Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Edikt von Kassel (18. April 1685)


Text

Edikt von Kassel (18. April 1685)

1 [Blatt: A1r] a Freyheits Concession
2und Begnadigung,
3Welche
4Der Durchleuchtigste Fürst und Herr,
5Herr Carl,
6Landgraff zu Hessen
, Fürst
7zu Herßfeld, Graff zu Catzenelnbogen,
8Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg etc.
9denen jenigen, welche sich in dero Fürstenthume,
10Graff- und Herrschafften niederlassen und solche Ma--
11nufacturen1, so biß dahero in dero Landen nicht ge--
12trieben worden, oder auch andere nutzliche Hand-
13Arbeit entweder selbst machen oder welche die Ar--
14beit verlegen2 wollen, alß da sind Kauff und- Han--
15dels-Leute und wer sonst darzu erfor--
16dert wird, gnädigst ertheilen
17wollen.

18Cassel.
19Gedruckt bey Salomon Kürßner, Fürstl[ich] Hess[ischer] Buchd[rucker],
20im Jahr 1685.

21 [Blatt: A1v] I.

22Werden alle diejenigen, welche in dem
23Fürstenthumb Hessen, deren zugehö--
24rigen Graff- und Herschafften, sich nie--
25derzulassen gemeinet und der Re--
26formirten Religion beygethan sein,
27in dero sonderlichen Schutz genom--
28men, dero gestalt, daß dieselbe so--
29bald nach abgelegtem gewöhnlichem
30Homagio3 von niemand dero Unterthanen in solchen Für--
31stenthumben bedränget, verdrieben oder mit Unrecht
32gehindert werden sollen, doch daß sie Ihro Hochfürstl.
33Durchl[aucht]
Gesetzen beschriebenen gemeinen Rechten und an--
34dern außgelassenen Ordnungen sich gemäß verhalten
35bund darjegenb nicht muthwillig freveln.

36II.

37Soll denselben zu Cassel, Homberg, Gudensberg,
38Felßberg, Hoff-Geißmar, Grebenstein, Melsungen o--
39der wo ihnen sonst im Lande beliebet entweder gewisse
40Orthe und Plätze, welche sie aufs neue bebauen, oder
41daß sie auch albereit4 auffgebauete Häuser an sich kauffen mö--
42gen, verstattet5 werden.

43III.

44Dafern sie der deutschen Sprache nicht kündig seyn,
45soll ihnen entweder eine eigene Kirche auf ihren Kosten
46auffzubauen und darin in ihrer Sprache fromme Gotts--
47fürchtige Prediger und Schulmeistere, doch mit Ihr
48Hochfürstl[ichen] Durchl[aucht]
oder dero nachgesetzten Consistorii6
49vorwissen und auff vorher Gegangenes Examen und
50Approbation7, zu beruffen, frey gelassen werden, welche
51aber doch Ihro Hochfürstl[ichen] Durchl[ichen] daß Homagium8 zu--
52leisten schuldig sein sollen.

53IV.

54Wann sie auch gantze Plätze9 zu Ihrer Wohnung
55und Anrichtung ihrer Manufacturen10 zubebauen verlan--
56gen, sollen ihnen dieselbe auff ihr Nachsuchen angewiesen
57und darauf auff ihre Kosten zu bauen verstattet werden.

58V.

59Wann unter ihnen so wohl in geist- alß weltlichen
60Sachen Streitigkeiten entstehen würden, sollen dieselbe
61durch dero nachgesetzte Regierung oder Consistorium oder
62 [Blatt: A2r] durch jedes Orths Beambte untersuchet, beyde Theile in
63gute gehöret und vergliechen oder bey deren Entste--
64hung noch den gemeinen11 rechten oder jedes Orths Ge--
65wohnheit decidiret12 und entschieden werden.

66VI.

67Sollen so wol die Jenige, welche solche vorerwehnte
68Manufacturen13 und Handwercke selbst machen und treiben,
69alß auch die Kauffleute und andere, welche die Arbeiter ver--
70legen14 oder die Wahren hin und wieder verpartiren15, die--
71selbe ohne jemands hinderung in oder Ausserhalb Landes
72in billigem16 Preiß verhandeln17, doch daß sie solche Wah--
73ren und Manufacturen18 zuforderst in diesen Fürstenthu--
74men und zugehörigen Herrschafften zuverkauffen anbie--
75ten.

76VII.

77Sie mögen auch die darzu benöhtigte Meister oder
78Gesellen, so viel sie deren von nöhten haben, beschreiben19,
79annehmen, aufs neue Jungen aufdingen lassen20 und die--
80selbe ihre Exercirende Manufacturen21 und Handwercke
81lehren.

82VIII.

83Waß sie ausser Landes verkauffen, darvon sollen sie
84den gewöhnlichen Zoll geben, was sie aber im Lande ver--
85kauffen oder veralieniren22, sol der Verzollung befreyet seyn.

86IX.

87Und damit sie desto besser und mit mehrerm Nu--
88tzen ihre Handwercke und Manufacturen23 treiben können,
89wollen vor höchstermelte Ihro Hochfürstl[iche] Durchl[aucht] ihnen
90von allen Oneribus24, Schatzung, Steuren, Contributio--
91nen25, Einquartirungen, Diensten, Wachten und derglei--
92chen auf die nacheinanderfolgende zehen Jahre die Frey--
93heit ertheilen, doch daß sie cin denc Stätten das gewöhn--
94liche Geschoß26 und, wan sie etwan Vieh haben und das--
95selbe mit dem bürgerlichen Viehe auff die Weide treiben,
96gleich andern Leuten darvon die Pflichte27 entrichten, die
97neu auffbauende werck- und Wohn-Häuser aber sollen
98die vorbenente zehen Jahr über von vorbemelten28 Oneri--
99bus auch frey sein.

100X.

101Dafern sie auch einige Manufacturen29 anfangen und
102anrichten30 werden und darüber Privilegia31 verlangen sol--
103ten, seind höchstermelte Ihro Hochfürstl[iche] Durchl[aucht] ihnen
104dieselbe befindendend Dingen nach32 mit zutheilen geneigt.

105XI.

106Wann sie aber bürgerliche und contribuable33 Güter
107an sich bringen würden, darvon sollen sie die darauff haff--
108 [Blatt: A2v] tende Onera34 gleich andern Bürgern willig entrichten,
109doch daß sie nichts da weniger, so viel ihre Manufacturen
110und Handwercke betrifft, die verbenente35 Zeit über von
111den Oneribus frey sein.

112XII.

113Dafern auch die vorgemelte zehen Jahre, in wel--
114chen ihnen von allen vorerwehnten Oneribus36 die Frey--
115heit ertheilet worden, abgelauffen sein werden, wollen höchst
116ermelte Ihro Hochfürstl[iche] Durchl[aucht], wann sie deß wegen
117Unterthänigst ersuchet werden solten, ihnen befundenen
118Dingen nach noch weiter auff etliche Jahre die Freyheit
119prorogiren37, doch daß solches der Zeit halber in dero gnädig--
120sten Gefallen stehen solle.

121XIII.

122Soll so wohl der Principalen38 alß auch der jenigen
123Persohnen, welche sie zu verrichtungen ihrer Manufactu--
124ren39, Handwerck und Parthierung40 alß Meister, Gesel--
125len, Handlanger, Färber und dergleichen zu beschreiben41
126haben, ihre Haußgeräthe, Mobilien42 und andere Instru--
127menta, ewelche siee zu ihrem Haußhalt oder treib- und
128Verfertigung der Manufacturen oder Handwercke nötig
129haben und mit sich führen, so bald solche in hiesiges Fürsten--
130thumb Hessen
und zugehörigen Graff- und Herschafften
131gebracht werden, von allen Zöllen befreyet sein.

132XIV.

133Soll ihnen vor sich und die Ihrige im einkauffen alle
134bürgerliche Nahrung gleich andern Bürgern und Ein--
135wohnern zutreiben allerdings ungehindert sein, und die--
136se vor ihnen kein Praecipuum43 oder vorkauff haben, son--
137dern beyde in diesem Stück gleich gehalten werden.

138XV.

139Endlich wollen Ihro Hochfürstl[iche] Durchl[aucht] alle und
140jede, so berührte Manufacturen44 und Handwercke entwe--
141der anrichten45 oder selbst treiben und sich deßwegen in
142dero Fürstenthumen, Graff- und Herrschafften häußlich
143niederlassen, bauen und wohnen werden, in dero special
144Schutz nehmen und sie bey solchen Privilegien schützen.

145Datum Cassel den 18. April 1685.


Textapparat

a Im Druck ist keine Blatt- oder Seitenzählung angegeben.
b–b Korrigiert aus: unddarjegen.
c–c Korrigiert aus: inden.
d–d Korrigiert aus: dieselbebefindenden.
e–e Korrigiert aus: welchesie.

Sachliche Anmerkungen

1 Betriebe zur Herstellung von Textilien oder anderen Waren (z.B. Waffen, Porzellan), in denen die Arbeit - anders als im traditionellen Handwerk - in arbeitsteilig durchgeführte Einzelschritte aufgeteilt war (vgl. Niggemann, Hugenotten, S. 59-60).
2 käuflich vertreiben.
3 Huldigungseid (zur Praxis des Huldigungseides und ihrer Bedeutung im Kontext der Hugenotteneinwanderung vgl. Dölemeyer, Hugenotten, S. 43-45).
4 schon.
5 erlaubt.
6 landesherrliche Kirchenverwaltungsbehörde.
7 obrigkeitliche Zulassung.
8 Huldigungseid (zur Praxis des Huldigungseides und ihrer Bedeutung im Kontext der Hugenotteneinwanderung vgl. Dölemeyer, Hugenotten, S. 43-45).
9 Ortschaften.
10 Arbeitsteilig organisierte Betriebe zur Herstellung von Textilien oder anderen Waren (vgl. oben Anm. ).
11 allgemeinen, gewöhnlichen.
12 entschieden.
13 Handwerkstätigkeiten, die in arbeitsteilig organisierter Form ausgeübt wurden (vgl. oben Anm. ).
14 beauftragen, bezahlen.
15 (zu Verkaufszwecken) an andere Orte transportieren.
16 angemessenem.
17 verkaufen.
18 Erzeugnisse arbeitsteilig organisierter Wirtschaftsbetriebe (vgl. oben Anm. ).
19 anwerben, anstellen.
20 zu sich in die Lehre geben lassen.
21 Handwerkstätigkeiten, die in arbeitsteilig organisierter Form ausgeübt wurden (vgl. oben Anm. ).
22 veräußern.
23 Handwerkstätigkeiten, die in arbeitsteilig organisierter Form ausgeübt wurden (vgl. oben Anm. ).
24 Abgaben.
25 Verbrauchssteuern.
26 städtische Steuer.
27 verpflichtende Geldabgabe.
28 zuvor genannten.
29 Handwerkstätigkeiten, die in arbeitsteilig organisierter Form ausgeübt wurden (vgl. oben Anm. ).
30 einführen.
31 vom Herrscher gewährte rechtliche Begünstigungen.
32 je nach Lage der Dinge.
33 zu versteuernde.
34 Abgaben.
35 vorher genannte.
36 Abgaben.
37 verlängern.
38 Herren, Leiter eines Betriebs.
39 Handwerkstätigkeiten, die in arbeitsteilig organisierter Form ausgeübt wurden (vgl. oben Anm. ).
40 Verkauf, Handel.
41 anzustellen.
42 beweglichen Güter, Einrichtungsgegenstände.
43 Vorrecht.
44 Handwerkstätigkeiten, die in arbeitsteilig organisierter Form ausgeübt wurden (vgl. oben Anm. ).
45 etablieren.

Bibliographie

Dölemeyer, Barbara , Die Hugenotten, Stuttgart 2006.
Niggemann, Ulrich , Hugenotten, Köln / Weimar / Wien 2011 (UTB Profile).