untersagte, hinderte diesen großen König die Hofnung, seine
24Völker zu der so wünschenswerthen Einigkeit des Gottes--
25dienstes zu bringen, welche durch betrügerische Scheine von
26Bekehrungen unterhalten wurde, den Plan zu befolgen, den
27er sich in den Versammlungen seiner Räthe vorgenommen
28hatte, den bürgerlichen Stand derjenigen seiner Unterthanen,
29welche nicht zu den Sakramenten der Kirche zugelassen
30werden konnten, gesetzmäßig vestzusetzen; nach dem Beyspiel
31unserer Erlauchtesten Vorfahren werden Wir jederzeit mit
32aller unserer Macht, die Unterweisungs- und Ueberzeugungs--
33mittel, welche dahin zwecken werden, alle unsere Unterthanen
34durch das gemeinschaftliche Bekenntniß des alten Glaubens
35unsers Königreichs zu vereinigen, begünstigen, und mit der
36 [Seite: 005] strengsten Achtsamkeit alle Zwangswege, welche den Grund--
37satzen der Vernunft und der Menschlichkeit eben so zuwider
38sind als dem wahren Geist des Christenthums, verbannen.
39Allein bis die göttliche Vorsehung unsere Bemühungen
40segne und diese glückliche Veränderung bewürke, so erlauben
41Uns unsere Gerechtigkeitsliebe und das Interesse unsers König--
42reichs
nicht, diejenigen unserer Unterthanen oder der in unserm
43Reich
angesessenen Fremden, welche die Catholische Religion
44nicht bekennen, länger von den Rechten des bügerlichen Stan--
45des auszuschliessen. Eine hinreichend lange Erfahrung hat
46bewiesen, daß diese harten Proben unhinlänglich waren,
47sie zu bekehren: Wir sollen also nicht mehr leiden, daß
48unsere Gesetze sie unnützerweise wegen dem Unglück ihrer
49Geburt strafen, indem sie denselben die Rechte benehmen,
50welche die Natur unaufhörlich zu ihren Gunsten anspricht.
51Wir haben erwogen, daß die Protestanten, welche auf solche
52Art alles gesetzmäßigen Daseyns beraubt sind, in die unver--
53meidliche Wahl gesetzt waren, entweder die Sakramente
54durch verstellte Bekehrungen zu entheiligen oder den Stand
55ihrer Kinder dardurch, daß sie Ehen eingehen, welche zum
56Voraus durch die Gesetzgebung unsers Königreichs als nichtig
57erklärt sind, in Gefahr setzen. Die Verordnungen haben
58selbst zum Voraus gesetzt, daß es in unsern Staaten nichts
59als Catholiken gebe; und diese Voraussetzung, die heut zu
60Tag nicht angenommen werden kann, hat dem Stillschweigen
61des Gesetzes zum Beweggrund gedient, welches in Frankreich
62 [Seite: 007] keine Anhänger eines andern Glaubens hätte anerkennen
63können, ohne entweder sie aus den Ländern unserer Herrschaft
64zu verbannen oder auf der Stelle für ihren bürgerlichen Stand
65besorgt zu seyn. Solche dem Wohl und der Ruhe unsers
66Königreichs widrige Grundsätze würden die Auswanderungen
67vermehrt und beständige Unruhen in den Familien erregt
68haben, wenn Wir nicht vorläufig die Rechtslehre unserer
69Gerichtsstühle benutzt hätten, um die gierigen Seiten-Ver--
70wandten, welche den Kindern die Erbschaft ihrer Aeltern
71streitig machten, zu entfernen. Eine solche Ordnung der
72Sachen erheischte schon lang von unsere Macht, daß Wir die--
73sen gefährlichen Widersprüchen zwischen den Rechten der
74Natur und den Verfügungen des Gesetzes, Ziel setzen möchten.
75Wir haben zu dieser Untersuchung mit aller der Reife schrei--
76ten wollen, welche die Erheblichkeit der Entscheidung forderte.
77Unser Entschluß war schon in unsern Versammlungen der
78Räthe vestgesetzt und Wir nahmen Uns vor, annoch einige Zeit
79über die gesetzliche Form nachzudenken; allein die Umstände
80haben Uns günstig geschienen, die Früchte zu vermehren, die
81Wir von unserm neuen Gesetz einzuärndten hoffen, und
82haben Uns bewogen, den Augenblick dessen Bekanntmachung
83zu beschleunigen. Wenn es nicht in unserer Gewalt ist, zu ver--
84hindern, daß es nicht verschiedene Secten in unsern Staaten gebe,
85so werden Wir doch niemals leiden, daß dieselben eine Quelle
86der Uneinigkeit unter unsern Unterthanen seyn könne. Wir
87haben die kräftigsten Maasregeln genommen, um gefährlichen
88 [Seite: 009] Zusammengesellungen vorzubeugen. Die Catholische Religion,
89welche Wir zu bekennen das Glück haben, wird in unserm
90Königreich allein die Rechte und Ehren des öffentlichen Got--
91tesdienstes geniessen, da hingegen unsere andere nichtkatholische
92Unterthanen, alles Einflusses auf die in unsern Staaten
93eingeführte Ordnung beraubt, zum voraus und auf immer
94unfähig erklärt, Gemeinden in unserm Königreich auszu--
95machen, unterworfen der gewöhnlichen Polizey in Ansehung
96der Beobachtung der Feste, von dem Gesetz nichts erhalten
97werden, als was das natürliche Recht ihnen zu verweigern Uns
98nicht erlaubt, nemlich ihre Geburten, Ehen und Todesfälle
99rechtsbeständig bestimmen zu machen, um gleich unsern andern
100Unterthanen die bürgerliche Wirkungen, die daraus ent--
101stehen, zu genießen. Aus diesen und andern Bewegursachen,
102nach eingeholtem Gutachten unsers Raths und aus sicherer
103unserer Wissenschaft, vollkommener Gewalt und Königlicher
104Macht haben Wir durch dieses gegenwärtige, immerwäh--
105rende und unwiderrufliche Edict ausgesprochen, verordnet und
106befohlen, sprechen aus, verordnen und befehlen, wie folgt.

107Erster Artickel.

108Die Catholische, Apostolische und Römische Religion soll
109fernerhin in unserm Königreich allein das Recht des öffent--
110 [Seite: 011] lichen Gottesdienstes geniessen; und die Geburt, Verehligung
111und der Tod derjenigen unserer Unterthanen, welche dieselbe
112bekennen, sollen in keinem Fall anders rechtsbeständig bestimmt
113werden können als nach den durch unsere Verordnung bestä--
114tigten Gebräuchen und Gewohnheiten besagter Religion.

115Dem ohngeachtet erlauben Wir denjenigen aus unsern
116Unterthanen, welche eine andere Religion als die Catholische,
117Apostolische und Römische bekennen, es seye nun, daß sie
118wirklich in unsern Staaten angesessen sind oder in der Folge
119sich darinn vestsetzen werden, die sämtliche Güter und Rechte zu
120geniessen, welche ihnen aus Eigenthums- oder Erbfolge-Recht
121können oder werden können zukommen, und ihre Handlung,
122Künste, Handwerke und Handthierungen daselbst auszuüben,
123ohne daß sie unter Vorwand ihrer Religion darinn gestört
124oder beunruhiget werden können.

125Wir nehmen jedoch von gedachten Handthierungen aus
126alle gerichtliche Aemter, über welche von Uns oder Grund--
127herren Bestallung ertheilt wird, die Stadtdienste, mit denen
128einiges Richteramt verknüpft, und alle Plätze, welche das
129Recht einer öffentlichen Unterweisung geben.

130II.

131Demnach sollen diejenige unserer Unterthanen oder der in
132unserm Königreich angesessenen Fremden, welche nicht von
133der Catholischen Religion wären, in demselben Heurathen
134 [Seite: 013] schließen können in der Form, welche hiernach vorgeschrieben
135werden wird; Wir wollen, daß besagte Ehen in der bürger--
136lichen Ordnung in Ansehung derjenigen, welche sie in besagter
137Form werden geschlossen haben, und ihrer Kinder die nem--
138lichen Würkungen haben sollen als diejenige, welche von
139unsern Catholischen Unterthanen nach der gewöhnlichen Form
140werden eingegangen und vollzogen werden.

141III.

142Dem ohngeachtet ist unser Wille nicht, daß die, welche
143eine von der Catholischen verschiedene Religion bekennen
144werden, sich ansehen können, als machten sie in unserm König--
145reich
ein Corpus, eine Gemeinde, oder besondere Gesellschaft
146aus, noch daß sie unter diesem Titel in gesammtem Namen
147einiges Begehren anbringen, einige Vollmacht ausstellen,
148einige Berathschlagung abfassen, einiges Eigenthum an sich
149bringen, noch einige andere Handlung schließen können sollen.
150Wir untersagen und verbieten auf das ausdrücklichste allen
151Richtern, Gerichschreibern, Notarien, Anwälden oder
152andern öffentlichen Beamten, auf besagte Begehren zu ant--
153worten, sie aufzunehmen oder zu unterschreiben, bey Strafe
154der Amts-Untersagung; und allen unsern Unterthanen, sich
155als Bevollmächtigte besagter angeblicher Gemeinden oder
156Gesellschaften anzugeben, bey Strafe als Beförderer und
157Unterstützer unerlaubter Versammlungen und Gemeinschaften
158angesehen und als solche nach der Strenge der Verordnungen
159gestraft zu werden.

160 [Seite: 015] IV.

161Auch sollen diejenigen, welche sich als Lehrer oder Pastoren
162einer andern als der Catholischen Religion ausgeben wür--
163den, besagte Qualität in keinem Actu nehmen, keine andere
164Kleidung öffentlich tragen als die andern von besagter
165Religion, noch sich einiges Vorrecht oder Würde anmassen
166können; insbesondere verbieten Wir ihnen, sich zu unter--
167stehen, einige schriftliche Zeugnisse über Ehen, Geburten oder
168Todesfälle auszustellen, welche alle Wir hiemit als nichtig
169und ohne alle Würkung erklären, so daß in keinen Fällen
170unsere Richter einige Rücksicht darauf nehmen können.

171V.

172Desgleichen verbieten Wir allen unsern Unterthanen oder
173Fremden, welche in unsern Staaten wohnen oder reisen,
174von welcher Religion sie seyn mögen, die der Catholischen
175Religion und ihren heiligen Ceremonien gebührende Ehrfurcht
176aus den Augen zu setzen, unter der Strafe wider diejenige,
177welche sich öffentliche Handlungen oder Reden, die diesem
178zuwider wären, erlauben würden, nach aller Strenge der
179Verordnungen desfalls gerichtlich behandelt und verurtheilt
180zu werden und so wie diejenige unserer Unterthanen, welche
181besagte Religion bekennen, in ähnlichem Fall bestraft würden
182oder werden sollten.

183 [Seite: 017] VI.

184Wir gebieten ihnen, sich in Ansehung der Beobachtung
185der Sonntage und gebottenen Feste nach den ertheilten
186Polizey-Ordnungen zu richten, so daß sie an besagten Tagen
187weder verkaufen noch in offenem Laden etwas feil bieten
188können.

189VII.

190Ausserdem wollen Wir, daß alle Partikularen, welchen
191Stands und Wesens sie seyn mögen, die in unserm König--
192reich
angesessen sind und die Catholische Religion nicht be--
193kennen, gehalten seyn sollen, wie unsere andere Unterthanen
194und nach Verhältniß ihrer Güter und Vermögenschaft, zu
195dem Unterhalt, Ausbesserung und Wieder-Auferbauung der
196Pfarrkirchen, Capellen, Pfarrhäuser, Wohnungen der
197Weltgeistlichen oder Religiosen, die zur feyerlichen Verrich--
198tung des Gottesdienstes bestimmt sind, und überhaupt zu
199allen Auflagen dieser Natur, zu welchen unsere Catholische
200Unterthanen angehalten werden können, beyzutragen.

201VIII.

202Diejenige unserer Unterthanen oder in unserm Königreich
203seit hinlänglicher Zeit angesessener Fremden, welche nicht
204von der Catholischen Religion sind und Willens wären,
205sich durch das Band der Ehe zu vereinigen, sollen gehalten
206seyn, die Aufgebote machen zu lassen an dem Ort des wirk--
207lichen Wohnsitzes der Verlobten, an dem Ort des Wohn--
208 [Seite: 019] sitzes, welchen besagte Partheyen oder eine derselben, wann
209es in dem Bezirk des nemlichen Bisthums ist, seit sechs
210Monaten, oder wann sie aus einem Bisthum in ein anderes
211gezogen, seit einem Jahr verlassen haben, und überdiß,
212wann sie minderjährig sind, an dem Wohnort ihrer Väter,
213Mütter, Vormünde oder Curatoren.

214IX.

215Es soll den Ehe eingehenden Partheyen frey stehen,
216gedachte Aufgebote entweder durch die Pfarrherren oder
217Vicarien derjenigen Oerter, wo sie geschehen sollen, oder
218durch die Gerichtsbeamte besagter Oerter in der hie unten
219vorgeschriebenen Form machen zu lassen.

220X.

221Besagte Pfarrherren oder Vicarien oder diejenige,
222welche sie wählen werden, ihre Stelle zu vertreten, sollen in
223dem Fall, da sich die Partheyen an sie wenden, besagte
224Aufgebote an der Kirchthüre machen, ohne von der Religion
225der Verlobten Meldung zu thun; und in dem Fall, da den
226Partheyen ein oder zwey Aufgebote erlassen worden, sollen
227sie gehalten seyn, gedachten Pfarrherren oder Vicarien
228Beweis darüber beyzubringen, welche alsdann Meldung
229davon thun sollen; gedachte Aufgebote sollen, wenn sie
230geschehen sind, an der Kirchthüre angeschlagen werden.

231 [Seite: 021] XI.

232Sollen auf besagten Fall die Einwendungen gegen die
233Heurathen gemeldten Pfarrherren oder Vicarien significirt
234werden, welche davon Meldung thun sollen in dem schrift--
235lichen Zeugniß über die geschehene Verkündigung, welches
236sie den Partheyen in gewöhnlicher Form ausliefern, und
237für welches wie auch für gedachte Aufgebote ihnen das
238Entgeld, so durch uns hieunten vestgesetzt werden wird,
239bezahlt werden soll.

240XII.

241Im Fall, daß die Partheyen nicht für gut achten, sich an
242gemeldte Pfarrherren ober Vicarien zu wenden, oder im
243Weigerungsfall gedachter Pfarrherren oder Vicarien sollen
244die Aufgebote an den Sonn- und gebotenen Festtägen nach
245geendigter Pfarrmesse durch den Schreiber des Hauptgerichts
246des Orts in Gegenwart des Richters oder desjenigen, der
247durch ihn bestellt werden wird, geschehen; soll unten auf der
248Schrift, die die Namen und Stand der Partheyen enthält,
249Meldung von dem Tag der Verkündigung, und ob es die
250erste, zweyte oder dritte ist, wie auch von den Dispensen,
251wann eine erhalten worden, gethan werden; alles soll durch
252den Richter oder den, der von ihm bestellt worden, und dem
253Gerichtsschreiber unterschrieben und eine leserliche Abschrift
254davon auf der Stelle an die äussere Kirchthüre angeschlagen
255werden.

256 [Seite: 023] XIII.

257In dem Fall des vorhergehenden Artickels sollen die Ein--
258wendungen gegen die Heurath nirgends als in der Schreiberey
259des Gerichts, in dessen Gegenwart das Aufgebot geschehen,
260significirt werden können; sollen die Gerichtsschreiber gehalten
261seyn in den schriftlichen Zeugnissen über die Aufgebote, welche
262sie den Partheyen auszuliefern haben, bey Strafe des Dienst--
263verlusts und der Schadensersetzung gegen besagte Partheyen,
264von berührten Einwendungen Meldung zu thun, und soll in
265allen Fällen die Aufhebung gedachter Einwendungen vor keinen
266andern Richtern als jenen unserer Amteyen und Landvogteyen,
267die unsern obersten Gerichtshöfen unmittelbar untergeordnet
268sind, begehrt werden können, welche nach der gewöhnlichen
269Form und unter Vorbehalt der Berufung an gedachte unsere
270Gerichtshöfe darüber sprechen sollen.

271XIV.

272Auch sollen die Heurathsanzeigen, von denen weiter unten
273die Rede seyn wird, wann solche nicht vor den Pfarrherren
274oder Vicarien gemacht werden sollten, von keinem andern
275Richter aufgenommen werden können als von dem ersten
276Beamten der Gerichtsstelle der Oerter, sie seye königlich oder
277herrschaftlich, in dessen Gerichtszwang der Wohnsitz einer der
278Partheyen gelegen ist, oder von dem, welcher im Fall einer
279Abwesenheit dessen Stelle vertritt, und dies bey Strafe der
280Ungültigkeit.

281 [Seite: 025] XV.

282Der erste Beamte unserer Amteyen und Landvogteyen,
283die unmittelbar von unsern obersten Gerichtshöfen abhängig
284sind, soll in dem Bezirk seines Gerichtszwangs unter
285Befolgung der Verordnungen des Königreichs denen, die
286der Catholischen Religion nicht zugethan sind, Dispensen von
287Aufgeboten ertheilen können, gleichwie die Ordinarii derer
288Oerter das Recht haben und ausüben, solche Dispensen
289denen, die besagte Religion bekennen, zu ertheilen. Gedachte
290Richter sollen annoch Dispensen für Heyrathen zwischen
291Verwandten nach dem dritten Grad ertheilen können; und
292was die nähere Grade betrift, so sollen die Dispensen in
293unserer großen Canzley abgefertiget und versiegelt und dem
294Protokoll gesagter Gerichtsbarkeiten ohnentgeltlich einver--
295leibt werden.

296XVI.

297Es mögen nun besagte Partheyen zu dem Aufgebot
298ihrer Heurath durch die Pfarrherren oder Vicarien oder
299durch die Gerichtsbeamte haben schreiten lassen, so soll ihnen
300vergönnt seyn, die Anzeige besagter Heurath entweder vor
301gedachten Pfarrherren oder Vicarien oder vor dem oben im
302XIVten Artickel benannten ersten Gerichtsbeamten zu thun,
303mit Beybringung der schriftlichen Zeugnisse über gesagtes
304Aufgebot ohne Einwendung, der Aufhebung der Einwen--
305dungen, wann einige geschehen, der Ausfertigung der
306 [Seite: 027] Dispensen, die sie zu erlangen nöthig hatten, zugleich der
307Einwilligung ihrer Väter, Mütter, Vormünde oder Cura--
308toren, auf gleiche Art wie solche durch unsere Verordnungen
309von unsern andern Unterthanen erfordert werden und
310unter den nemlichen Strafen.

311XVII.

312Um gedachte Anzeige zu machen, sollen sich die Ehe ein--
313gehende Partheyen nebst vier Zeugen in das Haus des
314Pfarrherrns oder Vicars des Orts, wo die eine der Par--
315theyen ihre Wohnung hat, oder in jenes des gedachten
316Richters begeben und allda erklären, daß sie sich zu recht--
317mäßiger und unauflöslicher Ehe genommen haben und
318nehmen und sie sich Treue versprechen.

319XVIII.

320Besagter Pfarrherr ober Vicar oder gemeldter Richter
321solle den Partheyen im Namen des Gesetzes erklären, daß sie
322in rechtmäßiger und unauflöslicher Ehe miteinander vereinigt
323sind; sodann gedachte Erklärungen in zwey zu diesem End--
324zweck bestimmte Register einschreiben und von den geschehenen
325Aufgeboten ohne Einwendung oder der Aufhebung der Ein--
326wendungen, wann einige geschehen, von den Dispensen,
327wann welche ertheilt worden, und von der Einwilligung
328der Väter, Mütter, Vormünde oder Curatorn Meldung
329thun; das Ganze unterschreiben und von den Partheyen,
330sofern sie schreiben können, und den Zeugen unterschreiben
331machen.

332 [Seite: 029] XIX.

333Falls die Ehe eingehenden Personen nicht beyde in dem
334nemlichen Ort ihren Wohnsitz haben, so sollen sie sich an
335denjenigen der obenbestimmten Pfarrherren oder Richter
336wenden können, in dessen Pfarre oder Gerichtsbarkeit der
337Wohnsitz einer der besagten Partheyen, welchen sie zu wählen
338für gut finden sollten, um ihre Erklärung aufzunehmen;
339allein gemeldte Pfarrer oder Vicarien oder gedachter Richter
340sollen gedachte Erklärung nicht aufnehmen, wann sie nicht
341von der Einwilligung des Pfarrherrn oder Richters der
342Pfarre oder des Wohnsitzes der andern Parthey verge--
343wissert sind; und sollen besagte Einwilligungen, welche von
344denjenigen der gemeldten Pfarrherren, Vicarien oder Richter,
345denen sie begehrt worden, nicht abgeschlagen werden können,
346in dem Heuraths-Erklärungs-Acte mit Bestimmung der Aus--
347stellungszeit angeführt werden.

348XX.

349Sollen die Pfarrherren oder Vicarien, an welche sich
350die Partheyen wenden werden, um ihre Heuraths-Anzeigen
351aufzunehmen, solche in die gewöhnlichen doppelten Ehe--
352Register ihrer Pfarre einschreiben; die Richter in die Register,
353von denen nachher geredet werden wird; und soll alles bisher
354gesagte unter den nemlichen Strafen, welche durch unsere
355Verordnungen, Edicte, Erklärungen und Verfügungen in
356 [Seite: 031] Ansehung der bey den Heurathen unserer Catholischen Unter--
357thanen vorgeschriebenen Formalitäten ausgesprochen sind,
358beobachtet werden.

359XXI.

360Und was die ehelichen Verbindungen betrift, welche
361einige Nichtcatholische unserer Unterthanen oder in unserm
362Königreich angesessener Fremde, ohne die durch unsere Ver--
363ordnungen vorgeschriebene Formalitäten zu beobachten, hätten
364eingehen können, so wollen und verstehen Wir, daß, wann
365sie in dem Termin und Ablauf eines Jahrs, von dem Tag
366der Bekanntmachung und Protocollirung unsers gegenwär--
367tigen Edicts bey dem unserer obersten Gerichtshöfe, in dessen
368Gerichtszwang sie wohnen, sich nach folgenden Verfügungen
369richten, sie für sich und ihre Kinder den Genuß aller aus
370rechtmäßigen Ehen entspringenden Rechte erlangen können,
371und zwar von dem Tag ihrer Verehligung, deren Beweiß
372sie beyzubringen haben, und unter der Anzeige der Anzahl,
373des Alters und des Geschlechts ihrer Kinder.

374XXII.

375Sollen gedachte Ehemann und Ehefrau gehalten seyn,
376sich persönlich und mit vier Zeugen vor dem Pfarrherrn
377oder königlichen Richter ihres Wohnorts zu stellen, welchen
378sie ihre Ehe-Erklärung machen sollen, die sie gehalten sind
379in der nemlichen Form vor dem Pfarrherrn oder Richter
380 [Seite: 033] des Wohnorts, den sie, falls es in dem nemlichen Bisthum
381ist, seit sechs Monaten, oder wann es in einem andern
382Bisthum ist, seit einem Jahr verlassen haben, zu wie--
383derholen.

384XXIII.

385Sollen auch besagte Partheyen, in dem Fall sie zur Zeit
386gedachter Erklärung noch minderjährig sind, gehalten seyn,
387die Einwilligung ihrer Väter, Mütter, Vormünde oder
388Curatoren vorzulegen, von welchem die Pfarrherren oder
389Richter gehalten seyn sollen in dem Ehe-Erklärungs-Acte
390Meldung zu thun, und soll besagter Acte in die nemlichen
391Register eingetragen werden als die Erklärungen der
392neuerdings eingegangenen Ehen, alles unter den in obigem
393XXten Artickel enthaltenen Strafen.

394XXIV.

395Im Fall, daß sich einige Streitigkeiten in Betreff der
396eingegangenen oder nach den oben beschriebenen Formen
397angezeigten Ehen ereignen, sollen solche in erster Instanz vor
398unsere Amtleute und Landvögte, welche unsern obersten
399Gerichtshöfen unmittelbar untergeordnet sind, gebracht werden,
400mit Ausschluß aller andern Richter, und durch Berufung
401an unsere Parlaments- und obere Gerichtshöfe; Uns
402übrigens vorbehaltend, wegen den bürgerlichen Würkungen
403der von unsern nichtcatholischen Unterthanen oder in unserm
404 [Seite: 095] Königreich angesessenen Fremden, die verstorben, getroffenen
405Ehen, wie es sich gebühren wird, Verfügung zu treffen.

406XXV.

407Die Geburt der Kinder unserer Unterhanen, die nicht
408Catholisch sind, und welche nach den durch gegenwärtiges
409unser Edict vorgeschriebenen Formen verheyrathet seyn werden,
410soll entweder durch ihren Tauf-Acte, wann sie zu derselben
411gebracht worden, oder durch die Anzeige, welche der Vater
412und zween angesessene Zeugen, oder in dessen Abwesenheit
413vier angesessene Zeugen, vor dem Richter des Orts thun
414werden, wie daß sie von der Mutter den Auftrag haben,
415zu erklären, daß das Kind gebohren, daß es getauft worden
416und einen Namen empfangen habe, rechtsbeständig erwiesen
417werden.

418Es seye dann, daß das Kind von Vater und Mutter
419einer Secte gebohren ist, welche die Nothwendigkeit der
420Taufe nicht anerkennt, in welchem Fall diejenigen, welche
421es vorstellen werden, die Geburt des Kinds, die Secte, in
422der es gebohren, anzuzeigen und zu beweisen haben, daß
423Vater und Mutter nach der durch gegenwärtiges Edict
424vorgeschriebenen Form verheyrathet worden.

425XXVI.

426Solle besagte Anzeige in die beyden zu diesem Endzweck
427bestimmten Register eingeschrieben, von dem Vater, wenn
428er gegenwärtig ist und schreiben kann, den Zeugen und
429 [Seite: 037] dem Richter unterschrieben werden; und sollen übrigens alle
430durch unsere Verordnungen, Edicte und Erklärungen in
431Betreff der Taufhandlungen der von Catholischen Aeltern
432erzeugten Kinder vorgeschriebene Formalitäten beobachtet
433werden, bey Strafe der Ungültigkeit.

434XXVII.

435Bey ereignendem Todesfall eines unserer Unterthanen
436oder Fremden, die in unserm Königreich wohnhaft sind
437oder reisen, dem die kirchliche Begräbniß nicht gestattet
438werden könnte, sollen die Handlungsrichter, Schultheissen,
439Schöffen, Bürgermeister, Syndici oder andern Administra--
440toren der Städte, Flecken und Dörfer gehalten seyn, in
441jedem besagten Ort einen zur Beerdigung schicklichen und
442anständigen Grundplatz zu bestimmen; Wir gebieten hiemit
443unsern Prokuratorn und denen der Landesherren, ein
444wachsames Auge zu haben, daß die zu besagten Beerdigungen
445bestimmte Oerter gegen alle Beschimpfung gesichert seyn mögen,
446so wie es die Oerter sind oder seyn sollen, die zu den Begräb--
447nissen unserer Catholischen Unterthanen bestimmt sind.

448XXVIII.

449Die Todes-Anzeige soll durch die zwey nächsten Anver--
450wandten oder Nachbaren der verstorbenen Person geschehen;
451und in Mangel derselben durch unsern Procurator oder
452den des Landesherrn mit hoher Gerichtsbarkeit, wo der
453Todesfall sich ereignet, mit Zuziehung zweyer Zeugen; solle
454 [Seite: 039] gedachte Todes-Anzeige entweder dem Pfarrherrn oder
455Vicar der Pfarre oder den Richtern gemacht werden können,
456welche solche anzunehmen und einzuschreiben gehalten seyn
457sollen, nemlich besagter Pfarrherr oder Vicar in die gewöhn--
458lichen Register der Begräbnisse und der Richter in die zu
459diesem Endzweck bestimmten Register, von denen hie unten
460geredet werden wird; und soll gedachte Anzeige durch den--
461jenigen, welcher sie aufgenommen, durch die Verwandten
462oder Nachbaren, die sie gethan, oder in Mangel derselben
463durch unsern Procurator oder den des Landesherrn und
464die zwey Zeugen, die er angegeben, unterschrieben werden.

465XXIX.

466Wann die Verwandten oder Nachbaren der verstorbenen
467Person lieber wollen die gedachte Todes-Anzeige den Registern
468der Pfarre einverleiben lassen, so sollen sie annoch gehalten
469seyn, dem Richter des Orts Nachricht davon zu geben,
470welcher einen Commissar ernennen soll, um der Beerdigung
471beyzuwohnen, falls er derselben nicht in Person beywohnt;
472und soll in allen Fällen die Todes-Anzeige von dem Com--
473missar oder dem Gerichtsbeamten, welcher der Beerdigung
474beygewohnt, unterschrieben werden.

475XXX.

476Sollen die Körper derjenigen Personen, denen die kirch--
477liche Begräbniß nicht gestattet werden kann, nicht vor die
478Häuser ausgesetzt werden, wie solches in Ansehung derjenigen,
479 [Seite: 041] welche in dem Schoos der Kirche gestorben sind, üblich ist.
480Sollen die Anverwandten und Freunde der verstorbenen
481Person den Leichenzug begleiten können, aber ohne daß ihnen
482erlaubt sey zu singen oder Gebete mit lauter Stimme her--
483zusagen; wie Wir auch allen unsern Unterthanen verbieten,
484einige Unruhe, Beschimpfung oder Aergerniß zur Zeit und
485bey Gelegenheit gedachter Leichenzüge anzurichten oder zu
486erregen, unter der Strafe gegen die dawider Handelnde
487als Stöhrer der öffentlichen Ordnung gerichtlich behandelt
488zu werden.

489XXXI.

490Zur Vollziehung unsers gegenwärtigen Edicts sollen bey
491dem Hauptgericht aller Städte, Flecken und Dörfer, wo
492sich der Fall ereignen wird, die oben vorgeschriebene Erklä--
493rungen aufzunehmen, zwey Register gehalten werden, deren
494eines von Stempel-Papier in den Landen, wo solches
495gebraucht wird, und das andere von gemeinem Papier,
496um besagte Erklärungen einzuschreiben, und durch den
497Schreiber gemeldter Gerichte denjenigen, die es erfordern
498werden, Auszüge davon liefern zu können, auf die nemliche
499Art, wie solches in Ansehung der Tauf-, Ehen- und Todten--
500Register, die von den Pfarrherren oder Vicarien der Pfarren
501geführt werden, gehalten wird; und soll das Papier zu
502gedachten Registern durch die Gemeinden besagter Städte,
503Flecken und Dörfer geliefert werden.

504 [Seite: 043] XXXII.

505Alle Blätter besagter Register sollen durch den ersten
506Beamten gedachter Gerichtsstellen ohnentgeldlich mit Seiten--
507Zahlen versehen und oben und unten paraphirt in die
508Schreibereyen berührter Gerichtsstellen hinterlegt werden,
509und der Schreiber gehalten seyn, sie auf jedes Begehren
510vorzulegen. Die Anzeigen der Geburten, Ehen und Todes--
511fälle, von denen in gegenwärtigem Edict Meldung geschehen,
512und in der oben vorgeschriebenen Form sollen in dieselbe
513eingeschrieben werden, ohne einigen weissen Zwischenraum
514zu lassen; und an dem Ende jedes Jahrs sollen gedachte
515Register hinten an der letzten Handlung, die darinn einge--
516schrieben worden, von dem Richter geendiget und geschlossen
517und die weißgebliebenen Blätter von ihm durchgekreuzt werden.

518XXXIII.

519Ein Exemplar besagter Register soll in den ersten sechs
520Wochen nach dem Ende jeden Jahrs in die Schreiberey des
521unsern obersten Gerichtshöfen unmittelbar untergeordneten
522Amteyen und Landvogteyen, von denen besagte Gerichts--
523stellen abhangen, hinterlegt werden; und in Ansehung der--
524jenigen, welche in den Schreibereyen besagter Amteyen und
525Landvogteyen gehalten werden, sollen die doppelten Exemplare
526davon durch unsere dortige Procuratoren an unsern General--
527Procurator an dem obersten Gerichtshof, unter dem sie
528stehen, geschickt werden, welcher dieselbe in die Schreiberey
529gedachten Gerichtshofs hinterlegen wird; und können die Par--
530 [Seite: 045] theyen, welche Auszüge aus berührten Registeren ausgeliefert
531haben wollen, sich entweders an die Schreiberey des Gerichts
532der Oerter oder an die der Amtey oder Landvogtey oder
533an die des obersten Gerichtshofs, wo sich solche Register hin--
534terlegt befinden, wenden.

535XXXIV.

536Es sollen überdiß die Schreiber unserer Amteyen und
537Landvogteyen, welche unmittelbar unter unsern obersten
538Gerichtshöfen stehen, gehalten seyn, ein gebundenes, mit
539Seitenzahlen versehenes und von dem ersten Beamten oben
540und unten paraphirtes Register zu halten, um darinn in
541einer Folge und ohne einigen weissen Platz zu lassen, die
542Dispensen von Verwandschaft oder Aufgeboten, welche ge--
543dachte Beamte ertheilt haben, nebst denen, welche in unserer
544großen Canzley ausgefertiget und zu diesem Ende gedachten
545Richtern zugeschickt werden sollten, einzuschreiben; und soll
546besagtes Register mehr als für ein Jahr dienen können;
547allein an dem Ende jedes Jahrs, und auf das späteste den
548ersten Jänner des folgenden Jahrs, soll dasselbe durch gedachten
549Richter geschlossen und geendiget werden.

550XXXV.

551Ueberdiß sollen die Partheyen, welche gedachte Dispensen
552erlangt haben, gehalten seyn, solche auf das späteste in drey
553Tagen in dem Bureau der Gegen-Register des Orts, wo
554sich gedachter Gerichtssitz befindet, in die Gegen-Register
555eintragen zu lassen, wofür dem Gegenschreiber zehen Sols
556 [Seite: 047] bezahlt werden sollen; ausser diesem soll weder von den
557Geburts-, Ehen- oder Todes-Anzeigen noch von den Aus--
558zügen, die davon abgeliefert werden, Aufgeboten, Anschlags--
559Zettuln und schriftlichen Zeugnissen besagter Aufgebote
560keine Gegen-Registers oder andere Gebühren zu unserm
561Nutzen bezogen werden; von welchen Wir sowohl unsere
562Unterthanen als die Fremde, welche in besagten Anzeigen
563Partheyen seyn werden oder denen gemeldte Auszüge noth--
564wendig seyn sollten, ausdrücklich losgezählt haben und
565loszählen.

566XXXVI.

567Sollen sowohl besagte Pfarrherren oder Vicarien als
568unsere und der Landesherren Beamte für die nemlichen
569Acten keine andere und stärkere Gebühren beziehen können
570als die, welche in dem Tarif enthalten sind, welcher unter
571dem Gegensiegel unsers gegenwärtigen Edicts beygefügt
572werden wird.

573XXXVII.

574Uebrigens ist unsere Absicht nicht, durch unser gegen--
575wärtiges Edict den Bewilligungen, welche Wir oder die
576Könige, unsere Vorfahren, den in dem Elsaß angesessenen
577Lutheranern gegeben haben, noch denen, so denjenigen
578unserer Unterthanen, welchen die Ausübung einer von der
579Catholischen verschiedenen Religion in einigen Provinzen
580oder Städten unsers Königreichs hat erlaubt werden können,
581gegönnet worden, einigen Abbruch zu thun, in Ansehung
582 [Seite: 049] welcher die Verordnungen fernerhin befolgt werden sollen.
583Demnach befehlen Wir unsern lieben und getreuen Räthen
584unsers Hohen Raths im Elsaß zu Colmar, daß sie dieses
585unser gegenwärtiges Edict dem Protocoll eintragen und
586nach seinem gänzlichen Wortbegriff in Rucksich und Beob--
587achtung halten lassen sollen; denn so ist es unser gnä--
588digster Wille; Zu dessen immerwährender Vesthaltung
589Wir unser Innsiegel haben anhängen lassen. Gegeben zu
590Versailles, im Monat November des Gnadenjahrs 1787
591und unsers Reichs im 14ten. Unterschrieben: Ludwig;
592und weiter unten: auf Befehl des Königs, de Lomenie
593C[om]te de Brienne
.
Neben stehet geschrieben: Visa, de
594Lamoignon
.

595Auf vorgängige Hörung, Ersuchen und Einwilligung des königlichen
596General-Procuratorn hat der Hohe Elsaßische Rath vorstehendes Edict
597ablesen, verkünden und in sein Gerichtbuch eintragen lassen, um solches in
598buchstäblichen Vollzug gesetzt zu werden; hat auch verordnet, daß Abschriften
599davon, nachdem sie durch einen der Rathschreiber behörig werden collationirt
600seyn, an alle von dem Hohen Rath unmittelbar abhängige Regierungen,
601Vogteyen, Amteyen und sonstige Gerichtsstellen zugefertiget werden sollen
602mit der Auflage, solches ebenfalls zu verlesen und zu verkünden, ihren Ge--
603richtsbüchern einzutragen und in Vollzug zu setzen; worüber des königlichen
604General-Procuratorn an Ort und End bestellte Anwälde die Hand halten
605und den Hohen Rath inner einem Monat dessen vergewissern sollen.
606Geschehen zu Colmar im Hohen Elsaßischen Rath, bey versammelten Kammern,
607den 21ten Hornung 1788. Collationirt, unterschrieben: Jourdain,
608mit Handzug.

609 [Seite: 051] Tarif,
610so dem Edict, diejenigen betreffend, welche die Catholische
611Religion nicht bekennen, angehängt ist.
Liv[re tournois] S[ol] de[nier]
612Dem Pfarrherrn oder Vicar für die Aufgebote, es mögen drey geschehen
613oder den Partheyen eines oder zwey erlassen worden seyn, mit Innbegriff
614des schriftlichen Zeugnisses und Einwilligung, so insgemein Recedo-
615Brief genannt wird
3 - -
616Für eine Ehe-Anzeige 1 10 -
617Für eine Todes-Anzeige - 10 -
618Für jeden Ehe- oder Todes-Auszug, wie für die Tauf-, Ehen- und
619Begräbniß-Scheine der Catholiken, nach den Verordnungen.
620Den Beamten der Amteyen und Landvogteyen, welche unmittelbar
621unter den obern Gerichtshöfen stehen.
622Dem Beamten, der dem Aufgebot beywohnen wird 2 - -
623Dem Schreiber für den Anschlags-Zettul und das schriftliche Zeugniß
624des Aufgebots
1 10 -
625Dem Richter für die gerichtliche Bestätigung des schriftlichen Zeugnisses,
626falls sie begehrt wird
1 - -
627Dem nemlichen für den Ersuchungs-Brief, falls er statt hat 2 - -
628Dem Schreiber für die Ausfertigung 1 - -
629Für eine Ehe-Anzeige 3 - -
630Für eine Geburts-Anzeige 1 - -
631Für eine Todten-Anzeige 1 - -
632Für die Erlassungen der Aufgebote dem ersten Beamten 1 10 -
633Dem Schreiber für die Ausfertigung - 15 -
634Für die Dispensen in Verwandschaft auf eingesehene Schriften dem Richter 3 - -
635Dem Schreiber für die Ausfertigung 1 10 -
636Und wann es nöthig ist, zu einer Abhör zu schreiten, annoch die gewöhn--
637lichen Taxen.
638Den Beamten der königlichen Gerichtsstellen, die nicht unmittelbar un--
639ter den obersten Gerichtshöfen stehen, und denen der herrschaftlichen
640Gerichte.
641Für die Aufgebote, es mögen drey geschehen oder eine oder zwey er--
642lassen worden seyn, dem Richter
2 - -
643Dem Schreiber, mit Innbegriff des Anschlags-Zettuls und des schrift--
644lichen Zeugnisses der Aufgebote
1 10 -
645Für den Ersuchungsbrief, wenn einer statt hat, dem Richter 1 - -
646Dem Schreiber für die Ausfertigung - 10 -
647Für die Ehe-Anzeige:
648Dem Richter 2 - -
649Für die Geburts-Anzeige - 15 -
650Für die Todten-Anzeige - 15 -
651Für die Acten, die sie ausliefern werden - 10 -

652Gemacht und beschlossen durch den König in Seinem Rath, gehalten zu Ver--
653sailles, den 17ten November 1787. Unterschrieben: de Lomenie, C[om]te de Brienne.

654Daß Obiges vom Französischen ins Deutsche getreulich übersetzt worden sey, bescheint
655unterschriebener Advokat und Secretaire-Interprete beym Hohen Elsaßischen Rath. Colmar,
656den 22ten Hornung 1788. Beck, mit Handzug.

657Den nemlichen Tag visirt und in das Register des Bureau eingetragen. Unterschrieben: Beck,
658Syndicus, mit Handzug.


Jean-Henri Decker
Anm.: Buchdrucker und Verleger
weiterführende Informationen
Louis-Marie-Athanase de Loménie de Brienne, Comte
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Chrétien-Guillaume de Lamoignon de Malesherbes
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Antoine Jourdain
Anm.: Schreiber des Conseil Souverain d`Alsace
Frankreich, Königreich
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Frankreich, Königreich
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Frankreich, Königreich
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Elsass, Landgrafschaft
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