Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Edikte von Kassel (18. April 1685) und Potsdam (8. November 1685Das Edikt von Potsdam ist nach dem julianischen Kalender, der in Brandenburg-Preußen bis 1700 noch in Gebrauch war, auf den 29. Oktober 1685 datiert (vgl. den Text des Edikts von Potsdam, unten S. , Z. ), was nach gregorianischem Kalender dem 8. November entspricht.) - Einleitung


Einleitung

Edikte von Kassel (18. April 1685) und Potsdam (8. November 16851) - Einleitung
Bearbeitet von Corinna Ehlers

Historischer Kontext

Die Situation der Protestanten in Frankreich um 1685

Die Edikte von Kassel und Potsdam richteten sich an protestantische Migranten aus Frankreich. Dort hatten die Protestanten nach einer Reihe von Religionskriegen 1598 mit dem Edikt von Nantes eine dauerhafte Duldung erreicht.2 Die ihnen zugestandenen Rechte wurden zwar bereits 1629 im Edikt von Nîmes wieder begrenzt, aber erst die Gesetzgebung Ludwigs XIV. ab 1656 schränkte ihre Religionsausübung empfindlich ein und verbot ihnen die Ausübung zahlreicher Ämter und Berufe. Ab 1681 wurden Soldaten in protestantischen Haushalten einquartiert (»Dragonnaden«3), die die Bewohner drangsalierten und zur Konversion zu nötigen versuchten.4

Die Religionspolitik Ludwigs XIV. kulminierte im Oktober 1685 im Edikt von Fontainebleau: Das Edikt von Nantes wurde aufgehoben; jede öffentliche Praxis des protestantischen Glaubens wurde verboten.5 Die Repressionen gegen Protestanten wurden im Folgenden weiter verschärft. Viele von ihnen konvertierten oder passten sich zumindest äußerlich an. Einige organisierten sich in einer Untergrundkirche (»église du désert«), die massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt war. Andere entschlossen sich, auszuwandern, obwohl das Edikt von Fontainebleau dies bei schwerer Strafe untersagte.6 Schon in den vorherigen Jahrzehnten waren aufgrund der zunehmenden Benachteiligung zahlreiche Protestanten emigriert. Insgesamt verließ ungefähr ein Fünftel bis ein Viertel der protestantischen Bevölkerung Frankreich.7

Die oft als »Hugenotten« bezeichneten8 Flüchtlinge begaben sich zunächst meist in protestantisch geprägte Nachbarländer wie die Niederlande, die Eidgenossenschaft oder England.9 Im Reich stellte Frankfurt am Main eine wichtige Drehscheibe dar.10 Viele reisten dann in andere Territorien des Reichs weiter, einige bis nach Dänemark, Russland, Irland oder Nordamerika.11 Bei der Wahl ihres neuen Ansiedlungsorts hatten sie oft erheblichen Entscheidungsspielraum: Bildung und handwerkliche Fähigkeiten vieler Hugenotten machten sie als Einwanderer attraktiv. Sie konnten daher die Bedingungen in verschiedenen Ländern vergleichen und sich dort niederlassen, wo sie die besten Möglichkeiten für sich sahen.12 Dank der Netzwerke, die sie untereinander und mit einflussreichen Persönlichkeiten bildeten, konnten sie teils sogar beeinflussen, welche Fürsten weitere »refugiés«13 aufnahmen und zu welchen Bedingungen.14

Die Aufnahme französischer Protestanten in Territorien des Reichs

In deutschen protestantischen Territorien wurden zahlreiche Migranten aus Frankreich aufgenommen. Die Absicht, verfolgte Glaubensgenossen zu unterstützen, verband sich dabei mit ökonomischen Interessen: Infolge des Dreißigjährigen Krieges hatten viele Territorien mit der wirtschaftlich-technischen Entwicklung in Ländern wie Frankreich nicht Schritt halten können. Von Hugenotten, die moderne Handwerkstechniken (z.B. im Bereich der Textilverarbeitung) beherrschten, erhofften sich die Landesherren eine Errichtung entsprechender Manufakturen. Diese Betriebe ermöglichten durch Aufteilung der Tätigkeiten in arbeitsteilig durchgeführte Einzelschritte erstmals eine Art Massenproduktion und galten als besonders zeitgemäß. Häufig wurde zugleich eine Erhöhung der Einwohnerzahlen (»Peuplierung«) angestrebt. Diese wurde in der zeitgenössischen merkantilistischen Wirtschaftstheorie allgemein als vorteilhaft angesehen; in manchen Territorien sollte sie auch konkret kriegsbedingte Bevölkerungsverluste ausgleichen.15

Viele protestantische Fürsten gewährten den Hugenotten Privilegien.16 In der Kurpfalz wurden ab den 1660er Jahren französische Kolonien17 errichtet und 1682 ein Aufnahmeedikt erlassen.18 Die dortigen Regelungen galten allerdings, wohl aus Rücksicht auf Frankreich, immer nur für konkrete Gruppen von Personen, die bereits in der Pfalz angelangt waren.19 Herzog Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg veröffentlichte im August 1684 ein Privileg, das um ausländische Manufakturisten warb und ihnen Handelsfreiheit sowie Steuererleichterungen zusicherte.20 Ab 1685 wurden dann diverse Privilegien erlassen, die sich an alle hugenottischen Einwanderer wandten: Von Brandenburg-Bayreuth über Hessen-Darmstadt bis nach Hannover und Hameln wurden solche Regelungen getroffen.21 Die größte Bedeutung erlangten das am 18. April 1685 für Hessen-Kassel erlassene Edikt von Kassel und das am 8. November 1685 für Brandenburg-Preußen erlassene Edikt von Potsdam.

Die Situation in Hessen-Kassel und das Edikt von Kassel

In Hessen-Kassel waren bereits zu Beginn des 17. Jahrhunderts niederländische, wallonische und englische Einwanderer aufgenommen worden. Der kurz zuvor zum Reformiertentum übergetretene Landgraf Moritz von Hessen unterstützte damit protestantische Flüchtlinge und siedelte gezielt Manufakturisten an, von denen er sich zugleich wirtschaftliche Modernisierung versprach.22 In einer Verordnung von 1604 sicherte er einwandernden Handwerkern Privilegien (Steuerfreiheit, Bürgerrecht, Aufnahme in die Zünfte) zu.23

Als die Protestanten in Frankreich ab den 1660er Jahren immer stärker unter Druck gerieten, bemühte sich Henri de Mirmand (ein wichtiger Organisator der Flüchtlingshilfe in der Eidgenossenschaft), Landgraf Karl von Hessen für die Aufnahme französischer Flüchtlinge zu gewinnen.24 Zur gleichen Zeit schloss Hessen-Kassel mit den in der »Wetterauer Grafenunion« verbundenen Grafen des Westerwaldes, der Wetterau und der Eifel ein Verteidigungsbündnis gegen Hegemonialbestrebungen der französischen Krone.25 Der französische Adlige Jean François de Paule, der im Auftrag des Herzogs von Sachsen-Gotha über einen Anschluss an dieses Bündnis verhandelte, schlug 1680 eine Etablierung von Kolonien französischer Protestanten in Hessen-Kassel vor. Der Landgraf diskutierte diesen Plan mit ihm, entschied sich aber gegen eine Umsetzung.26

1685 entschloss sich Landgraf Karl dann zum Erlass einer »Freiheitskonzession« - des Edikts von Kassel. Die Hintergründe sind unklar. Möglicherweise spielte der Geheime Rat Johann von Schlitz, genannt von Görtz, der später mit einwanderungswilligen Manufakturisten über Erweiterungen der Konzession verhandelte,27 schon hier eine Rolle. Denkbar ist auch, dass sich in Kassel ansässige Franzosen wie die Kaufmannsfamilie Grandidier oder der Hofarchitekt Paul du Ry für den Erlass des Edikts einsetzten.28 Allerdings vermied die im April 1685 - und damit noch vor dem Edikt von Fontainebleau - erlassene Freiheitskonzession jeden expliziten Bezug auf Frankreich: Wie im 1684 publizierten Edikt von Lüneburg29 lag der Schwerpunkt auf Privilegien für Manufakturisten. Der Kreis der Begünstigten wurde zwar auf Personen reformierten Glaubens beschränkt, nicht aber auf Einwanderer aus einem bestimmten Land.30 Insofern ist unklar, ob sich die Konzession überhaupt in erster Linie an französische Protestanten richtete.31 Im Folgenden machten aber vor allem diese davon Gebrauch.

Die Situation in Brandenburg-Preußen und das Edikt von Potsdam

Ab den 1650er Jahren wanderten französische Protestanten nach Brandenburg-Preußen ein. Kurfürst Friedrich Wilhelm förderte diese Entwicklung. Das war für den Kurfürsten, dessen Herrscherhaus 1613 zum Reformiertentum übergetreten war, zum einen ein Akt konfessioneller Solidarität. Zum anderen war er an einer Peuplierung des durch den Dreißigjährigen Krieg entvölkerten Landes und an einer Etablierung von Manufakturen interessiert.32 Möglicherweise erhoffte er sich von der Aufnahme zahlreicher Reformierter auch Rückhalt für seine Religionspolitik, die auf eine Stärkung des reformierten Elements in seinem Territorium sowie auf die Unterbindung konfessioneller Polemik zwischen der lutherischen Mehrheitskonfession der Untertanen und dem reformierten Bekenntnis des Herrscherhauses zielte.33 Er erließ Privilegien für verschiedene Einwanderergruppen34 und gewährte Hugenotten auf Antrag Bürgerrechte, Zunftrechte sowie Steuerbefreiungen.35 1684 wurden dem Adligen St. André umfassende Vergünstigungen für französische Manufakturisten zugesichert, die er für eine Ansiedlung in Brandenburg gewinnen sollte.36 Der Kurfürst sandte auch mehrmals den Prediger der französischen Kirchengemeinde in Berlin,37 Jacques Abbadie, in die Niederlande, der zusammen mit dem brandenburgischen Gesandten Friedrich Wilhelm von Diest dorthin gelangte »refugiés« anwerben sollte.38

Zugleich musste Friedrich Wilhelm allerdings politisch Rücksicht auf Ludwig XIV. nehmen, da Brandenburg seit 1667 mit Frankreich verbündet war.39 Daher fixierte er die Rechte, die einwandernden Hugenotten gewährt wurden, vorläufig nicht in einem öffentlichen Edikt.40 Auch als eine wallonische Synode den Kurfürsten 1684 bat, sich bei Ludwig XIV. für die verfolgten Protestanten einzusetzen, signalisierte Friedrich Wilhelm zwar Wohlwollen und ließ seinen Gesandten von Diest die Haltung der niederländischen Generalstaaten sondieren, entschloss sich aber letztlich nicht zu einem Eingreifen.41 Jedoch ließ er sich durch Diplomaten wie von Diest in Den Haag sowie Ezechiel von Spanheim und Johann Beeck in Paris laufend über die Entwicklung in Frankreich berichten und setzte sich wiederholt für einzelne auswanderungswillige Protestanten ein.42 Auf Betreiben der französischen Gemeinde in Berlin gestattete er im Oktober 1685 eine Hauskollekte zugunsten der immer zahlreicher werdenden Flüchtlinge.43

In zwei am 22. Oktober 1685 abgefassten Briefen berichteten dann von Spanheim und Beeck dem Kurfürsten über das Edikt von Fontainebleau.44 Fast gleichzeitig bat eine Gruppe französischer Einwanderer den Kurfürsten, mündlich zugesicherte Steuerbefreiungen in Form eines Edikts zu fixieren.45 Wenig später berichtete der französische Gesandte in Berlin, François de Rébenac, an Ludwig XIV., der Kurfürst habe unter Verweis auf die Situation der Protestanten in Frankreich seine Meinung über eine geplante Bündnisdeklaration geändert.46 In dieser Zeit, innerhalb weniger Tage Ende Oktober/Anfang November 1685, entstand der Text des Edikts von Potsdam. Der Verhandlungsablauf ist nicht genau rekonstruierbar;47 der Kurfürst beriet sich wohl mit seinen Geheimen Räten Joachim Ernst von Grumbkow und Paul von Fuchs.48 Der Geheime Kammersekretär Heinrich Rüdiger Ilgen fertigte ein Konzept an, das von Fuchs korrigiert wurde.49 Das am 8. November erlassene Edikt folgt weitgehend diesem Text.50

Verbreitung, Umsetzung und Rezeption der Edikte

Die brandenburgische Regierung versandte umgehend französisch- und deutschsprachige Exemplare des Edikts von Potsdam an ihre Regionalregierungen und Gesandten und instruierte diese detailliert über die Umsetzung.51 Durch zahlreiche Nachdrucke, die unter anderem die Generalstaaten sowie der brandenburgische Gesandte von Diest in den Niederlanden, der Resident Matthäus Merian in Frankfurt oder Jacques de Gaultier (der Bruder des brandenburgischen Hofpredigers Franҫois de Gaultier) in der Eidgenossenschaft veranlassten, wurde der Text verbreitet.52 Das Edikt von Kassel dagegen wurde nur in deutscher Sprache und in wenigen Exemplaren gedruckt.53 Jedoch war es dem französischen Protestanten Jean Feuquier bekannt, der am 27. Juli 1685 im Namen einwanderungswilliger Manufakturisten eine Erweiterung der Privilegien forderte. Der Geheime Rat von Görtz ging darauf ein,54 doch wurden erst die nochmals erweiterten »Concessions et Privileges« vom 12. Dezember 168555 in französischer Sprache gedruckt und verbreitet.56

Von den schätzungsweise 38.000-40.000 französischen Protestanten, die in das Reich einwanderten, begab sich knapp die Hälfte nach Brandenburg, etwa ein Zehntel nach Hessen-Kassel.57 Wie im Edikt von Potsdam vorgesehen,58 organisierten Gesandte in den Niederlanden, Frankfurt, Köln und Hamburg die Weiterreise der Flüchtlinge nach Brandenburg und die zugehörigen Territorien und Städte (u.a. Jülich, Kleve, Magdeburg, Preußen); Hessen-Kassel richtete nur vereinzelt Fuhrdienste ein.59 In beiden Territorien genossen Hugenotten Niederlassungsfreiheit, wenngleich in den Edikten bestimmte Orte zur Ansiedlung empfohlen wurden.60 In Hessen-Kassel waren diese Orte allerdings rasch überfüllt, so dass die Einwanderer über das Fürstentum verteilt wurden. Längerfristig wurden viele in eigenen Siedlungen (Carlsdorf, Mariendorf u.a.) und der neu errichteten Kasseler Neustadt untergebracht. In Brandenburg wurden sie teils in Abhängigkeit von Beruf und eigenen Wünschen an passende Orte gebracht, teils in separaten Kolonien angesiedelt.61 Mit der »Chancellerie française« in Hessen-Kassel und der »Französischen Colonie« in Brandenburg entstanden eigene Verwaltungsbehörden für die Zuwanderer.62

In Brandenburg-Preußen konnten die Einwanderer gemäß dem Edikt von Potsdam63 vielerorts eigene Kirchengemeinden gründen, deren Pfarrer von der Regierung besoldet wurden. Die größte und einflussreichste Gemeinde blieb diejenige in Berlin, die enge Beziehungen zum Hof unterhielt.64 Das Edikt von Kassel hatte vorgesehen, dass fremdsprachige Einwanderer eigene Gemeinden gründen dürften, aber die Pfarrer selbst besolden müssten.65 Letztlich übernahm aber auch in Hessen-Kassel der Landgraf die Finanzierung mehrerer Pfarrstellen und Kirchengebäude.66 In beiden Territorien bildeten die französischen Gemeinden analog zur Kirchenordnung in Frankreich Gremien aus Pfarrern und gewählten Ältesten (»consistoires«67), durch die sie sich nach innen selbst verwalteten. Die Oberaufsicht dagegen übernahmen landesherrliche Kirchenverwaltungsbehörden: in Hessen-Kassel das auch für deutsche Gemeinden zuständige geistliche Konsistorium, in Brandenburg-Preußen letztlich eine separate »Commission Ecclésiastique«.68 Darin bestand ein Unterschied zur Praxis in einigen lutherischen Territorien (z.B. Brandenburg-Bayreuth, Braunschweig-Lüneburg), wo analog zur Kirchenordnung in Frankreich übergemeindliche Synoden stattfanden (wenngleich sich die Landesherren die Genehmigung der Synodalbeschlüsse vorbehielten).69

Die mit den Edikten verbundenen wirtschaftspolitischen Erwartungen der Landesherren erfüllten sich nur teilweise. So befanden sich unter den Einwanderern unerwartet viele, teils mittellose Bauern. Das verursachte organisatorische Probleme, ermöglichte allerdings auch eine (Wieder-)Besiedlung brach liegender Höfe und Gegenden.70 Die besondere Förderung von Manufakturen brachte eine starke Reglementierung dieser Betriebe mit sich; zudem mangelte es vielen Firmen an Kapital. Ihre Produkte konnten qualitativ kaum mit ausländischen konkurrieren, fanden aber auch innerhalb des jeweiligen Territoriums kaum Absatzmärkte.71 Kleine Handwerksbetriebe hatten es wirtschaftlich oft leichter; die Befreiung von Zunftregeln sorgte allerdings für Konflikte mit den Zünften.72 Die örtliche Bevölkerung scheint sich nicht generell gegen die Fremden gewandt zu haben; Beschwerden betrafen eher konkrete Überlastungen.73

Die ambivalenten Erfahrungen ließen die Fürsten bei der Aufnahme von Flüchtlingen zurückhaltender werden. So verlängerte der Nachfolger Friedrich Wilhelms, Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg, zwar 1696 die Privilegien des Edikts von Potsdam, weigerte sich aber ab 1692, weitere »refugiés« aufzunehmen. Erst als 1699 zahlreiche Flüchtlinge die Eidgenossenschaft verlassen mussten, ließ er sich umstimmen.74 Auch Karl von Hessen nahm ab 1699 weitere »refugiés« auf, versuchte aber gezielt solche auszuwählen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnten.75 Die Einwanderung in beide Territorien setzte sich in den folgenden Jahrzehnten fort.76 Wenngleich sich die Fürsten im 18. Jahrhundert zunehmend um eine Beseitigung des Sonderstatus der »refugiés« bemühten, wurden die im Kontext der Einwanderungsedikte entstandenen speziellen Verwaltungen erst Anfang des 19. Jahrhunderts aufgelöst.77

Unterzeichner und Unterhändler

Edikt von Kassel

Unterzeichner

Als fürstliches Edikt ist das Dokument durch Karl von Hessen, Landgraf von Hessen-Kassel, unterzeichnet.

Unterhändler

Welche Personen neben dem Landgrafen selbst an der Entstehung des Edikts beteiligt waren, ist unklar. Vermutet wird ein Einfluss des Kammerpräsidenten und Geheimen Rats Johann von Schlitz, genannt von Görtz. Im Hintergrund könnten auch ortsansässige Franzosen wie der Hofarchitekt Paul du Ry und die Kaufmannsfamilie Grandidier eine Rolle gespielt haben.78

Edikt von Potsdam

Unterzeichner

Als fürstliches Edikt ist das Dokument durch Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg unterzeichnet.

Unterhändler

Aufgrund der fehlenden Aktenüberlieferung79 ist nicht eindeutig, welche Personen an der Entstehung des Edikts beteiligt waren. Wahrscheinlich wurden die Inhalte in Zusammenarbeit des Kurfürsten mit seinen Geheimen Räten Joachim Ernst von Grumbkow und Paul von Fuchs festgelegt; das Konzept ist in der Handschrift des Geheimen Kammersekretärs Heinrich Rüdiger Ilgen abgefasst und zeigt Korrekturen der Hand von Fuchs.80

Inhalt

Edikt von Kassel

Das als »Freyheits Concession und Begnadigung« bezeichnete Edikt enthält in 15 Artikeln die Rechte und Privilegien, die Karl von Hessen-Kassel einwandernden reformierten Manufakturisten erteilt.

Der Fürst nimmt alle Reformierten, die sich in seinen Landen niederlassen, in seinen Schutz. Nach Ablegung des Huldigungseids dürfen sie von niemandem vertrieben oder belästigt werden, müssen sich jedoch an das allgemeine Recht halten (Art. 1).

Die Einwanderer dürfen in diversen aufgelisteten Städten oder an anderen Orten Häuser und Bauplätze kaufen (Art. 2). Wenn sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, können sie auf eigene Kosten eine Kirche bauen sowie Prediger und Lehrer anstellen. Diese Personen müssen jedoch vom Landesherrn oder dem landesherrlichen Konsistorium geprüft und approbiert werden sowie den Huldigungseid ablegen (Art. 3). Wenn die Zuwanderer ganze Ortschaften errichten wollen, werden ihnen auf Antrag Plätze angewiesen, an denen sie auf eigene Kosten bauen können (Art. 4). Streitigkeiten unter den Einwanderern sollen durch die Regierung, das Konsistorium oder örtliche Beamte gütlich beigelegt werden (Art. 5).

Manufakturinhaber und Kaufleute dürfen uneingeschränkt mit den in Manufakturen hergestellten Waren handeln, sollen sie jedoch zuerst innerhalb der Landgrafschaft und der zugehörigen Gebiete anbieten (Art. 6). Für außer Landes verkaufte Waren fällt der gewöhnliche Zoll an; im Inland verkaufte Waren sind zollfrei (Art. 8).

Zur Ausübung ihrer Handwerkstätigkeiten dürfen die Einwanderer Meister, Gesellen und Lehrlinge anstellen (Art. 7). Wenn sie für bestimmte Manufakturen Privilegien verlangen, wird der Fürst dies wohlwollend prüfen (Art. 10).

Um ihre Handwerkstätigkeit zu fördern, werden die Zuwanderer für die ersten zehn Jahre von allen Steuern, Diensten und sonstigen Belastungen befreit. Sie sollen lediglich die städtische Bürgersteuer und die Pflichtabgabe für Vieh entrichten. Neu gebaute Wohnhäuser und Werkstätten sind ebenfalls zehn Jahre lang von allen Abgaben befreit (Art. 9). Für steuerpflichtige persönliche Güter fallen hingegen die üblichen Abgaben an (Art. 11). Nach Ablauf der zehn Jahre kann der Fürst auf Antrag diese Befreiung verlängern (Art. 12). Möbel, Werkzeuge und andere Gegenstände, die Manufakturbesitzer und ihre Mitarbeiter für ihre Arbeit oder ihren Haushalt benötigen, sind bei der Einreise zollfrei (Art. 13). Beim Kauf von Lebensmitteln sollen Einwanderer und andere Bürger gleichberechtigt sein (Art. 14).

Der Landgraf nimmt alle, die Manufakturen und Handwerkstätigkeiten betreiben und sich dazu in seinen Landen niederlassen wollen, in seinen besonderen Schutz (Art. 15).

Edikt von Potsdam

In der Vorrede erklärt Friedrich Wilhelm von Brandenburg, verfolgten französischen Reformierten in seinen Landen Zuflucht und besondere Rechte gewähren zu wollen.

Der Hauptteil enthält in 14 Artikeln diese Rechte und Privilegien:

Die diplomatischen Vertreter Brandenburgs in Amsterdam, in Hamburg und bei den niederländischen Generalstaaten verschaffen französischen Reformierten, die in die Lande Friedrich Wilhelms gelangen wollen, Transportmittel und alles, was sie sonst benötigen (Art. 1). Bei Reformierten aus Südfrankreich, die auf direktem Weg reisen, sorgen brandenburgische Vertreter in Frankfurt und Köln für den Transport ins Herzogtum Kleve. Die dortige Regierung unterstützt die Flüchtlinge bei der Niederlassung in Kleve und in der Grafschaft Mark oder der Weiterreise in andere brandenburgische Territorien (Art. 2).

Die Einwanderer dürfen sich an beliebigen Orten niederlassen; einige Städte werden besonders empfohlen (Art. 3). Gegenstände und Waren, die sie bei der Einreise mit sich führen, sind zollfrei (Art. 4). Verfallene Häuser werden ihnen als Eigentum überlassen und von Hypotheken befreit; die bisherigen Besitzer werden entschädigt. Zur Instandsetzung erforderliche Materialien werden bereitgestellt. Die neuen Eigentümer müssen sechs Jahre lang außer der üblichen Verbrauchssteuer keine Abgaben bezahlen (Art. 5). Auch brachliegende Grundstücke werden eintreffenden Reformierten als Eigentum überschrieben und von allen finanziellen Lasten befreit. Baumaterialien werden zur Verfügung gestellt; die Besitzer solcher neu erbauten Häuser müssen zehn Jahre lang nur die Verbrauchssteuer zahlen (Art. 6).

Wenn sich französische Reformierte an einem Ort niederlassen, erhalten sie unentgeltlich Bürger- und Zunftrechte und sind anderen Untertanen rechtlich gleichgestellt. Es wird keine Fremdensteuer erhoben (Art. 7). Die Einwanderer jedes Orts dürfen eine Person wählen, die interne Streitigkeiten schlichtet. Auf diesem Wege nicht beigelegte Konflikte sowie Streitigkeiten zwischen Einwanderern und Einheimischen werden in Zusammenarbeit zwischen dieser Schiedsperson und der örtlichen Verwaltung entschieden (Art. 10).

In jeder Stadt wird der Kurfürst für die Einwanderer einen eigenen Prediger bestellen und einen Ort festlegen, an dem reformierte Gottesdienste in französischer Sprache und der bisher in Frankreich üblichen Form gehalten werden (Art. 11).

Einwanderer, die Manufakturen einrichten wollen, werden mit Geld und anderen Notwendigkeiten unterstützt und erhalten Privilegien (Art. 8). Denjenigen, die Landwirtschaft betreiben wollen, wird ein Stück Land zugewiesen und alles Notwendige zur Verfügung gestellt (Art. 9). Französische Adlige können alle Ämter bekleiden, für die sie geeignet sind. Sie genießen die gleichen Rechte wie andere adlige Untertanen (Art. 12).

Alle genannten Privilegien sollen nicht nur künftigen Einwanderern zugute kommen, sondern auch bereits eingetroffenen Reformierten aus Frankreich, nicht jedoch Katholiken (Art. 13). In allen seinen Territorien will der Kurfürst Kommissare bestellen, die als Ansprechpartner für die Einwanderer fungieren sowie dafür sorgen, dass diese von den Privilegien Gebrauch machen können und ihnen kein Unrecht zugefügt wird (Art. 14).

Überlieferung und Textvorlage

Edikt von Kassel

Handschriften

In den einschlägigen Archiven sind keine Handschriften des Edikts überliefert.81

Druck

    Freyheits Conceſſion || und Begnadigung / || Welche || Der Durchleuchtigſte Fuͤrſt und Herr / || Herꝛ CARL / || Landgraff zu Heſſen / Fuͤrſt || zu Herßfeld / Graff zu Catzenelnbogen / || Dietz / Ziegenhain / Nidda und Schaumburg ꝛc. || denen jenigen / welche ſich in dero Fuͤrstenthume / || Graff- und Herꝛſchafften niederlaſſen / und ſolche Ma-||nufacturen / ſo biß dahero in dero Landen nicht ge-||trieben worden / oder auch andere nutzliche Hand-||Arbeit entweder ſelbſt machen / oder welche die Ar-||beit verlegen wollen / alß da sind Kauff und- Han-||dels-Leute / und wer ſonſt darzu erfor-||dert wird / gnaͤdigſt ertheilen || wollen.
    Kassel: Salomon Kürßner 1685, 2 Bl., 2° (VD17 7:708915A).
    Benutztes Exemplar: Göttingen, SUB, Sign. 4 J STAT II, 6681:1,1 (88) [Digitalisat]

Textvorlage

Der Edition liegt der genannte Druck zugrunde. Es handelt sich um den bislang einzigen bekannten Druck des Jahres 1685. Zumal dieser vom fürstlich hessischen Buchdrucker Salomon Kürßner stammt,82 stellt er höchstwahrscheinlich die editio princeps dar.

Edikt von Potsdam83

Ausweislich des überlieferten Konzepts wurde der Text ursprünglich in französischer Sprache abgefasst.84 Neben Ausgaben in französischer (Abschnitt 4.2.1) und deutscher Sprache (4.2.2) liegen diverse zweisprachige Ausgaben (4.2.3) vor.85

Französischer Text

Handschriften
  • 1) Berlin, GStA PK, I. HA Rep. 122 6a Nr. 1 Vol. I, fol. 13r-21r (Konzept).
  • 2) Fischer, Kolonie, vor S. 25 (Foto einer Urkunde aus dem Geheimen Staatsarchiv Berlin, laut Fischer Originalausfertigung).86
Drucke
  • 1) EDIT || De Sa Serenité Electorale de Brandebourg, || Qui expoſe || Tous les Droits, Franchiſes & Privileges que Sa dite || Serenité Electorale accordera aux François de la || Religion Reformée, qui viendront s’etablir || dans ſes Etats. || donné â Potsdam le 29. d’Octobr. 1685. ||
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 4 Bl., 4° (VD17 1:041628F)
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. Gr 3506-5 [Digitalisat].
  • 2) EDIT || De Sa Serenité Electorale de Brandebourg || Qui expoſe || Tous les Droits, Franchiſes & Privileges que Sa dite Se-||renité Electorale accordera aux François de la Religion Reformée, || qui viendront s’etablir dans ſes Etats. Donné â Potſdam le 29. d’Octobre 1685. || [...] ||
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 2 Bl., 2°.
    Benutztes Exemplar: Den Haag, Koninklijke Bibliotheek, Sign. Pflt 12298 [Digitalisat].
  • 3) EDIT || De Sa Serenité Electorale de || Brandebourg, || Qui expoſe Tous les Droits, Franchiſes & Privileges que || Sadite Serenité Electorale accordera aux François de || la Religion Reformée, qui viendront s’etablir || dans ſes Eſtats. || Donné à Poſtdam [!] le 29 d’Octobre 1685.
    Den Haag: Jacobus Scheltus 1685, 4 Bl., 4°.
    Benutztes Exemplar: Den Haag, Koninklijke Bibliotheek, Sign. Pflt 12296 [Digitalisat].
  • 4) EDIT || De Sa Serenité Electorale de || Brandebourg, || Qui expoſe || Tous les Droits, Franchiſes & Privileges que || Sa dite Serenité Electorale accordera aux François de || la Religion Reformée, qui viendront s’etablir || dans ſes Etats. || donné â Potsdam le 29. d’ Octobr. 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 4 Bl., 4°.
    Benutztes Exemplar: Marburg, HStA, Sign. Slg 15 Nr. 332/6.
  • 5) EDIT || De Sa Senerité [!] Electorale de || Brandebourg, || Qui expoſe || Tous les Droits, Franchiſes & Privileges que Sadite || Senerité Electorale accordera aux François de la Religion || Reformée, qui viendront s’etablir dans ſes || Eſtats. || Donné â Poſtdam [!] le 29. d’ Octobre 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 4 Bl., 4°.
    Benutztes Exemplar: Marburg, HStA, Sign. 5/9690, Bl. 23r-26v.

Deutsche Übersetzung

Handschriften

Obwohl eine der vorliegenden Übersetzungen vermutlich in zeitlicher Nähe zum französischen Text im Umfeld des brandenburgischen Hofes entstand,87 ist keine Handschrift davon überliefert.

Drucke
  • 1) Chur-Brandenburgisches || EDICT, || Betreffend || Diejenige Rechte / Privilegia und andere || Wolthaten / welche Se. Churf. Durchl. zu Bran-||denburg denen Evangelisch-Reformirten Frantzoͤ-||ſiſcher Nation ſo ſich in Jhren Landen nieder-||laſſen werden daſelbst zu verſtatten gnaͤ-||digſt entſchloſſen seyn. || Geben zu Potſtam / den 29. Octob. 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 6 Bl., 4° (VD17 1:041626R).
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. Gr 3506-4 [Digitalisat].
  • 2) Chur-Fuͤrſtlich-Brandenburgiſches || EDICT, || worinnen enthalten || Alle Berechtigungen / Freyheit- und Privi-||legien, welche Jhro Chur-Fuͤrſtl. Durchl. denen-|| der Reformirten Religion zugethanen Frantzosen / || ſo ſich in dero Landen niederlaſſen wollen / || zu goͤnnen verſprochen. || Geben Potsdam den 29. Octob. 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 4 Bl., 4° (VD17 155:700928V).
    Benutztes Exemplar: Regensburg, Staatliche Bibliothek, Sign. 4 Hist. pol. 541(14) [Digitalisat].
  • 3) Chur-Fuͤrſtlich-Brandenburgiſches || EDICT || worinnen enthalten || Alle Berechtigungen / Freyheit- und Privi-||legien, welche Jhro Chur-Fuͤrſtl. Durchl. denen-|| der Reformirten Religion zugethanen Frantzosen / || ſo ſich in dero Landen niederlaſſen wollen / || zu goͤnnen verſprochen. || Geben Potsdam den 29. Octob. 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 4 Bl., 4° (VD17 12:204433T).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res 4 Eur. 378,30 [Digitalisat].
  • 4) Chur-Fuͤrſtlich-Brandenburgiſches || EDICT || worinnen enthalten || Alle Berechtigungen / Freyheit- und Privi-||legien, welche Jhro Chur-Fuͤrſtl. Durchl. denen-|| der Reformirten Religion zugethanen Frantzosen / || ſo ſich in dero Landen niederlaſſen wollen / || zu goͤnnen verſprochen. || Geben Potsdam den 29. Octob. 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 4 Bl., 4°.
    Benutztes Exemplar: Marburg, HStA, Sign. 5/9690, Bl. 19r-22v.

Zweisprachige Ausgaben88

  • 1) Chur-Brandenburgisches || EDICT, || Betreffend || Diejenige Rechte / || PRIVILEGIA || und andere Wolthaten / welche Se. Churfuͤrſtl. || Durchl. zu Brandenburg denen Evangelisch-Refor-||mirten Frantzoͤſiſcher Nation, ſo ſich in Jhren Landen || niederlaſſen werden / daſelbst zu verſtatten gnaͤdigſt || entſchloſſen seyn. || Geben zu Potſtam / den 29. Octob. 1685. || EDIT || De Sa Serenite Electorale de || Brandebourg, || Qvi expose || Tous les Droits, Franchises & Privi-||leges que Sa dite Serenite Electorale accordera || aux François de la religion Reformee, qui || viendront s’etablir dans ses Etats. || donne â Potsdam le 29. d’ Octobr. 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 10 Bl., 4° (VD17 1:018353S).
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 4 in: Gr 3502 [Digitalisat].
  • 2) ÉDIT || DE || SA SERENITE ELECTORALE || DE || BRANDEBOURG, || Qui expoſe, || Tous les Droits, Franchiſes & Priuileges que Sa dite Serenité Electorale || accordera aux François de la Religion Reformée, || qui viendront s’etablir dans les Etats. || Donne à Potsdam le 29 d’Octobr. 1685. || Brandenburgisch || Edict || Erklaͤrend || Alle die Gnaden / Befreyungen und Freyheiten / || welche Jhre Churfuͤrſtl. Durchl. zu Brandeburg der Franzoͤſiſchen || Nation ſo der Reformirten Religion zugethan / und ſich in || dero Landen niederzulaſſen geſinnet ſeynd / || ertheilen wollen. || Geben zu Potzdam den 29. Octobr. 1685.
    Offenbach: Bonaventura Launoy 1685, 11 S., 4° (VD17 3:304956H)
    Benutztes Exemplar: Darmstadt, ULB, Sign. Gü 1704-12 [Digitalisat].
  • 3) EDIT || De Sa Serenité Electorale de || Brandebourg, || Qui expoſe || Tous les Droits, Franchiſes & Privileges que Sa dite Serenite Electo-||rale accordera aux François de la Religion Reformée, qui || Viendront S’etablir dans ſes || Etats. || Donné a Potsdam le 29 d’ Octobr. 1685. || Seiner Churfuͤrſtl: Durchl: || Zu || Brandenburg || Gnaͤdigſtes Edict / || Darin kund gethan und erklaͤret werden alle Rechte / || Freyheiten / und Privilegien, welche hochgedachte Sr. Chur-Fuͤrſtl. || Durchl. gnaͤdigſt zuſtehen und verſtatten denen Reformirten || Frantzoͤſcher [!] Nation / welche in dero Laͤnder / Hertzog || und Fuͤrſten-thuͤmern zu wohnen || ankommen werden. || gegeben Potsdam den 29. October. || 1685.
    [o.O.: o.Dr. o.J.], 8 Bl., 4° (VD17 23:302432D)
    Benutztes Exemplar: Wolfenbüttel, HAB, Sign. Gm 691(2) [Digitalisat].

Textvorlage

Französischer Text

Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition bercksichtigt, indem die Edition bei Grieshammer, Studien, S. 36-38, kollationiert wird.

Alle französisch- und zweisprachigen Drucke bieten den gleichen Text. Bei Druck 1 handelt es sich wohl um die im Auftrag des brandenburgischen Hofes bei der Witwe des Hofbuchdruckers Georg Schultze in Berlin gedruckte89 editio princeps: Er stimmt in Typen, Papier, Satzspiegel und Format mit dem in den offiziellen Akten überlieferten deutschen Druck 1 überein.90 Der französische Text des zweisprachigen Drucks A entspricht Druck 1 zwar abgesehen von den Akzenten so exakt, dass ein enger Zusammenhang zwischen beiden Ausgaben anzunehmen ist.91 Dass bei Abweichungen zwischen 1 und A die anderen Drucke mehrheitlich mit 1 gehen,92 spricht aber dafür, dass 1 den offiziellen Erstdruck darstellt, der von der brandenburgischen Regierung verschickt und dann vielfach nachgedruckt wurde.93 Die Existenz verschiedener deutscher Übersetzungen94 erklärt sich ebenfalls leichter, wenn das Edikt zuerst in Form des französischen Drucks 1 bzw. in beiden Sprachen getrennt verbreitet wurde, nicht durch den zweisprachigen Druck A.

Die übrigen Drucke basieren wohl überwiegend unabhängig voneinander auf 1: Druck 4 folgt 1 bis in Orthographie und Zeichensetzung hinein äußerst exakt. Druck 2, B und C weisen gegenüber 1 jeweils unterschiedliche kleinere Varianten auf. Bei den unfirmierten Drucken 2 und C sind die Abweichungen jeweils gering. Der von Bonaventura Launoy in Offenbach95 besorgte Druck B hingegen bietet nicht nur sprachliche Varianten sowie eine für das Französische ungewöhnliche Großschreibung von Substantiven, sondern auch abweichende Begrifflichkeiten, Wortauslassungen und fehlerhafte geographische Bezeichnungen.96 Der in Den Haag bei Jacobus Scheltus entstandene Druck 3 und der unfirmierte Druck 5 weichen von Druck 1 ebenfalls nur geringfügig ab, sind einander aber bis in Umbruch, Drucktypen und vereinzelte Schreibfehler hinein so ähnlich, dass eine Entstehung im gleichen Druckerumfeld anzunehmen ist.

Deutsche Übersetzung

Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Die vorhandenen Ausgaben überliefern vier unterschiedliche Textfassungen, die offenbar unabhängig voneinander aus dem Französischen übersetzt worden sind. Bei dem von Druck 1 und A gebotenen Text handelt es sich wahrscheinlich um die ursprüngliche, im Auftrag des brandenburgischen Hofs entstandene Übersetzung, wobei 1 die bei der Witwe Georg Schultzes in Berlin publizierte97 editio princeps darstellt: Zwei Exemplare von Druck 1 sind in den brandenburgischen Akten überliefert,98 ein weiteres in der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz Berlin.99 Der deutsche Text des zweisprachigen Drucks A entspricht weitgehend Druck 1.100 Einige Varianten legen aber nahe, dass eher A von 1 abhängig ist als umgekehrt.101

Während die von 1 und A gebotene Textfassung sich durch Verwendung französischer Lehnwörter (»zu ihrem établissement erwählen«, »ihr domicilium constituiren« u.ä.) auszeichnet, bietet die Übersetzung, die im von Bonaventura Launoy in Offenbach besorgten Druck B überliefert ist, weniger derartige Lehnwörter, entspricht aber teils genauer dem französischen Wortlaut.102 Letzteres gilt auch für die wiederum eigenständige Übersetzung im unfirmierten Druck C, die weniger kanzleisprachlich, aber recht präzise wirkt. Die vierte, in den unfirmierten Drucken 2, 3 und 4 überlieferte Übersetzung103 formuliert deutlich ungenauer und enthält diverse Schreibfehler. Druck 2, 3 und 4 sind einander so ähnlich, dass es sich wohl um drei Varianten einer Ausgabe handelt.

Literatur

Editionen

Edikt von Kassel

Edikt von Potsdam

Französischer Text
  • 1) Grieshammer, Studien, S. 36-38 (nach dem handschriftlichen Konzept).
  • 2) Kiefner, Privilegien, S. 366-379 (Faksimile von Druck A mit Notierung der Abweichungen von Druck 2, 5 und weiteren Drucken).
Deutsche Übersetzung

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Asche, Matthias, Neusiedler im verheerten Land. Kriegsfolgenbewältigung, Migrationssteuerung und Konfessionspolitik im Zeichen des Landeswiederaufbaus. Die Mark Brandenburg nach den Kriegen des 17. Jahrhunderts, Münster 2006.
  • Kadell, Franz-Anton, Die Hugenotten in Hessen-Kassel, Darmstadt / Marburg 1980 (QFHG 40).
  • Kohnke, Meta, Das Edikt von Potsdam. Zu seiner Entstehung, Verbreitung und Überlieferung, in: JbGF 9 (1985), S. 241-275.
  • Niggemann, Ulrich, Immigrationspolitik zwischen Konflikt und Konsens. Die Hugenottenansiedlung in Deutschland und England (1681-1697), Köln / Weimar / Wien 2008 (Norm und Struktur 33).
  • Schunka, Alexander, Die Hugenotten. Geschichte, Religion, Kultur, München 2019.
Vollständige Bibliographie
  • Concessions & Privileges || qui serent accordez par le Serenißime || PRINCE CHARLES I.er, || LANDGRAUE DE HESSE, PRINCE || de HERSFELD, COMTE de CATZENELLENBOGEN, || DIETZ, ZIEGENHAIN, NIDDA ET || SCHAUMBURG. || A || TOVS CEVX || Qui voudront S’habituer dans ſes eſtats pour y exercer ou faire faire || des Manufactures qui ne S’y font point Encore, & autres Ars, Ouurages || & Metiers Vtiles & neceſſaires, quels qu’ils || puiſſent eſtre, Kassel: Salomon Kürßner 1685 (VD17 7:709182K) [Digitalisat].
  • EDIT || DU ROY, || Portant défenſes de faire aucun Exercice || public de la R. P. R. dans ſon || Royaume. || Registré en la Chambre des Vacations, le 22. Octobre 1685., Paris 1685 [Digitalisat].
  • Sammlung || Fuͤrstlich Hessischer Landes-Ordnungen || und || Ausschreiben || [...] Erster Theil [...] , Kassel: Johann Nicolaus Seibert 1767 [Digitalisat].
  • Sammlung || Fuͤrstlich-Hessischer Landes-Ordnungen || und || Ausschreiben || [...] Dritter Theil [...] , Kassel: Johann Nicolaus Seibert 1777 [Digitalisat].
  • Asche, Matthias, Neusiedler im verheerten Land. Kriegsfolgenbewältigung, Migrationssteuerung und Konfessionspolitik im Zeichen des Landeswiederaufbaus. Die Mark Brandenburg nach den Kriegen des 17. Jahrhunderts, Münster 2006.
  • Birnstiel, Eckart, Die Hugenotten in Berlin: Eine Gemeinde auf der Suche nach ihrer Kirche, in: Thadden, Rudolf von / Magdelaine, Michelle (Hg.), Die Hugenotten 1685-1985, München 1985, 115-126.
  • Birnstiel, Eckart, Reinke, Andreas, Hugenotten in Berlin, in: Jersch-Wenzel, Stefi / John, Barbara (Hg.), Von Zuwanderern zu Einheimischen. Hugenotten, Juden, Böhmen, Polen in Berlin, Berlin 1990, S. 13-152.
  • Bobé, Louis, Charlotte Amalie[,] Königin zu Dänemark[,] Prinzessin zu Hessen-Cassel[,] und die Anfänge der deutsch und französisch reformierten Kirche zu Kopenhagen, Kopenhagen 1940.
  • Boisson, Didier, The Revocation of the Edict of Nantes and the Désert, in: Mentzer, Raymond A. / Van Ruymbeke, Bertrand (Hg.), A Companion to the Huguenots, Leiden / Boston 2016 (Brill's Companions to the Christian Tradition 68), S. 221-245.
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  • Dölemeyer, Barbara, Die Hugenotten, Stuttgart 2006.
  • Fehling, Ferdinand (Hg.), Urkunden und Actenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg, Bd. 20: Auswärtige Acten, Vierter Band: Frankreich, Berlin 1911.
  • Fischer, Johannes, Die französische Kolonie zu Magdeburg, Magdeburg 1942 (Magdeburger Kultur- und Wirtschaftsleben 22).
  • Garrisson, Janine, L’Edit de Nantes et sa révocation. Histoire d’une intolerance, Paris 1985.
  • Grieshammer, Werner, Studien zur Geschichte der Refugiés in Brandenburg-Preußen bis 1713. Diss. phil., Berlin 1935.
  • Heinrich, Gerd, Toleranz als Staatsräson. Ursachen und Wirkungen des Potsdamer Ediktes (1685), in: Treue, Wilhelm (Hg.), Geschichte als Aufgabe. Festschrift für Otto Büsch zu seinem 60. Geburtstag, Berlin 1988, S. 29-54.
  • Kadell, Franz-Anton, Die Hugenotten in Hessen-Kassel, Darmstadt / Marburg 1980 (QFHG 40).
  • Kiefner, Theo, Die Privilegien der nach Deutschland gekommenen Waldenser, 2 Teile, Stuttgart / Berlin / Köln 1990.
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  • Labrousse, Elisabeth, »Une foi, une loi, un roi?« La Révocation de l’Edit de Nantes, Genf / Paris 1985 (Histoire et Société 7).
  • Lachenicht, Susanne, Die Freiheitskonzession des Landgrafen von Hessen-Kassel, das Edikt von Potsdam und die Ansiedlung von Hugenotten in Brandenburg-Preußen und Hessen-Kassel, in: Braun, Guido / Lachenicht, Susanne (Hg.), Hugenotten und deutsche Territorialstaaten. Immigrationspolitik und Integrationsprozesse / Les États allemands et les huguenots. Politique d’immigration et processus d’integration, München 2007 (ParHS 82), S. 71-83.
  • Lachenicht, Susanne, Hugenotten in Europa und Nordamerika. Migration und Integration in der Frühen Neuzeit, Frankfurt / New York 2010.
  • Loewe, Victor, Ein Diplomat und Gelehrter. Ezechiel von Spanheim (1629-1710). Mit Anhang: Aus dem Briefwechsel zwischen Spanheim und Leibniz, Berlin 1924 (HS 160).
  • Londorp, Michael Caspar (Hg.), Der Roͤmiſchen || Kaͤyſerlichen Majeſtaͤt || Und || Deß Heiligen Roͤmiſchen Reichs || Geiſt- und Weltlicher Staͤnde / Chur-Fuͤrſten / Fuͤrſten / || Herren und Staͤdte / ACTA PUBLICA [...], Bd. 12, Frankfurt (Main): Johann Melchior Benckard 1699 (VD17 1:018659D) [Digitalisat].
  • Lotz-Heumann, Ute, Reformierte Konfessionsmigration: Die Hugenotten, in: (Hg.), Europäische Geschichte Online (EGO) Erschienen am 31.5.2015 [Online].
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  • Mogk, Walter, Die Hugenottenprivilegien des Landgrafen Carl von Hessen-Kassel aus dem Jahre 1685, in: Gewissen und Freiheit 25 (1985), S. 18-25.
  • Mogk, Walter, Voraussetzungen für die Einwanderung von Hugenotten und Waldensern nach Hessen-Kassel, in: Desel, Jochen / Mogk, Walter (Hg.), Hugenotten und Waldenser in Hessen-Kassel, Kassel 1978 (Monographia Hassiae 5), S. 13-41.
  • Mohnhaupt, Heinz, Erteilung und Widerruf von Privilegien nach der gemeinrechtlichen Lehre vom 16. bis 19. Jahrhundert, in: Dölemeyer, Barbara / Mohnhaupt, Heinz (Hg.), Das Privileg im europäischen Vergleich, Bd. 1, Frankfurt (Main) 1997 (Ius commune Sonderhefte 93), S. 93-121.
  • Niggemann, Ulrich, Hugenotten, Köln / Weimar / Wien 2011 (UTB Profile).
  • Niggemann, Ulrich, Immigrationspolitik zwischen Konflikt und Konsens. Die Hugenottenansiedlung in Deutschland und England (1681-1697), Köln / Weimar / Wien 2008 (Norm und Struktur 33).
  • Opgenoorth, Ernst, Der Große Kurfürst, das Reich und die europäischen Mächte, in: Hauser, Oswald (Hg.), Preußen, Europa und das Reich, Köln / Wien 1987 (Preußen, Europa und das Reich 7), S. 19-31.
  • Philippi, Hans, Landgraf Karl von Hessen-Kassel. Ein deutscher Fürst der Barockzeit, Marburg 1976 (VHKH 34).
  • Reske, Christoph, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet. Auf der Grundlage des gleichnamigen Werkes von Josef Benzing, Wiesbaden 2007 (Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51).
  • Ruschke, Johannes M., Paul Gerhardt und der Berliner Kirchenstreit. Eine Untersuchung der konfessionellen Auseinandersetzungen um die kurfürstlich verordnete »mutua tolerantia«, Tübingen 2012 (BHTh 166).
  • Scheurer, Rémy, Durchgang, Aufnahme und Integration der Hugenottenflüchtlinge in der Schweiz, in: Thadden, Rudolf von / Magdelaine, Michelle (Hg.), Die Hugenotten 1685-1985, München 1985, S. 38-54.
  • Schmidmann, Rudolf, Die Kolonien der Réfugiés in Hessen-Kassel und ihre wirtschaftliche Entwicklung im 17. und 18. Jahrhundert, in: ZVHG 57 (1929), S. 115-224.
  • Schunka, Alexander, Die Hugenotten. Geschichte, Religion, Kultur, München 2019.
  • Van Ruymbeke, Bertrand, Refugiés Or Emigrés? Early Modern French Migrations to British North America and the United States (c. 1680 - c. 1820), in: Itinerario 30 2006, S. 12-32.
  • Zilch, Bruno, Das Edikt von Potsdam. Zur 300. Wiederkehr der Aufnahme der Réfugiés in Brandenburg-Preußen, in: ZfG 33 (1985), S. 823-837.
  • Zögner, Lothar, Hugenottendörfer in Nordhessen. Planung, Aufbau und Entwicklung von siebzehn französischen Emigrantenkolonien. Eine Studie zur historischen Landeskunde, Marburg 1966 (Marburger geographische Schriften 28).

Fußnoten

1 Das Edikt von Potsdam ist nach dem julianischen Kalender, der in Brandenburg-Preußen bis 1700 noch in Gebrauch war, auf den 29. Oktober 1685 datiert (vgl. den Text des Edikts von Potsdam), was nach gregorianischem Kalender dem 8. November entspricht.
2 Vgl. die Einleitung zum Edikt von Nantes.
3 Die Bezeichnung leitet sich davon ab, dass es sich bei den Einquartierten um Dragoner, berittene Fußsoldaten, handelte.
4 Vgl. überblicksweise Dingel, Hugenotten (ENZ); Boisson, Revocation, S. 222-226; detailliert Garrisson, Edit; Labrousse, Revocation.
6 Vgl. Niggemann, Hugenotten, S. 31f.; Boisson, Revocation, S. 228-233.
7 Die Schätzungen der Forschung differieren. Vgl. Schunka, Hugenotten, S. 63; Dölemeyer, Hugenotten, S. 51f.; Lotz-Heumann, Konfessionsmigration, S. 3, und die dort genannte Literatur.
8 Die Herkunft dieses Begriffs ist nicht abschließend geklärt. Es handelte sich wohl ursprünglich um eine polemische Fremdbezeichnung. Vgl. zum aktuellen Forschungsstand Dingel, Hugenotten (RGG); Mentzer / Van Ruymbeke, Introduction, S. 1f.
11 Vgl. für einen Überblick über die Zielländer Dölemeyer, Hugenotten, S. 50-80; zu Dänemark Bobé, Charlotte Amalie; zu Russland Kämmerer, Rußland; zu Irland und Nordamerika Lachenicht, Hugenotten.
12 Vgl. Niggemann, Hugenotten, S. 41-47.
13 Der Begriff »refugiés« wurde von ausgewanderten Protestanten als Selbstbezeichnung geprägt; vgl. dazu Van Ruymbeke, Refugiés.
14 Vgl. Lachenicht, Hugenotten, S. 47-55.
16 Vgl. zum Phänomen und juristischen Charakter dieser Privilegien Dölemeyer, Aufnahmeprivilegien; Mohnhaupt, Erteilung.
17 Der Begriff bezeichnet in diesem Kontext separate Ansiedlungen von Einwanderern, denen Sonderrechte zugestanden wurden (vgl. Schunka, Hugenotten, S. 78).
18 Diese »Friedrichsfelder Kapitulation« ist abgedruckt bei Mempel, Gewissensfreiheit, S. 57-60.
19 Vgl. Asche, Neusiedler, S. 439-446.
20 Der Text ist abgedruckt bei Klingebiel (Hg.), Privilegiensammlung, S. 47-52; zum Inhalt auch Asche, Neusiedler, S. 447-451.
21 Einige der Texte sind abgedruckt bei Mempel, Gewissensfreiheit; weitere bei Klingebiel (Hg.), Privilegiensammlung.
22 Vgl. Kadell, Hugenotten, S. 290-295; Mogk, Voraussetzungen, S. 18-20.
23 Abgedruckt in Hessische Landesordnungen 1, S. 414f.
26 Vgl. Mogk, Voraussetzungen, S. 20f.; Kadell, Hugenotten, S. 47-49.
27 Vgl. dazu unten.
29 Wie bereits Mogk, Voraussetzungen, S. 21f., betont, handelt es sich also entgegen einer seit Schmidmann, Kolonien, gängigen These beim Edikt von Kassel nicht um das erste Aufnahmeedikt für Hugenotten im Reich.
31 Die Einschätzungen der Forschung gehen weit auseinander und reichen von der These, dass sich die Konzession ausweislich der Zulassung fremdsprachiger Gottesdienste offenkundig an Hugenotten wende (so Schmidmann, Kolonien, S. 127) bis zur Auffassung, dass es sich um ein wirtschaftspolitisch motiviertes Edikt zur Ansiedlung von Manufakturisten handle, bei dem nicht speziell an französische Protestanten gedacht sei (so Kadell, Hugenotten, S. 297-304).
32 Vgl. dazu Asche, Neusiedler, S. 81-128; Niggemann, Immigrationspolitik, S. 89f. bei und mit Anm. 127.
33 So Dölemeyer, Hugenotten, S. 86; Asche, Neusiedler, S. 129-141. Die Bewertung der Konfessionspolitik Friedrich Wilhelms ist in der Forschung umstritten. Während Asche darin eine Stärkung des Reformiertentums auf Kosten der Lutheraner sieht, postuliert etwa Heinrich, Toleranz, ein starkes irenisches Moment. Für eine differenzierte Diskussion des Problems vgl. Ruschke, Kirchenstreit.
35 Solche Entscheidungen sind in GStA PK Berlin, I. HA GR Allgemeine Verwaltung, D8 Fasz. 2 dokumentiert, vgl. dazu Kohnke, Vorgeschichte, S. 13-15.
36 Die auf den 19. November 1684 datierten Dokumente einschließlich eines Entwurfs der »Conditiones für die frantzösischen bedrängten Manufacturiers« in GStA PK Berlin, I. HA GR Allgemeine Verwaltung, D8 Fasz. 2, Bl. 6r-9r. Vgl. dazu auch Grieshammer, Studien, S. 29f.
37 Vgl. zu dieser Gemeinde Birnstiel, Berlin.
38 Vgl. Kohnke, Edikt, S. 251.
39 Vgl. zu diesem Bündnis Opgenoorth, Kurfürst.
40 Vgl. Asche, Neusiedler, S. 414; Kohnke, Edikt, S. 251.
41 Das auf den 6. September 1684 datierte Schreiben und Notizen über zu ergreifende Maßnahmen in GStA PK Berlin, I. HA Französisches Koloniedepartement, Rep. 122 Nr. 6a Fasz. 1 Bd. 1, 4r-5r. Eine analoge Bitte hatten »derniers soupirs de L’Eglise Reformée de France« bereits am 15. Juni 1683 an den Kurfürsten gerichtet (GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat Rep. 11 Auswärtige Beziehungen Nr. 2494). Vgl. zu beiden Texten Kohnke, Edikt, S. 249f.; Grieshammer, Studien, S. 29f.
42 Die Berichte von Diests in GStA PK Berlin,Berlin, I. HA Rep. 34 Kleve, Mark, Ravensberg und Niederlande, Nr. 6728-6731; die Korrespondenz mit Beeck in I. HA Geheimer Rat, Auswärtige Beziehungen Rep. 11 Frankreich, Nr. 2576; diejenige mit Spanheim in I. HA Geheimer Rat, Auswärtige Beziehungen Rep. 11 Frankreich, Nr. 2630. Anordnungen über auswanderungswillige Protestanten, denen Spanheim Freipässe o.ä. verschaffen sollte, finden sich etwa in letzterer Akte ab Bl. 6r. Vgl. dazu auch Loewe, Spanheim, S. 79f.
43 Vgl. die Dokumente in GStA PK Berlin, I. HA Französisches Koloniedepartement Rep. 122 Nr. 6a, Fasz. 1 Bd. 1, 6r-12r.
44 Der ausführliche Bericht Spanheims (der auf die Entstehung des Edikts eingeht, eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen mitsendet, die Folgen für Evangelische schildert und betont, dass dies auf eine Vernichtung des Protestantismus in Frankreich ziele) in GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Auswärtige Beziehungen Rep. 11 Frankreich, Nr. 2630, 43r-46v; das knappe Schreiben Beecks in I. HA Geheimer Rat, Auswärtige Beziehungen Rep. 11 Frankreich, Nr. 2576, Bl. 75r-76r. Vgl. dazu auch Kohnke, Edikt, S. 251.
45 Die Supplik vom 24. Oktober 1685 in GStA PK, I. HA Geheimer Rat, Allgemeine Verwaltung D8 Fasz. 2, Bl. 17r-18r; Edition bei Kohnke, Edikt, S. 270f.
46 Vgl. Rébenac an Ludwig XIV., 27. Oktober 1685, in: Fehling (Hg.), Urkunden und Aktenstücke 20, S. 1046, und dazu Zilch, Edikt, S. 829.
47 Die Protokolle des Geheimen Rats, die darüber Auskunft geben müssten, sind für den Zeitraum von Juni 1683 bis Dezember 1686 nicht überliefert (vgl. Kohnke, Edikt, S. 251).
48 Vgl. Kohnke, Edikt, S. 251-253.
49 Vgl. unten.
50 Vgl. Grieshammer, Studien, S. 35-38, und die dortigen Anmerkungen.
51 Die entsprechenden Dokumente in GStA PK Berlin, I. HA Französisches Koloniedepartement Rep. 122 Nr. 6a, Fasz. 1 Bd. 1, Bl. 22r-67r.
52 Zu den zahlreichen Druckausgaben vgl. unten; zu deren Initiatoren Kohnke, Edikt, S. 254-257.
53 Vgl. Kadell, Hugenotten, S. 307-310.
54 Das entsprechende, auf den 1. August 1685 datierte Patent ist abgedruckt bei Londorp (Hg.), Acta publica 12, S. 231f.
56 Vgl. Kadell, Hugenotten, S. 311-331; zum Inhalt der beiden Texte auch Mogk, Hugenottenprivilegien, S. 21-25.
57 Für eine Übersicht der (geschätzten) Aufnahmezahlen vgl. Niggemann, Hugenotten, S. 45f.
59 Vgl. Niggemann, Immigrationspolitik, S. 147-150; Kadell, Hugenotten, S. 65-72. Einen Einblick in die minutiöse Organisation der Flüchtlingshilfe in Brandenburg geben die im GStA PK Berlin, I. HA Französisches Koloniedepartement Rep. 122 Nr. 6a, Fasz. 1 Bd. 1, dokumentierten Korrespondenzen zwischen Kurfürst, Regionalregierungen und Gesandten.
61 Vgl. zu beiden Territorien Niggemann, Immigrationspolitik, S. 152-170; zu Hessen-Kassel Kadell, Hugenotten, S. 73-189; zu Brandenburg Lachenicht, Hugenotten, S. 175-179.
62 Vgl. dazu im Einzelnen Lachenicht, Hugenotten, S. 179-185; Kadell, Hugenotten, S. 366-438.
64 Vgl. Niggemann, Immigrationspolitik, S. 419f.; speziell zur Berliner Gemeinde Birnstiel, Berlin.
67 Während in der französischen Kirchenordnung solche Gemeindegremien »consistoires« genannt werden, bezeichnet der deutsche Begriff »Konsistorien« landesherrliche Kirchenbehörden (vgl. im Folgenden).
69 Die ältere Historiographie hat auf dieser Basis vielfach Kritik an der Praxis in Brandenburg-Preußen und Hessen-Kassel geübt, die mit den Synoden identitätsrelevante Institutionen der französischen Kirchenordnung eingeebnet habe. Wie neuere Forschungen nachgewiesen haben, scheinen aber auch die Einwanderer selbst in den reformierten Territorien weniger Interesse an einer eigenständigen Regelung kirchlicher Angelegenheiten gezeigt zu haben als im fremdkonfessionellen Umfeld; zudem entwickelten sich die Regelungen oft erst in Reaktion auf praktische Schwierigkeiten. Vgl. im Einzelnen Niggemann, Immigrationspolitik, S. 493-511.
73 Das betont etwa Niggemann, Hugenotten, S. 79, gegenüber der älteren Forschung, die teils eine ausgeprägte Fremdenfeindlichkeit annahm.
75 Vgl. Kadell, Hugenotten, S. 200-210.
76 Vgl. dazu im Einzelnen Asche, Neusiedler, S. 461-618; Kadell, Hugenotten, S. 211-289.
77 Vgl. überblicksweise Lachenicht, Freiheitskonzession, S. 74-82.
78 Vgl. Kadell, Hugenotten, S. 305-307.
79 Vgl. oben.
80 Das Konzept in GStA PK Berlin, I. HA Französisches Koloniedepartement Rep. 122 Nr. 6a, Fasz. 1 Bd. 1, Bl. 13r-21r, vgl. dazu Grieshammer, Studien, S. 32f.; Kohnke, Edikt, S. 251-253.
81 Vgl. Kadell, Hugenotten, S. 305.
82 Vgl. die Druckerangabe des Edikts von Kassel; zur Offizin Kürßners Reske, Buchdrucker, S. 412f..
83 Bei der Ermittlung der Druckausgaben haben mich diverse Archive und Bibliotheken unterstützt. Ein besonderer Dank gilt Frau Dr. Eva Bender vom Hessischen Staatsarchiv Marburg, die mit beträchtlichem Aufwand die in den dortigen Beständen überlieferten Drucke recherchiert hat.
84 Vgl. unten.
85 Ferner existieren mehrere flämischsprachige Drucke, die in der vorliegenden Edition nicht berücksichtigt werden: 1) EDICT || Van ſijn CHEURVORSTE-||LYCKE DOORLUGTIGHEYT || Van || BRANDENBURG, [...], s’Gravenhage: Pieter Hagen 1685 (Den Haag, Koninklijke Bibliotheek, Sign. Pflt 12295 [Digitalisat].); 2) EDICT || Van ſijn Ceurvorſteliycke Door-||luchtigheyt van || BRANDENBURG, || [...], o.O.: o.Dr. o.J. (Amsterdam, UB, Sign. Pfl. K. v. 22 [Digitalisat]); 3) EDICT || Van ſijn Ceurvorſtelijke Doorluchtigheyt van || BRANDENBURG, || [...] o.O.: o.Dr. o.J. (Amsterdam, UB, Sign. Pfl. K. v. 24 [Digitalisat]); 4) Edict van sijn Cheurvorstelijcke Doorlugtigheit van Brandenburg [...], Utrecht: Rudolph van Zijl 1685 (Amsterdam, Vrije Universiteit, Sign. pamflet jaar 1685-8, nicht eingesehen). Kohnke, Edikt, S. 255, Anm. 62, macht zudem im Archiv der Französischen Kirche Berlin einen flämischsprachigen Druck namhaft. Da sie keine Signatur angibt, konnte nicht überprüft werden, ob dieser Druck mit einer der anderen Ausgaben übereinstimmt.
86 Fischer gibt keine Archivsignatur an. Im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz ist keine Originalausfertigung aufzufinden (vgl. Kohnke, Edikt, S. 254; Niggemann, Immigrationspolitik, S. 65, Anm. 65; ebenso aber auch schon Grieshammer, Studien, S. 32).
87 Vgl. unten.
88 Neben den im Folgenden aufgelisteten Drucken existiert vermutlich eine weitere zweisprachige Ausgabe, die Kohnke, Vorgeschichte, S. 18; S. 25, Anm. 24 im Stadtarchiv Frankfurt/Oder (leider ohne Angabe der Signatur) namhaft macht. Sie vermutet darin einen von der neumärkischen Regierung veranlassten Nachdruck, dessen Durchführung sie in Kohnke, Edikt, S. 256, aus brandenburgischen Akten belegt. Da das Stadtarchiv Frankfurt/Oder derzeit (Stand Oktober 2019) wegen Umzugs geschlossen ist, konnte diese Ausgabe nicht eingesehen werden.
89 Eine entsprechende Druckerrechnung vom 29. November 1685 ist überliefert, vgl. Manoury, Akten, S. 38, und dazu Kohnke, Edikt, S. 254.
90 Vgl. Kohnke, Edikt, S. 254; zur Aktenüberlieferung im Deutschen unten.
91 Kohnke, Edikt, S. 254, Anm. 57; S. 256 vermutet in Druck A einen Nachdruck der Regierung in Halle. Zumal sie im Hallenser Stadtarchiv ein Exemplar überliefert gefunden hat (vgl. Kohnke, Vorgeschichte, S.  25 Anm. 24, leider ohne Angabe der Archivsignatur), ist dies denkbar, aber nicht eindeutig.
92 So bietet Druck A etwa in Art. VI die Lesart »susdits de consomption«, Druck B, C, 2, 3 und 4 hingegen wie Druck 1 »susdits droits de consomption«; in Art. V hat A »de toute forte«, Druck B, C, 2, 3 und 4 wie 1 »de toute sorte«. In Art. III lesen Druck B, C, 3 und 4 wie 1 »chosir«, nicht wie A »choisir«; in Art. XI wie 1 »sont prattiqué«, nicht wie A »sont prattiqués« (in den letzteren beiden Fällen geht Druck 2 zwar mit A, kann aber selbstständig korrigiert haben).
93 Zur Versendung der Druckexemplare vgl. oben.
94 Vgl. dazu unten.
95 Zur Offizin Launoys vgl. Reske, Buchdrucker, S. 754f..
96 So ist in Art. I statt dem sonst belegten »bastiments« von »Batteaux« die Rede; in Art. VII steht statt »de tous les privileges« nur »de les Privileges«, in Art. IX statt »& les ferons secourir« nur »& ferons secourir«, in Art. III »Brandehourg« und »Magebourg«.
97 Eine entsprechende Druckerrechnung vom 29. November 1685 ist überliefert, vgl. Manoury, Akten, S. 38 und dazu Kohnke, Edikt, S. 254.
98 Diese befinden sich in den beiden Beständen GStA PK Berlin, I. HA Französisches Koloniedepartement, Rep. 122 Nr. 32 Fasz. 1, Bl. 4r-9v (in einer Sammlung brandenburgischer Edikte) und I. HA Geheimer Rat, Allgemeine Verwaltung, Rep. 9 D 8 Fasz. 1, Bl. 1r-6v (in einer Sammlung von Edikten verschiedener Obrigkeiten zugunsten französischer »refugiés«).
99 Signatur Gr 3506-4, vgl. das Digitalisat.
100 Zum möglichen Entstehungskontext von Druck A vgl. oben.
101 In Art. VI bietet Druck A »auff obberührte conditiones werden« statt des in 1 belegten »auff obberührte conditiones werden angewiesen werden«, in Art. X »entschieden und erhöret werden«, wo Druck 1 liest »entschieden und erörtert werden«. In beiden Fällen entspricht 1 genauer dem französischen Text; da aber jeweils auch A sinnvoll lesbar ist, liegt eine fehlerhafte Wiedergabe von 1 durch A näher als eine Korrektur von A durch 1. Zudem liest Druck A in Art. VI »ohn entgeltlich«, wo Druck 1 am Zeilenende in »ohn-entgeltlich« trennt.
102 So wird das französische »faisons sçavoir & donnons à connoitre à tous ceux qui ces presentes lettres verront« aus der Vorrede in Druck B wiedergegeben mit »Thun kund und zu wissen allen denen so gegenwertiger Brief zu lesen vorkommen wird«, in Druck 1 mit: »Thun kund und geben Männiglichen hiemit zu wissen«.
103 Kohnke, Vorgeschichte, S. 19, vermutet darin eine im Zuge des Regensburger Reichstags 1685 von brandenburgischer Seite initiierte Übersetzung, von deren Druck der Gesandte Gottfried von Jena berichtete (vgl. den Bericht Gottfried von Jenas vom Regensburger Reichstag, 30. November 1685, GStA PK Berlin, I. HA GR Reichstagsverhandlungen Rep. X Nr. 48 Fasz. 3, Bl. 45r-46v, hier 46r).
104 Die weiteren Editionen (z.B. Mempel, Gewissensfreiheit, S. 47-51) stellen unkritische Wiedergaben dieser Ausgabe dar.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg , Kurfürst
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Franҫois de Gaultier
Anm.: Hofprediger in Brandenburg-Preußen
Moritz von Hessen
Anm.: Landgraf von Hessen-Kassel
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Jean François de Paule
Anm.: seigneur de Sardan, vicomte de la Houssaye, um 1680 in Hessen-Kassel
Johann von Schlitz, genannt von Görtz
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Grandidier
Anm.: Kaufmannsfamilie aus Metz, um 1685 in Kassel ansässig
Paul du Ry
Anm.: Hofarchitekt in Hessen-Kassel
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[NN] St. André
Anm.: französischer Adliger, 1684 durch Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg mit der Anwerbung französischer Manufakturisten betraut
Jacques Abbadie
Anm.: Prediger der französisch-reformierten Gemeinde in Berlin
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Friedrich Wilhelm von Diest
Anm.: Brandenburgischer Diplomat, Gesandter bei den niederländischen Generalstaaten
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François de Rébenac
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Matthäus Merian
Anm.: der Jüngere. Künstler, Verleger und brandenburgischer Rat
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Jacques de Gaultier
Anm.: Arzt, Bruder des brandenburgischen Hofpredigers Franҫois de Gaultier
Jean Feuquier
Anm.: verhandelte 1685 im Namen einer Gruppe potentieller Einwanderer aus Frankreich mit der Regierung von Hessen-Kassel
Georg Schultze
Anm.: Buchdrucker
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Bonaventura Launoy
Anm.: Buchdrucker
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Jacobus (I.) Scheltus
Anm.: Buchdrucker
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Frankreich, Königreich
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Braunschweig-Lüneburg, Herzogtum
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Hessen-Kassel, Landgrafschaft
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Sachsen-Gotha, Herzogtum
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Brandenburg, Kurfürstentum
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Niederlande, Vereinigte (Generalstaaten)
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Schweizerische Eidgenossenschaft
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Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
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Dänemark, Königreich
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Pfalz, Kurfürstentum
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Brandenburg-Bayreuth, Markgrafschaft
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Hessen-Darmstadt, Landgrafschaft
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